Projekt des FASB zum Hedge Accounting – Unterrichtseinheit

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Der Stab des FASB stellte den Entwurf zur Vereinfachung von Hedge Accounting nach SFAS 133 vor, der kürzlich vom FASB veröffentlicht wurde. Während dieser Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

In einer einleitenden Bemerkung wies der Stab darauf hin, dass die Zielsetzung des Entwurfs darin liege, die Bilanzierung von und die Finanzberichterstattung über Sicherungsbeziehungen zu vereinfachen und zu verbessern. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwei FASB-Mitglieder der im Entwurf dargestellten Meinung nicht zugestimmt hätten. Dies sei hauptsächlich darin begründet, dass der Entwurf nicht zu einer Konvergenz mit den IFRS führen würde und dass einige der komplexen Absicherungen von Risikopositionen weiterhin gestattet würden. Ein Boardmitglied fragte, ob der FASB erwäge, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten verpflichtend vorzuschreiben. Der Stab des FASB erwiderte, dass man dies erwogen habe, es aber aus zeitlichen Gründen verworfen habe, da beabsichtigt gewesen sei, kurzfristig zu einer Lösung zu gelangen.

Der Stab stellte dann die Vorschläge im Entwurf vor. Es wurde hervorgehoben, dass die qualifizierenden Kriterien für Grundgeschäfte nicht geändert würden. Darüber hinaus würde mit dem Entwurf eine sogenannter Ansatz über eine Methodologie des beizulegenden Zeitwerts in Hinblick auf Sicherungsbeziehungen eingeführt. Die Auswirkungen des Ansatzes würden die folgenden sein:

keine Aufspaltung von Risiken (mit Ausnahmen),

Wegfall der Shortcut-Methode und der Übereinstimmung der wesentlichen Bedingungen,

im Allgemeinen keine Forderung nach Test der quantitativen Hedgeeffektivität.

Der Stab wendete sich dann der Beschreibung der wesentlichen Veränderungen zu, die durch den Entwurf herbeigeführt würden.

Hedgeeffektivität

Der Stab erläuterte die neuen Prinzipien bezüglich der Forderung nach Hedgeeffektivität, die mit dem Entwurf eingeführt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der quantitative Test, der die Effektivität einer Sicherungsbeziehung „beweist‟, nicht länger gefordert sei, wenn eine qualitative Analyse einen „vernünftigen‟ wirtschaftlichen Ausgleich zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft zeige. Sei dies allerdings nicht offensichtlich, würde immer noch ein quantitativer Test gefordert. Ein Boardmitglied erklärte dem Stab, dass einige Anwender den Eindruck haben würden, dass, wenn kein Effektivitätstest gefordert würde, es dazu führen würde, dass eine Ineffektivität nicht erkannt würde. Der Stab des FASB erklärte, dass, obwohl kein Effektivitätstest gefordert würde, ein Unternehmen immer noch jegliche Ineffektivität zu messen hätte.

Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit dem Ausdruck „vernünftig‟ gemeint sei. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass es dafür keinen quantitativen Schwellenwert gebe. Es wurde auch gefragt, ob eine Annahme der Effektivität immer noch gefordert würde, obwohl jegliche Ineffektivität eh in den Gewinnen oder Verlusten erfasst würde. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass der FASB dies erwogen habe, aber dass die Tatsache, dass nicht irgendeine Vorstellung von Effektivität gefordert würde, im Endeffekt dazu führen würde, dass es einen Fair-Value-Option für nicht-finanzielle Posten über die Designation gebe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass die Annahme der Effektivität nicht länger haltbar wäre, die Effektivität neu eingewertet werden müsse.

Aufgabe einer Sicherungsbeziehung

Der Stab des FASB stellte dann die neuen Kriterien für die Aufgabe einer Sicherungsbeziehung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die freiwillige Aufgabe einer Sicherungsbeziehung nach dem Ansatz im Entwurf nicht länger gestattet sei. Stattdessen würde eine Sicherungsbeziehung beendet, wenn das Sicherungsinstrument gekündigt oder verkauft wird oder ausläuft oder nicht länger die Kriterien in SFAS 133.21 und .22 erfüllt. Auch würde das Eingehen eines Derivatekontrakts zur Glattstellung des Sicherungsderivats als effektive Beendigung angesehen. Ein Boardmitglied fragte, ob dies auch ein Recycling des im Rahmen eines Cash Flow Hedges eines erwarteten Geschäftsvorfalls im Eigenkapital abgegrenzten Betrags auslösen würde. Der Stab des FASB erläuterte, dass der Betrag unter der Voraussetzung, dass der erwartete Geschäftsvorfall immer noch als hochwahrscheinlich angesehen wird, solange weiter abgegrenzt wird, bis das Grundgeschäft GuV-wirksam wird.

