Neue Themen, die erörtert werden sollten, und Stabempfehlungen zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IAS 12 Ertragsteuern - Ansatz von latentem Steuervermögen für nicht realisierte Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln

Das Committee erörterte eine Anfrage, die sich darauf bezog, wie ein Unternehmen nach IAS 12 Ertragsteuern bestimmt, ob latentes Steuervermögen aus nicht realisierten Verlusten aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln angesetzt werden soll. Der Sachverhalt bezieht sich auf die Interpretation und Anwendung von IAS 12.24 und 29 und den Ansatz von latentem Steuervermögen, wenn nicht ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen zur Verfügung stehen und das Unternehmen zur Verfügung stehende Steuergestaltungsmöglichkeiten erwägen muss, die zu versteuernden Gewinn in passenden Perioden ergeben.

Das Committee stimmte der Überlegung des Stabs zu, dass die Möglichkeit und die Absicht des Unternehmens, die zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitel bis zur Umkehr der nicht realisierten Verluste zu halten, keine Steuergestaltungsmöglichkeit nach IAS 12.29 ist. Daher kann Steuervermögen in Bezug auf abzugsfähige temporäre Differenzen zum Bilanzstichtag nur in Übereinstimmung mit IAS 12.24 als Teil einer gemeinsamen Einschätzung mit anderen temporären Differenzen angesetzt werden.

Der Stab wies darauf hin, dass die Projektgruppe für neu auftretende Sachverhalte (Emerging Issues Task Force, EITF) des US-amerikanischen Standardsetzers FASB einen ähnlichen Sachverhalt im März 2010 erörtert habe und zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt sei. Daher würden IFRS und US-GAAP bei diesem Sachverhalt weiter im Einklang stehen.

Das Committee kam überein, eine vorläufige Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der diese Sichtweise dargestellt wird.

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS — Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile

Das Committee begann mit der Diskussion zu einer Bitte um zusätzliche Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen Änderungen im Buchwert einer finanziellen Schuld für einen Put-Option, die auf einen Anteilseigner eines nicht beherrschenden Anteils geschrieben ist, im Konzernabschluss der Muttergesellschaft bilanzieren soll. Der Stab stellte klar, das es da einen potenziellen Konflikt zwischen IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf der einen Seite und den Leitlinien in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS auf der anderen Seite gebe.

Da IFRIC den Sachverhalt im Zusammenhang mit mit den Änderungen vor 2008 an den Leitlinien in IAS 27 und IFRS 3 erörtert hat, konzentrierte sich das Committee auf Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile, die sich nach der Anwendung von IAS 27 (2008) und IFRS 3 (2008) ergeben haben.

Während der Diskussion unterstützte eine Mehrheit der Committee-Mitglieder vorläufig die Ansicht, dass Änderungen im Buchwert der Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 39 anzusetzen sind, während eine Minderheit von Committee-Mitgliedern es vorzog, sie im Eigenkapital zu erfassen (entweder als nicht beherrschende Anteile oder als einen separaten Bestandteil des Eigenkapitals). Die Mitglieder des Committee sahen des Sachverhalt als ein Aufeinanderprallen von zwei großen Konzepten an - das Konzept der einzigen Wirtschaftseinheit und die Derivatetheorie. Ihrer Meinung nach ist ein Vermitteln zwischen diesen beiden Konzepten sehr schwierig. Einige Mitglieder des Committee untermauerten ihre Sichtweise per Analogieschluss zu IFRS 3 und per Übereinstimmung mit der Behandlung eines Puts auf Mehrheitsanteile. Andere wollten zwischen eigenständigen Puts auf nicht beherrschenden Anteile, die gehandelt werden, und Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile, die brutto erfüllt werden müssen, unterscheiden.

Die Mitglieder des Committee hielten fest, dass es in Bezug auf diesen Sachverhalt Abweichungen in der Praxis gibt, und verwiesen auf Sichtweisen, die von einigen Regulatoren vorgebracht worden sind. Sie hielten auch fest, dass verschiedene damit zusammenhängende Sachverhalte mit diesem Sachverhalt gemeinsam erörtert werden müssen. Insbesondere gehe es um die Frage, aus welchem Bestandteil des Eigenkapitals das Unternehmen die Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile umklassifizieren soll.

Der Stab erläuterte außerdem, dass man sich im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital bei der Änderung von IAS 32 dieses Sachverhalts nicht annehmen werde.

Ohne zu einer Übereinstimmung zu gelangen, beschloss das Committee, diesen Sachverhalt auf der Grundlage zusätzlicher Untersuchungen des Stabs weiter zu erörtern. Unter dieser Voraussetzung entschied das Committee, diesen Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen. Verschiedene Mitglieder des Committee betonten, dass es sehr wichtig sein würde, den Umfang dieses Projekts begrenzt zu halten, damit das Committee zeitnah zu einer Übereinkunft gelangen könne. Der Vorsitzende stellte klar, dass dieses Projekt zu einer Interpretation führen könne oder zu einer Interpretation mit einer Empfehlung an den Board, Änderungen an den IFRS vorzuschlagen. Nach den gegebenen Ablaufvorschriften würde im zweiten Fall eine positive Abstimmung des Boards erforderlich sein, bevor die Interpretation herausgegeben werden könne.

