IAS 39

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Überblick

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung behandelt die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einiger Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Positionen. Finanzinstrumente werden erstmalig angesetzt, wenn ein Unternehmen Partei der vertraglichen Vorschriften des Instruments wird, und werden in Abhängigkeit der Art des Instruments in verschiedene Kategorien klassifiziert, nach denen sich die weitere Art der Bewertung des Instruments richtet (üblicherweise fortgeführte Anschaffungskosten oder beizulegender Zeitwert). Besondere Regeln gelten für eingebettete Derivate und Sicherungsinstrumente. IAS 39 wurde im Dezember 2003 erneut herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

Zum 1. Januar 2018 wurde er weitgehend durch die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 9 Finanzinstrumente abgelöst. Dennoch gelten weiterhin die speziellen Regelungen zur Bilanzierung von Portfolio-Fair Value Hedges für Zinsrisiken in IAS 39. Des Weiteren bestand bei Übergang auf IFRS 9 für Unternehmen das Wahlrecht weiterhin die allgemeinen IAS 39-Reglung zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzuwenden.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 39

Oktober 1984

Standardentwurf E26 Bilanzierung von Finanzinvestitionen

März 1986

IAS 25 Bilanzierung von Finanzinvestitionen

1. Januar 1987

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 25

September 1991

Standardentwurf E40 Finanzinstrumente

Januar 1994

E40 wurde modifiziert und als Standardentwurf E48 Finanzinstrumente erneut zur Diskussion gestellt

Juni1995

Der Abschnitt zu Ausweis und Angaben von E48 wird als IAS 32 übernommen. Fortsetzung der Arbeiten hinsichtlich Ansatz und Bewertung.

März1997

Diskussionspapier Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

Juni 1998

Standardentwurf E62 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Dezember 1998

Standardentwurf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

April 2000

Aufhebung von IAS 25 nach der Verabschiedung von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Oktober 2000

Begrenzte Überarbeitung von IAS 39 mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2001

1. Januar 2001

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 39 (1998)

21. August 2003

Standardentwurf Fair Value Hedge Accounting bei Portfolio Hedging von Zinsrisiken (Macro Hedging) zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht

17. Dezember 2003

Überarbeitete Fassung von IAS 39 durch den IASB veröffentlicht

31. März 2004

Überarbeitung von IAS 39 zur Berücksichtigung von Macro Hedging

17. Dezember 2004

Änderungen an IAS 39 bezüglich des Übergangs und der Erstanwendung herausgegeben

1. Januar 2005

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 39 (überarbeitet 2004)

14. April 2005

Änderungen an IAS 39 hinsichtlich der Absicherung von Zahlungsströmen erwarteter konzerninterner Transaktionen herausgegeben

15. Juni 2005

Änderungen an IAS 39 bezüglich der Fair Value Option

18. August 2005

Änderungen an IAS 39 bezüglich Finanzgarantien

6.September 2007

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 zu Risiken, die für Hedge Accounting qualifizieren

22. Mai 2008

IAS 39 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2006-2007 geändert

1. Januar 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2008

30. Juli 2008

Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren vom IASB herausgegeben

13. Oktober 2008

Änderung von IAS 39 hinsichtlich der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte

1. Juli 2008

Datum des Inkrafttretens der Umklassifizierungsänderungen vom Oktober 2008

22. Dezember 2008

Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 hinsichtlich der Beurteilung eingebetteter Derivate

12. März 2009

IAS 39 geändert hinsichtlich der Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte

16. April 2009

IAS 39 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008-2009 geändert

1. Juli 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Juli 2008 und vom März 2009

1. Januar 2010

Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom April 2009

5. November 2009

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 in Bezug auf Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

12. November 2009

Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte in IAS 39 durch IFRS 9 Finanzinstrumente mit Wirkung zum 1. Januar 2013 (später auf den 1. Januar 2015 verschoben) ersetzt, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist

28. Oktober 2010

Vorschriften für die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten in IFRS 9 Finanzinstrumente aufgenommen und die Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus IAS 39 übernommen; Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2013 (später auf den 1. Januar 2015 verschoben), wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist

12. Mai 2011 IASB veröffentlicht IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Als Folgeänderung werden die Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus IAS 39 entfernt.
16. Dezember 2011 IASB veröffentlicht Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens  und Angaben zum Übergang (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7), wodurch der verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafftretens von IFRS 9 auf Berichtsperioden verschoben wird, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen.
27. Juni 2013 Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung durch den IASB veröffentlicht, wonach Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert bleiben; Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2014, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist
1. Januar 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Juni 2013; vorzeitige Anwendung gestattet
1. Januar 2015 Geändertes Datum des Inkrafttretens von IFRS 9; vorzeitige Anwendung gestattet. Eine Anwendung durch Unternehmen in Europa kann erst nach Übernahme für die Anwendung in Europa erfolgen. Diese steht derzeit noch aus.

