Finanzinstrumente – Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Im Rahmen seiner im Gang befindlichen Erörterungen rund um den Standardentwurf Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (ED) erörterte der Board die folgenden Themen:

Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen bei sog. 'Zero-Cost'-Collars

Designation von Nominalbeträgen

Bilanzierung von Fair Value Hedges

Der Board fällte im Rahmen dieser Erörterungen eine Reihe vorläufiger Entscheidungen, die nachfolgend zusammengefasst sind:

Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen bei sog. 'Zero-Cost'-Collars

Die Bilanzierung von Zero-Cost-Collars und des Zeitwerts von Optionen würden einander angepasst.

Designation von Nominalbeträgen

Eine schichtenbasierte Designation eines Grundgeschäfts ist zulässig (sofern der Posten keine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, deren beizulegender Zeitwert durch Änderungen des abgesicherten Risikos berührt wird);

eine schichtenbasierte Designation des Grundgeschäfts bei einem teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten ist für jene Beträge zulässig, die zum Zeitpunkt der Designation nicht vorzeitig zurückgezahlt werden könnten;

eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft sollte zulässig sein, sofern sie die Auswirkung einer damit in Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts beinhaltet; und

für Zwecke der Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation von Grundgeschäften wird nicht zwischen geschriebenen und gekauften Optionen auf vorzeitige Rückzahlung unterschieden.

Bilanzierung von Fair Value Hedges

Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts würden unmittelbar im Periodenergebnis erfasst, so wie dies derzeit durch IAS 39 vorgeschrieben ist, und nicht im Sonstigen Gesamtergebnis, wie dies im Entwurf vorgeschlagen worden war. Dazu soll es herausgehobene Angaben im Anhang zum Abschluss geben, aus denen das Ausmaß der vom Risikomanagement getroffenen Maßnahmen und die durch die Sicherungen erzielte Kompensation hervorgehen würden;

das Bewertungsergebnis des Grundgeschäfts, das auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, soll als Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts gezeigt werden, so wie das gegenwärtig in IAS 39 gefordert ist, und nicht als eigenständiger Ausweisposten in der Bilanz, was man im Entwurf vorgeschlagen hatte. Dabei soll die vorgenommene Anpassung des Buchwerts im Anhang zum Abschluss angegeben werden; und

für Zwecke der Sicherungsbilanzierung wäre ein verbundener Ausweis unzulässig.

Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen — 'Zero-Cost'-Collars

Im Rahmen des Entwurfs hatte der Board vorgeschlagen, dass der Zeitwert von Optionen, der stellvertretend für eine Prämie für die Absicherung gegen Risiko angesehen wurde (Sichtweise der 'Versicherungsprämie'), als Kosten der Absicherung behandelt würde, wobei der gezahlte Zeitwert eines Sicherungsinstrument im sonstigen Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) abgegrenzt, nachfolgende Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf den Zeitwert der Option zurückzuführen sind, dort angesammelt und in Abhängigkeit von der Art des Grundgeschäfts in das Periodenergebnis umgebucht würden.

In dieser Sitzung erörterte der Board sog. Zero-Cost-Collars, die für Zwecke der Diskussion stellvertretend als Kombination aus Put- und Call-Optionen über den Verkauf (oder Kauf) einer Ware dargestellt wurden und bei Eingehung zusammen Nettoanschaffungskosten (und damit einen Zeitwert) von Null haben. Angesichts zuvor im Entwurf ausgeführter Vorschläge des Boards wäre die vorgesehen Behandlung für den Zeitwert von Optionen nicht auf Zero-Cost-Collars anzuwenden, weil diese Collars keinen (Netto-)Zeitwert bei Eingehung aufweisen. Deshalb ersuchte der Stab den Board um Klärung dahingehend, ob die endgültigen Vorschriften zur Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen auch auf Zero-Cost-Collars angewendet werden sollten, eingedenk des Umstands, dass Zero-Cost-Collars über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung sehr wohl schwankenden Zeitwertkomponenten aufweisen, selbst wenn es keine Zeitwertkomponente bei Eingehung gebe. Dabei wies der Stab darauf hin, dass der Board den Vorschlag zum Zeitwert von Optionen aus dem Entwurf noch nicht erneut diskutiert hat, weil dieses Thema für eine spätere Sitzung vorgesehen ist. Vielmehr lag der Zweck der heutigen Erörterung einzig und allein darin, festzulegen, ob die Bilanzierung von Zero-Cost-Collars und anderweitigen Zeitwertoptionen einander angeglichen werden sollte.

