D24 Kundenbeiträge

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IFRIC verabschiedete eine Interpretation auf Grundlage von D24 Kundenbeiträge.

Name

IFRIC kam überein, dass der Name der Interpretation geändert werden solle, um auf "Übertragungen" von Vermögenswerten durch Kunden Bezug zu nehmen. Das soll deshalb geschehen, weil in vielen Rechtskreisen "Beiträge" keine Geschäftsvorfälle auf Gegenseitigkeit sind. Der Vorfall, der in dieser Interpretation adressiert wird, ist aber ein Geschäftsvorfall auf Gegenseitigkeit.

Beschluss

Kontrolle über einen Vermögenswert

Ein Großteil der Diskussion dreht sich darum, ob von dem erhaltenden Unternehmen ein Vermögenswert angesetzt werden kann. IFRIC wurden Formulierungen vorgestellt, die überarbeitet worden waren, seit die Materialien für Beobachter bereitgestellt worden waren. In den überarbeiteten Formulierungen wird der Schwerpunkt auf die Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept gelegt. IFRIC kam zu dem Schluss, dass Verweise aus IAS 17 und IFRIC 4 verwirrend seien und von der Frage ablenkten, die in D24 gestellt werde: Wer kontrolliert den übertragenen Vermögenswert?

IFRIC hielt fest, dass es in Paragraf 49(a) des IASB-Rahmenkonzepts heißt: "Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt."

IFRIC war der Meinung, dass ein wesentlicher Hinweis für die Kontrolle einer Sachanlage sein würde, dass das Unternehmen verantwortlich sei für Reparatur, Wartung, Weiterausbau und Ersetzung des übertragenen Vermögenswerts.

IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage, die von einem Versorgungsdienstleister erhalten wird, die Definition eines Vermögenswert erfülle, sollte sie als Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert des Übertragungsdatums angesetzt werden.

Buchung der Habenseite

IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage die Definition eines Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens erfülle, die Habenseite des Buchungseintrags ein Bestandteil der Erlöse wäre.

Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass in der Interpretation die Verwendung des Ausdrucks "Kund" klargestellt werden solle. Derzeit sei der Entwurf vereinfacht, so dass "Kunde" sich sowohl auf das Unternehmen bezieht, das die Sachanlage überträgt, als auch auf das Unternehmen, das fortwährend eine Versorgungsleistung durch den übertragenen Vermögenswert bezieht. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen das Unternehmen, das die Sachanlage überträgt, keinen weiteren Bezug zu der Sachanlage habe und dass die Verwendung eines Ausdrucks für die Beschreibung von zwei oder mehr Parteien mehr Verwirrung stiften könne als mit der Vereinfachung zu vermeiden gesucht worden wäre.

Ein Großteil der Diskussion drehte sich darum, ob der Erlös als Ergebnis eines einzigen oder eines mehrkomponentigen Geschäftsvorfalls erzielt werde. Wenn es ein mehrkomponentiger Geschäftsvorfall sei, müsse ein Teil der Erlöse aufgeschoben und über die entsprechende Dienstleistungsperiode vereinnahmt werden. Wenn es jedoch ein einziger Geschäftsvorfall sei, wäre eine sofortige Erfassung der Erlöse notwendig.

IFRIC verlangte, dass in der Interpretation klargestellt werden, dass das, was der Kunde erhalte (beispielsweise wenn ein Bürogebäude an das Stromnetz angeschlossen werde), der fortwährende Zugang zu dem Versorgungsnetz sei, nicht die Güter oder Dienstleistungen, die durch diesen Zugang zur Verfügung gestellt werden. Die Güter oder Dienstleistungen (beispielsweise der Strom) sind normalerweise Gegenstand eines separaten Geschäftsvorfalls zwischen dem Versorger und dem Kunden. Nur wenn der Zugang zu einem Versorgungsnetz an einen Vorzugspreis für die künftige Versorgung gebunden sei, würde der Geschäftsvorfall als mehrkomponentiger Geschäftsvorfall behandelt und in seine Bestandteile zerlegt.

Einige IFRIC-Mitglieder waren besorgt, dass einige der Formulierungen diese Absicht verschleiern würden. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen der Versorger gesetzlich verpflichtet sei, alle an sein Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden zu versorgen. IFIRC kam überein, dass die Interpretation verdeutlicht werden solle, um die Schlussfolgerung zu verhindern, dass durch eine Anbindung an ein Versorgungsnetz eine Verpflichtung entstehe.

Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

IFRIC entschied, dass die Interpretation drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten solle. Die Übergangsbestimmungen wurden ausführlicher erörtert., da einige IFRIC-Mitglieder einen gewissen Grad retrospektiver Anwendung forderten. Es gab jedoch andere, die hinsichtlich dieses Ansatzes aus praktischen Erwägungen und wegen der Möglichkeit rückwirkender Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts Bedenken erhoben.

IFRIC entschied, dass die Interpretation auf Übertragungen von Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Interpretation, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen, angewendet werden soll (also nur prospektive Anwendung).

Erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme

IFRIC erörterte, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sei. Obwohl es einige bedeutende Änderungen an der Schlussführung gegeben hat, stimmte IFRIC der Analyse des Stabs zu, der nach der Erwägung der IFRIC-Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zu dem Schluss gekommen, war, dass eine erneute Veröffentlichung nicht notwendig sei. Der Stab von IFRIC stimmte allerdings dem Vorschlag zu, dass man die Schritte, die nach der Verabschiedung erfolgen, der Öffentlichkeit deutlicher machen wolle als üblich, was die Herausgabe der Interpretation bis Januar 2009 aufschieben würde (s. den unten stehenden Punkt "Nächste Schritte").

Verabschiedung

IFRIC verabschiedete die Interpretation vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen mit einer Gegenstimme.

Nächste Schritte

Als Reaktion auf Bitten von IFRIC-Mitgliedern stimmte der IFRIC-Stab folgendem zu:

Die Veröffentlichung des beinah endgültigen Entwurfs der Interpretation auf der Internetseite des IASB (mitte Dezember 2008) wird für einen längeren Zeitraum als üblich hervorgehoben. Obwohl dieses Dokument keine Einladung zur Stellungnahme darstelle, würden alle eingehenden Kommentare von IFRIC auf der Sitzung im Januar 2009 erörtert.

Verweis der Interpretation zur Verabschiedung durch den IASB erst im Januar 2009 (und nicht im Dezember 2008).

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