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IAS 39

 

Deloitte-Ratgeber: IFRS für Finanzinstrumente

Unsere britischen Kollegen haben das englischsprachige Werk Deloitte iGAAP 2013: Financial Instruments - IAS 39 and Related Standards - Volume C ausgearbeitet, das bei LexisNexis verlegt wurde. Die Veröffentlichung ist der maßgebliche Leitfaden für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS. Die Ausgabe 2013 enthält weiterhin viele praktische Beispiele, Vergleiche mit US-GAAP, eine Angabencheckliste für IFRS 7 und Musterangaben. Die neue Ausgabe beinhaltet außerdem Auslegungen zum neuen Standard des IASB zu Finanzinstrumenten, IFRS 9 Finanzinstrumente, sowie Interpretationen und relevante Aktivitäten beim IASB.

 

Anwendungsbereich

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

IAS 39 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden - mit Ausnahme der nachfolgenden, die aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert wurden (IAS 39.2):

  • Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27, 28 oder 31 bilanziert werden; IAS 32 und IAS 39 sind gleichwohl in den Fällen einschlägig, in denen IAS 27, 28 oder 31 bzw. IFRS 10, IAS 27 (2011) oder IAS 28 (2011) verlangen, dass solche Anteile nach IAS 39 zu bilanzieren sind - zum Beispiel Derivate auf Beteiligungen an einem verbundenen, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen;
  • Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 anzuwenden ist;
  • Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen; gleichwohl ist IAS 39 auf Finanzinstrumente anzuwenden, die die Form eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrages haben, jedoch eigentlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten; daneben werden auch in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate nach IAS 39 bilanziert;
  • Finanzinstrumente, die die Definition eines eigenen Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 erfüllen oder als Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32.16A und 16B oder IAS 32.16C und 16D behandelt werden. Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich betrifft jedoch nur den Emittenten derartiger Instrumente.
  • Bestimmte Termingeschäfte, die zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner im Hinblick darauf geschlossen werden, ein zu erwerbendes Unternehmen zu erwerben bzw. zu veräußern, die zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt zu einem Unternehmenszusammenschluss führen werden.
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 anzuwenden ist
  • Rechte auf Erstattungszahlungen, auf die IAS 37 anzuwenden ist

Leasingverhältnisse

IAS 39 ist auf Leasingforderungen und -verbindlichkeiten nur beschränkt anzuwenden (IAS 39.2(b)). Der Standard ist einschlägig für:

  • Leasingforderungen im Hinblick auf die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften;
  • Leasingverbindlichkeiten im Hinblick auf die Ausbuchungsvorschriften; sowie
  • in Leasingverträge eingebettete Derivate.

Finanzgarantien

IAS 39 ist auf geschriebene Finanzgarantieverträge anzuwenden. Falls der Schreiber einer Finanzgarantie früher ausdrücklich erklärt hat, diese Verträge wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert habt, besitzt er ein Wahlrecht, diese Verträge entweder gemäß IAS 39 oder gemäß IFRS 4 Versicherungsverträge zu bilanzieren. Der Garantiegeber kann dies für jeden Vertrag einzeln festlegen, allerdings ist die Festlegung unwiderruflich.

Die Bilanzierung durch den Inhaber ist aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 und IFRS 4 ausgenommen (es sei denn, es handelt sich um einen Rückversicherungsvertrag). Folglich sind die Paragraphen 10-12 aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen in den Schätzungen und Fehler anzuwenden. Diese Paragraphen legen die Kriterien zur Entwicklung einer bilanziellen Behandlungsweise fest, wenn kein anderer IFRS einschlägig ist.

Kreditzusagen

Kreditzusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden und das Unternehmen die Kredite aus seinen Zusagen in der Vergangenheit nicht für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat. Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringeren als dem Marktzins zur Verfügung zu stellen, ist diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus dem (a) gemäß IAS 37 erfassten Betrag und (b) ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Auflösungen zu bewerten. Der Emittent einer Kreditzusage muss IAS 37 auf andere Kreditzusagen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen (das sind diejenigen, die zum Marktzins oder darüber liegend abgegeben werden). Alle Kreditzusagen unterliegen jedoch den Vorschriften zur Ausbuchung von IAS 39 (IAS 39.4).

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten liegen immer im Anwendungsbereich von IAS 39.

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nicht finanziellen Posten liegen im Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können und nicht zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nichtfinanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten fallen in den Anwendungsbereich, wenn die Erfüllung auf Nettobasis erfolgt. Die folgenden Sachverhalte stellen eine Erfüllung auf Nettobasis dar (IAS 39.5-6):

  • die Vertragsbedingungen gestatten jedem Kontrahenten, den Vertrag durch einen Nettoausgleich abzuwickeln;
  • ähnliche Verträge wurden in der Vergangenheit für gewöhnlich auf Nettobasis erfüllt;
  • das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;
  • der nichtfinanzielle Posten kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.

Wetterderivate

Obwohl Verträge, die Zahlungen aufgrund von klimatischen, geologischen oder anderen physischen Variablen vorsehen, von der ursprünglichen Version von IAS 39 allgemein ausgeschlossen waren, wurden sie in den Anwendungsbereich des im Dezember 2003 überarbeiteten IAS 39 aufgenommen, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen (IAS 39.AG1).

