Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung

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Agendapapier 18, Agendapapier 18A, Agendapapier 18B und Agendapapier 18C

Aktueller Stand

Als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 hat der IASB entschieden, Sachverhalte für die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten näher zu untersuchen, die Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36 zu verbessern und sich der Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten zu widmen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden. Der IASB hat sich der Erörterung der ersten beiden Sachverhalte bei seiner Sitzung im Oktober 2015 angenommen; der dritte Sachverhalt – Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden – wurde nun bei der Sitzung im November erörtert. Außerdem hat der IASB bei dieser Sitzung Rückmeldungen dazu diskutiert, was die Adressaten von Abschlüssen über Geschäfts- oder Firmenwerte zu erfahren wünschen.

Der IASB wurde bei dieser Sitzung nicht um Entscheidungen gebeten. Zweck dieser Sitzung war, dass der IASB überlegen sollte, welche zusätzlichen Informationen er braucht, bevor er erörtern kann, auf was für eine Art von Konsultationsdokument er zuarbeiten soll (Diskussionspapier oder Entwurf), und bevor er in der Lage ist, diese Themen mit dem FASB zu diskutieren. Der FASB hat auf seiner Agenda aktive Projekte, die der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten einschließlich Wertminderung gewidmet sind. Außerdem erörtert er derzeit die Bilanzierung von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden. Da IFRS 3 und der entsprechende FASB-Standard konvergiert sind, gibt es breite Unterstützung dafür, dass die beiden Boards in diesem Bereich zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Konvergenz erhalten bleibt. Im Dezember wird ASAF darum gebeten werden, die Erörterungen des IASB bei dessen Sitzungen im Oktober iund November 2015 zu erwägen und Rat zu erteilen, wie mit dem Projekt fortgefahren werden soll (einschließlich Hinweisen zum sachgerechten Konsultationsdokument, auf das hingearbeitet werden sollte).

Zusammenfassung der Agendapapiere

Identizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden

Der IASB hat Rückmeldungen erhalten, dass es teuer, schwierig und zeitaufwendig sei, manche immateriellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Darüber hinaus seien Bewertungen von manchen immateriellen Vermögenswerten subjektiv und würden nicht zu entscheidungsnützlichen Informationen führen. Es wurde also in diesen Rückmeldungen angedeutet, dass der Nutzen der Informationen, die Adressaten in Bezug auf diese immateriellen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden, nicht die Kosten ihrer separaten Erfassung rechtfertigen.

In Agendapapier 18A wurden vier Ansätze für mögliche Verbesserungen oder Vereinfachungen vorgestellt:

  • Ansatz 1 – Keine Änderung der bestehenden Vorschriften
  • Ansatz 2 – Einschluss einiger identifizierbarer Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert aus Kosten-Nutzen-Erwägungen
  • Ansatz 3 – Nur Erfassung derjenigen immateriellen Vermögenswerte, für die der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann
  • Ansatz 4 – Gestattung weiterer Zusammenfassungen immaterieller Vermögenswerte

Der Stab sprach sich für Ansatz 1 aus – keine Änderung der bestehenden Vorschriften (kein Einschluss jeglicher identifizierbarer Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert). Er empfahl jedoch, dass der IASB vor Fällen einer Entscheidung gemeinsam mit dem FASB Ansatz 2 erörtern sollte, insbesondere die Frage, ob irgendwelche kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwerte eingeschlossen werden sollten; so könnt Divergenz der konvergierten Standards vermieden werden. Der Stab empfahl dem Board, die Ansätze 3 und 4 nicht weiter zu verfolgen.

Der Stab schlug außerdem vor, dass der IASB mit dem FASB zusammenarbeitet, um zu eruieren, ob es notwendig ist, die Vorschriften in Bezug auf Kundenbeziehungen klarzustellen, und um zu erörtern, ob weitere Hinweis- oder Ausbildungsmaterialien zur Adressierung anderer Sachverhalte entwickelt werden können. Der Stab schlug des Weiteren vor, dass der IASB verschiedenen Verbesserungen bei den Angaben in Erwägung zieht: a) Erwägung der IFRS 13-Angaben für wesentliche immaterielle Vermögenswerte und b) Untersuchung, ob die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 3 noch relevant oder aus Kosten-Nutzen-Gründen gerechtfertigt sind und ob sie noch weiter der Zielsetzung hinter den Angaben in IFRS 3 genügen.

Der IASB wurde bei dieser Sitzung nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen. Diese Sitzung gab den IASB-Mitliedern die Gelegenheit, eine erste Erörterung vorzunehmen, um zu eruieren, ob sie weitere Informationen brauchen, bevor sie sich eine Meinung bilden, welchen der Ansätze sie weiter verfolgen wollen. Bei der Entscheidung, welcher Ansatz weiter verfolgt werden soll wird der IASB auch mit dem FASB zusammenarbeiten müssen, um Divergenz zu vermeiden. Schließlich muss der IASB auch das Zusammenwirken diese Themas mit anderen Bereichen der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten berücksichtigen.