Der Stab machte deutlich, dass viele derer, die Stellung genommen oder in Einbindungsaktivitäten involviert waren, der Ansicht waren, dass die vorgeschlagene Bilanzierung für gekaufte Optionen auch auf alle Zero-Cost-Collars angewendet werden sollte; dabei wiesen sie darauf hin, dass eine Anfälligkeit zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen bestünde, wenn die Behandlung nicht angeglichen würde.

Mehrere Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass die Veränderung des Zeitwerts einer Kombination aus gekauften und geschriebenen Optionen aus Sicht des Risikomanagements exakt dieselbe sei wie bei anderen Optionen, die für Sicherungszwecke eingesetzt würden, wobei man Zero-Cost-Collars im Allgemeinen verwende, um die Kosten der Sicherung zu verringern. Deshalb würde der Zeitwert als vorübergehende Volatilität angesehen, was mit einer im Voraus entrichteten Prämie/Kosten in Einklang stünde.

Ein IASB-Mitglied brachte seine Bedenken hinsichtlich des Ausweises von Zero-Cost-Collars im OCI zum Ausdruck, da er befürchtete, dass OCI zu einem Müllhalde für sonstige Optionsgeschäfte würde. Speziell wies er darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen Zero-Cost-Collars und Terminkontrakten nicht jederzeit möglich sei und er aus dieser Sicht Bedenken hinsichtlich der Folgen einer Angleichung der bilanziellen Behandlung von Zero-Cost-Collars und Zeitwertoptionen habe, weil im Entwurf derzeit vorgeschlagen würde, Letztere im OCI zu erfassen (obwohl die Bilanzierung noch auf einer kommenden Sitzung erneut besprochen werden muss).

Der Board entschied vorläufig, dass die bilanzielle Behandlung von Zero-Cost-Collars jener für den Zeitwert von Optionen angeglichen werden soll, auch wenn über die endgültigen Vorschriften zum Zeitwert von Optionen erst auf einer künftigen Sitzung beraten wird.

Designation von Nominalbeträgen — Schichten

Der Board erörterte infolge der im Entwurf hinsichtlich der Designation einer Schicht in Form eines Nominalbetrags als Grundgeschäft gestellten Fragen, ob er die Vorschläge im Entwurf beibehalten oder die Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation als Grundgeschäft in einigen Umständen zulassen sollten, wenn das Grundgeschäft eine Option auf vorzeitige Rückzahlung beinhaltet. Im Entwurf war insbesondere vorgeschlagen worden, dass (a) eine Schichtenkomponente des Nominalbetrags eines Posten als Grundgeschäft designiert werden dürfe und (b) eine Schichtenkomponente eines Vertrags, der eine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, nicht als Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge in Frage käme, falls der beizulegende Zeitwert der Option durch Änderungen des abgesicherten Risikos berührt werde. Diese Vorschläge würde zu einer Veränderung dahingehend führen, wie ein Unternehmen das Grundgeschäft in anderen Umständen als bei einem erwarteten Geschäftsvorfall, bei dem eine schichtenbasierte Designation bereits nach IAS 39 zulässig ist, festlegen könnte.

Der Stab stellte die Rückmeldungen vor, die man aus den Stellungnahmen und den Einbindungsaktivitäten gewonnen hat und in denen die meisten Befragten dem Vorschlag zustimmten, wonach eine Schichtenkomponente des Nominalbetrags eines Postens für eine Designation als Grundgeschäft zulässig sein sollte, während die Rückmeldungen hinsichtlich des Vorschlags, dass eine Schichtenkomponente eines Vertrags, der eine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, nicht als Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge bestimmt werden dürfe, gemischt ausfiel. Dabei hoben diejenigen, die dem Vorschlag ablehnend gegenüberstehen, hervor, dass der Vorschlag nicht im Einklang mit den vom Risikomanagement verfolgten Strategien stehe und der Wert einer Option auf vorzeitige Rückzahlung in einer unteren Schicht irrelevant sei.

