IFRS für KMU

International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU)

 

Entstehungsgeschichte des IFRS für KMU

Datum Entwicklung Anmerkung
2001 Projekt aus dem Arbeitsprogramm der Vorgängerorganisation IASC übernommen
Juni 2004 Diskussionspapier zur Stellungnahme veröffentlicht. Zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 25 KB) Ende der Stellungnahmefrist: 24. September 2004
11. April 2005 Fragebogen des Stabs zu Ansatz- und Bewertungsthemen bei KMU mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht
13.-14. Oktober 2005 Öffentliche Gesprächsrunden zu möglichen Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen
15. Februar 2007 Standardentwurf eines IFRS für KMU herausgegeben. Zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 96KB) Ende der Stellungnahmefrist: 30. November 2007 (nach Verlängerung)
9. Juli 2009 endgültiger IFRS für KMU herausgegeben unmittelbares Inkrafttreten
26. Juni 2012
Veröffentlichung einer Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information)
Ablauf der Stellungnahmefrist am 30. November 2012
3. Oktober 2013
Veröffentlichung des Änderungsentwurfs ED/2013/9
Ablauf der Stellungnahmefrist am 3. März 2014
21. Mai 2015
Veröffentlichung von Änderungen am IFRS für KMU 2015
Tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen; frühere Anwendung zulässig
29. September 2023
Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Änderungen am IFRS für KMU) herausgegeben
die Änderungen beinhalten eine Ausnahme von den Vorschriften in diesem Standard, nach der ein Unternehmen keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD bilanziert und keine Angaben dazu leistet

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung des IFRS für KMU

Sonderausgabe des IAS Plus Update-Newsletters von Deloitte zum IFRS für KMU

Hier können Sie eine Sonderausgabe des IAS Plus Update-Newsletters zum IFRS für KMU herunterladen (in englischer Sprache, 84 KB).

 

Ressourcen

Abgesehen davon, dass der IASB den vollständigen IFRS für KMU (einschließlich der Umsetzungsleitlinien und der Grundlage für Schlussfolgerungen) kostenfrei auf seiner Internetseite bereitstellt, hat er weitere kostenfreie Ressourcen zum IFRS für KMU eingestellt.

  • Vollständiger IFRS für KMU http://www.ifrs.org/IFRS+for+SMEs/IFRS+for+SMEs.htm. Aktuell auf albanisch, arabisch, armenisch, bosnisch, chinesisch (Kurzzeichen), deutsch, englisch, estnisch, französisch, hebräisch, italienisch, japanisch, kasachisch, khmer, kroatisch, litauisch, mazedonisch, mongolisch, polnisch, portugiesisch, rumänisch, russisch, serbisch, spanisch, tschechisch, türkisch und ukrainisch verfügbar.
  • Umfassendes Schulungsmaterial zum Selbststudium: http://go.ifrs.org/smetraining. Es wird ein Modul für jeden der 35 Abschnitte des IFRS für KMU geben; derzeit sind 34 Module verfügbar. Es gibt außerdem Module in arabischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache.
  • Dreitägige Train-the-Trainer-Workshops: http://www.ifrs.org/IFRS+for+SMEs/SME+Workshops.htm. Es wurden bereits mehrere Workshops abgehalten, weitere sind angesetzt. Folien von diesen Schulungen stehen zum Selbststudium zur Verfügung.
  • IFRS for SMEs Update-Newsletter: http://www.ifrs.org/IFRS+for+SMEs/Update.htm
  • Abonnieren sie den E-maildienst für den IFRS für KMU: http://www.ifrs.org/IASB+Registration.htm

Internetsendungen zum IFRS für KMU

Die Weltbank stellt auf ihrer Internetseite eine zweiteilige Internetsendung des IASB-Mitglieds Paul Pacter mit dem Titel Ein Überblick über den IFRS für KMU zur Verfügung. Die Sendung basiert auf dem ersten der 20 Ausbildungsmodule, die vom IASB bei seiner "Ausbildung der Ausbilder" für den IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) verwendet wurden. Im ersten Modul werden die Vorschriften in jedem der 35 Abschnitte des IFRS für KMU vorgestellt und die Unterschiede zu den vollen IFRS hervorgehoben. Jeder Teil der Internetsendung dauert rund eine Stunde. Weiterführende Verknüpfungen:

Veröffentlichung des IFRS für KMU

Am 9. Juli 2009 hat der IASB den IFRS für KMU herausgegeben. Dies ist der erste Satz internationaler Bilanzierungsvorschriften, der speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) entwickelt wurde. Er wurde auf der Grundlage der IFRS ausgearbeitet, stellt aber ein eigenständiges Produkt dar, das von dem vollen Satz der International Financial Reporting Standards (IFRS) losgelöst ist. Der IFRS für KMU enthält Vereinfachungen, die die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex:

  • Themengebiete, die für KMU nicht relevant sind, wurden weggelassen.
  • Dort, wo die IFRS Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte vorsehen, wird im IFRS für KMU lediglich die leichtere Variante zugelassen.
  • Viele der Prinzipien zum Ansatz und zur Bewertung/Bemessung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen aus den vollen IFRS wurden vereinfacht.
  • Es sind deutlich weniger Angaben erforderlich.
  • Der Standard wurde in einer klaren Sprache geschrieben, die einfach zu übersetzen ist.

Um die Berichtsanforderungen für KMU weiter zu verringern, werden Änderungen an dem IFRS nur alle drei Jahre vorgenommen. Er ist für alle Unternehmen mit Ausnahme derer gedacht, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, oder die Finanzinstitutionen wie Banken und Versicherungen sind. Der 230 Seiten umfassende Standard ist das Ergebnis eines fünf Jahre währenden Entwicklungsprozesses, in dessen Verlauf ausgiebig Beratungen mit KMU auf der ganzen Welt erfolgten. Neben dem Standard gibt es Umsetzungsleitlinien, die einen Musterabschluss und eine Checkliste zu Ausweis- und Angabepflichten enthalten. Der IFRS für KMU steht jedwedem Rechtskreis zur Anwendung offen, unabhängig davon, ob dieser die vollen IFRS übernommen hat oder nicht. Es steht im Ermessen des einzelnen Rechtskreises festzulegen, welche Unternehmen den Standard anwenden sollen. Er tritt unmittelbar mit der Herausgabe in Kraft. Standard und Begleitmaterial (Leitlinien und Grundlage für Schlussfolgerungen) können ab sofort kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden. Um die Einführung des IFRS für KMU zu unterstützen, entwickelt die IASC-Stiftung umfassende Schulungsmaterialien. Die Stiftung arbeitet zudem mit internationalen Entwicklungsagenturen zusammen, um Ausbilder für regionale Arbeitssitzungen zur 'Schulung der Schulenden' bei der Anwendung des Schulungsmaterials zur Verfügung zu stellen, insbesondere in den sich entwickelnden und aufstrebenden Volkswirtschaften. Das englischsprachige Material kann Ende des Jahres 2009 kostenfrei von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden. Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

