IFRS 3

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

 

Überblick

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse enthält Bilanzierungsvorschriften für Fälle, in denen ein Erwerber Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält (also eine Akquisition oder eine Verschmelzung). Solche Unternehmenszusammenschlüsse werden nach der 'Erwerbsmethode' bilanziert, die allgemein vorsieht, dass erworbene Vermögenswerte und übernommene Schulden mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt angesetzt werden.

Eine überarbeitete Version von IFRS 3 wurde im Januar 2008 herausgegeben und ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, die in der ersten Berichtsperiode eines Unternehmens, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, auftreten.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 3

1. April 2001 Projekt vom IASC übernommen
Juli 2001 Projekt wird dem Arbeitsplan des IASB hinzugefügt
5. Dezember 2002 Entwurf zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sowie Entwürfe relevanter Änderungen an IAS 36 und IAS 38
31. März 2004 IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sowie relevante Änderungen an IAS 36 und IAS 38
IFRS 3 ersetzt IAS 22
1. April 2004 Allgemein: Unternehmenszusammenschlüsse vereinbart nach dem 31. März 2004
Besondere Vorschriften für zuvor angesetzte Geschäfts- oder Firmenwerte, immaterielle Vermögenswerte und nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile
29. April 2004 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 3 Rein vertragliche Zusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse, an denen mehrere Gegenseitigkeitsunternehmen beteiligt sind.
Nach Erwägung der Stellungnahmen entschied der Board, die angesprochenen Sachverhalte in den Entwurf vom 30. Juni 2005 zu integrieren.
30. Juni 2005 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 3 veröffentlicht.
10. Januar 2008 Überarbeiteter IFRS 3 herausgegeben ( weitere Informationen zur Überarbeitung).
Deloitte- Leitfaden zu IFRS 3 und IAS 27 (in englischer Sprache, 647 KB)
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der oben genannten Änderungen
6. Mai 2010 IFRS 3 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010
1. Juli 2010 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
12. Dezember 2013 IFRS 3 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Bilanzierung von bedingten Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss geändert und
IFRS 3 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2011-2013 zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Ausnahme für Joint Ventures geändert
1. Juli 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 3 vom Dezember 2013
12. Dezember 2017 IFRS 3 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2015-2017 geändert
1. Januar 2019 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2017
22. Oktober 2018 IFRS 3 durch Definition eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3) geändert
1. Januar 2020 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2018
14. Mai 2020 IFRS 3 durch Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3) geändert
1. Januar 2022 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2020

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IFRS 3

 

Hintergrund

IFRS 3 (2008) ist das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)). Die Änderungen führen auf diesen Gebieten zu einem hohen Maß an Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP, auch wenn einige möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben.

 

Anwendungsbereich

Definition eines Unternehmenszusammenschlusses

Ein Unternehmenszusammenschluss ist ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, in dessen Rahmen ein Erwerber Kontrolle über ein oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Ein Geschäftsbetrieb* ist definiert als eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden, Waren oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, Kapitalerträge (wie Dividenden oder Zinsen) zu generieren oder andere Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu erzielen (IFRS 3.Anhang A).

*Definition eines Geschäftsbetriebs geschärft im Rahmen der Änderungen vom Oktober 2018 (mit Wirkung zum 1. Januar 2020)

Der Erwerber muss identifiziert werden

Nach IFRS 3 muss für alle Unternehmenszusammenschlüsse ein Erwerber identifiziert werden (IFRS 3.6).

Anwendungsbereichsänderungen im Vergleich zu IFRS 3(2004)

IFRS 3 ist auf Unternehmenszusammenschlüsse von Gegenseitigkeitsunternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse ohne Gegenleistung (an zwei Börsen notierte Aktien) anzuwenden. Diese waren vom Anwendungsbereich von IFRS 3(2004) ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

IFRS 3 ist nicht anwendbar auf die Bildung von Joint Ventures* oder auf Unternehmenszusammenschlüsse, an denen Unternehmen oder Geschäftsbetriebe unter gemeinsamer Beherrschung beteiligt sind. Der IASB hat im Dezember 2007 ein eigenes Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle (Common Control Transactions) auf seine Agenda genommen. IFRS 3 ist außerdem nicht auf den Erwerb eines Vermögenswertes oder einer Gruppe von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen, anzuwenden.

*Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2011-2013, die zum 1. Juli 2014 in Kraft treten, wurde klargesetllt, dass sich dieses Ausnahme auf die Bilanzierung der Gründung aller Arten von gemeinsamen Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamen Vereinbarung selbst bezieht.