Zur Bestimmung, ob man die Vorschläge aus dem Entwurf aufrechterhalten oder die Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation von Grundgeschäften in einigen Umständen ändern solle, erwog der Board folgende Punkte:

Zulässigkeit der Designation einer Schicht

Eingedenk der überwältigenden Unterstützung auf Seiten der Befragten und entsprechend der Erwägung im Abschnitt zur Grundlage für Schlussfolgerungen im Entwurf bestätigte der Board die dort enthaltenen Vorschläge, wonach eine schichtenbasierte Designation eines Grundgeschäfts zulässig ist (wenn der Posten keine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, deren beizulegender Zeitwert durch Änderungen des abgesicherten Risikos berührt wird). Der Board deutete auf die notwendige Einfügung eines Beispiels zur Designation der obersten Schicht im endgültigen Standard, da die Befragten im Zuge der Einbindungsaktivitäten um Klarstellung gebeten hätten, ob oberste Schichten als Grundgeschäft designiert werden könnte und ihre Zulässigkeit davon abhänge, ob sich die Schicht auf eine offene oder geschlossene Anzahl von Posten beziehe. Da im Entwurf nichts speziell zur Designation der obersten Schicht enthalten ist und dies eine Änderung gegenüber IAS 39 darstellt, wird der Stab für die Herausgabe des endgültigen Standards den Beispielen eines zur Designation der obersten Schicht hinzufügen.

Relevanter Bezugspunkt der Option auf vorzeitige Rückzahlung

In Beantwortung der im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldung, dass der Entwurf nicht hinreichend klar sei, was die Anwendung der Designation bei teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten angehe, empfahl der Stab, dass eine schichtenbasierte Designation des Grundgeschäfts bei einem teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten für jene Beträge zulässig sein sollte, die zum Zeitpunkt der Designation nicht vorzeitig zurückgezahlt werden könnten. Diese Empfehlung gründet sich auf die Zustimmung zur von den Befragten geäußerten Sichtweise, wonach die Option auf vorzeitige Rückzahlung nur in dem Maße relevant sei, wie sie sich auf die designierte Schicht bezieht und nicht auf den gesamten Posten oder Vertrag. Daneben berücksichtige man ebenso, dass die Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation im Einklang mit dem Denkansatz des Boards bei den Vorschlägen zu den Auswirkungen von Optionen auf vorzeitige Rückzahlung bei schichtenbasierten Designationen stehe.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wobei ein IASB-Mitglied allerdings anführte, dass die Beurteilung die Wechselwirkung der Beziehung berücksichtigen soll statt den Geschäftsvorfall als teilweise vorzeitig rückzahlbar zu beschreiben (z.B. Basisrisiko versus Risiko der Trennbarkeit).

Designation einschließlich des Effekts einer Option auf vorzeitige Rückzahlung

Auf Grundlage der Rückmeldungen aus den Einbindungsaktivitäten bat der Stab den Board sodann, ein Umfeld zu erwägen, in dem vorzeitig rückzahlbare Posten nicht zu pari zurückgezahlt werden können, sondern stattdessen einen Mechanismus aufweisen, der den Geldgeber für die frühzeitige Rückzahlung entschädigt (z.B. eine Klausel auf Vorfälligkeitsentschädigung), oder eine anderweitige Option auf vorzeitige Rückzahlung. Im Entwurf wird ausgeführt, dass, falls diese zusammen zu einem Ausübungspreis der Option auf vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert führen (d.h. zu einer Rückzahlung zum dann gültigen beizulegenden Zeitwert), eine schichtenbasierte Designation des Grundgeschäfts zulässig sei. Falls allerdings der Kompensationsmechanismus nicht genau zu einem Ausübungspreis der Option auf vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert führe, sei eine teilweise schichtenbasierte Designation nicht zulässig.

In einem solchen Umfeld stimmte der Stab den Befragten zu, dass eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft zulässig sein sollte, sofern sie die Auswirkung einer damit in Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts beinhaltet. Es wurde festgehalten, dass diese Designation nicht im Konflikt mit der Denkweise des Boards im Entwurf stehe und Unternehmen erlauben würde, die Bilanzierung ihrem Risikomanagement anzugleichen und gleichzeitig die Auswirkung von Strafen bei vorzeitiger Rückzahlung zu berücksichtigen.