 

Definitionen

Finanzinstrument: Ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Finanzieller Vermögenswert: Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

  • flüssige Mittel;
  • als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens;
  • ein vertragliches Recht,
    • flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder
  • einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
    • ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten;
    • ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann (es gelten Einschränkungen in Bezug darauf, welche Instrumente in diesem Zusammenhang als eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzusehen sind).

Finanzielle Verbindlichkeiten: Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

  • vertragliche Verpflichtungen,
    • flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder
  • einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann.

Diese Definitionen ergeben sich aus IAS 32.11, auf den in IAS 39.9 verwiesen wird.

 

Gängige Beispiele für Finanzinstrumente im Anwendungsbereich von IAS 39
  • Flüssige Mittel;
  • Sichteinlagen und Festgelder;
  • Geldmarktpapiere;
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Anleihen und Darlehen;
  • Schuld- und Eigenkapitaltitel. Diese stellen sowohl aus Emittenten- als auch aus Inhabersicht Finanzinstrumente dar und unterliegen zumindest für den Inhaber dem Anwendungsbereich von IAS 39. Diese Kategorie beinhaltet Beteiligungen an verbundenen, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen;
  • Asset Backed Securities wie zum Beispiel besicherte Hypothekenverpflichtungen, Rückkaufvereinbarungen und besicherte Forderungspools;
  • Derivate wie zum Beispiel Optionen, Optionsscheine, Futures, Forwards und Swaps.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument (IAS 39.9):

  • dessen Wert sich infolge einer Änderung einer Referenzvariable wie eines Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen verändert;
  • das keine oder eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringere Anschaffungskostenauszahlung erfordert;
  • und das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.

 

Beispiele für Derivate

Forwards: Verträge über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge eines Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem im Vorwege festgelegten Preis, wobei die Lieferung oder Erfüllung zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt. Die Erfüllung bei Fälligkeit kann wahlweise durch tatsächliche Lieferung der im Vertrag festgelegten Posten oder durch Nettobarausgleich erfolgen.

Zinsswaps und Forward Rate Agreements: Verträge über den Austausch von Zahlungsströmen zu einem festgelegten Zeitpunkt oder einer Reihe von festgelegten Zeitpunkten auf Grundlage eines Nennbetrags sowie festen und variablen Zinsen.

Futures: Verträge, die mit Forwards vergleichbar sind, jedoch folgende Unterschiede aufweisen: Futures sind standardisiert und werden über die Börse gehandelt, während Forwards individuell angepasst werden. Futures werden im Allgemeinen durch ein glattstellendes (gegenläufiges) Geschäft erfüllt, während Forwards gewöhnlich durch Lieferung der Basis oder durch Zahlung erfüllt werden.

Optionen: Verträge, die dem Käufer das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf (Kaufoption) oder Verkauf (Verkaufsoption) einer festgelegten Menge eines bestimmten Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem festgelegten Preis (strike price) während eines festgelegten Zeitraums oder zu einem festgelegten Zeitpunkt geben. Diese können individuell geschrieben werden oder börsengehandelt sein. Der Käufer der Option zahlt dem Verkäufer der Option (dem Stillhalter) eine Prämie (Optionsprämie), um ihm einen Ausgleich für sein Risiko aus der Option zu geben.

Caps und Floors: Hier handelt es sich Verträge, die manchmal auch Zinsoptionen genannt werden. Bei einem Zinscap erhält der Käufer des Caps einen Ausgleich, falls die Zinsen über einen festgelegten Satz steigen (strike rate), während bei einem Zinsfloor der Käufer einen Ausgleich erhält, wenn die Zinsen unter einen festgelegten Satz fallen.

 

Eingebettete Derivate

Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil, dessen Zahlungsströme sich ähnlich verhalten wie die eines freistehenden Derivats. In gleicher Weise wie freistehende Derivate müssen auch einige eingebettete Derivaten zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung der Wertänderungen bilanziert werden. IAS 39 schreibt vor, dass ein eingebettetes Derivat dann vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn (IAS 39.11):

  • die wirtschaftlichen Risiken und Merkmale des eingebetteten Derivats nicht eng mit denen des Basisvertrages verbunden sind;
  • ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Vertragsbedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde; und
  • das gesamte Finanzinstrument nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

Wird ein eingebettetes Derivat abgespalten, wird der Basisvertrag nach dem jeweils gültigen Standard bilanziert (zum Beispiel gemäß IAS 39, wenn der Basisvertrag ein Finanzinstrument ist). Anhang A von IAS 39 enthält Beispiele für eingebettete Derivate, die eng mit den Basisverträgen verbunden sind, und Beispiele solcher, bei denen das nicht der Fall ist.