 

Bilanzierungsmethode bei Unternehmenszusammenschüssen

Erwerbsmethode

Alle Unternehmenszusammenschlüsse im Anwendungsbereich von IFRS 3 müssen nach der Erwerbsmethode bilanziert werden (IFRS 3.4).

Die Schritte in der Anwendung der Erwerbsmethode sind (IFRS 3.5):

  1. Identifizierung des ‚Erwerbers’ – des zusammenführenden Unternehmens, das die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erhält (IFRS 3.7).
  2. Bestimmung des ‚Erwerbszeitpunkts’ – des Zeitpunkts, zu dem der Erwerber die Kontrolle über das erworbene Unternehmen erlangt (IFRS 3.8).
  3. Ansatz und Bewertung der identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte, übernommenen Schulden und nicht beherrschenden Anteile (früher Minderheitsanteile genannt) am erworbenen Unternehmen.
  4. Ansatz und Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Gewinns aus einem günstigen Erwerb.

Bewertung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden

IFRS 3 legt die folgenden Prinzipien in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von Posten fest, die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen:

  • Ansatzprinzip. Identifizierbare erworbene Vermögenswerte, übernommene Schulden und nicht-beherrschende Anteile am erworbenen Unternehmen werden getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst (IFRS 3.10).
  • Bewertungsprinzip. Vermögenswerte und Schulden werden mit ihren beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt bewertet (IFRS 3.18).

 

Ausnahmen von den Ansatz- und Bewertungsprinzipien

Es gelten die folgenden Ausnahmen von den oben genannten Prinzipien:

  • Schulden und Eventualschulden im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 – für Transaktionen und andere Ereignisse, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, wendet ein Erwerber IAS 37 oder IFRIC 21 (anstelle des Rahmenkonzepts) an, um die Schulden zu identifizieren, die er bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen hat (IFRS 3.21A-21B)
  • Eventualschulden und Eventualforderungen – die Vorschriften von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen gelten nicht für den Ansatz von Eventualschulden, die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen; ein Erwerber setzt bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbene Eventualforderungen nicht an (IFRS 3.22-23A)
  • Ertragsteuern – der Ansatz und die Bewertung von Ertragsteuern erfolgt nach IAS 12 Ertragsteuern (IFRS 3.24-25)
  • Leistungen an Arbeitnehmer – Vermögenswerte und Schulden, die sich aus den Vereinbarungen über Leistungen an Arbeitnehmer eines erworbenen Unternehmens ergeben, werden in Übereinstimmung mit IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angesetzt und bewertet (IFRS 2.26)
  • Vermögenswerte aus Entschädigungsleistungen - ein Erwerber setzt Vermögenswerte aus Entschädigungsleistungen zur gleichen Zeit und auf der gleichen Grundlage wie den Entschädigungsposten an (IFRS 3.27-28)
  • Zurückerworbene Rechte – die Bewertung der zurückerworbenen Rechte erfolgt unter Bezugnahme auf die verbleibende Vertragslaufzeit ohne Verlängerungen (IFRS 3.29)
  • Anteilsbasierte Vergütungen - diese werden unter Bezugnahme auf die Methode in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung bewertet (IFRS 3.30)
  • Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte – IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche wird auf die Bewertung erworbener langfristiger Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen angewendet, die zum Erwerbszeitpunkt als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (IFRS 3.31)

 

Bewertung nicht beherrschender Anteile

IFRS 3 gewährt ein Bewertungswahlrecht auf Transaktionsbasis, nach dem nicht beherrschende Anteile entweder zum

  • beizulegenden Zeitwert (bisweilen „Full-Goodwill-Methode“ genannt) oder
  • proportionalen Anteil des nicht beherrschenden Anteils am beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Unternehmens
bewertet werden können.

 

Beispiel: P zahlt 800, um 80% der Aktien von S zu erwerben. Der beizulegende Zweitwert von 100% des identifizierbaren Nettovermögens von S beträgt 600. Wenn P sich entscheidet, die nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am Nettovermögen von S mit 120 zu bewerten (20% x 600), zeigt sich im Konzernabschluss einen Geschäfts- oder Firmenwert von 320 (800 +120 - 600). Wenn P sich entscheidet, die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und der beizulegende Zeitwert 185 beträgt, dann ist ein Geschäfts- oder Firmenwert von 385 anzusetzen (800 + 185 - 600). Der beizulegende Zeitwert der 20% nicht beherrschenden Anteile von S entsprechen nicht notwendigerweise anteilig dem Preis, den P für seine 80% gezahlt hat. Dies wäre hauptsächlich auf Aufschläge für die Erlangung von Kontrolle oder Nachlässe für Kontrollverlust zurückzuführen wie in Paragraph B45 von IFRS 3 erläutert wird (IFRS 3.19).