Rückmeldungen von Anwendern

Bei der Sitzung im Oktober 2015 hatte der IASB den Stab angewiesen, weitere Untersuchungen vorzunehmen, um besser verstehen zu können, welche Informationen Anleger in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und deren Wertminderung von Unternehmen zu erfahren wünschen und wie sie derzeit diese Informationen nutzen. Dies soll in künftige Erörterungen des IASB einfließen.

In Agendapapier 18B wurden die Rückmeldungen zusammengefasst, die der IASB aus verschiedenen Quellen erhalten hat. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der IASB mündlich über die Meinung des Kapitalmarktbeirats informiert werden würde.

Der IASB wurde gefragt, ob er weitere Informationen benötige und ob er - vor dem Hintergrund der eingegangenen Rückmeldungen - der Meinung sei, dass der Stab erwägen sollte, als Teil dieses Projekts Angaben zu Folgeerfolgen des erworbenen Unternehmens zu adressieren - dazu könnte beispielsweise gehören, zu verfolgen, ob wesentliche Ziele/Synergien des Erwerbs erreicht wurden.

Erörterung durch den IASB

Identizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden

Es gab allgemeine Zustimmung der Boardmitglieder zum vom Stab vorgeschlagenen Ansatz und zur Notwendigkeit, Erörterungen mit dem FASB sobald wie möglich aufzunehmen.

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB, wenn er unterschieden wolle zwischen immateriellen Vermögenswerten, die in den Geschäfts- oder Firmenwert mit einbezogen werden sollten, und immateriellen Vermögenswerten, die unabhängig betrachtet werden, dies auf Grundlage der Frage geschehen könnte, ob der immaterielle Vermögenswerte Kapitalflüsse zu erzeugen, die unabhängig von der tatsächlichen Berichtseinheit seien. Dieses Mitglied war der Meinung, dass das Konzept der Abtrennbarkeit, das mit den Änderungen von 2008 an IFRS 3 eingeführt worden sei, ein guter Ausgangspunkt sein könnte. Allerdings müsste dies ausgeweitet werden, um zu eruieren, ob der immaterielle Vermögenswert auch Werte generiert.

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass nach Lesen der Textziffern 37 und 44 im Agendapapier deutlich würde, dass der IASB bei den Erörterungen der Änderungen von 2008 die Bedenken berücksichtigt hätte, dass einige immaterielle Vermögenswerte komplex und schwer zu bewerten seien, was bedeute, dass die Informationen weniger entscheidungsnützlich seien. Wie in der Grundlage für Schlussforlgerungen festgehalten werde, habe der IASB bewusst entschieden, dass ein separater Ansatz auf Grundlage eines geschätzen beizulegenden Zeitwerts (anstelle einer Zurechung zum Geschäfts- oder Firmenwert) für Adressaten bessere Informationen liefere, auch wenn erhebliches Ermessen nötig sei, um einen beizulegenden Zeitwert zu schätzen. Dieses Boardmitglied hielt fest, dass der IASB diese Entscheidung immer noch unterstütze und dass damit Ansatz 3 definitiv wegfalle.

Ein weiteres IASB-Mitglied war der Ansicht, dass beiden Ansätzen - 1 und 2 - zu diesem Zeitpunkt gleiches Gewicht zugemessen werden sollte. Um zu vermeiden, grundlegende Änderungen vorzunehmen, schlug dieses Mitglied einen modifizierten Ansatz 2 vor, bei dem nur immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in den Geschäfts- oder Firmenwert eingeschlossen werden. Des Weiteren ging der Vorschlag dahin, den Informationsverlust (aus der Tatsache, dass weitere immaterielle Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden) dadurch zu mindern, dass verbesserte qualitative Angaben zum Geschäfts- oder Firmenwert geleistet werden.

Verschiedene IASB-Mitglieder baten um mehr Details zu dem Prozess, den der FASb durchlaufen habe, bevor er zu seiner gegenwärtigen Meinung gekommen sei (die externen Papiere bieten nur Zusammenfassungen der erörterten Themen). Sie waren der Meinung, dass es hilfreich sei, über diese Informationen zu verfügen, bevor man mit dem FASB gemeinsame Erörterungen abhält.