Zwei Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu und stellten heraus, dass der Vorschlag des Stabs nicht zur Anwendung eines Proportionalansatzes führen würde, wie man bislang nach IAS 39 durchgeführt hätte; folglich würde das Basisrisiko nicht auf sachgerechte Weise unabhängig vom Risiko der Trennbarkeit berücksichtigt (dieselben Bedenken, die in Bezug auf das Macro Hedge Accounting in der Boardsitzung von 12.-15. April geäußert wurden).

Der Board entschied vorläufig, dass eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft zulässig sein sollte, sofern sie die Auswirkung einer damit in Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts beinhaltet, erbat aber eine zukünftige Erörterung, bei der die Rückmeldungen, die in den zwei vorstehende genannten, abweichenden Stimmen zum Ausdruck kamen, berücksichtigt werden.

Unterscheidung zwischen geschriebenen und gekauften Optionen auf vorzeitige Rückzahlung

Following respondent feedback that for the eligibility of layer-based designation of hedged items, written and purchased prepayment options should be differentiated, the staff disagreed with respondents and noted (a) the hedged risk affects the fair value of a prepayment option irrespective of whether the particular option holder actually exercises it at that time or intends to actually exercise it in the future and (b) this would conflict with the Board's rationale in proposal.

Infolge dieser Rückmeldungen beschloss der Board vorläufig, nicht zwischen geschriebenen und gekauften Optionen auf vorzeitige Rückzahlung für Zwecke der Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation von Grundgeschäften zu unterscheiden, was im Einklang mit dem Entwurf steht.

Bilanzierung von Fair Value Hedges

Im Nachgang zu den Fragen, die im Entwurf hinsichtlich des Ausweises von Fair Value Hedges gestellt wurde, erörterte der Board den Ausweis von Fair Value Hedges, einschließlich der im Entwurf enthaltenen Vorschläge, (a) Bewertungserfolge von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft im OCI auszuweisen, während der ineffektive Teil des Bewertungserfolgs in das Periodenergebnis umgebucht wird, (b) den Bewertungserfolg des Grundgeschäfts, der auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, in einer eigenständigen Ausweiszeile in der Bilanz zu zeigen und (c) den verbundenen Ausweis zu verbieten.

Erfassung der Bewertungsergebnisse von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft im OCI

Die Rückmeldungen von Seiten der Befragten machten deutlich, dass die meisten Nutzer die Vorschläge des Boards aus Gründen der Vermittlung von Klarheit und Transparenz im Abschluss und die Auswirkungen von Maßnahmen des Risikomanagements zusammengefasst an einem Ort unterstützten (sowohl für Cash Flow als auch für Fair Value Hedges). Darüber hinaus glaubte man, dass ein solcher Ausweis nützliche Informationen zum Ausmaß der erreichten Kompensation vermittele (d.h. das Ausmaß der Wirksamkeit). Eine Minderheit der Befragten hob allerdings hervor, dass die Verwendung von OCI solange begrenzt werden sollte, bis der Board sein Projekt dazu abschließt, was OCI eigentlich erwartet darzustellen; sie unterstützten dementsprechend die Anwendung eines Ausweises im OCI nicht.

Mehrere Boardmitglieder stimmten zu, dass die Information über das Ausmaß der Kompensation sowie andere Erwägungen zum Risikomanagement für die Abschlussnutzer nützlich seien und stimmten folglich zu, dass der Ausweis klar entweder unmittelbar in der Bilanz oder im Anhang erfolgen solle. Eine Mehrheit im Board hob allerdings hervor, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen von Maßnahmen des Risikomanagements unmittelbar im Abschluss unverhältnismäßig belastend sei und der Nützlichkeit angesichts der Hinzufügung einer bedeutenden Anzahl von Ausweiszeilen im Abschluss Grenzen setze, In ähnlicher Weise brachten Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich des Ausweises der Maßnahmen im OCI zum Ausdruck, da mangelnde Klarheit in Bezug auf die Definition von OCI bestünde.

