Finanzinstrumente – Aufrechnung in der Bilanz

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Rückmeldungen zum Entwurf

Der Stab des IASB stellte den Boards eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die als Stellungnahmen zum Entwurf zur Aufrechnung in der Bilanz und im Rahmen der Einbindungsaktivitäten eingegangen sind, die während der Kommentierungsfrist veranstaltet wurden. dazu zählten auch Gesprächsrunden in London, Norwalk und Singapur.

Die allgemeinen Rückmeldungen, die bei den Boards eingegangen sind, haben ergeben, dass die meisten Stellungnahmenden die Harmonisierungsbemühungen der Boards unterstützen, da sie das Gefühl haben, das dieses Projekt eines derjenigen sei (wenn nicht gar das wichtigste), bei denen man Harmonisierung erzielen müsse. Einige Stellungnehmende hatten tatsächlich sogar gesagt, dass Harmonisierung wichtiger sei als ihre eignen Meinung, ob die Netto- oder die Bruttodarstellung vorzuziehen sei.

Insgesamt waren die Nutzer von Abschlüssen gemischter Ansicht. Einige zogen die Bruttodarstellung vor, während andere die Nettodarstellung in der Vermögens- und Finanzlage unterstützten. Diese gemischten Ansichten traten nicht nur über verschiedene Rechtskreise auf sondern sogar unter Nutzern von Abschlüssen in der gleichen Organisation. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass sowohl Brutto- als auch Nettodarstellung für die Abschlussanalyse notwendig seien. Die Nutzer waren auch der Meinung, dass die Aufrechnungskriterien verpflichtend anzuwenden sein und nicht nur eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Darstellungsmethode sein sollten, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Die Nutzer unterstützten außerdem allgemein die Angabevorschriften, die im Entwurf vorgeschlagen worden waren.

Die Aufsichten unterstützten die Vorschläge im Entwurf allgemein ebenso wie die Grundlage der Boards für ihre Entscheidungen. Sie waren der Meinung, dass die Bruttodarstellung die Marktdisziplin verbessern würde. Die Aufsichten sprachen sich auch für eine Harmonisierung aus. Die US-amerikanischen Aufsichtsbehörden jedoch sprachen sich für eine Nettodarstellung aus, da sie der Meinung waren, dass die Vorschläge im Entwurf eher die äußere Form der Geschäftsvorfälle widerspiegeln würden als die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen, die einem Master Netting Agreement unterlägen. Daher würden die Vorschläge zu weniger relevanten Informationen führen.

Viele derjenigen, die derzeit die IFRS anwenden, unterstützten die vorgeschlagenen Aufrechnungskriterien. Finanzinstitute und die der Branche zugehörigen Konzerne aller Rechtskreise sprachen sich jedoch für eine Harmonisierung aus, die näher an US-GAAP ausgerichtet ist, da sie der Meinung waren, dass dies ein besseres Abbild der Solvenz sowie die Aussetzung gegenüber Kredit- und Liquiditätsrisiken zeige. Die meisten Ersteller verlangten außerdem, dass die Boards den Umfang der vorgeschlagenen Angabevorschriften noch einmal überdenken sollten; dies gelte insbesondere für Darlehen, Forderungen und andere Arten von Finanzinstrumenten (Posten mit Ausnahme von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen).

Die großen Prüfungsgesellschaften unterstützten die Bemühungen der Boards in Bezug auf die Harmonisierung und die Entwicklung eines prinzipienbasierten Ansatzes hinsichtlich Aufrechnung. Sie haben jedoch Sachverhalte identifiziert, die sie als mangelnde Abstimmung zwischen den vorgeschlagenen Kriterien, den Konzepten und den Anwendungsleitlinien wahrnehmen, was ihrer Meinung nach zu nicht sachgerechter Interpretation oder uneinheitlicher Anwendung führen kann. Einige Firmen waren der Ansicht, dass Derivate anders als andere finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten behandelt werden sollten und dass eine Nettodarstellung mehr entscheidungsnützliche Informationen zum Kredit- und Liquiditätsrisiko bieten würde.

Insgesamt kann man die Rückmeldungen zu de einzelnen Sachverhalten des Entwurfs in die folgenden Gruppen zusammenfassen:

Unbedingtes und rechtlich durchsetzbares Recht auf Aufrechnung

Unbedingtes gegenüber bedingtem Recht auf Aufrechnung

Definition von 'unbedingtem und rechtlich durchsetzbarem' Recht auf Aufrechnung

Rechtliche Durchsetzbarkeit - Bedeutung von 'unter allen Umständen' durchsetzbar

Absicht, entweder (i) den finanziellen Vermögenswert und die finanzielle Verbindlichkeit netto zu realisieren bzw. erfüllen oder (ii) den finanziellen Vermögenswert und die finanzielle Verbindlichkeit gleichzeitig zu realisieren bzw. erfüllen

Definition von gleichzeitiger Erfüllung und Absicht

Buchungseinheit, auf die die Kriterien anzuwenden sind

Behandlung von Sicherheiten und Variation Margins

ob Aufrechnung verbindlich oder optional sein soll

Zukünftige Schritte im Projekt

Der Stab bat die Boards dann, einige erste Anweisungen für die weitere Richtung der Arbeit auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zu erteilen.