  • Presseerklärung des IASB (39 KB)
  • Faktenblatt zum IFRS für KMU (auf der Internetseite des IASB). Das Faktenblatt enthält Details zu:
    • der Projekthistorie
    • Öffentlichkeitsarbeit und Beratungen
    • fünf Arten an Vereinfachungen
    • weggelassenen Themengebieten
    • Beispielen für Wahlrechte in den vollen IFRS, die nicht im IFRS für KMU enthalten sind
    • Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen
    • wesentlichen Änderungen zum Standardentwurf

Standard auf der Internetseite des IASB

Der vollständige IFRS für KMU kann (zusammen mit der Grundlage für Schlussfolgerungen, einem Musterabschluss und einer Ausweis- und Angabencheckliste) kostenfrei von http://www.ifrs.org/IFRS+for+SMEs/IFRS+for+SMEs+and+related+material.htm heruntergeladen werden.

Aktualisierung des IFRS für KMU

Bei Veröffentlichung des Standards war ein Turnus von drei Jahren für eine regelmäßige Überprüfung mit möglichen Verbesserungen des Standards angekündigt worden. Im Rahmen dieser Überprüfungen soll auch eruiert werden, ob bis dahin veröffentlichte Fragen und Antworten der Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) in den IFRS für KMU aufgenommen werden sollen.

Die erste umfassende Überprüfung wurde bei der Junisitzung 2012 des IASB offiziell aufgenommen. Eine Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information) wurde am 26. Juni 2012 herausgegeben; 2015 ist der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens für jegliche Änderungen, die sich möglicherweise aus der Überprüfung ergeben.

  • Zwei Gründe für mögliche Änderungen:
    • Untersuchung, ob neue oder geänderte Standards im IFRS für KMU widergespiegelt werden sollen
    • mögliche Integrierung von Umsetzungsfragen, die sich gestellt haben
  • SMEIG führt die Überprüfung durch, der IASB muss den Entwurf und den endgültigen IFRS für KMU verabschieden.

Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU

Der IASB hat eine Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) eingerichtet. Die Aufgabe der Gruppe ist es, die internationale Übernahme des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) zu fördern und seine Einführung zu überwachen. Die Gruppe hat zwei Hauptaufgaben:

  • Entwicklung von nicht verpflichtenden Leitlinien für die Einführung des IFRS für KMU in Form von Fragen und Antworten, die zeitnah öffentlich zur Verfügung gestellt werden, und
  • Aussprechen von Empfehlungen gegenüber dem IASB, wenn Änderungen am IFRS für KMU sich als nötig erweisen sollten.

Obwohl die Mitglieder der Gruppe nicht als Vertreter ihres Landes agieren, haben die Treuhänder der IFRS-Stiftung versucht, bei der Auswahl der Mitglieder eine ausgewogene geografische Balance sicherzustellen. Die Mitglieder der Gruppe werden für zwei Jahre ernannt und können wiederberufen werden. Den Vorsitz der Gruppe hat das IASB-Mitglied Paul Pacter inne, der vorher IASB-Direktor für den IFRS für KMU war. Eine vollständige Auflistung aller Mitglieder von SMEIG finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Von SMEIG entwickelten nicht verpflichtenden Leitlinien für die Einführung des IFRS für KMU in Form von Fragen und Antworten sind hier auf der Internetseite des IASB zugänglich: http://www.ifrs.org/IFRS+for+SMEs/QAsSMEs.htm (finalisierte Fragebögen und Fragebögen im Entwurfsstadium)

IFRS für KMU im Überblick

Das IFRS Global Office von Deloitte hat IFRS für KMU im Überblick herausgegeben. Dieser Leitfaden im Umfang von 45 Seiten zum IFRS für KMU ist dem beliebten IFRS im Überblick/IFRSs in Your Pocket zu den vollen IFRS von Deloitte sehr ähnlich. IFRS für KMU im Überblick widmet sich jedem Abschnitt des IFRS für KMU einzeln, fasst die Vorschriften zusammen und hebt die Unterschiede zu den vollen IFRS hervor. Die Broschüre enthält außerdem einen zeitlichen Überblick über die Entwicklung des IFRS für KMU und eine Erläuterung, wie der IFRS für KMU von den vollen IFRS abweicht. Sie können sich die englischsprachige Broschüre hier kostenfrei herunterladen (396 KB). Unsere britischen Kollegen haben außerdem eine spezielle Version von IFRS für KMU im Überblick für das Vereinigte Königreich herausgegeben. Darin sind zusätzliche Leitlinien, die für die Anwendung des IFRS für KMU im Vereinigten Königreich gelten, extra aufgenommen und markiert. Diese Sonderausgabe finden Sie hier (88 Seiten in englischer Sprache, 266 KB).

Wiki zum Vergleich des IFRS für KMU mit US-GAAP

Das US-amerikanische Institut der Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA) stellt kostenfrei ein englischsprachiges Wiki zum Vergleich des IFRS für KMU mit US-GAAP zur Verfügung: http://wiki.ifrs.com/. Es handelt sich also um ein Hypertext-System für Webseiten, dessen Inhalte von den Benutzern nicht nur gelesen, sondern auch on-line direkt im Browser geändert werden können - vergleichbar Wikipedia. Bei dem Wiki handelt es sich um eine Ressource, die im Januar 2010 ins Leben gerufen wurde, um zu helfen, die Unterschiede zwischen dem IFRS für KMU und US-GAAP zu verstehen und einen umfassenden und detaillierten Überblick darüber zu gewähren. Bisher standen nur allgemeine Vergleiche zur Verfügung. Nach Abschluss des Aufbaus des Wikis werden Vergleiche aller Abschnitte des IFRS für KMU verfügbar sein, und die Inhalte werden ständig von den Nutzern selbst aktualisiert.