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern - Berichterstattung nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation

Das Committee prüfte eine Überprüfung des Stabs und dessen Empfehlungen in Bezug auf eine Bitte um Klarstellung, wie ein Unternehmen eine Erstellung seines Abschlusses nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation wieder aufnehmen soll, wenn es nicht in der Lage war, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern anzuwenden. Die Situation tritt derzeit in Simbabwe auf, wo Verbraucherpreisindexinformationen seit August 2008 nicht mehr zur Verfügung standen. Der Simbabwe-Dollarwurde nach einer beispiellosen Hyperinflation Anfang April 2009 für mindestens ein Jahr abgeschafft, da er faktisch überhaupt keine Kaufkraft mehr besaß. Unternehmen wurde ab dem 2. Februar 2009 gestattet, in ausländischen Währungen zu handeln, so dass eine "harte Währung" entstand, in der Abschlüsse erstellt werden konnten. Es wäre jedoch nahezu unmöglich, sinnvolle Finanzinformationen für den Zeitraum zu bestimmen, in dem Verbraucherpreisindexinformationen nicht zur Verfügung standen, und deshalb konnten Informationen, die nach IAS 29 erforderlich sind, nicht erstellt werden.

Der Stab empfahl, dass IAS 29 geändert werden sollte, und schlug vor, dass folgendes für die Änderung an IAS 29 gelten solle:

(a) Sie sollte nur in den bestimmten Umständen angewendet werden, die in der Anfrage dargestellt wurden.

(b) Sie sollte Leitlinien zur Erstellung und Darstellung der Eröffnungsbilanz auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten bieten.

(c) Sie sollte keine zusätzlichen Leitlinien zu Vergleichsinformationen bieten.

(d) Sie sollte klarstellen, dass diese Situation nicht dazu führen sollte, dass ein Unternehmen IFRS 1 in einer Folgeberichtsperiode anwendet.

Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich von IFRS 1 geändert, um die Anwendung von IFRS 1 in dieser bestimmten Situation auszuschließen. Eine lange und scharfe Diskussion folgte diesem Vorschlag. Einige Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, andere lehnten sie ab, weil sie der Meinung waren, dass dieser Sachverhalt zwischen IAS 29 und IAS 21 pendele. Dies galt jedoch nicht dem Sachverhalt eines "Neustarts" bei der Erstellung eines mit den IFRS im Einklang stehenden Abschlusses nach einer Periode, in der das Unternehmen nicht in der Lage war, dies zu tun. Einige waren der Meinung, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung zur wiederholten Anwendung von IFRS 1 (s. den Punkt der jährlichen Verbesserungen weiter unten) dieser Sachverhalt ähnlich behandelt werden solle.

Ein Mitglied des Committee brachte die Diskussion wieder in den Fokus, indem er meinte, dass die korrekte Charakterisierung des Ereignisses "Auftauchen aus chronischer Hyperinflation" ein Ereignis sei, das als "Neustart" zu betrachten sei. Das Committee legte eine Pause ein, während der Stab diese Aussage erörterte.

Nach dieser Pause stellte der Stab den folgenden Ansatz vor:

IAS 29 würde geändert, um chronische Hyperinflation als eine Situation zu definieren/identifizieren, in der der allgemeine Preisindex in Bezug auf die funktionale Währung des Unternehmens nicht zur Verfügung steht und die funktionale Währung nicht getauscht werden kann.

Chronische Hyperinflation gilt bis zu dem Tag, an dem die funktionale Währung wieder frei getauscht werden kann.

Das Unternehmen, das aus einer Periode chronischer Hyperinflation kommt, wäre ein "neues Unternehmen" und würde seine Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten zu dem Stichtag bewerten, zu dem die funktionale Währung wieder frei getauscht werden kann. Das Eigenkapital würde als des Restnettovermögen zu dem Stichtag neu dargestellt.

Vergleichszahlen würden in der ersten Berichtsperiode/im ersten Abschluss nicht dargestellt (entsprechend des Sichtweise als "neues Unternehmen").

Der Abschluss würde in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt.

Die Mitglieder des Committees drückten eingeschränkte Unterstützung aus aber waren der Meinung, dass der Ansatz umsetzbar sei und vermutlich das gewünschte Ergebnis einer nützlichen Berichterstattung für des Unternehmen bringen. Es wären Angaben zu den Ereignissen und Umständen zu leisten, die zum Neustart führten. Der Stab wird auf der Sitzung im Juli 2010 mit einer gründlichen Untersuchung des Sachverhalts wieder vorstellig werden.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert werden

Das Committee erörterte eine Bitte um zusätzliche Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten mit einer festgelegten Endfälligkeit bilanzieren soll, nachdem diese aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert wurden (IAS 39.50E, 50F und 54(a)).

Obwohl der Stab verschiedene Sichtweisen vorstellte, war sich das Committee (mit einer Ausnahme) einig, dass die einzig haltbare Sichtweise die folgende sei:

(a) Der Effektivzinssatz ist der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Kapitalflüsse über die Restlaufzeit der Vermögenswerts auf den neuen Buchwert des finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden, wenn er umklassifiziert wird (neuer Effektivzinssatz).

(b) Bei Ansatz eines Wertminderungsverlustes werden alle zugehörigen Beträge im sonstigen Gesamtergebnis aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert.

(c) Nachdem eine Wertminderung angesetzt wird, wird der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts angepasst und mit dem Barwert der geschätzten künftigen Kapitalflüsse bewertet, die mit dem neuen Effektivzinssatz abgezinst werden.

Das Committee kam überein, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden soll. In der Agendaentscheidung wird eindeutig auf die Leitlinien in IAS 39 verwiesen, wobei anerkannt werden wird, das es in der Vergangenheit Abweichungen in der Praxis gegeben haben mag, aber dass das Committee nicht erwartet, dass sich dies fortsetzt, nachdem diese eindeutigen Leitlinien herausgestrichen wurden.

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