IAS 28

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen

Entstehungsgeschichte von IAS 28

Juli 1986 Entwurf E28, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
April 1989 IAS 28 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen verabschiedet
1 Januar 1990 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 28 (1989)
1994 IAS 28 wurde in das neue Format gebracht
Dezember 1998 IAS 28 wurde durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert, mit Wirkung zum 1. Januar 2001
18 Dezember 2003 Herausgabe der überarbeiteten Version des IAS 27 durch den IASB
1 Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 28 (2003)
10 Januar 2008 Einige bedeutende Änderungen an IAS 28 als Folge der Verabschiedung von Phase II des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse im Hinblick auf den Verlust maßgeblichen Einflusses
22 Mai 2008 IAS 28 im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2007 hinsichtlich der Werthaltigkeitsprüfung geändert
1 Januar 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 28 vom Mai 2008
1 Juli 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 28 vom Januar 2008

Relevante Interpretationen

Geplante Änderungen durch den IASB

Zusammenfassung von IAS 28

Anwendungsbereich

IAS 28 ist auf alle Anteile anzuwenden, bei denen ein Investor maßgeblichen Einfluss aber keine Kontrolle oder gemeinschaftliche Führung hat, außer für Anteile, die von Wagniskapital-Gesellschaften, Investmentfonds, Unit Trusts oder ähnlichen Unternehmen, die (entweder freiwillig oder aufgrund von Vorschriften) gehalten und nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung als zu Handelszwecken gehalten bilanziert werden. Nach IAS 39 sind solche Anteile mit ihrem beizulegenden Wert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes im Periodenergebnis zu erfassen [IAS 28.1].

Wichtige Definitionen

[IAS 28.2]

Assoziiertes Unternehmen: Ein Unternehmen, bei welchem der Anteilseigner über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, jedoch nicht die Kontrolle oder gemeinschaftliche Führung ausübt.

Maßgeblicher Einfluss: Die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen mitzuwirken, jedoch nicht die Beherrschung auszuüben.

Equity-Methode: Eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt werden und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden.

Identifikation einen assoziierten Unternehmens

Das Halten von 20% oder mehr an den Stimmrechten (direkt oder über Tochterunternehmen) weist auf einen maßgeblichen Einfluss hin, es sei denn, dies kann eindeutig widerlegt werden. Bei dem Halten von weniger als 20% lässt sich vermuten, dass der Anteilseigner nicht über den maßgeblichen Einfluss verfügt, es sei denn, dass dieser Einfluss eindeutig nachgewiesen werden kann [IAS 28.6].

Das Vorliegen maßgeblichen Einflusses bei einem Anteilseigner kann in der Regel anhand eines oder mehrerer der folgenden Indikatoren festgestellt werden [IAS 28.7]:

  • Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsratsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens;
  • Teilnahme an den Entscheidungsprozessen;
  • Wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Anteilseignern und dem Beteiligungsunternehmen;
  • Austausch von Führungspersonal; oder
  • Bereitstellung von essentiellen fachlichen Informationen.

Potentielle Stimmrechte sind bei der Bestimmung, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, zu berücksichtigen [IAS 28.9].

Bilanzielle Abbildung von assoziierten Unternehmen

Ein Anteilseigner hat in seiner Konzernbilanz die Equity-Methode für die Bilanzierung von assoziierten Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der drei folgenden Ausnahmesituationen:

  • Der Anteil eines assoziierten Unternehmens, der mit der Absicht erworben und nur zu dem Zweck gehalten wurde, ihn innerhalb von zwölf Monaten ab dem Erwerbszeitpunkt zu veräußern, ist in Übereinstimmung mit IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren. Nach IFRS 5 sind solche Anteile als zur Veräußerung zu klassifizieren [IAS 28.13(a)].
  • Ein Mutterunternehmen, dass von der Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß IAS 27.10 befreit ist, hat einen separaten Abschluss als seinen Hauptabschluss aufzustellen. In diesem separaten Abschluss sind assoziierte Unternehmen nach der Anschaffungskostenmethode oder in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren. [IAS 28.13(b)]
  • Ein Anteilseigner hat die Equity-Methode nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind [IAS 28.13(c)]:
    1. der Anteilseigner ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens und die anderen Anteilseigner, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwendungen, dass der Anteilseigner die Equity-Methode nicht anwendet;
    2. die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Anteilseigners werden nicht am Kapitalmarkt gehandelt;
    3. der Anteilseigner hat seine Abschlüsse nicht zum Zweck der Emission irgendeiner Klasse von Finanzinstrumenten an einer Wertpapierbörse bei einer Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde eingereicht oder beabsichtigt dies zu tun; und
    4. das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Anteilseigners stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den International Financial Reporting Standards entspricht.

