D23 Sachdividenden an Eigentümer – erste erneute Erörterung

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D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachdividenden an Eigentümer bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten Themen waren:

Allgemeiner Ansatz in D23

Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

Allgemeiner Ansatz in D23

In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden BEdenken in den Stellungnahmen benannt worden waren:

Der Anwendungsbereich wird durch Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung zu eng.

Die Bewertung zum beizulegenden Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht angemessen.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust erfasst werden.

Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:

Fortsetzung des Projekts,

Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle,

Einführung eines einheitlich anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu bewerten,

Beibehaltung der in D23 vorgeschlagenen Angaben.

Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war. Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.

Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle, die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein würde.

IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte, welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen.

Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst, wenn der Anwendungsbereich Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.

Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.

Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.

Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs, ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.

Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen, dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.

IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.

IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von) Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.

Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).

Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor, dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei, solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch die Geschäftsleitung anzusetzen.

Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.

Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt würden.

Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass, wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte, selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

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