Luxemburg

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Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in Luxemburg

Anwendung der IFRS in Europa seit 2005

Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:

  • IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen,
  • IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen,
  • Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten, und
  • Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten.

Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind – Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerdem fällt Großbritannien vorläufig weiterhin unter den europäischen Rechtsrahmen.

Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben luxemburgische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005 anzuwenden. Im Juli 2014 hat die Europäische Kommission das Ergebnis einer vierten Studie (nach 2005, 2008 und 2010) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten mit Stand Dezember 2013 veröffentlicht. Eine Übersicht des Ergebnisses finden Sie hier.

Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:

  • "in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder
  • "in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung)

Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies der Fall ist.

Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

Zusammenfassung der Finanzberichterstattungsvorschriften in Luxemburg

Im Einklang mit der oben beschriebenen IAS-Verordnung hat Luxemburg für die einzelnen Unternehmensklassen die folgenden Vorschriften erlassen:

Unternehmensklasse

Berichterstattungsvorschriften

Börsennotierte Unternehmen

  • IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für Konzernabschlüsse vorgeschrieben
  • IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für separate Abschlüsse zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Aufsichten vorliegt
  • Vorschriften sind ähnlich für Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen und an der Luxemburger Börse notierte ausländische Unternehmen

Nicht börsennotierte Unternehmen

  • Luxemburgische Rechnungslegungsstandards sind für Konzern- und separate Abschlüsse vorgeschrieben.
  • Kreditinstitute sowie Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften können sowohl im Konzern- als auch im separaten Abschluss zwischen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und luxemburgische Rechnungslegungsstandards wählen.
  • Alle anderen Unternehmen müssen eine Genehmigung des luxemburgischen Justizministeriums beantragen, um Konzern- oder separate Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellen zu dürfen. Das Justizministerium gewährt oder verweigert die Ausnahme auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme des luxemburgischen Standardsetzers Commission des Normes Comptables (CNC).

Harmonisierungsbestrebungen

Es wird erwartet, dass die IFRS in das nationale luxemburgische Handelsrecht als Alternative zu den luxemburgischen Rechnungslegungsstandards aufgenommen werden. Die luxemburgischen Behörden haben Anfang 2009 einen Gesetzesentwurf herausgegeben, in dem vorgeschlagen wird, IFRS für Handelsgesellschaften einzuführen. Nach diesem Gesetzesentwurf würde, wenn er in endgültiges Recht überführt wird, ein Wahlrecht für jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeräumt, die im luxemburgischen Handelsregister eingetragen ist, ihre gesetzlichen Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu erstellen. Da das luxemburgische Steuersystem von den Rechnungslegungsvorschriften abhängt, könnte die Übernahme der IFRS durch ein Unternehmen eine bedeutende Auswirkung auf die Steuerposition des Unternehmens haben.

Vergleich zwischen den IFRS bzw. dem IFRS für KMU und luxemburgischen Rechnungslegungsgrundsätzen Stand 2010

Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften der IFRS und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für die Bilanzierung mit dem Ziel verglichen, einen klaren und praktischen Überblick der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Weiterführende Informationen:

Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für die Bilanzierung verglichen und die allgemein möglichen Veränderungen mit dem Ziel hervorgehoben, einen klaren und praktischen Überblick der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Heutzutage ist der IFRS für KMU weder Teil der europäischen Regelungen zur Rechnungslegung noch des aktuellen luxemburgischen Handelsrechts. Folglich kann er nicht für statutarische Zwecke angewendet werden. Dessen ungeachtet könnte es Unternehmen in Luxemburg geben, die ihn für Zwecke der Konzernbilanzierung anwenden, weil der IFRS für KMU bereits in mehreren Rechtskreisen übernommen worden ist. Weiterführende Informationen:

Vergleich der luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US GAAP

Unsere Kollegen aus Luxemburg haben Lux GAAP-IFRS-US GAAP: Ein umfassender Vergleich (in englischer Sprache, 325 KB) veröffentlicht. Diese Publikation stellt die Hauptunterschiede zwischen den luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US-GAAP zum 28. Februar 2007 dar. Bezüglich der luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften geht der Bericht auf folgendes ein:

 

IFRS wird in das Handelsgesetz als eine Alternative zu den derzeitigen luxemburgischen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften eingeführt. Die internationalen Standards wurden bereits als Bilanzierungswahlrecht für Kreditinstitute eingeführt. Die luxemburgischen Behörden arbeiten an einem Entwurf des Handelsgesetzes, der die Möglichkeit eröffnet, IFRS für den gesetzlichen Jahresabschluss von jeder in Luxemburg registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

 

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