Versicherungsverträge

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Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen

Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.

Bilanzierung durch den Rückversicherer

Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien für herausgegebene Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.

Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten

Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:

a. der Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der Versicherers zu erfüllen

b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist

c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem Rückversicherungsvertrag entsteht

d. abzüglich der Auswirkungen möglicher Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf Grundlage eingetretener Verluste

Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird, der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten, warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert angesehen werden.

Bei der Erörterung der Restmarge des Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.

Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war, ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute, dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen. Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.

Verrechnung

Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht auf Verrechnung gibt.

Ausbuchung

Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung, die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt, annulliert wird oder ausläuft.

Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten

Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen, die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll. Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart, Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis, dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen Abtretungskommission und Prämie beträfen.

Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu Erwerbskosten erfassen solle.

Fragen der Symmetrie

Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.

Bilanzierung durch den Policeninhaber

Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann und welche Fragen wenn daraus für die Bilanzierung durch den Versicherer erkennbar sein können. Insgesamt war der Stab der Meinung, dass der Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären jedoch weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die für die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden, schienen nur zwei möglicherweise auch Auswirkungen auf die Bilanzierung durch den Versicherer zu haben, wenn Symmetrie zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den Versicherer und durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von Erwerbskosten sowohl im Modell des IASB als auch in dem des FASB und zu Partizipationsrechten im FASB-Modell. Aus Sicht des Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien einschließlich der Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe es keine Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der Schuld aus dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gibt, diese Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers würde die höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt wird, einen Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur Bilanzierung durch den Versicherer herausstreicht. Die Boards kamen überein (FASB: einstimmig, IASB: alle Mitglieder bis auf eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der Symmetrie der Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.

Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch den Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein, die Bilanzierung durch den Policeninhaber nicht in den Anwendungsbereich des Entwurfs aufzunehmen. Die Definition von Versicherung jedoch würde in gleichem Maß für Versicherer und Policeninhaber gelten.

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