Beispiele für eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Trägervertrag verbunden sind (und daher getrennt bilanziert werden müssen), beinhalten:

  • eine Wandeloption in einer Schuldverschreibung, diese in Stammaktien umwandeln zu können (nur aus der Sicht des Inhabers) (IAS 39.AG30(f));
  • Zins- oder Tilgungszahlungen von schuldrechtlichen Verträgen, die an Warenpreisindizes gekoppelt sind (IAS 39.AG30(e));
  • Caps und Floors in schuldrechtlichen Verträgen, die bei Ausgabe im Geld waren (IAS 39.AG33(b));
  • Inflationsanpassungen mit Hebelwirkung bei Leasingzahlungen (IAS 39.AG33(f));
  • Fremdwährungsderivate bei Kauf oder Verkaufsverträgen für nichtfinanzielle Posten, bei denen die Fremdwährung nicht die funktionale Währung i.S.v. IAS 21 einer der Vertragsparteien ist, nicht die übliche Abrechnungswährung für die betreffende Ware oder Dienstleistung weltweit ist oder nicht die übliche Abrechnungswährung des Wirtschaftsraums ist, in dem die Transaktion stattfindet (IAS 39.AG33(d)).

Wenn ein Unternehmen gemäß IAS 39 verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen verlässlich möglich ist, dann ist das strukturierte Produkt als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit zu designieren (IAS 39.12).

 

Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital

Da IAS 39 die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, die vom Bericht erstattenden Unternehmen emittiert wurden, ausklammert, jedoch die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten regelt, ist die Klassifizierung eines Instruments als Verbindlichkeit oder Eigenkapital von großer Bedeutung. IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis behandelt die Frage der Klassifizierung.

 

Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

IAS 39 schreibt eine Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten in eine der nachfolgenden Kategorien vor (IAS 39.45):

  • finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (financial assets at fair value through profit or loss);
  • zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale financial assets);
  • Kredite und Forderungen (loans and receivables);
  • bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (held to maturity investments).

Diese Kategorien werden dazu benutzt, die Bewertung eines einzelnen finanziellen Vermögenswertes im Abschluss festzulegen.

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese Kategorie hat zwei Unterkategorien:

  • freiwillig designiert. Die erste Unterkategorie beinhaltet alle finanziellen Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" bestimmt wurden.
  • zu Handelszwecken gehalten. Die zweite Unterkategorie beinhaltet finanzielle Vermögenswerte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Alle Derivate mit positivem Marktwert (mit Ausnahme der als Sicherungsinstrument designierten) und finanzielle Vermögenswerte, die mit der Absicht erworben wurden oder gehalten werden, sie innerhalb eines kurzen Zeitraums zu verkaufen, oder bei denen Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahme bestehen, werden als zu Handelszwecken gehalten eingestuft (IAS 39.9).

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (AFS) sind alle nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerte, die beim erstmaligen Ansatz als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte werden in der Bilanz grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert werden direkt im Eigenkapital in der Position "Sonstiges Gesamtergebnis" ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte (die erfolgswirksam nach der Effektivzinsmethode erfasst werden), Dividenden, Wertminderungsaufwendungen und (bei monetären Posten i.S.v. IAS 21) Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung. Der im sonstigen Gesamtergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- oder Verlustrechnung erfasst, wenn der zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird (IAS 39.55(b)).

Kredite und Forderungen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die selbst ausgereicht oder erworben wurden, nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, nicht zu Handelszwecken gehalten werden, nicht bei Zugang als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" und nicht als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Kredite und Forderungen, bei denen der Inhaber seine ursprüngliche Investition infolge anderer Gründe als einer Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig wiedererlangen kann, müssen als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden. Kredite und Forderungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (IAS 39.46(a)).

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, bei denen das Unternehmen beabsichtigt und die Fähigkeit hat, sie bis zur Endfälligkeit zu halten, und die nicht die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen sowie nicht bei erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" oder als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (IAS 39.46(b)). Falls ein Unternehmen bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen veräußert und die Veräußerung weder insignifikant noch einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen ist, der sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte, müssen alle anderen bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen für das laufende sowie die darauf folgenden zwei Geschäftsjahre in die Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert werden.

 

Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

IAS 39 kennt zwei Kategorien von finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.47):

  • finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
  • sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, die mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

Die Kategorie "Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden" hat zwei Unterkategorien:

  • freiwillig designiert. Eine finanzielle Verbindlichkeit, die vom Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designiert wurde;
  • zu Handelszwecken gehalten. Dies sind alle Derivate mit negativem Marktwert (mit Ausnahme der als Sicherungsinstrument designierten) sowie finanzielle Verbindlichkeiten, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurden, wie zum Beispiel eine Verpflichtung aus geliehenen Wertpapieren, die im Rahmen eines Leerverkaufs in der Zukunft zurückgegeben werden müssen.

 

Erstmaliger Ansatz

IAS 39 verlangt den Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit dann und nur dann, wenn das Unternehmen Partei der vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments unter Beachtung der folgenden Regelungen hinsichtlich marktüblicher Erwerbe wird (IAS 39.14).