Schlüsseldaten in der Entwicklung hin zum endgültigen Standard

  • Sept 2003: Umfrage unter den Standardsetzern der Welt
  • Juni 2004: Diskussionspapier (117 Stellungnahmen)
  • April 2005: Fragebogen zu Ansatz und Bewertung (94 Rückläufer)
  • Okt 2005: Gesprächsrunden zu Ansatz und Bewertung (43 Gruppen)
  • Feb 2007: Standardentwurf (162 Stellungnahmen)
  • Nov 2007: Feldtests (116 richtige KMU)
  • März - Apr 2008: Lehreinheiten für den Board
  • Mai 2008 - Apr 2009: Erneute Erörterungen
  • Mai 2009: Nahezu endgültiger Entwurf auf der Internetseite des IASB eingestellt
  • 1. Juni 2009: Abstimmungsvorlage an den Board übermittelt
  • 9. Juli 2009: Endgültiger IFRS für KMU herausgegeben

Inhalte des IFRS für KMU

Abschnitt

Abschnitt 1 Kleine und mittelgroße Unternehmen

  • definiert den Begriff KMU, wie er vom IASB verwendet wird
    Kleine und mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen, die:
    • (a) die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und
    • (b) Mehrzweckabschlüsse für außenstehende Nutzer veröffentlichen. Beispiele für externe Adressaten beinhalten Eigentümer, die nicht geschäftsführend tätig sind, bestehende und potenzielle Gläubiger und Ratingagenturen. Mehrzweckabschlüsse sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage außenstehenden Kapitalgebern und Anderen getreu wiedergeben.
    Ein Unternehmen ist öffentlich rechenschaftspflichtig, wenn:
    • (a) seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente in einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder es dabei ist, solche Instrumente zum Handel in einem öffentlichen Markt zu emittieren (eine inländische oder ausländische Börse oder ein over-the-counter-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte), oder
    • (b) es Vermögen in einer Treuhänderfunktion für eine breite Gruppe an Außenstehenden als eine seiner primären Geschäftstätigkeiten hält. Dies ist für Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierbroker/-händler, Fonds sowie Investmentbanken typisch.
  • Börsennotierte Unternehmen, egal wie klein, dürfen den IFRS für KMU nicht anwenden
  • Ein Tochterunternehmen, dessen Mutter oder Konzern die vollen IFRS anwendet, darf den IFRS für KMU anwenden, falls das Tochterunternehmen selbst nicht öffentlich rechenschaftspflichtig ist
  • In Fragebogen Q&A 2011/01 Anwendung des IFRS für KMU im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens wird geschlussfolgert, dass ein Unternehmen einen Abschluss nach dem IFRS für KMU erstellen darf, wenn es nicht öffentlich rechenschaftspflichtig ist. Ein Mutterunternehmen beantwortet die Frage nach der Zulässigkeit der Anwendung des IFRS für KMU vor dem Hintergrund seiner eigenen Rechenschaftspflicht ohne die Rechenschaftspflicht anderer Konzernunternehmen oder des Konzerns zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Konzepte und grundlegende Prinzipien

  • Zielsetzung von KMU-Abschlüssen: Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
    • Zeigt auch das Ergebnis der Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung über die Ressourcen
  • Qualitative Merkmale (Verständlichkeit, Relevanz, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Vorsicht, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit, Zeitnähe und die Ausgewogenheit von Kosten und Nutzen, unverhältnismäßige Kosten oder Mühen*)
  • definiert Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital. Die Vermögenslage ist die Beziehung dieser drei Posten zu einem bestimmten Stichtag.
  • definiert Erträge und Aufwendungen. Die Erfolgslage ist die Beziehung dieser Posten über eine Berichtsperiode.
  • Grundlegendes Ansatzkonzept - Ein Posten, der die Definition von Vermögen, Schulden, Ertrag oder Aufwand erfüllt, ist im Abschluss zu erfassen, falls:
    • es wahrscheinlich ist, dass der mit dem Posten einhergehende zukünftige Nutzen dem Unternehmen zu- oder aus diesem abfließen wird; und
    • der Posten kosten- oder wertmäßig verlässlich bemessen werden kann
  • Grundlegende Bewertungskonzepte
  • Grundlegende Ansatz- und Bewertungsprinzipien
    • Quellen für Leitlinien, falls ein bestimmter Sachverhalt im IFRS für KMU nicht behandelt wird (siehe Abschnitt 10)
  • Konzepte von Gewinn und Gesamteinkommen
  • Prinzipien für die Saldierung

*'unverhältnismäßige Kosten oder Mühen' hinzugefügt durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Abschnitt 3 Darstellung des Abschlusses

  • Die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wird angenommen, wenn der IFRS für KMU befolgt wird (mag die Notwendigkeit ergänzender Angaben erfordern)
  • Die Angabe der Einhaltung des IFRS für KMU darf nur erfolgen, wenn der Abschluss vollends im Einklang mit ihm steht
  • Der IFRS für KMU beinhaltet das 'Überschreiben des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes ', dies sollte aber 'äußerst selten' sein
  • Der IFRS für KMU unterliegt der Prämisse, dass das Berichtsunternehmen fortgeführt wird
  • KMU sollten mindestens jährlich einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen darlegen
  • Der Abschluss soll mindestens ein Jahr an vergleichenden Abschlussbestandteilen und Anhangangaben enthalten
  • Die Darstellung und Gliederung von Posten soll von einer Periode zur nächsten stetig erfolgen; ansonsten: Angabe
  • Ein vollständiger Satz an Abschlussbestandteilen besteht aus:
    • einer Darstellung der Vermögenslage,
    • entweder einer einzigen Darstellung des Gesamtergebnisses oder zwei Darstellungen: einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses,
    • einer Darstellung der Eigenkapitalveränderungen,
    • einer Darstellung der Zahlungsströme sowie
    • einem Anhang
  • Falls die Eigenkapitaländerungen lediglich aus dem Jahresergebnis, der Zahlung von Dividenden, Berichtigungen von Fehlern sowie Änderungen einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode resultieren, darf ein Unternehmen eine einzige (zusammengefasste) Darstellung des Einkommens und der Gewinnrücklagen anstelle getrennter Darstellungen des vollständigen Einkommens und der Eigenkapitalveränderungen darlegen (siehe Abschnitt 6)
  • Ein Unternehmen kann lediglich eine Gewinn- und Verlustrechnung darlegen (keine Darstellung des Gesamtergebnisses), falls es keine Posten im sonstigen Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) hat
  • Dem IFRS für KMU zufolge sind die einzigen OCI-Posten:
    • einige Währungsumrechnungserfolge, die sich auf eine Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb beziehen (siehe Abschnitt 30)
    • einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten - bei der Absicherung des variablen Zinsänderungsrisikos eines angesetzten Finanzinstruments, des Wechselkursrisikos oder des Warenpreisrisikos aus einem schwebenden Geschäft oder eines hochwahrscheinlichen, erwarteten Geschäfts oder einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb (siehe Abschnitt 12)
    • einige versicherungsmathematische Bewertungserfolge (siehe Abschnitt 28)