Erworbene immaterielle Vermögenswerte

Erworbene immaterielle Vermögenswerte müssen immer angesetzt und bewertet werden. Es gibt keine Ausnahmen aufgrund mangelnder Möglichkeit einer verlässlichen Bewertung.

 

Geschäfts- oder Firmenwert

Der Geschäfts- oder Firmenwert wird bewertet mit der Differenz aus:

  • der Summe aus (i) dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt, (ii) dem Betrag jeglicher nicht beherrschenden Anteile und (iii) dem beizulegenden Zeitwert der von einem Erwerber bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss (s. unten) vorher gehaltenen Anteile des erworbenen Unternehmens; und
  • dem beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden (bewertet in Übereinstimmung mit IFRS 3) (IFRS 3.32).

Wenn die oben genannte Differenz negativ ist, wird der sich ergebende Gewinn als günstiger Erwerb erfolgswirksam erfasst (IFRS 3.34).

 

Sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse (Stufenerwerb)

Vor Erhalt der Kontrolle wird der gehaltene Anteil nach IAS 28, IAS 31 oder IAS 39 bilanziert (je nachdem, welcher Standard einschlägig ist). Zu dem Zeitpunkt, zu dem Kontrolle erlangt wird, wird der beizulegende Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwertes des erworbenen Unternehmens bestimmt (mit der Wahlmöglichkeit, den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert zu bestimmen oder nur den prozentualen Anteil des Erwerbers am Geschäfts- oder Firmenwert). Jegliche Anpassungen vorher angesetzter Vermögenswerte oder Schulden werden erfolgswirksam erfasst. Der Erhalt von Kontrolle löst also eine Neubewertung aus (IFRS 3.41-42).

 

Bewertungszeitraum

Wenn die erstmalige Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses nur vorläufig am Ende der Berichtsperiode, in der der Zusammenschluss stattfand, festgestellt werden kann, wird der Zusammenschluss mittels dieser provisorischen Werte bilanziert. Anpassung der provisorischen Werte un die Erfassung zusätzlich identifizierter Vermögenswerte und Schulden müssen innerhalb des Bewertugnszeitraums vorgenommen werden, wenn sich neue Informationen über Fakten und Umstände ergeben, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden (IFRS 3.45). Der Bewertungszeitraum kann nicht länger als ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt dauern. Anpassungen nach mehr als einem Jahr sind nur möglich, um Fehler gemäß IAS 8 zu korrigieren (IFRS 3.50).

 

Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses

Bewertung

Die Gegenleistung für den Erwerb schließt den beizulegenden Zeitwert bedingter Gegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt ein. Anpassungen der bedingten Gegenleistungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt werden erfolgswirksam erfasst (IFRS 3.58).

Erwerbskosten

Kosten für die Emission von Schuldinstrumenten werden nach IAS 39 bilanziert, und Kosten für die Emission von Eigenkapitalinstrumenten werden nach IAS 32 bilanziert. Alle anderen erwerbsbezogenen Aufwendungen werden als Aufwand erfasst einschließlich der Rückvergütung an das erworbene Unternehmen für die Übernahme eines Teils der Erwerbskosten. Beispiele als Aufwand zu erfassender Aufwendungen sind Vermittlungsprovisionen; Beratungs-, rechtliche, Bilanzierungs-, Bewertungs- und andere Fachberatungskosten; und allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für den Unterhalt einer Akquisitionsabteilung (IFRS 3.53).

Bedingte Gegenleistungen

Bedingte Gegenleistungen müssen zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Wenn sich der Betrag der bedingten Gegenleistung als Ergebnis eines Ereignisses nach dem Erwerbszeitpunkt ändert (beispielsweise durch Erreichen eines Ertragsziels), hängt die Bilanzierung der Änderung in der Gegenleistung davon ab, ob die zusätzliche Gegenleistung als Eigenkapitalinstrument oder Vermögenswert oder Schuld klassifiziert ist (IFRS 3.58):

  • Wenn die bedingte Gegenleistung als Eigenkapitalinstrument klassifiziert ist, wird der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet;
  • wenn die zusätzliche Gegenleistung als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert ist, der/die ein Finanzinstrument ist, wird sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet, und ein daraus resultierender Gewinn oder Verlust wird gemäß IFRS 9 oder IAS 39 entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst;
  • wenn die zusätzliche Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (oder IAS 39) fällt, ist sie nach IAS 37 oder ggf. einem
    anderen IFRS bilanziert. 