Marktübliche Käufe oder Verkäufe eines finanziellen Vermögenswertes. Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten kann nach der Methode der Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag angesetzt oder ausgebucht werden. Die verwendete Methode ist für alle Käufe oder Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten, die der gleichen Kategorie von finanziellen Vermögenswerten nach der Definition in IAS 39 angehören, stetig anzuwenden (zu diesem Zweck bilden die "zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte" eine von den freiwillig "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Vermögenswerten" zu unterscheidende Kategorie). Die Entscheidung für eine Methode stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dar (IAS 39.38).

IAS 39 verlangt den Ansatz aller finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz. Dies schließt auch Derivate ein. In der Vergangenheit wurden in vielen Teilen der Welt Derivate in den Bilanzen der Unternehmen nicht angesetzt. Als Begründung wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das Derivat keine Zahlungsmittel gezahlt oder andere Vermögenswerte übertragen wurden. Anschaffungskosten von Null rechtfertigten einen Nichtansatz, obwohl aufgrund des Zeitablaufs und der Wertänderungen der zugrunde liegenden Variablen (Zinssatz, Preis oder Index) das Derivat einen positiven (Vermögenswert) oder negativen (Verbindlichkeit) Wert hat.

 

Zugangsbewertung

Bei Zugang müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (unter Berücksichtigung von Transaktionskosten bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden).

 

Folgebewertung

Im Rahmen der Folgebewertung müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Derivate) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Davon gibt es folgende Ausnahmen (IAS 39.46-47):

  • Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen und nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten müssen zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden.
  • Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (und Derivate, deren Wert an solche Eigenkapitalinstrumente gekoppelt ist und durch Lieferung dieser Instrumente erfüllt werden) ohne verlässliche Ermittlungsmöglichkeit des beizulegenden Zeitwerts sollen zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet werden.
  • Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument designiert werden, unterliegen den Bewertungsregeln zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen von IAS 39.
  • Finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden, unterliegen gesonderten Bewertungsregelungen.

Der beizulegende Zeitwert wird gemäß den Anforderungen von IFRS 13 ermittelt. Dort wird der beizulegende Zeitwert definiert als der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre. IFRS 13 gibt eine Hierarchie vor, die bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines Finanzinstruments angewendet werden soll (IFRS 13.72-90):

  • Inputfaktoren auf Stufe 1 sind Preisnotierungen auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, zu denen das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang hat [IFRS 13:76];
  • Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind [IFRS 13:81];
  • Inputfaktoren auf Stufe 3 sind nicht beobachtbare Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Schuld [IFRS 13:86].

Die fortgeführten Anschaffungskosten werden mittels der Effektivzinsmethode berechnet. Der Effektivzins ist der Zinssatz, der die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit abzinst. Finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind einer Wertminderungsprüfung zu unterziehen. Wenn die erwartete Laufzeit nicht zuverlässig ermittelt werden kann, findet die vertragliche Laufzeit Anwendung.

Fair Value Option

IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden finanziellen Vermögenswert oder jede finanzielle Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Emission als "zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu designieren und Wertänderungen daraus resultierend erfolgswirksam zu erfassen. Diese Option gilt sogar für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die normalerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wären - vorausgesetzt, ihr beizulegender Zeitwert ist zuverlässig ermittelbar.

Im Juni 2005 hat der IASB IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert und die Nutzung des Wahlrechts, jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu klassifizieren (die so genannte 'Fair Value Option') eingeschränkt. Die erneute Überarbeitung begrenzt die Nutzung des Wahlrechts auf solche Finanzinstrumente, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen sehen wie folgt aus:

  • (a) die Nutzung der Fair Value Option beseitigt eine Rechnungslegungsanomalie oder verringert diese deutlich oder
  • (b) eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten wird auf Fair-Value-Basis gesteuert und deren Erfolgsentwicklung jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie entsprechend bewertet

Die Änderung der Fair Value Option sieht darüber hinaus vor, dass ein Unternehmen einen Vertrag, falls dieser ein ansonsten erkennbar trennungspflichtiges eingebettetes Derivat enthält, die Fair Value Option grundsätzlich auf das gesamte strukturierte Produkt anwenden und damit die Pflicht zur Abtrennung des eingebetteten Derivats umgehen kann. Die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) sind in diesem Fall irrelevant (IAS 39.11A).

Available-for-Sale-Option für Kredite und Forderungen

IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden Kredit und jede Forderung zum Zeitpunkt des Erwerbs als "zur Veräußerung verfügbar" zu designieren und die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Gesamtergebnis wie oben beschrieben zu erfassen.

Reklassifizierung

Sobald ein finanzieller Vermögenswert einer Kategorie zugeordnet wurde, ist eine spätere Umgliederung mit wenigen Ausnahmen nicht mehr möglich (IAS 39.50). Im Oktober 2008 gab der IASB Änderungen an IAS 39 heraus. Die Änderungen lassen die Umklassifizierung einiger finanzieller Vermögenswerte aus den Kategorien "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" (ausgenommen Derivate und im Rahmen der Fair-Value-Option designierte Instrumente) und "zur Veräußerung verfügbar" zu - für weitere Einzelheiten siehe IAS 39.50(c). Im Falle einer Umklassifizierung sind zusätzliche Angaben nach IFRS 7 geboten. Im März 2009 stellte der IASB klar, dass bei Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen vom Oktober 2008 aus der Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" alle eingebetteten Derivate neu beurteilt und, falls erforderlich, getrennt im Abschluss zu bilanzieren sind.