Eines der IASB-Mitglieder stellte eine Frage zum Thema der Sicherheitenvereinbarungen und die Formen, die diese annehmen könnten. Der Stab gab zu Antwort, dass er beabsichtige eine Lehreinheit für die Boards abzuhalten, bei der es um Sicherheiten und Variation Margins gehen sollte, damit die Boards die Sachverhalte besser verstehen könnten, die sich auf die verschiedenen Formen von in der Praxis verwendeten Sicherheiten bezögen.

Eines der FASB-Mitglieder fragte den Stab, welche Rückmeldungen in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschläge auf die regulativen Kapitalvorschriften eingegangen seien. Der Stab gab zur Antwort, dass Gespräche mit der Rechnungslegungsarbeitsgruppe des Basler Ausschusses ergeben hätten, dass die Vorschläge keine bedeutenden Auswirkungen für diejenigen haben würden, die Basel II anwenden, bzw. im Zusammenhang mit Basel III. Es wurde jedoch festgehalten, dass die US-amerikanischen Aufsichten Bilanzsummen bei der Berechnung des Leverage-grades verwendeten. Ein IASB-Mitglied fragte die FASB-Mitglieder, ob das nur ein rechtskreisbezogener Fall sei, dessen sich die Aufsichtsbehörden annehmen könnten. Ein FASB-Mitglied gab zur Antwort, dass das Bundesgesetz vorschreibe, dass bestimmte regulatorische Rechnungslegungsmethoden nicht weniger streng sein dürften als die, die in der Finanzberichterstattung angewendet würden.

Eines der FASB-Mitglieder erwähnte zwei Sachverhalte im Entwurf, die sich für ihn bei den Gesprächsrunden herausgeschält hätten. Es ging 1) um die Kriterien für die gleichzeitige Erfüllung und deren Anwendung auf Geschäftsvorfälle, die über eine Clearingstelle erfolgten und 2) die Beschränkung, die Berücksichtigung von Sicherheitenvereinbarungen bei den Aufrechnungskriterien nicht berücksichtigen zu dürfen. Er gab der Meinung Ausdruck, dass die Klärung dieser beiden Fragen einer Reihe der ablehnenden Kommentare entgegentreten könne, die von denen gemacht worden waren, die den Entwurf nicht unterstützen.

Verschiedene IASB-Mitglieder zeigten unvermindert fortbestehende Unterstützung für die Vorschläge im Entwurf, die auf dem Rahmenkonzept aufbauten, und zeigten sich nicht bereit, irgendeine mögliche Ausnahme für Derivate und Rückkaufvereinbarungen zu erörtern. Ein IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass ein Adressieren der Sachverhalte rund um gleichzeitige Erfüllung und das Gestatten von Aufrechnung, wenn Börsen oder Clearingstellen verwendet werden, dazu führen könnte, dass mehr Geschäftsvorfälle auf diese Weise abgewickelt würden, was wiederum helfen würde, die abweichenden Meinungen überein zu bringen, die gegenwärtig existierten. Allerdings müsste die Umsetzungszeit berücksichtigt werden, die nötig wäre, um diese Veränderung auszulösen.

Die Vorsitzende des FASB gab ihrer Meinung Ausdruck, dass eine Bank, die ein Master Netting Agreement hat, sich in einer grundsätzlich anderen wirtschaftlichen Position befände, die keine solche Vereinbarung habe. Deshalb sollte die Rechnungslegung diesen Unterschied widerspiegeln. Sie fragte auch, wie der IASB damit zufrieden sein könnte, unterschiedliche Schwellenwerte für die Aufrechnung in der Bilanz und in der Gesamtergebnisrechnung zu haben. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der IASB Aufrechnung in der Bilanz nicht unterstütze, wenn eine vertragliche Vereinbarung in Form eines Master Netting Agreements vorliege, aber dass in den Sicherungsbilanzierungsvorschlägen im Grunde gestattet würde, Aufrechnungen in der Gesamtergebnisrechnung allein auf Grundlage des von der Unternehmensführung festgelegten Risikomanagementziels vorzunehmen, wenn der erreichte Grad der Aufrechnung nicht zufällig wäre (ohne dass eine vertragliche Vereinbarung notwendig wäre).

Eines der IASB-Mitglieder brachte die Frage auf, ob ein Master Netting Agreement wirklich ein einzelner 'Vertrag' sei (eine Prämisse, die von der International Derivatives and Swaps Association bei den Gesprächsrunden aufgestellt worden war), was eine Diskussion zur angemessenen Buchungseinheit auslöste (ein einzelnes Derivat oder ein Portfolio von Derivaten unter einem Master Netting Agreement).

Der IASB-Vorsitzende versuchte die Meinungen der beiden Boards zusammenzufassen, um dem Stab eine Richtung vorzugeben, in der er arbeiten könne. Er gestand ein, dass es Unterstützung dafür zu geben scheine, die Vorschläge in Bezug auf die gleichzeitige Erfüllung und Sicherheitenvereinbarungen noch einmal zu erörtern. Einige FASB-Mitglieder hatten gefordert, dass Derivate und Rückkaufvereinbarungen getrennt von anderen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erörtert werden sollten, um zu prüfen, ob ihre Merkmale ein separates Darstellungsmodell erforderten. Der IASB-Stab gab zu bedenken, dass die erneute Erörterung von Sicherheitenvereinbarungen verschiedene Aspekte berühren würde, von denen einer die Verwendung von Master Netting Agreements sei. Die Boards werden mit der Entscheidung, ob Derivate und Rückkaufvereinbarungen separat zu erörtern sind, warten, bis die Diskussionen zu Sicherheitenvereinbarungen geführt werden.

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