Hinweis: Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2010-2012 wurden diese Vorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse geändert, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Juli 2014 liegt. Nach den geänderten Vorschriften sind bedingte Gegenleistungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert sind, zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten. Dies gilt sowohl für bedingte Gegenleistungen im Anwendungsbereich von IFRS 9/IAS 39 als auch für andere.

Wenn eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten gegenleistung das Ergebnis neuer Informationen über Tatsachen und Umstände ist, die zum Erwerbszeitpunkt vorlagen, wird diese Änderung als Anpassung innerhalb des Bewertungszeitraums bilanziert, wenn sie innerhalb des Bewertungszeitraums eintritt (IFRS 3.58).

 

Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte

Wenn der Erwerber und das erworbene Unternehmen Partner in einer bestehenden Beziehung waren (beispielsweise, wenn der Erwerber dem erworbenen Unternehmen gestattet hatte, sein geistiges Eigentum zu verwenden), muss dies unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. In den meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns oder Verlusts für den Betrag der an den Verkäufer übertragenen Gegenleistung führen, die im Prinzip die „Abwicklung“ der vorher bestehenden Beziehung darstellt. Der Betrag des Gewinns oder Verlusts wird wie folgt ermittelt:

  • bei bestehenden nicht vertraglichen Beziehungen (beispielsweise ein Rechtsstreit): unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert
  • bei bestehenden vertraglichen Beziehungen: mit dem niedrigeren Betrag aus (a) der günstigen/ungünstigen Vertragsposition und (b) jeglichen festgelegten Abwicklungsbedingungen, die laut Vertrag der Vertragspartei zustehen, für die der Vertrag ungünstig ist (IFRS 3.B51-53).

Wenn der Geschäftsvorfall jedoch im Grunde den Rückerwerb eines Rechts darstellt, ist ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage der verbleibenden Vertragslaufzeit des zugrundeliegenden Vertrags ohne Berücksichtigung von Verlängerungen zu bewerten. Der Vermögenswert wird dann über die verbleibende Vertragslaufzeit abgeschrieben, wobei wieder keine Verlängerungen berücksichtigt werden (IFRS 3.55).

 

Sonstige Sachverhalte

Darüber hinaus bietet IFRS 3 Leitlinien zu einigen bestimmten Aspekten von Unternehmenszusammenschlüssen einschließlich:

  • Unternehmenszusammenschlüsse ohne Übertragung einer Gegenleistung (IFRS 3.43-44);
  • umgekehrter Unternehmenserwerb (IFRS 3.B19);
  • Identifizierung der erworbenen immateriellen Vermögenswerte (IFRS 3.B31-34); und
  • Neubewertung der vertraglichen Vereinbarungen des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt (IFRS 3.15).

 

Veräußerung von Anteilen durch das Mutterunternehmen oder Erwerb zusätzlicher Anteile an einem Tochterunternehmen

Veräußerung eines Teils der Anteile an einem Tochterunternehmen unter Erhalt der Kontrolle

Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern behandelt, und Gewinne oder Verluste werden nicht erfasst.

Veräußerung eines Teils der Anteile an einem Tochterunternehmen mit Verlust der Kontrolle

Der Verlust der Kontrolle löst eine Neubewertung der verbleibenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert aus. Jegliche Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert ist ein Veräußerungsgewinn oder -verlust, der erfolgswirksam erfasst wird. Danach sind die verbleibenden Anteile nach IAS 28, IAS 31 oder IAS 39 zu bilanzieren (je nachdem, welcher Standard einschlägig ist).

Erwerb weiterer Anteile an einem Tochterunternehmen nachdem bereits Kontrolle erlangt wurde

Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern behandelt (wie der Erwerb von eigenen Anteilen). Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht neu bewertet.

 

Angaben

Angabe von Informationen zu aktuellen Unternehmenszusammenschlüssen

Ein Erwerber hat Informationen offenzulegen, durch die die Abschlussadressaten die Art und finanziellen Auswirkungen der Unternehmenszusammenschlüsse beurteilen können, die entweder während der Berichtperiode oder nach dem Bilanzstichtag jedoch vor der Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlusses erfolgten (IFRS 3.59).