Abschnitt 4 Darstellung der Vermögenslage

  • kann weiterhin 'Bilanz' genannt werden
  • Unterscheidung in kurzfristig/nicht kurzfristig ist nicht erforderlich, falls das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass ein Ansatz entsprechend der Liquiditätsnähe relevantere Informationen vermittelt
  • es werden einige Mindestausweisposten gefordert
  • einige der geforderten Posten können unmittelbar in der Darstellung oder im Anhang angegeben werden
  • Reihenfolge, Aussehen und Überschriften werden nicht vorgeschrieben

Abschnitt 5 Darstellung des Gesamtergebnisses und der Gewinn- und Verlustrechnung

  • eine oder zwei Darstellungen - entweder eine einzige Darstellung des Gesamtergebnisses oder zwei Darstellungen: eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses
  • muss aufgegebene Geschäftsbereiche getrennt zeigen
  • muss 'Ergebnis'-Zwischenzeile beinhalten, falls das Unternehmen irgendwelche Posten im sonstigen Gesamtergebnis ausweist
  • Nach den Schlusszeilen ('Ergebnis' in der Gewinn- und Verlustrechnung und 'vollständiges Gesamtergebnis' in der Darstellung des Gesamtergebnisses) ist das Ergebnis auf die nicht-kontrollierenden Anteile und die Eigentümer des Mutterunternehmens aufzuteilen
  • kein Posten darf als 'außerordentlich' bezeichnet werden
    • aber ungewöhnliche Posten können getrennt ausgewiesen werden
    • Aufwendungen müssen nach Kostenart (Abschreibungen, Kauf von Materialien, Transportkosten, Leistungen an Arbeitnehmer etc.) oder nach Kostenstelle (Umsatzkosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten etc.) gegliedert werden

Abschnitt 6 Darstellung der Eigenkapitalveränderungen und Darstellung des Gesamtergebnisses und der Gewinnrücklagen

  • zeigt sämtliche Eigenkapitalveränderungen einschließlich
    • des vollständigen Gesamtergebnisses
    • der Kapitalerhöhungen
    • der Dividenden
    • der Kapitalherabsetzungen und
    • der Geschäftsvorfälle mit eigenen Anteilen
  • Die Darstellung der Eigenkapitalveränderungen kann weggelassen werden, wenn das Unternehmen keine anderweitigen Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen durch die Eigentümer als Dividenden aufweist und sich dazu entschließt, eine zusammengefasst Darstellung des vollständigen Gesamtergebnisses und der Gewinnrücklagen darzulegen

Abschnitt 7 Darstellung der Zahlungsströme

  • stellt Informationen über die Veränderungen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten eines Unternehmens in einer Periode dar
    • Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, hochliquide Anlagen, die zur Begleichung des kurzfristiger Kapitalbedarfs und weniger für die Anlage oder für andere Zwecke gehalten werden
  • Cashflows werden als operativ, investiv oder als Finanzierungscashflows klassifiziert
  • Wahlrecht, die indirekte oder die direkte Methode für die Darstellung des operativen Cashflows zu verwenden
  • Zinsen (gezahlte und erhaltene) sowie Dividenden (erhaltene) können als operativ, investiv oder als Finanzierungscashflow gezeigt werden
  • gezahlte Dividenden können als operativ oder als Finanzierungscashflow gezeigt werden
  • Zahlungsströme aus Ertragsteuern sind operativ, sofern sie nicht gesondert Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden können
  • Getrennte Angaben werden für einige nicht zahlungswirksame Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten gefordert (z.B. den Kauf von Vermögenswerten durch Aufnahme von Schulden)
  • Überleitung der Komponenten von Zahlungsmitteln

Abschnitt 8 Anhang zum Abschluss

  • Angabe der Grundlage für die Aufstellung (d.h. 'in Übereinstimmung mit dem IFRS für KMU')
  • Zusammenfassung der bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich
    • Informationen zu Ermessensentscheidungen
    • Informationen über die wesentlichen Ursachen von Schätzunsicherheiten
  • ergänzende Informationen zu Abschlussposten
  • sonstige Angaben

Abschnitt 9 Konzern- und separate Abschlüsse

  • Konsolidierung ist bei Mutter-Tochterverhältnissen erforderlich, es sei denn:
    • das Tochterunternehmen wurde mit der Absicht eines Verkaufs innerhalb eines Jahres erworben
    • die Mutter ist selbst Tochterunternehmen und dessen Mulitterunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen verwendet die IFRS oder den IFRS für KMU
  • Grundlage für die Konsolidierung: Beherrschung
  • Pflicht zur Konsolidierung aller beherrschten Zweckgesellschaften
  • Konsolidierungsmaßnahmen:
    • Eliminierung innerkonzernlicher Geschäftsvorfälle und Salden
    • einheitlicher Berichtsstichtag, es sei denn, dies ist nicht durchführbar
    • einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
    • Nicht-kontrollierende Anteile werden innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen
    • Verluste werden auf Tochterunternehmen verteilt, selbst wenn der nicht-kontrollierende Anteil dadurch negativ wird
  • Leitlinien zum Einzelabschluss (werden aber nicht vorgeschrieben)
  • Leitlinien zu gemeinsamen Abschlüssen (werden aber nicht vorgeschrieben)