Nach erfolgter Diskussion nannten mehrere Boardmitglieder eine Präferenz für den Ansatz, der in IAS 39 angewendet und nach dem Bewertungsergebnisse von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft im Periodenergebnis (für Fair Value Hedges) bzw. im OCI (bei Cash Flow Hedges) ausgewiesen würden, bei Hervorhebung umfassender Angaben zur Darstellung des Auswirkungen von Maßnahmen des Risikomanagements sowie des Ausmaßes der durch die Absicherung erreichten Kompensation. Spezielle Angabevorschriften werden auf einer zukünftigen Sitzung erwogen. Der Board stimmte diesem Vorgehen vorläufig zu. Mehrere Boardmitglieder brachten ihren Wunsch zum Ausdruck, zu dieser vorläufigen Entscheidung gesondert Erkundigungen einzuholen, da sie sich vom im Entwurf enthaltenen Vorschlag unterscheide und dieser von einer Mehrheit der Befragten unterstützt worden war.

Eigenständige Ausweiszeile in der Bilanz

Im Entwurf war im Rahmen der Bemühungen um die Abschaffung der Mischbewertung des Grundgeschäfts (d.h. einem Betrag, der den fortgeführten Anschaffungskosten mit einer teilweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entspricht) vorgeschlagen worden, den Bewertungserfolg aus dem Grundgeschäft, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, in einer eigenständigen Ausweiszeile in der Bilanz auszuweisen.

Der Stab stellte die im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldungen vor, bei denen die Mehrheit der Befragten und Teilnehmer die Abschaffung des gemischten Bewertungsansatzes für das Grundgeschäft in der Bilanz befürworteten. Die meisten Nutzer unterstützten die Darstellung im Wege einer eigenständigen Ausweiszeile und sahen dies als nützliche Information an, weil die Auswirkung der Fair Value Hedges unmittelbar in der Bilanz transparent würden. Dieselben Befragten äußerten allerdings Bedenken, dass die zusätzlichen Ausweiszeilen im Abschluss zu einer überfrachteten Darstellung führten und daher eine Angabe im Anhang bevorzugten.

Der Board nahm die im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldungen zur Kenntnis und strich die einhelligen Bedenken hinsichtlich einer überfrachteten Darstellung in der Bilanz heraus.

Infolgedessen beschloss der Board vorläufig, dieselben Ausweisvorschriften anzuwenden, die in IAS 39 niedergelegt sind (das Bewertungsergebnis aus dem Grundgeschäft im Hinblick auf das abgesicherte Risiko ist im Wege einer Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts abzubilden), wobei die Buchwertanpassung aus der Sicherung im Anhang zum Abschluss anzugeben wäre.

Verbundener Ausweis

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, die Verwendung eines verbundenen Ausweises für Zwecke der Sicherungsbilanzierung zu untersagen, wobei festgehalten wurde, dass auch wenn ein verbundener Ausweis nützliche Informationen über eine bestimmte Beziehung zwischen einem Vermögenswert und einer Schuld vermitteln könne, mit ihm nicht zwischen den Risikoarten unterschieden werde, die mit dieser Beziehung abgedeckt werden, und jenen, bei denen das nicht der Fall ist.

Die meisten Befragten stimmten dem Vorschlag des Boards, einen verbundenen Ausweis nicht zuzulassen, vor dem Hintergrund zu, dass man denkt, dass sie die Vergleichbarkeit von Abschlüssen über Unternehmen hinweg beeinträchtige. Diejenigen allerdings, die einen verbundenen Ausweis unterstützten, meinten, dass Unternehmen, die eine Sicherungsbilanzierung anwenden, ohne ihn als risikoreicher als jene angesehen würden, die dies nicht tun, da der eigenständige Ausweis nicht die 'wahren' wirtschaftlichen Auswirkungen einer Absicherung des Fremdwährungsrisikos bei schwebenden Geschäften widerspiegele. Der Board beschloss vorläufig, seinen ursprünglichen Vorschlag aufrechtzuerhalten und den verbundenen Ausweis auf der Grundlage zu untersagen, dass man nicht zwischen den Risikoarten unterscheiden könne, die durch eine Beziehung abgedeckt würden; man hob aber hervor, dass eine Gesprächsrunde mit Branchenvertretern zu diesem Thema zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werde.

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