Wertminderung

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und ein Wertminderungsaufwand angefallen, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eintraten, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung vorliegt. Bestehen derartige Hinweise, muss das Unternehmen eine detaillierte Berechnung der Wertminderung vornehmen, um festzustellen, ob ein Wertminderungsaufwand erfasst werden muss (IAS 39.58). Die Höhe des Verlustes ergibt sich als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten, künftigen Zahlungsströme, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzins des finanziellen Vermögenswertes (IAS 39.63) bzw. die Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwerts unter Berücksichtigung früherer Wertminderungen (IAS 39.67).

Vermögenswerte, die einzeln bewertet wurden und für die keine Wertminderung vorliegt, werden zu Gruppen von finanziellen Vermögenswerten mit ähnlichen Ausfallrisiken zusammengefasst und erneut auf eine Wertminderung hin überprüft (IAS 39.64).

Wenn der Betrag des Wertminderungsaufwands in einer späteren Periode in Bezug auf einen zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswertes oder eines als zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitels aufgrund eines Ereignisses, das nach der ursprünglichen Erfassung der Wertminderung aufgetreten ist, sinkt, ist die früher erfasste Wertberichtigung erfolgswirksam rückgängig zu machen. Im Falle von als zur Veräußerung verfügbaren Eigenkapitaltiteln wird die Werterhöhung im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Wertminderungen im Zusammenhang mit zu Anschaffungskosten bilanzierten Eigenkapitalinstrumenten werden nicht umgekehrt (IAS 39.66).

Finanzgarantien

Ein Finanzgarantievertrag ist ein Vertrag, der den Schreiber verpflichtet, fest gelegte Zahlungen zu leisten, um den Halter für einen Verlust zu entschädigen, den dieser erlitten hat, weil ein bestimmter Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit nicht nachgekommen ist (IAS 39.9).

Gemäß der geänderten Fassung von IAS 39 werden Finanzgarantieverträge wie folgt erfasst:

  • Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert. Falls der Finanzgarantievertrag freistehend unter marktüblichen Bedingungen mit einer nicht nahestehenden Partei eingegangen wurde, wird dessen beizulegender Zeitwert wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung entsprechen, es sei denn, es gibt Hinweise, dass dem nicht so ist.
  • Folgebewertung zum höheren aus (i) dem Betrag, der in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt wurde, und (ii) dem Betrag, der ursprünglich angesetzt wurde abzüglich der kumulierten Auflösung, die in Übereinstimmung mit IAS 18 Erlöse erfasst wurde, sofern sachgerecht (Sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann der Schreiber die Fair Value Option in IAS 39 ausüben. Daneben bestehen weiterhin unterschiedliche Vorschriften im speziellen Zusammenhang einer 'nicht geglückten' Ausbuchungstransaktion).

Einige kreditbezogene Garantien sehen als Vorbedingung für eine Zahlung nicht vor, dass der Inhaber einem Verlust aus einer Nichtleistung eines Schuldners bei Fälligkeit ausgesetzt ist. Ein Beispiel für eine derartige Garantie ist ein Kreditderivat, das Zahlungen in Abhängigkeit von Veränderungen eines bestimmten Bonitätsratings oder eines Bonitätsindexes vorsieht. Dies sind Derivate, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

 

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

Vor Prüfung der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte ist zunächst sicherzustellen, dass alle Tochterunternehmen und insbesondere Zweckgesellschaften gemäß IAS 27/SIC 10 bzw. IFRS 10 konsolidiert wurden.

Sodann ist zunächst zu ermitteln, ob es sich bei dem zur Ausbuchung vorgesehenen Vermögenswert um

  • einen vollständiger Vermögenswert; oder
  • speziell abgegrenzte Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
  • einen exakt proportionaler Teil der Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
  • einen exakt proportionaler Teil speziell abgegrenzter Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswertes

handelt (IAS 39.16).

Sobald der zur Ausbuchung vorgesehene Vermögenswert festgelegt wurde, wird eine Einschätzung vorgenommen, ob die vertraglichen Rechte auf Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert ausgelaufen sind (was zur Ausbuchung führt) oder ob der Vermögenswert übertragen wurde, und wenn dem so ist, ob die Übertragung des Vermögenswertes zur Ausbuchung berechtigt.

Ein Vermögenswert wird übertragen, wenn das Unternehmen entweder die vertraglichen Rechte am Erhalt der Zahlungsströme übertragen oder es die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Zahlungsströme aus dem Vermögenswert zwar zurückbehalten hat, aber eine vertragliche Verpflichtung in einer Vereinbarung eingegangen ist, diese Zahlungsströme weiterzuleiten, die die folgenden drei Bedingungen erfüllt (IAS 39.17-19):

  • das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt;
  • dem Unternehmen ist es untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden (außer als Sicherheit für den eventuellen Empfänger); und
  • das Unternehmen hat eine Verpflichtung, diese Zahlungsströme ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten.