Abschnitt 10 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler

  • Falls ein Sachverhalt im IFRS für KMU geregelt ist, befolge den IFRS für KMU
  • Falls ein Sachverhalt nicht im IFRS für KMU geregelt ist,
    • wähle eine Methode, die zu der relevantesten und verlässlichsten Information führt;
    • versuche aus Abschnitten im IFRS für KMU Analogieschlüsse zu ziehen oder
    • verwende die Konzepte und grundlegenden Prinzipien in Abschnitt 2;
    • ein Unternehmen kann für Leitlinien in den vollen IFRS nachschauen (ist dazu aber nicht gezwungen)
  • Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode:
    • falls gefordert: befolge die geforderten Übergangsleitlinien
    • sofern freiwillig: retrospektiv
  • Änderung einer Schätzung bei der Bilanzierung: prospektiv
  • Berichtigung eines Fehlers aus Vorperioden: Neudarstellung der Vorperioden, sofern machbar

Abschnitt 11 Grundlegende Finanzinstrumente

  • Im Kern sieht Abschnitt 11 ein Modell fortgeführter historischer Kosten vor
    • eine Ausnahme besteht für Eigenkapitalinstrumente, die eine Preisnotierung aufweisen oder deren beizulegender Zeitwert jederzeit bestimmbar ist. Diese werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
  • Wahlrecht, IAS 39 anstelle der Abschnitte 11 und 12 zu befolgen
  • Auch wenn IAS 39 befolgt wird, sind die Angaben nach Abschnitt 11 und 12 zu leisten (nicht die Angaben nach IFRS 7)
  • Der Anwendungsbereich von Abschnitt 11 beinhaltet:
    • Barvermögen
    • Sicht- und Termineinlagen
    • Commercial Papers und Wechsel
    • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Schuldrechtliche Instrumente, bei denen die Rendite für den Inhaber fixiert ist oder an einem beobachtbaren Zinssatz hängt
    • Anlagen in nicht wandelbare und nicht kündbare Stamm- und Vorzugsaktien
    • die meisten Zusagen, einen Kredit zu erhalten
  • Alle werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode bewertet - es bestehen Leitlinien und ein Beispiel zur Berechnung - Ausnahme: Anlagen in nicht wandelbaren und nicht kündbaren Stamm- und Vorzugsaktien, die öffentlich gehandelt werden oder deren beizulegender Zeitwert ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen* ansonsten verlässlich bestimmt werden kann, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
  • Alle Instrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, müssen auf Wertminderungen getestet werden
  • Wertaufholungen sind zulässig
  • Es bestehen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert und zur Effektivzinsmethode
  • Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts, wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen an eine andere Vertragspartei überträgt
  • In einigen Fällen erfolgt zudem eine Ausbuchung, wenn die Kontrolle übertragen wird, selbst wenn das Unternehmen einige Risiken und Chancen behalten hat
  • Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit, wenn die Verpflichtung beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist
  • Angaben:
    • Kategorien an Finanzinstrumenten
    • Details zu schuldrechtlichen und anderen Instrumenten
    • Details zu Ausbuchungen
    • Sicherheiten
    • Ausfälle und Verzug bei fälligen Krediten
    • Aufwands- und Ertragsposten

*'unverhältnismäßige Kosten oder Mühen' hinzugefügt durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Abschnitt 12 Weitere Finanzinstrumentethemen

  • Finanzinstrumente, die nicht durch Abschnitt 11abgedeckt sind (und aus diesem Grund in Abschnitt 12 abgehandelt werden) und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dazu gehören:
    • Anlagen in wandelbare und kündbare Stamm- und Vorzugsaktien
    • Optionen, Termingeschäfte, Swaps und anderweitige Derivate
    • Finanzielle Vermögenswerte, die ansonsten Teil von Abschnitt 11 wären, jedoch 'exotische' Regelungen besitzen, die zu Bewertungserfolgen für den Inhaber oder Emittenten führen könnten
  • Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen - nur für die folgenden Risikoarten zulässig:
    • Zinsänderungsrisiko schuldrechtlicher Instrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
    • Wechselkurs- oder Zinsänderungsrisiko aus einem schwebenden Geschäft oder einem hochwahrscheinlichen, erwarteten Geschäftsvorfall
    • Preisrisiko aus einer Ware, die es hält oder aus einem schwebenden Geschäft oder einem hochwahrscheinlichen, erwarteten Geschäftsvorfall zum Kauf oder Verkauf einer Ware
    • Fremdwährungsrisiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb
  • Abschnitt 12 schreibt Angaben in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor

Abschnitt 13 Vorräte

  • Bewertung erfolgt zum niedrigeren Wert aus Kosten und dem erwarteten Verkaufserlös abzüglich der Kosten bis zur Fertigstellung und der Veräußerung
  • Die Kosten werden bestimmt unter Anwendung:
    • der Einzelzuordnung für große Posten
    • der FIFO- oder der Methode des gewichteten Durchschnitts für alle anderen Produkte
  • Ein Hersteller verteilt die fixen Produktionsgemeinkosten auf der Grundlage der Normalauslastung
  • Die Standardkostenmethode, die retrograde Methode und der jüngste Kaufpreis können nur dann verwendet werden, wenn das Ergebnis in etwa den tatsächlichen Kosten entspricht
  • Wertminderung - Abschreibung auf den netto erzielbaren Wert (Verkaufserlös abzüglich der Kosten bis zur Fertigstellung und der Veräußerung - siehe Abschnitt 27)

Abschnitt 14 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

  • Wahlrecht zur Anwendung
    • des Anschaffungskostenmodells (außer, wenn eine öffentliche Preisnotierung besteht - dann muss erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
    • der Equity-Methode (es sind detaillierte Leitlinien vorhanden)
    • des beizulegenden Zeitwerts (erfolgswirksam)
  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen werden immer als nicht-kurzfristige Vermögenswerte eingestuft

Abschnitt 15 Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen

  • Wahlrecht zur Anwendung
    • des Anschaffungskostenmodells (außer, wenn eine öffentliche Preisnotierung besteht - dann muss erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
    • der Equity-Methode (unter Anwendung der Leitlinien in Abschnitt 14)
    • des beizulegenden Zeitwerts (erfolgswirksam)
  • Die Quotenkonsolidierung ist verboten