Anwendung der Equity-Methode

Grundprinzip. Nach der Equity-Methode sind Anteile an assoziierten Unternehmen zunächst mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen und in der Folge verändert sich der Anteil des Anteilseigners entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am Periodenergebnis des Beteiligungsunternehmens [IAS 28.11].

Ausschüttungen und andere Anpassungen des Buchwertes. Ausschüttungen, die vom Beteiligungsunternehmen erhalten werden, reduzieren den Buchwert der Anteile. Änderungen des Buchwertes können sich aufgrund erfolgsneutraler Änderungen des Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens ergeben (zum Beispiel: Neubewertungen) [IAS 28.11].

Potenzielle Stimmrechte. Wenn potenzielle Stimmrechte bestehen, werden die Anteile des Anteilseigners am Periodenergebnis und an Eigenkapitaländerungen beim Beteiligungsunternehmen auf Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse bestimmt und spiegeln nicht eine mögliche Ausübung oder Umwandlung potenzieller Stimmrechte wider [IAS 28.12].

Implizierter Geschäfts- oder Firmenwert und Anpassungen der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten. Beim Anteilserwerb wird der Unterschiedsbetrag (ob positiv oder negativ) zwischen den Anschaffungskosten und dem Anteil des Anteilseigners an den beizulegenden Zeitwerten des identifizierbaren Reinvermögens des assoziierten Unternehmens als Geschäfts- oder Firmenwert in Übereinstimmung mit IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert. Der bilanzierte Anteil des Anteilseigners an den Gewinnen oder Verlusten nach dem Anteilserwerb wird sachgerecht angepasst, zum Beispiel für zusätzliche planmäßige Abschreibungen von abschreibungsfähigen Vermögenswerten des assoziierten Unternehmens basierend auf dem Überschuss ihrer beizulegenden Zeitwerte über ihre Buchwerte zum Erwerbszeitpunkt [IAS 28.23]. Ein innerhalb des Anteils am assoziierten Unternehmen ausgewiesener Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß IFRS 3 nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern einem jährlichen Werthaltigkeitstest zu unterziehen.

Einstellung der Anwendung der Equity-Methode. Die Anwendung der Equity-Methode ist zu dem Tag auszusetzen, an dem der maßgebliche Einfluss nicht mehr besteht. Der Buchwert der Anteile zu diesem Zeitpunkt stellt die neue Anschaffungskostenbasis dar [IAS 28.18-19].

Geschäftsvorfälle mit assoziierten Unternehmen. Wenn ein assoziiertes Unternehmen mit Hilfe der Equity-Methode bilanziert wird, sind unrealisierte Gewinne und Verluste, die aus "Upstream"-(vom assoziierten Unternehmen zum Anteilseigner) oder aus "Downstream-Transaktionen" (vom Anteilseigner zum assoziierten Unternehmen) resultieren, entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am assoziierten Unternehmen zu eliminieren. Allerdings sind unrealisierte Verluste in dem Umfang nicht zu eliminieren, in dem die Transaktion auf einen Werthaltigkeitsverlust des transferierten Vermögenswertes hindeutet [IAS 28.22].

Stichtag für den Abschluss des assoziierten Unternehmens. Bei Anwendung der Equity-Methode hat der Anteilseigner den Abschluss des assoziierten Unternehmens zum selben Zeitpunkt wie seinen eigenen Abschluss zu benutzen, es sei denn, dies ist aus Praktikabilitätsgründen nicht durchführbar [IAS 28.24]. Wenn dies aus Praktikabilitätsgründen nicht durchführbar ist, ist der aktuellste verfügbare Abschluss des assoziierten Unternehmens zu verwenden, mit Anpassungen für die Effekte aller wesentlichen Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die zwischen den Bilanzstichtagen stattgefunden haben. Allerdings darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen [IAS 28.25].

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des assoziierten Unternehmens. Wenn ein assoziiertes Unternehmen vom Anteilseigner abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verwendet, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Anwendung der Equity-Methode anzupassen [IAS 28.27].

Den Wert des Beteiligungsanteils übersteigende Verluste. Entspricht oder übersteigt der Anteil eines Anteilseigners an den Verlusten eines assoziierten Unternehmens den Wert seines Beteiligungsanteils, erfasst der Anteilseigner keine weiteren Verlustanteile. Der Anteil an einem assoziierten Unternehmen entspricht dem nach der Equity-Methode ermittelten Buchwert der Anteile am assoziierten Unternehmen zuzüglich sämtlicher langfristigen Anteile, die, dem wirtschaftlichen Gehalt nach, der Nettoinvestition des Anteilseigners in das assoziierte Unternehmen zuzuordnen sind [IAS 28.29]. Nachdem der Anteil des Anteilseigners auf Null reduziert ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Schuld angesetzt, wie der Anteilseigner rechtliche oder faktische Verpflichtungen eingegangen ist oder Zahlungen für das assoziierte Unternehmen geleistet hat. Weist das assoziierte Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne aus, berücksichtigt der Anteilseigner seinen Anteil an den Gewinnen erst dann, wenn der Gewinnanteil den noch nicht erfassten Periodenfehlbetrag abdeckt [IAS 28.30].