Der IASB-Vorsitzende führte die Diskussionen dem Ende zu, indem er festhielt, dass er den generellen Ansatz im Agendapapier gut finde, dass es aber wichtig sei, dass der IASB alle Informationen zu den damit verknüpften Themen habe, bevor er irgendwelche Entscheidungen fälle. Er verwies auf Paragraph 22(f) des Agendapaiers, in dem es heißt: “Viele Adressaten haben Bedenken, immaterielle Vermögenswerte separat zu identifizieren. Dies liegt aber an der Auswirkung ihrer Abschreibung auf den Gewinn und nicht an der tatsache, dass sie separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst werden. Dies liegt darin begründet, dass sie der Meinung sind, dass die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten, bei denen man davon ausgeht, dass sie sukzessive durch das Unternehmen ersetzt werden (also Marken und kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte), zu einer doppelten Erfassung von Aufwendungen führt. Dies wiederum liegt daran, dass ein Unternehmen sowohl die Abschreibung als Aufwand erfasst als auch die Aufwendungen erfasst, die aus dem Erschaffen oder Erhalten von immateriellen Vermögenswerten entstehen wie beispielsweise Aufwendungen aus Veräußerungen und Marketing.” Er war der Meinung, dass die Adressaten hier ein Argument hätten und dass das, was der IASB zuvor entschieden habe, konzeptionell falsch sein könne. Er wies den Stab an, dies weiter zu untersuchen. In Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte hielt er fest, dass es seiner meinung nach eindeutig konzeptionell falsch sei, Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus erwarteten Synergien entstehen, nicht abzuschreiben. Dabei fügte er hinzu, dass die Nichtabschreibung von diesen Geschäfts- oder Firmenwerten falsche Anreize für Unternehmen setzen könne, durch Erwerbe anstatt durch organisches Wachstum zu wachsen. Er wies den Stab an, diesen konzeptionellen Sachverhalt genau zu untersuchen. Dazu gehöre auch, zu prüfen, warum frühere IASB-Zusammensetzungen sich gegen die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten entschieden hätten. Er hielt fest, dass er sich vorstellen könne, dass man schließlich zu einer Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu einem gewissen Anteil gelangen könne, was künftig zu unterschiedlichen Anreizen für Unternehmen führen könnte, immaterielle Vermögenswerte oder eben Geschäfts- oder Firmenwerte anzusetzen.  Schließlich wiederholte er seine Anmerkungen aus früheren Diskussionen: Der IASB müsse vorsichtig dabei sein, bedeutende Änderungen an jüngst geänderten Standards vorzunehmen. Solche Änderungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn der IASB zu dem Schluss kommt, dass es Sachverhalte gebe, die derzeit konzeptionell falsch gelöst wären.

Rückmeldungen von Anwendern

Der leitende Projektmanager informierte den Board über die Rückmeldungen bei der Sitzung des Kapitalmarktbeirats im November. Die Mitglieder des Beirats waren zu ihren Ansichten zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten gefragt worden. Außerdem sollten sie berichten, wie sie mit den Informationen umgehen, die von den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden (ob sie also gegebenenfalls Anpassungen vornehmen). Die Rückmeldungen waren gemischt und unterschieden sich nicht großartig von den Rückmeldungen, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung eingingen. Einige Beiratsmitglieder sprachen sich für die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten aus, da sie der Meinung waren, dass diese nützliche Informationen über die Anzahl der Jahre vermittele, die die Unternehmensleitung von dem Nutzen der Beteiligung zu profitieren hofft. Außerdem würde so die Tatsache widergespiegelt, dass Geschäfts- oder Firmenwerte sich abnutzen und sukzessive durch intern generierten Geschäfts- oder Firmenwert ersetzt werden. Andere Mitglieder glaubten, dass aus konzeptioneller Sicht die gegenwärtige Werthaltigkeitsprüfung der richtige Ansatz sei, auch wenn in der Praxis Wertverluste oft spät erfasst würden. Sie waren der Meinung, dass Abschreibung nur willkürlich sei und Informationen vertuschen könnte, die der gegenwärtige Werthaltigkeitstest bietet - nämlich ob die Unternehmensleitung zu viel gezahlt habe.

Ein IASB-Mitglied, dass auch bei der Sitzung des Kapitalmarktbeirats anwesend war, fügte hinzu, dass es bei den Mitgliedern des Beirats zwar unterschiedliche Sichtweisen in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und Abschreibungen gebe, dass es aber ein gemeinsames Bedürfnis nach Informationen gebe, die helfen würden, zu verstehen, wofür die Unternehmenleitung zu bezahlen glaube, welche Treiber hinter der Bereitschaft der Unternehmensleitung, zusätzliche Beträge zu zahlen, stehen würden und ob die Erfolge aus dem Erwerb besser oder schlechter ausfallen würden als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Preis gezahlt wüde. Dieses IASB-Mitglied schlug vor, dass der Stab versuchen sollte, Angaben zu entwickeln, mit denen kommuniziert würde, für was bezahlt worden sei und wie der Nutzen für das Unternehmen sich angesichts der getroffenen Annahmen entwickelt hätte. Die Herausforderung sei in diesem Fall aber, etwas zu entwickeln, das Ersteller tatsächlich zur  Verfügung stellen können, das nicht zu zukunftsgerichtet ist und das nicht zu sehr außerhalb dessen liegt, was man als in den Abschluss gehörend empfindet.

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