Abschnitt 16 Renditeimmobilien

  • Renditeimmobilien sind Grundstücke, Gebäude und einige Beteiligungen an Sachanlagen bei Mietleasingverhältnissen
  • Falls der beizulegende Zeitwert verlässlich ohne unzumutbaren Kosten oder Mühen bestimmt werden kann, ist das Modell der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verwenden
  • Ansonsten hat ein Unternehmen Renditeimmobilien wie Sachanlagen gemäß Abschnitt 17 zu behandeln

Abschnitt 17 Sachanlagen

  • Modell der historischen Kosten mit Abschreibungen und Wertminderungen oder Neubewertungsmodell*
  • Abschnitt 17 findet auch Anwendung auf die meisten Renditeimmobilien
  • Abschnitt 17 gilt für zum Verkauf gehaltene Anlagen - es gibt keinen besonderen Abschnitt für zum Verkauf gehalten
  • Modell der historischen Kosten: Erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten einschließlich der Kosten, die entstehen, um die Sachanlage in einen ihrem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu bringen; Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit Erfassung von Abschreibungen und Wertminderungen
  • Neubewertungsmodell: Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zum Neubewertungszeitpunkt abzüglich nachfolgender Abschreibungen und Wertminderungsverluste; Neubewertungen ausreichend regelmäßig vorzunehmen*
  • Das Halten zum Verkauf ist ein Anzeichen für eine mögliche Wertminderung
  • Komponentenabschreibung nur, falls wesentliche Teile eines Sachanlagepostens 'bedeutend unterschiedliche Muster hinsichtlich des Verbrauchs des wirtschaftlichen Nutzens' aufweisen
  • Überprüfung der Nutzungsdauer, des Restwerts und des Abschreibungssatzes nur, wenn es der Vermögenswert oder seine Nutzung eine bedeutende Änderung erfährt
  • Test auf Wertminderungen und Wertaufholungen - befolge Abschnitt 27

*Neubewertungsmodell hinzugefügt durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Abschnitt 18 Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts

  • Kein Ansatz selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte
  • Abschreibungsmodell für immaterielle Vermögenswerte, die eigenständig gekauft oder im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses, durch Schenkung und im Tausch gegen andere Vermögenswerte erworben wurden
  • Planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer. Falls der Unternehmen nicht in der Lage ist, die Nutzungsdauer zu schätzen, ist die beste Annahme der Unternehmensleitung zu verwenden, allerdings nicht mehr als zehn Jahre*
  • Werthaltigkeitstest - befolge Abschnitt 27
  • Jedwede Neubewertung von immateriellen Vermögenswerten ist unzulässig

*klargestellt durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 - ursprünglich hatte der Standard den festen Wert von zehn Jahren vorgeschrieben

Abschnitt 19 Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert

  • Erwerbsmethode
  • Alle Geschäfts- oder Firmenwerte sind planmäßig abzuschreiben. Falls der Unternehmen nicht in der Lage ist, die Nutzungsdauer zu schätzen, verwende zehn Jahre
  • Werthaltigkeitstest - befolge Abschnitt 27
  • Wertaufholungen für den Geschäfts- oder Firmenwert sind nicht gestattet
  • Negativer Geschäfts- oder Firmenwert - zunächst erneute Beurteilung der ursprünglichen Bilanzierung. Ist diese in Ordnung, erfasse ihn unmittelbar ertragswirksam

Abschnitt 20 Leasingverhältnisse

  • Leasingverhältnisse werden in Finanzierungs- und Mietleasingverhältnisse eingestuft
    • Klassifizierung als Finanzierungsleasing, wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, übertragen werden
    • Alle anderen Leasingverhältnisse sind Mietleasingverhältnisse
  • Es wird unterstellt, dass im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen wurden, wenn:
    • dem Leasingnehmer am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird
    • der Leasingnehmer eine 'günstige Kaufoption' besitzt
    • die Laufzeit des Leasingverhältnisses den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts umfasst, auch wenn das Eigentumsrecht nicht übertragen wird
    • zu Beginn des Leasingverhältnisses der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes entspricht
    • die Leasinggegenstände eine derart spezielle Beschaffenheit haben, dass sie ohne größere Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden können
  • Die Bewertung des Vermögenswerts und der Verpflichtung in einem Finanzierungsleasingverhältnis erfolgt zum niedrigeren Wert aus beizulegendem Zeitwert der Beteiligung an der gemieteten Sachanlage und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen
  • Bei Mietleasingverhältnissen ist eine lineare Aufwandserfassung vorgeschrieben, es sei denn, die Leasingzahlungen wurden strukturiert, um den Leasinggeber für die allgemeine Geldentwertung zu entschädigen
  • Der Anwendungsbereich beinhaltet Vereinbarungen, die ein Leasingverhältnis enthalten [IFRIC 4]

Abschnitt 21 Rückstellungen und Eventualposten

  • Bildung einer Rückstellung, falls das Unternehmen eine Verpflichtung infolge eines vergangenen Ereignisses besitzt, deren Betrag verlässlich geschätzt werden kann
  • enthält einen Anhang mit Beispielen

Abschnitt 22 Eigen- und Fremdkapital

  • Leitlinien zur Klassifizierung eines Instruments als Schuld oder Eigenkapital
    • spiegelt die jüngsten Änderungen an IAS 32 zu kündbaren Instrumenten und nur bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen wider
  • enthält Leitlinien dazu, wann Genossenschaftsanteile Eigenkapital darstellen [IFRIC 2]
  • deckt einige Themen ab, die nicht Bestandteil der vollen IFRS sind, darunter:
    • ursprüngliche Emission von Anteilen und anderen Eigenkapitalinstrumenten
    • Verkäufe von Optionen, Bezugsrechten und Optionsscheinen
    • Aktiendividenden und Aktiensplits
  • 'Zerlegungsbilanzierung' ist erforderlich, um die Emission von wandelbaren Instrumenten zu bilanzieren
    • Emissionserlös von Wandelanleihen wird in eine Fremd- und eine Eigenkapitalkomponente zerlegt
    • Umfassendes Beispiel für die Zerlegungsbilanzierung enthalten
  • Ausschüttungen an die Eigentümer, einschließlich Sachausschüttungen werden abgedeckt
  • Nicht-kontrollierende Anteile und Geschäftsvorfälle in Anteilen an einem konsolidierten Tochterunternehmen werden behandelt