Zu den Angaben, die zur Erreichung der vorstehenden Zielsetzung erforderlich sind, gehören die Folgenden (IFRS 3.B64-66):

  • Erwerbszeitpunkt
  • Prozentsatz der erworbenen stimmberechtigten Eigenkapitalinstrumente
  • Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss und eine Beschreibung, wie der Erwerber Kontrolle über das erworbene Unternehmen erlangte
  • Beschreibung der Faktoren, die den angesetzten Geschäfts- oder Firmenwert ausmachen
  • Beizulegender Zeitwert der gesamten übertragenen Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt und beizulegender Zeitwert jeder Hauptklasse von Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt
  • Details zu Vereinbarungen über bedingte Gegenleistungen und Entschädigungsleistungen
  • Details zu den erworbenen Forderungen
  • Beträge zum Erwerbszeitpunkt für alle Hauptklassen von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden
  • Details zu angesetzten Eventualschulden
  • Gesamtbetrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, der als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann
  • Details zu allen Transaktionen, die separat vom Erwerb von Vermögenswerten und der Übernahme von Schulden im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses erfasst werden
  • Informationen über einen günstigen Erwerb (negativer Geschäfts- oder Firmenwert)
  • Für jeden Unternehmenszusammenschluss, bei dem der Erwerber weniger als 100 Prozent der Eigenkapitalanteile des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt hält, sind diverse Angaben zu leisten
  • Details über Unternehmenszusammenschlüsse, die schrittweise erfolgen
  • Informationen über die Erträge des erworbenen Unternehmens und die Gewinn- und Verlustrechnung
  • Informationen über Unternehmenszusammenschlüsse, deren Erwerbszeitpunkt nach dem Bilanzstichtag jedoch vor der Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlusses liegt

Angabe von Informationen zu Anpassungen hinsichtlich vergangener Unternehmenszusammenschlüsse

Ein Erwerber hat Angaben zu machen, durch die die Abschlussadressaten die finanziellen Auswirkungen von Anpassungen, die in der laufenden Berichtsperiode erfasst wurden und sich auf Unternehmenszusammenschlüsse der laufenden Periode oder früherer Perioden beziehen, beurteilen können (IFRs 3.61).

Zur Durchführung dieses Grundsatzes sind unter anderem die folgenden Angaben zu leisten (IFRS 3.B67):

  • Details, wenn die erstmalige Bilanzierung eine Unternehmenszusammenschlusses in Hinblick auf bestimmte Vermögenswerte, Schulden, nicht beherrschende Anteile oder Posten der Gegenleistung unvollständig war (und die im Abschluss für den Unternehmenszusammenschluss erfassten Beträge daher nur vorläufig bestimmt wurden)
  • nachfassende Informationen zu bedingten Gegenleistungen
  • nachfassende Informationen zu Eventualschulden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt wurden
  • eine Überleitungsrechnung des Buchwertes des Geschäfts- oder Firmenwertes zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode mit verschiedenen gesonderten Angaben
  • den Betrag jedes in der laufenden Periode erfassten Gewinnes oder Verlustes mit einer Erläuterung, der
    (i) sich auf die in einem Unternehmenszusammenschluss, der in der laufenden oder einer früheren Periode stattfand, erworbenen Vermögenswerte oder übernommenen Schulden bezieht, und
    (ii) von solchem Umfang oder solcher Art oder Häufigkeit ist, dass diese Angabe für das Verständnis des Abschlusses des zusammengeschlossenen Unternehmens relevant ist

 

Deloitte-Leitlinien zu IFRS 3 und IAS 27

Das Global Office von Deloitte hat im Juli 2008 Unternehmenszusammenschlüsse und Veränderungen der Eigentümeranteile: Ein Leitfaden zu den überarbeiten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 veröffentlicht. Dieser Leitfaden im Umfang von 164 Seiten ist hauptsächlich der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 (2008) gewidmet. Wo dies notwendig ist, werden die zugehörigen Vorschriften aus IAS 27 (2008) mit berücksichtigt - insbesondere in Hinblick auf die Definition von Beherrschung, die Bilanzierung nicht beherrschender Anteile und Veränderungen der Eigentümeranteile. Andere Aspekte von IAS 27 (wie beispielsweise die Anforderungen zur Erstellung von Konzernabschlüssen und die detaillierte Vorgehensweise bei der Konsolidierung) werden nicht angesprochen.

 

Correction list for hyphenation

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