Wertminderung. Die in IAS 39 aufgeführten Wertminderungsindikatoren sind auf Anteile an assoziierten Unternehmen anzuwenden [IAS 28.31]. Wenn eine Wertminderung festgestellt wird, ist der Betrag in Übereinstimmung mit IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten festzustellen [IAS 28.33]. Der erzielbare Betrag einer Investition in ein assoziiertes Unternehmen wird für jedes einzelne assoziierte Unternehmen bestimmt, es sei denn ein einzelnes assoziiertes Unternehmen erzeugt keine Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung, die größtenteils unabhängig von denen anderer Vermögenswerte des Unternehmens sind [IAS 28.34].

Teilweiser Verkauf von assoziierten Unternehmen. Wenn ein Anleger den maßgeblichen Einfluss über ein assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er dieses assoziierte Unternehmen aus und erfasst die Differenz zwischen der Summe aus erhaltenem Veräußerungserlös und zurückbehaltener Beteiligung und dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust des maßgeblichen Einflusses eintritt.

Separater Abschluss des Anteilseigners

Anteile an assoziierten Unternehmen sind im separaten Abschluss eines Anteilseigners nach der Equtity-Methode zu erfassen, selbst wenn ein Konzernabschluss nicht erforderlich ist, zum Beispiel, wenn der Anteilseigner keine Tochterunternehmen hat. Allerdings ist die Anwendung der Equity-Methode nicht gefordert, wenn der Anteilseigner von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IAS 27 befreit ist. Unter diesen Umständen ist der Anteil vom Mutterunternehmen anstatt der Equity-Methode entweder (a) zu Anschaffungskosten oder (b) in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren.

Angaben

Die folgenden Angaben werden gefordert [IAS 28.37]:

  • Der beizulegende Zeitwert von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen, für die öffentlich notierte Marktpreise existieren;
  • zusammenfassende Finanzinformationen über die assoziierten Unternehmen, einschließlich der aggregierten Beträge der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Periodengewinne oder -verluste;
  • die Gründe, weshalb die Anteile von weniger als 20% nach der Equity-Methode bilanziert werden und weshalb Anteile von mehr als 20% nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden;
  • der Abschlussstichtag von assoziierten Unternehmen, der von dem Stichtag des Anteilseigners abweicht;
  • Art und Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit des assoziierten Unternehmens Finanzmittel in Form von Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren;
  • nicht erfasste anteilige Verluste des assoziierten Unternehmens, sowohl für die Periode als auch kumuliert, wenn der Anteilseigner Verlustanteile an einem assoziierten Unternehmen nicht mehr erfasst;
  • Erklärung, weshalb ein assoziiertes Unternehmen nicht nach der Equity-Methode bilanziert wird;
  • zusammenfassende Finanzinformationen über assoziierte Unternehmen, entweder einzeln oder in Gruppen, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, einschließlich der Höhe der gesamten Vermögenswerte und Schulden, der Erlöse und Periodengewinne oder -verluste.

Die folgenden Angaben zu Eventualschulden sind ebenfalls erforderlich [IAS 28.40]:

  • Der Anteil des Anteilseigners an dem gemeinschaftlich mit anderen Anteilseignern eingegangenen Eventualschulden eines assoziierten Unternehmens; und
  • Eventualschulden, die entstehen, weil der Anteilseigner getrennt für alle oder einzelne Schulden des assoziierten Unternehmens haftet.

Wagniskapital-Gesellschaften, Investmentfonds und anderweitige ähnliche Unternehmen müssen Angaben über die Art und das Ausmaß jedweder bedeutender Übertragungsbeschränkungen durch das assoziierte Unternehmen angeben [IAS 28.1].

Ausweis

  • Anteile an assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige Vermögenswerte zu klassifizieren [IAS 28.38].
  • Der Anteil des Anteilseigners an den Gewinne und Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben [IAS 28.38].
  • Der Anteil des Anteilseigners an allen zur Veräußerung bestimmten Geschäftsbereichen der assoziierten Unternehmen ist gesondert anzugeben [IAS 28.38].
  • Der Anteil des Anteilseigners an unmittelbar im Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben [IAS 28.39].

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