Abschnitt 23 Erlöse

  • Prinzip für die Bemessung der erhaltenen oder zu erhaltenen Gegenleistung
  • Erfassung - Verkauf von Gütern: Erlöse aus dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
    • (a) das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum der verkauften Waren und Erzeugnisse verbunden sind, auf den Käufer übertragen.
    • (b) dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse.
    • (c) die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden.
    • (d) es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft zufließt.
    • (e) die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.
  • Erfassung - Erbringung von Dienstleistungen: Wende die Methode entsprechend dem Leistungsfortschritt an, falls das Ergebnis des Geschäftsvorfalls verlässlich bestimmt werden kann. Ansonsten wende die Methode der erzielbaren Kosten an.
  • Erfassung - Fertigungsaufträge: Wende die Methode entsprechend dem Leistungsfortschritt an, falls das Ergebnis des Geschäftsvorfalls verlässlich bestimmt werden kann. Ansonsten wende die Methode der erzielbaren Kosten an.
  • Erfassung - Zinsen: Zinsen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode wie in Abschnitt 11 beschrieben zu erfassen
  • Erfassung - Nutzungsentgelte: Nutzungsentgelte sind periodengerecht in Übereinstimmung mit dem wirtschaftlichen Gehalt des zugrunde liegenden Vertrages zu erfassen.
  • Erfassung - Dividenden: Dividenden sind zu erfassen, wenn der Rechtsanspruch des Anteilseigners auf Zahlung entsteht.
  • Anhang mit Beispielen für die Erlöserfassung nach den Prinzipien in Abschnitt 23
    • Beispiel zu Kundenbindungsprogrammen hinzugefügt [IFRIC 13]
    • Beispiel zu Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien hinzugefügt [IFRIC 15]

Abschnitt 24 Beihilfen der öffentlichen Hand

  • Alle werden mit dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts oder der Forderung bewertet

Abschnitt 25 Fremdkapitalkosten

  • Alle Fremdkapitalkosten werden bei Anfall als Aufwand verrechnet - es werden keine aktiviert

Abschnitt 26 Anteilsbasierte Vergütungen

  • Im Standardentwurf war vorgeschlagen worden, IFRS 2 anzuwenden, in welchem die Methode des Inneren Werts als vereinfachte Rückfalloption enthalten ist
  • In den Stellungnahmen zum Standardentwurf wurde entgegnet, dass dies keine Vereinfachung darstellt, weil KMU den beizulegenden Zeitwert zu jedem Berichtsstichtag neu bestimmen müssen
  • Vereinfachung im endgültigen IFRS für KMU: Falls es nicht durchführbar ist, den beizulegenden Zeitwert der Option oder anderer gewährter Instrumente zu bestimmen, soll die Geschäftsleitung ihr Ermessen bei der Anwendung der sachgerechtesten Bewertungsmethode ausüben
  • Behandelt staatlich vorgeschriebene Eigentumspläne (war nicht im Standardentwurf enthalten) [IFRIC 8]

Abschnitt 27 Wertminderungen von Vermögenswerten

  • Vorräte - niedrigeren Wert aus Kosten und dem erwarteten Verkaufserlös abzüglich der Kosten bis zur Fertigstellung und der Veräußerung, falls der unter dem Buchwert liegt
  • Sonstige Vermögenswerte - Abschreibung auf den erzielbaren Wert, falls der unter dem Buchwert liegt
  • Erzielbarer Wert ist der größere aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten und Nutzungswert
  • Falls der erzielbare Wert eines einzelnen Vermögenswerts nicht bestimmt werden kann, bemesse den erzielbaren Wert der zahlungsmittelgenerierenden Gruppe des Vermögenswerts
  • viele vereinfachte Leitlinien (im Vergleich zum Standardentwurf) zu Berechnung der Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert nicht zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugerechnet werden kann

Abschnitt 28 Leistungen an Arbeitnehmer

  • Im endgültigen IFRS für KMU wird die Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien für leistungsorientierte Verpflichtungen nur dann vorgeschrieben, wenn das Unternehmen in der Lage ist, diese Methode ohne unzumutbare Kosten oder Mühen anzuwenden.
  • Ansonsten kann das Unternehmen seine Berechnung vereinfachen:
    • erwartete Gehaltssteigerungen ignorieren
    • zukünftige Dienste der gegenwärtigen Arbeitnehmer ignorieren (unterstellt die Schließung des Plans)
    • mögliche zukünftige betriebliche Sterblichkeiten ignorieren
  • Für konzernweite Pläne kann der Gesamtbetrag auf das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen auf einer sinnvollen Grundlage verteilt werden
  • Versicherungsmathematische Bewertungserfolge können erfolgswirksam oder als Posten im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden - aber...
    • es gibt keine Abgrenzung der versicherungsmathematischen Bewertungserfolge; auch gibt es keinen Korridoransatz
    • alle nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwendungen werden unmittelbar erfolgswirksam erfasst

Abschnitt 29 Ertragsteuern*

  • schreibt einen Ansatz der temporären Differenzen vor, ähnlich IAS 12
  • Die meisten der speziellen Ausnahmen aus IAS 12 werden beseitigt
    • es wird aber weiterhin keine latente Steuer auf nicht ausgeschüttete Ergebnisse ausländischer Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen angesetzt
  • Setze einen latenten Steueranspruch zur Gänze an, mit einem Bewertungsabschlag
    • Kriterium: Realisierung ist wahrscheinlich (es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen)
  • Die meisten Vorschriften aus dem Standardentwurf des IASB Ertragsteuern vom März 2009 werden berücksichtigt
  • Steuerwert unterstellt die Wiedererlangung durch Verkauf (falls der Kapitalertragsteuersatz Null beträgt, gibt es keine latente Steuer).
  • Keine latente Steuer auf einen Vermögenswert oder eine Schuld, falls nicht erwartet wird, dass die Wiedererlangung oder die Begleichung des Buchwerts das steuerbare Ergebnis beeinflusst
  • Berücksichtige die Unsicherheit bei der Bemessung aller tatsächlichen und latenten Steuern - unterstelle, dass die Steuerbehörden die berichteten Beträge untersuchen werden und volle Kenntnis über alle maßgeblichen Informationen besitzen
  • Alle latenten Steuern sind nicht-kurzfristig (keine 'Rückwärtssuche')

