Versicherungsverträge

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Der IASB und der FASB kamen am 4. Mai zu einer Sondersitzung zusammen, bei der das Versicherungsprojekt besprochen wurde. Insbesondere sollte es um Entbündelung und teilnehmende Verträge gehen. Die Sitzung war auf 2,5 Stunden angelegt aber nahm 3 Stunden in Anspruch, ohne dass teilnehmende Verträge besprochen wurden. Das Thema wurde auf die nächste Sitzung verschoben.

Hintergrundinformationen zur Entbündelung (Agendapapier 1C / 66C)

Der Stab des IASB begann damit, dass er Hintergrundinformationen und entsprechende Papiere zur Entbündelung vorstellt, in denen einige Kommentare aus Stellungnahmen zum Entwurf zu diesem Projekt zusammengefasst waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass es für schwierig gehalten werde, das Konzept "eng zusammenhängend" zu interpretieren und anzuwenden. Daher wurde in den Stellungnahmen um mehr Leitlinien und Beispiele gebeten. Der Stab wiederholte, dass das Ziel der Entbündelung sei, dass die Nichtversicherungsbestandteile eines Versicherungsvertrags bewertet würden, wenn die Vorschriften eines anderen Standards bessere Informationen bieten würden als der Bausteinansatz. Ein Nichtversicherungsbestandteil ist einer, der unabhängig vom Eintreten des Versicherungsfalls ausgeführt wird. Zu den vorgestellten Informationen gab es keine Fragen.

Entbündelung von Waren und Dienstleistungen (Agendapapier 1D / 66D)

Der Stab stellte drei verschiedene Ansätze vor. Von diesen empfahl der Stab den Ansatz C, der vorsieht, dass Waren und Dienstleistungen aus einem Versicherungsvertrag nach den Prinzipien herauszuspalten sind, die für die Identifizierung von separaten Erfüllungspflichten im Rahmen des Erlöserfassungsprojekts entwickelt worden sind. Nach der Herausspaltung würden diese Waren und Dienstleistungen nach den entsprechenden Vorschriften in den IFRS oder US-GAAP bewertet. Die anderen vorgestellten Möglichkeiten waren die folgenden:

A: Eine Entbündelung von Nichtversicherungsdienstleistungen und -waren wird nur vorgeschrieben, wenn sie mit dem Versicherungsschutz aus Gründen in einen Vertrag zusammengefasst worden sind, die keinen wirtschaftlichen Gehalt haben.

B: Eine weitere Entbündelung von Nichtversicherungsdienstleistungen und -waren wird vorgeschrieben (zusätzlich zu denen, die aus Gründen zusammengefasst wurden, die keinen wirtschaftlichen Gehalt haben, wie in Ansatz A beschrieben).

Obwohl die FASB-Mitglieder der Empfehlung des Stabs allgemein zustimmten, gab es ausführliche Diskussionen über den Abschnitt, in dem vorgeschrieben wird, dass ein Unternehmen eine Ware oder eine Dienstleistung zu entbündeln und separat als Erfüllungspflicht zu bilanzieren hat, "wenn sich das Übertragungsmuster der Ware oder der Dienstleistung von dem Übertragungsmuster von anderen im Rahmen des Vertrags zugesagten Waren oder Dienstleistungen unterscheidet". Diese Formulierung ist aus dem Projekt zu Erlöserfassung übernommen, und der FASB argumentierte, dass sie sich nicht gut auf ein Verbindlichkeitsbewertungsmodell übertragen lasse, weil sie eine eine Entbündelung in Fällen verhindern würde, in denen die Bestandteile eindeutig nicht miteinander zusammenhingen aber das gleiche Muster aufweisen würden. Die Mehrheit des FASB war daher nur bereit, die Empfehlung des Stabs zu unterstützen, wenn dieses Kriterium gestrichen oder bedeutend überarbeitet wird.

Der IASB unterstütze die Empfehlung des IASB allgemein. Einige Mitglieder gaben zu bedenken, dass es ohne Leitlinien schwierig sein könnte, die Prinzipien zu interpretieren, und dass der Status klar gemacht werden muss, wenn Beispiele zur Verfügung gestellt werden. Die meisten waren der Ansicht, dass der Versicherungsstandard so weit wie möglich im Einklang mit dem Erlöserfassungsstandard stehen sollte und dass daher das Kriterium "Übertragungsmuster" eventuell weiter geprüft werden müsste. Der IASB hielt fest, dass es zu einer Verwechselung der beiden Ansätze kommen könnte, wenn der Erlöserfassungsansatz für den Versicherungsstandard modifiziert werden würde. Daher müssten in den beiden Standards identische Formulierungen verwendet werden.

