Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

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Kreditrisikokonzentrationen

Der Stab begann die Sitzung damit, dass er die Vorschläge aus dem Standardentwurf zu Klassifizierung und Bewertung sowie die Rückmeldungen der Adressaten, die mit den Vorschlägen nicht einverstanden waren, zusammenfasste. Der Standardentwurf enthielt bestimmte Leitlinien für Geschäftsvorfälle, bei denen Kreditrisikokonzentrationen durch Tranchen gebildet werden und enthielt den Vorschlag, dass nur die höchstrangige Tranche grundlegende Kreditmerkmale aufweisen könne, da sie in jeder Situation einen Bonitätsschutz erhielte. Die Adressaten meinten, dass derartige Leitlinien eine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Klassifizierungsmodell darstellten und zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten.

Als Entgegnung auf die Rückmeldungen stellte der Board zunächst klar, dass er eine eigenständige Beurteilung der Klassifizierungskriterien durch einen Emittenten vertraglich zusammenhängender Instrumente, die zu Kreditrisikokonzentrationen führen, verlange (da sich Wasserfallstrukturen bei Betrachtung der Gesamtverpflichtung nicht auf den Emittenten auswirkten).

Der Board erörterte sorgsam die Bilanzierung auf Seiten des Halters, die sich als sensibler darstellte. Zwei Vorschläge wurden diskutiert: erstens den beizulegenden Zeitwert für alle Instrumente vorzuschreiben, die Kreditrisiko umverteilen (weil dies kein grundlegendes Kreditmerkmal darstellt), zweitens einen Durchschauansatz zur Beurteilung der zugrundeliegenden Zahlungsstromeigenschaften des Instruments vorzuschreiben und das Kreditrisiko des einzelnen Instruments in Relation zum zugrundeliegenden Pool der Instrumente zu beurteilen.

Eine Mehrheit des Boards unterstützte eine Durchschauansatz, da sie der Meinung waren, dass dieser die gleiche Bilanzierungsweise für die zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie einen proportionalen Anteil an denselben Vermögenswerten, die einen Bonitätsschutz erhielten, sicherstelle. Der Board verständigte sich darauf, dass ein Unternehmen so lange durchschauen müsse, bis es die Vermögenswerte identifiziert habe, die die Zahlungsströme generieren (und weniger jene, die sie durchleiteten). Falls eine derartige Durchschau undurchführbar sei, wäre das Instrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Dessen ungeachtet stimmte eine bedeutende Minderheit der Boardmitglieder einer derartigen Entscheidung nicht zu, weil sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den konzeptionellen Definition grundlegender Kreditmerkmale (auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme) stünde. Sie meinten ferner, dass der wirtschaftliche Gehalt von Anlagen in die zugrundliegenden Vermögenswerte und in Verbriefungsvehikel auf Grundlage derselben Vermögenswerten grundlegend verschieden seien und eine Forderung nach derselben Bilanzierungsweise für beide nicht sachgerecht sei.

In Erwiderung der Bedenken eines Boardmitglieds stellte der Stab klar, dass eine erneute Beurteilung nicht gefordert werde, dass aber, falls sich der Pool an Instrumenten dergestalt ändere, dass er Instrumente enthielte, die nicht mit der Struktur grundlegender Kreditmerkmale über die Gesamtlaufzeit in Einklang stünden, jedwede derartige Struktur zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müsse.

Ein Boardmitglied brachte seine Präferenz für eine Vereinheitlichung mit dem FASB zum Ausdruck, was die Bilanzierung von Verbriefungsvehikeln angeht. Darauf antwortete der Vorsitzende, dass, um den Zeitplan halten und den endgültigen IFRS im November veröffentlichen zu können, der Stab eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt benötige und Erörterungen während der gemeinsamen Sitzung den Zeitplan des Projekts verzögern würden. Nichtsdestotrotz stellte er fest, dass, nachdem das FASB-Modell fertig ausgearbeitet sei, die Vereinheitlichung erörtert werde und dann Folgeänderungen an dem für den IFRS entwickelten Modell des IASB möglich seien.

Mit einem Abschlag erworbene Finanzinstrumente, der eingetretene Kreditverluste widerspiegelt

In dem Standardentwurf wurde konstatiert, dass ein finanzieller Vermögenswert, der mit einem Abschlag erworben wurde, welcher eingetretene Kreditverluste widerspiegelt, nachfolgend nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden könne, weil er nicht auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werde und eine Variabilität in den tatsächlichen Zahlungsströmen aufweise, die keine Zinsen darstellten.

Die Adressaten lehnten diese Entscheidung im Großen und Ganzen ab, weil sie der Ansicht waren, dass sie eine Ausnahme vom vorgeschlagenen Ansatz darstelle und Bilanzierer vor operationelle Herausforderungen stellen würde (z.B. bei der Identifizierung von Instrumenten mit eingetretenen Verlusten beim Erwerb eines Portfolios).

Der Board stimmte diesen Argumenten zu und erwog seine frühere Entscheidung erneut. Infolgedessen entschied der Board, dass der Umstand, dass ein Vermögenswert mit einem Abschlag erworben wurde, der eingetretene Kreditverluste widerspiegelt, für sich genommen kein Ausschlusskriterium darstellt, dass der Posten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird.

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