*Abschnitt 29 wurde durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 komplett überarbeitet, die Zusammenfassung des neuen Abschnitts finden Sie nachfolgend

Abschnitt 29 Ertragsteuern (überarbeitet)*

  • schreibt einen Ansatz der temporären Differenzen vor, ähnlich IAS 12
  • Tatsächliche Steuern
    • Erfassung einer Steuerschuld für Steuern, die auf steuerbare Gewinne der laufenden und der Vorperiode zu zahlen sind
    • Erfassung eines Steueranspruchs für einen in der Erstattung tatsächlicher Ertragsteuern einer früheren Periode bestehenden Vorteil eines steuerlichen Verlustrücktrages
    • Bewertung der Steuerschuld (der Steuerforderung) mit dem Betrag, den zu zahlen (erhalten) nach den Steuersätzen, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind, erwartet wird
    • tatsächliche Steuerschulden und -ansprüche werden nicht abgezinst
  • Latente Steuern
    • Ansatz einer latenten Steuerforderung oder -schuld für zu erstattende oder zu zahlende Steuern in künftigen Perioden als Ergebnis zurückliegenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse
    • Der Steuerwert eines Vermögenswerts ist der Betrag, der aus steuerlichen Gründen vom zu versteuernden Ergebnis abgezogen werden kann. Der Steuerwert einer Schuld ist der Buchwert abzüglich des Betrags, der aus steuerlichen Gründen in der Zukunft im Hinblick auf diese Schuld vom zu versteuernden Ergebnis abgezogen werden kann.
    • Temporäre Differenzen entstehen, wenn der Steuerwert solcher Vermögenswerte oder Schulden von deren Buchwert abweicht. Erfassung einer latenten Steuerschuld für die meisten zu versteuernden temporären Differenzen und Erfassung eines latenten Steueranspruchs für die meisten abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maß, wie es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit umkehren wird und dass zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann.
    • Bewertung der Steuerschuld (der Steuerforderung) nach den Steuersätzen, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind.
    • latente Steuerschulden und ansprüche werden nicht abgezinst
    • Am Ende jeder Berichtsperiode sind jegliche zuvor nicht angesetzte latente Steuerforderungen zu überprüfen, und zuvor nicht angesetzte Ansprüche sind in dem Maß zu erfassen, wie es wahrscheinlich geworden ist, dass künftige Ergebnisse gestatten werden, den latenten Steueranspruch geltend machen zu können.
    • Alle latenten Steuern sind nicht-kurzfristig (keine 'Rückwärtssuche')
  • Die Erfassung von Änderungen in tatsächlichen oder latenten Steuern erfolgt in den entsprechenden Kategorien in dern Gewinn- und Verlustrechnung, dem sonstigen Gesamtergebnis oder dem Eigenkapital.
  • Verrechnung vpn tatasächlichen Steueransprüchen und -schulden und latenten Steueransprüchen und -schulden ist nur gestattet, wenn ein Unternehmen das gesetzlich durchsetzbare Recht auf Verrechnung hat und auch eine Nettobegleichung bzw. eine gleichzeitige Erfüllung von Steuerschulden und -ansprüchen anstrebt.

*Abschnitt 29 wurde durch Änderungen am IFRS für KMU 2015 vom 21. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 komplett überarbeitet, dies ist die Zusammenfassung des neuen Abschnitts

Abschnitt 30 Fremdwährungsumrechnung

  • Ansatz der funktionalen Währung, ähnlich zu dem in IAS 21
  • Kein Recycling von Bewertungserfolgen aus Nettoinvestitionen an einem ausländischen Teilbetrieb, die ursprünglich im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden

Abschnitt 31 Hyperinflation

  • Ein Unternehmen muss Abschlüsse erstellen, die an das allgemeine Preisniveau angepasst werden, wenn seine funktionale Währung hyperinflationär ist - etwa, wenn sie größer als 100% über drei Jahre ist

Abschnitt 32 Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode

  • Anpassung des Abschlusses bei berücksichtigungspflichtigen Ereignissen - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weitere Nachweise zu Bedingungen liefern, die bereits zum Ende der Berichtsperiode bestanden
  • Keine Anpassung des Abschlusses bei nicht zu berücksichtigenden Ereignissen - Ereignisse oder Bedingungen, die nach dem Ende der Berichtsperiode auftraten
  • Wenn ein Unternehmen nach dem Ende der Berichtsperiode Dividenden beschließt, darf das Unternehmen diese Dividenden zum Ende der Berichtspierode nicht als Schuld ansetzen. Dies ist ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis.

Abschnitt 33 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

  • Angabe von Beziehungen und Geschäftsvorfällen
  • Staatliche Stellen und Körperschaften gelten nicht allein aufgrund ihrer normalen Geschäfte mit dem Unternehmen als nahe stehende Unternehmen
  • Angabe der Vergütung von Personen in Schlüsselpositionen nur in einer Gesamtzahl

Abschnitt 34 Spezielle Tätigkeiten

  • Landwirtschaft - verwende ein Modell historischer Kosten, soweit nicht der beizulegende Zeitwert jederzeit ohne unzumutbare Kosten oder Mühen bestimmbar ist
    • Im IFRS für KMU sind Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts enthalten
  • Exploration und Evaluierung - nach den Kernprinzipien aus IFRS 6
  • Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind abgedeckt

Abschnitt 35 Übergang auf den IFRS für KMU

  • Erstelle für das laufende und das Vorjahr einen Abschluss unter Anwendung des IFRS für KMU
  • Es bestehen aber viele Ausnahmen für die Neudarstellung bestimmter Posten
  • Auch gibt es eine allgemeine Ausnahme, falls etwas undurchführbar sein sollte
  • Alle besonderen Ausnahmen in IFRS 1 sind nunmehr im IFRS für KMU enthalten
    • Einige waren im Standardentwurf noch weggelassen worden

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