Der Stab erläuterte, dass die Begründung der Einführung des Kriteriums "Übertragungsmuster" darin liege, dass alle Dienstleistungen in einer Buchungseinheit zusammengehalten werden sollten, wenn die Entbündelung nur aus Darstellungsgründen erfolge, ohne Auswirkungen auf das Nettoergebnis zu haben. Der IASB führte eine Abstimmung durch, die ergab, dass die Mehrheit der Empfehlung zustimmt. Der IASB bat den Stab, die verschiedenen vorgebrachten Bedenken zu berücksichtigen und den Sachverhalt bei der demnächst stattfindenden Sitzung der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance Working Group, IWG) zu besprechen, die am 16. Mai stattfindet.

Entbündelung von Anlagekomponenten (Agendapapier 1E / 66E)

In dem Papier wird die Bedeutung von "Anlagekomponente" untersucht, dem Kriterium, das zu berücksichtigen ist, wenn die Anlagekomponente aus dem Versicherungsvertrag herausgespalten wird und wenn die Frage untersucht wird, ob sie im Einklang mit den Vorschriften für Finanzinstrumente in den IFRS oder US-GAAP angesetzt und bewertet werden soll. Der Stab betonte noch einmal die Zielsetzung, dass der Nutzen im Vergleich zu den Kosten überwiegen sollte.

Die Empfehlung des Stabs lautet, dass "explizite Salden in Versicherungsverträgen, die die festgelegten Kriterien erfüllen, herausgespalten werden sollten. Die festgelegten Kriterien sind aus denjenigen abgeleitet, die im Rahmen des Erlöserfassungsprojekts für die Identifizierung von separaten Erfüllungspflichten entwickelt worden sind. Wenn der Saldo die festgelegten Kriterien erfüllt, sollte dieser Bestandteil im Einklang mit den Vorschriften für Finanzinstrumente in den IFRS oder US-GAAP bilanziert werden."

Der FASB eröffnete die Diskussion, indem er sich verwirrt über die Definition des expliziten Saldos zeigte und fragte, ob der Rückkaufwert (Cash surrender value, CSV) als expliziter Saldo qualifizieren würde. Der Stab stellt klar, dass er den Rückkaufwert als integralen Bestandteil des Vertrags ansehen würde und ihn daher als impliziten Saldo sehen würde. Einige Boardmitglieder des FASB waren von den Erläuterungen des Stabs nicht überzeugt. Sie stimmten der Empfehlung zwar allgemein zu, baten aber um weitere Klarstellung oder Neuformulierung des "expliziten Saldos".

Der IASB erörterte die Empfehlung des Stabs kurz und stimmte ihr allgemein zu, aber er bat darum, dass der Sachverhalt von der IWG bei ihrer demnächst stattfinden Sitzung besprochen wird.

Die beiden anderen Bestandteile der Empfehlung des Stabs, also die Kriterien für die Entbündelung und die Bewertung, wurden vom IASB ganz kurz erörtert und allgemein unterstützt. Es wurde jedoch darum gebeten, dass eine Formulierungsklarstellung in Bezug auf die Treiber vorgenommen wird, die Auswirkungen auf das Versicherungsrisiko haben, das der Versicherer eingegangen ist, was sowohl die vom Versicherten eingezahlten Beträge und das Anlageergebnis sind.

Obwohl der FASB die Empfehlung des Stabs ebenfalls allgemein unterstützte, war es ihm ein großes Anliegen, dass die Kriterien so effizient wir möglich formuliert werden sollten, damit man nicht mehr als einmal durch den Einschätzungsprozess laufen müsse, beispielsweise für Salden und für Waren und Dienstleistungen. Nach dieser Aussage entschied der FASB, zu diesen Fragen nicht abzustimmen, da er der Meinung war, dass sie von ähnlichen Sachverhalten abhingen, wie die, die bei der Erstbewertung eines Finanzinstruments identifiziert worden sind. Wiederum wurde entschieden, dass die IWG diesen Sachverhalt besprechen sollte.

Damit endete die Sondersitzung vom 4. Mai.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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