Abgesichertes Risiko

Der Stab des FASB wandte sich sodann der Definition des abgesicherten Risikos nach dem Entwurf zu. Man stellte fest, dass das generelle Vorgehen darin bestünde, nur eine Designation aller Risiken zuzulassen - mit zwei Ausnahmen:

dem Fremdwährungsrisiko und

dem Zinsänderungsrisiko bei der Absicherung eigener Verbindlichkeiten, sofern dies so zu Beginn designiert worden ist.

Dies würde die Situationen einschränken, in denen die Aufspaltung von Risiken möglich wäre. Man stellte allerdings fest, dass die Designation eines Anteils nach wie vor möglich sei.

Ein Boardmitglied fragte, warum man diese zwei Ausnahmen gemacht hätte. Der FASB erklärte, dass eine Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Absicherung des Fremdwährungsrisikos nach SFAS 133, die aus SFAS 52 übernommen worden seien, eine erneute Erörterung und Änderung von SFAS 52 erfordert hätte. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme wurde ausgeführt, dass dies aus Bequemlichkeitsgründen geschehen sei, weil Unternehmen dargelegt hätten, dass sie die Emission festverzinslicher Schulden bevorzugten und diese dann in variable Schulden swappen. In diesem Fall müssten sie statt der Ziehung der Fair Value Option für das Schuldinstrument auf Hedge Accounting zurückgreifen. Das hätte bei diesen Unternehmen dazu geführt, dass sie die Veränderungen des eigenen Kreditrisikos, das ihren emittierten Schulden innewohnt, hätten zeigen müssen. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum man dieses Wahlrecht nicht auch für Vermögenswerte eingeräumt habe. Der Stab des FASB antwortete, dass der FASB es als nützliche Information ansähe, wenn die Nutzer des Abschlusses nicht nur sähen, was abgesichert worden sei, sondern auch, was nicht abgesichert worden sei. Dies hätte man mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Hedge-Accounting-Modell umgesetzt.

Ein Boardmitglied fragte nach der Wechselwirkung des 'alle Risiken'-Ansatzes und der Bemessung der Ineffektivität sowie, falls erforderlich, irgendeinem quantitativen Effektivitätstest. Der Stab des FASB strich heraus, dass bei Designation aller Risiken sämtliche Wertveränderungen des Grundgeschäfts, die durch diese Risiken verursacht würden, in der Bemessung der Ineffektivität (oder dem Testen auf Effektivität) widergespiegelt würden. Dies wäre allerdings anders in einem Szenario, bei dem eine Absicherung von Risikokomponenten weiterhin im Entwurf erlaubt wären.

Bewertung des Grundgeschäfts in einem Fair Value Hedge

Der Stab des FASB hob hervor, dass das Grundgeschäft dem Entwurf zufolge nach wie vor im Hinblick auf Änderungen des beizulegenden Zeitwerts anzupassen sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt bewertet und alle vertraglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden müssten.

Bemessung und Darstellung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge

Der FASB fuhr mit der Darstellung der Bilanzierungsfolgen bei Cash Flow Hedges fort. Man stellt fest, dass im Entwurf die hypothetische Derivatemethode umgesetzt werde, nach der das tatsächliche Sicherungsinstrument mit einem hypothetischen Derivat verglichen wird, das die Risiken aus dem Grundgeschäft perfekt kompensieren würde. Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen diesem Derivat und dem tatsächlichen Sicherungsinstrument würde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ineffektivität gezeigt. Der Stab des FASB hob auch hervor, dass das Vorgehen, das in der Umsetzungsleitlinie G20 dargelegt wird, wonach Änderungen des Zeitwerts einer Option bei einem Cash Flow Hedge abgegrenzt werden dürfen, unter dem Entwurf weiter zulässig wäre, allerdings in den Hauptteil von SFAS 133 verschoben werde. Man strich ferner heraus, dass der Zeitwert auf 'vernünftige Weise' aufgelöst werden müsse.

Angaben

Der Stab des FASB erläuterte sodann die neuen Angabeerfordernisse aus dem Entwurf. Es wurde dargelegt, dass eine Überleitung erforderlich sei, in der der in der Bilanz gezeigte Betrag, jedwede Buchwertanpassungen aus Sicherungsbeziehungen sowie andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gezeigt werden müssen. Falls ein Unternehmen darüber hinaus das Zinsänderungsrisiko einer emittierten Schuld absichert, muss es die Auswirkung jedweder Derivate auf die Fälligkeit und den Zinssatz der Schuld angeben.

Zeitanteilige Absicherung

Zum Ende des Sitzung wurde der Stab des FASB gefragt, ob eine zeitanteilige Absicherung weiterhin möglich sei. Der Stab des FASB verneinte dies.

Der Vorsitzende dankte dem Stab des FASB für die Präsentation und schloss die Sitzung.

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