IFRS 1 ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen ─ Erneute Erörterung des Entwurfs vom Januar 2007

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Auf der Sitzung im Juni 2007 hatte der Board Sachverhalte erörtert, die in den Stellungnahmen, die als Reaktion auf den Entwurf Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangen waren. Der Board hatte den Stab gebeten, eine Ausarbeitung vorzubereiten, in der Möglichkeiten zu Änderungen an dem Entwurf und an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS dargestellt werden.

Angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bezüglich des Paragraphen B5(a) des Entwurfs wurde in den Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass in vielen Rechtskreisen Unternehmen derzeit einen Buchwert angeben, der die Kosten widerspiegelt. Diese schließen immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert, der derzeit nicht im Abschluss des Tochterunternehmens nach IFRS angesetzt wird, mit ein. Die Verwendung einer Reinvermögen-Option könnte zu einer erheblichen Reduzierung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Übergang auf IFRS führen, da diese immateriellen Vermögenswerte und der Geschäfts- oder Firmenwert aus den Kosten herausgerechnet würden. Dies könne zu ungünstigen Steuer- und/oder rechtlichen Szenarien führen.

Der Board erörterte die folgenden Alternativen bezüglich der Reinvermögen-Option (in beiden Fällen würde die Option des beizulegende Zeitwerts zum Übergangsdatum aus Paragraph 5B(b) beibehalten):

Alternative 1:

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden zum Übergangsdatum auf IFRS auf Basis der Beträge der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss berechnet. Demzufolge würden die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert des Tochterunternehmens einschließen.

Alternative 2:

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf Basis der Beträge der vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards berechnet.

Der Board diskutierte ausführlich und war beinah hälftig den beiden Alternativen zugeneigt.

Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, wiesen darauf hin, dass diese Alternative im Einklang mit den Ausnahmen stände, die für Unternehmenszusammenschlüsse in IFRS 1 gemacht würden. Darüber hinaus glaubten sie, dass diese Alternative nicht unnötig belastend sei, da die Beträge für Zwecke der Konsolidierung sowieso bestimmt werden müssten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies aber nicht der Fall für Mutterunternehmen (die gleichzeitig Tochterunternehmen sind) ist, die keinen Konzernabschluss erstellen oder in keinen Konzernabschluss einbezogen werden.

Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative 2 im Einklang mit der Ausnahme für die Neudarstellung von Unternehmenszusammenschlüssen in IFRS 1 stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Alternative die beste Art und Weise sei, den von den Anwendern erhobenen Bedenken entgegenzutreten, und auch leicht akzeptiert würde. Die Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, gaben zu bedenken, dass Alternative 2 zu „Kosten" führen könne, die wenige Informationsgehalt bieten – besonders in Fällen, in denen Nominal- oder Pariwerte zur Bestimmung der Kosten verwendet werden (wie beispielsweise bei der Fusionserleichterung in Groß Britannien).

Es wurde keine Übereinstimmung erreicht; acht Boardmitglieder gaben jedoch zu erkennen, dass sie Alternative 2 akzeptieren würden, und sechs Boardmitglieder gaben an, dass sie Alternative 1 akzeptieren würden. Zwei Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Umfang der Ausnahme

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Ausnahme bezüglich angenommener Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die erstmalige Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures bei Übergang auf IFRS auszuweiten.

Die Anschaffungskostenmethode aus IAS 27 (Dividenden)

Anwender hatten vorgeschlagen, IAS 27 dahin gehend zu ändern, dass Dividenden, die vor und nach dem Anteilserwerb vom Tochterunternehmen erhalten wurden, als Anlageerträge behandelt werden sollten – vorbehaltlich eines Wertminderungstests des Wert des Tochterunternehmens in der Bilanz des Mutterunternehmens in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

Der Board stimmte den Vorschlägen der Anwender zu und entschied, die Definition der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27.4 zu streichen. Demzufolge würden alle Dividenden von Tochterunternehmen als Erträge aus Beteiligungen behandelt und in den Anlageerträgen dargestellt. Der Board wies darauf hin, dass unter der Fair-Value-Option alle Dividenden zu eine Reduzierung des des beizulegenden Zeitwerts führen würden während unter der Kosten-Option eine Dividende einen Hinweis darauf liefern würde, dass die Beteiligung wertgemindert sein könne.

Weitere Schritte

In Anbetracht der Änderungen am Entwurf wie er derzeit gefasst ist, kam der Board überein, den Entwurf erneut zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Board kam zu dem Schluss, die großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen um informelle Rückmeldung bezüglich der Praktikabilität der geplanten Änderungen zu bitten. Danach wird der Stab den Entwurf für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme verfassen und diese auf einer zukünftigen Sitzung zur Erörterung vorlegen.

Darüber hinaus werden die Änderungen an IAS 27 eigenständig zur Stellungnahme veröffentlicht.

Im Juli hatte der Board den Stab angewiesen, einen Änderungsvorschlag zu IAS 27 zu verfassen, der klarstellen sollte, dass IAS 27.37 nicht für die Bildung eines neuen Mutterunternehmens einer bestehenden Gruppe gilt, wenn aus der geänderten Organisationsstruktur keine Veränderung der Substanz erfolgt. Der Board entschied, diesen Sachverhalt ebenfalls eigenständig in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27 zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

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