Sobald das Unternehmen festgestellt hat, dass der Vermögenswert übertragen wurde, muss es beurteilen, ob es im Wesentlichen alle Chancen und Risiken aus dem Eigentum des Vermögenswertes übertragen hat oder nicht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen wurden, wird der Vermögenswert ausgebucht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten wurden, schließt das die Ausbuchung des Vermögenswertes aus (IAS 39.20).

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Chancen und Risiken am Eigentum eines übertragenden Vermögenswertes weder übertragen noch behalten hat, muss es feststellen, ob es die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aufgegeben hat oder nicht. Wenn das Unternehmen über den Vermögenswert nicht mehr verfügt, ist eine Ausbuchung vorzunehmen; falls das Unternehmen jedoch die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zurückbehalten hat, muss es den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang seines anhaltenden Engagements am Vermögenswert ansetzen (IAS 39.30).

Die einzelnen Schritte der Ausbuchung sind in einem Entscheidungsbaum in IAS 39.AG36 zusammengefasst.

 

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

Eine finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann aus der Bilanz entfernt werden, wenn diese getilgt wurde, d.h. wenn die im Vertrag festgelegte Verpflichtung entweder beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist (IAS 39.39). Für den Fall eines Austausches von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber oder dem Fall substanzieller Änderungen in den Vertragsbedingungen einer existierenden Verbindlichkeit ist die Transaktion wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Ein Gewinn oder Verlust aus der Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksam zu erfassen (IAS 39.40-41).

 

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

IAS 39 erlaubt unter bestimmten Umständen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, falls die Sicherungsbeziehung folgende Merkmale aufweist (IAS 39.88):

  • die Beziehung ist formal designiert und dokumentiert, einschließlich der Risikomanagementzielsetzungen und -strategien des Unternehmens bei Absicherungen, der Festlegung des Sicherungsinstruments, des Grundgeschäfts, der Art des abgesicherten Risikos und wie das Unternehmen die Effektivität des Sicherungsinstruments zu ermitteln beabsichtigt; und
  • die Absicherung wird als in hohem Maße effektiv hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme in Bezug auf das abgesicherte, designierte und dokumentierte Risiko bezeichnet, und
  • die Effektivität lässt sich zuverlässig ermitteln.

Sicherungsinstrumente

Ein Sicherungsinstrument ist ein Instrument, dessen beizulegender Zeitwert oder Zahlungsströme Änderungen im beizulegenden Zeitwert oder den Zahlungsströmen eines designierten Grundgeschäfts erwartungsgemäß ausgleichen (IAS 39.9).

Alle mit externen Vertragsparteien abgeschlossenen Derivate, mit Ausnahme (netto) geschriebener Optionen, können als Sicherungsinstrumente designiert werden. Ein externer nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit darf außer zur Absicherung eines Fremdwährungsrisikos nicht als Sicherungsinstrument designiert werden (IAS 39.72).

Für Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Instrumente unter Einschluss einer externen Vertragspartei als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Dies gilt gleichermaßen für konzerninterne Grundgeschäfte (mit Ausnahme bestimmter Absicherungen gegen Fremdwährungsrisiken erwarteter konzerninterner Geschäfte - siehe unten). Sie können allerdings für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einzelabschluss in Frage kommen (IAS 39.73).

Grundgeschäfte

Als Grundgeschäft designiert werden darf (IAS 39.78):

  • ein einzelner bilanzierter Vermögenswert bzw. eine einzelne bilanzierte Verbindlichkeit, ein schwebendes Geschäft, eine erwartete und hochwahrscheinliche Transaktion oder eine Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit;
  • eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, schwebenden Geschäften, erwarteten und hochwahrscheinlichen Transaktionen oder Nettoinvestitionen in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit mit vergleichbarem Risikoprofil;
  • eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition hinsichtlich des Fremdwährungs- und Ausfallrisikos (aber nicht gegen Zinsänderungsrisiken oder das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung);
  • ein Teil der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit; oder
  • ein nicht-finanzieller Posten hinsichtlich des Fremdwährungsrisikos oder hinsichtlich der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des gesamten Postens;
  • bei der Absicherung eines Portfolios nur gegen Zinsänderungsrisiken (Portfolio Hedge): ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko unterliegen.

Im April 2005 hat der IASB IAS 39 geändert, um das Fremdwährungsrisiko aus eines hochwahrscheinlichen erwarteten konzerninternen Geschäfts als Grundgeschäft im Rahmen eines Cash Flow Hedges im Konzernabschluss zuzulassen - unter der Voraussetzung, dass der Geschäftsvorfall in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens denominiert ist, das die Transaktion eingeht, und dass das Fremdwährungsrisiko den Konzernabschluss beeinflussen wird (IAS 39.80).

Im Juli 2008 hat der IASB IAS 39 geändert, um zwei Sachverhalte bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen klarzustellen:

  • Inflation eines finanziellen Grundgeschäfts und
  • einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts

Effektivität

IAS 39 verlangt eine retrospektive und prospektive Feststellung der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Um für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Abschluss der Sicherungsbeziehung sowie zumindest zu jedem Berichtstichtag zu qualifizieren, muss von den Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts erwartet werden, dass diese die Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des Sicherungsinstrument auf prospektiver und retrospektiver Basis in hohem Maße ausgleicht, wobei die tatsächlichen Ergebnisse in einer Bandbreite zwischen 80 und 125% liegen müssen.

Jedwede Ineffektivität wird sofort erfolgswirksam erfasst (einschließlich des nicht effektiven Teils innerhalb des 80-125%-Bandes).

Arten von Sicherungsbeziehungen

Ein Fair Value Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines bilanzierten Vermögenswertes bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit oder eines noch bilanzunwirksamen schwebenden Geschäfts oder eines genau bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder eines schwebenden Geschäfts über den Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes zu einem festen Preis, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(a)). Der Gewinn oder Verlust aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments wird sofort erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts um die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko angepasst, die auch erfolgswirksam zu erfassen sind (IAS 39.89).

Ein Cash Flow Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i) ein bestimmtes mit einem bilanzierten Vermögenswert bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein Teil oder alle künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit) oder dem mit einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(b)). Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird, ist direkt im Eigenkapital zu erfassen und in die Gewinn- und Verlustrechnung umzubuchen, wenn das Grundgeschäft erfolgswirksam wird (IAS 39.95).

Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, ist jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, in die Gewinn- und Verlustrechnung in der/n Periode/n zu "recyceln", in welcher der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert (IAS 39.97).

Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswertes bzw. einer nicht finanziellen Verbindlichkeit führt, ist, besitzt das Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht, das auf alle Absicherungen gleichen Typs angewendet werden muss (IAS 39.98):

  • gleiche Vorgehensweise wie beim Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit - jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, ist in der/n Periode/n in die Gewinn- und Verlustrechnung zu "recyceln", in welcher der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert.
  • Anpassung des Erstbuchwerts des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit (Basis adjustment) - der Erfolg aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, wird Teil der Zugangsbewertung des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit.

Die Absicherung einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit nach IAS 21 ist ähnlich der Absicherung von Zahlungsströmen zu bilanzieren (IAS 39.102).

Die Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer festen Verpflichtung kann sowohl als Absicherung des beizulegenden Zeitwertes als auch als Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen muss prospektiv eingestellt werden, wenn (IAS 39.91 und 39.101):

  • das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird;
  • die Sicherungsbeziehung nicht länger die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt - zum Beispiel, wenn sie nicht länger effektiv ist;
  • bei Absicherungen von Zahlungsströmen, wenn mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion nicht mehr länger gerechnet wird; oder
  • das Unternehmen die Designation als Sicherungsbeziehung aufhebt.

Werden als Sicherungsinstrument designierte Derivate im Rahmen einer Novation direkt oder indirekt auf eine zentrale Gegenpartei übertragen, so stellt dies kein Auslaufen und keine Beendigung dar. Notwendig hierfür ist jedoch, dass die Novation infolge neuer oder bestehender gesetzlicher oder regulatorischer Regelungen stattfindet und die Vertragsbedingungen des Derivats sich nur insoweit ändern, wie dies für die Novation erforderlich ist (Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Novationen von Derivaten vom 27. Juni 2013).

Wenn die Bilanzierung zur Absicherung von Zahlungsströmen beendet wird, weil von der erwarteten Transaktion nicht länger erwartet wird, dass sie eintritt, werden die im Eigenkapital abgegrenzten Gewinne und Verluste sofort in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht. Wenn von der Transaktion weiterhin angenommen wird, dass sie eintritt und die Sicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Betrag im Eigenkapital solange ausgewiesen, bis das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird (IAS 39.101(c)).

Wenn ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes gesichertes Finanzinstrument um zurechenbaren Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko angepasst wurde, wird die Anpassung erfolgswirksam aufgelöst. Dies geschieht auf Basis einer neu berechneten Effektivverzinsung zu diesem Zeitpunkt, so dass die Anpassung vollständig bis zur Endfälligkeit des Instruments aufgelöst ist. Sobald es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf aber nicht später als zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das abzusichernde Risiko zurückzuführen sind, angepasst wird, d.h. spätestens bei Beendigung der Sicherungsbeziehung (IAS 39.92).

 

Angaben

Bei der Überarbeitung von IAS 32 und IAS 39 im Jahr 2003 sind alle Angabepflichten über Finanzinstrumente, die im alten IAS 39 enthalten waren, in IAS 32 umgegliedert worden. Mit der Verabschiedung von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben im August 2005 wurden diese mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2007 aus IAS 32 in den neuen Standard umgegliedert. Zum selben Zeitpunkt werden die Regelungen in IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen durch IFRS 7 ersetzt.

    Zugehörige Interpretationen

    Correction list for hyphenation

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