IAS 1

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

 

Überblick

IAS 1 Darstellung des Abschlusses enthält die allgemeinen Vorschriften für Abschlüsse einschließlich Struktur, Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts und übergreifender konzepte wie Annahme der Unternehmensfortführung, periodengerechte Abegrenzung und Unterscheidung zwischen lang- oder kurzfristig. Mit dem Standard wird vorgeschrieben, dass ein Abschluss eine Darstellung der Vermögenslage, eine Gesamtergebnisrechnung (oder eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses), eine Darstellung über die Eigenkapitaländerungen, eine Darstellung der Zahlungsströme und einen Anhang umfassen muss.

    IAS 1 wurde im September 2007 erneut herausgegeben und ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.

     

    Entstehungsgeschichte von IAS 1

    März 1974 Entwurf E1 Angabe über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
    Januar 1975 IAS 1 Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
    Juni 1975 E5 Informationen, die im Anschluss anzugeben sind
    Oktober 1976 IAS 5 Informationen, die im Anschluss anzugeben sind
    Juli 1978 E14 Kurzfristige Vermögenswerte und kurzfristige Schulden
    November 1979 IAS 13 Darstellung der kurzfristigen Vermögenswerte und kurzfristigen Schulden
    1994 IAS 1 IAS 5 und IAS 13 wurden neu formatiert
    Juli 1996 E53 Darstellung des Abschlusses
    August 1997 IAS (1997) Darstellung des Abschlusses, ersetzt IAS 1 (1975), IAS 5 und IAS 13 (1979)
    1. Juli 1998 Zeitpunkt des Inkrafttretens des IAS 1 (1997)
    18. Dezember 2003 Die überarbeitete Fassung von IAS 1 wird vom IASB veröffentlicht.
    1. Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens des IAS 1 (2003)
    18. August 2005 Änderung an IAS 1 zwecks zusätzlicher Angaben zum Kapital
    Klicken Sie hier für eine Zusammenfassung der Änderungen
    Klicken Sie hier für die Pressemitteilung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)
    1. Januar 2007 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 vom August 2005
    6. September 2007 Überarbeitete Fassung von IAS 1 herausgegeben (weitere Informationen)
    1. Januar 2009 IAS 1 (2007) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen
    22. Juni 2006 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 im Hinblick auf kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen; der Entwurf sieht vor auch IAS 1 neue Angabepflichten hinzufügen
    14. Februar 2008 IAS 1 geändert um neue Angabevorschriften für kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
    1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens für die Änderung hinsichtlich kündbarer Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen vom Februar 2008
    22. Mai 2008 IAS 1 geändert um Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2007 im Hinblick auf die Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig
    1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens für die Änderung an IAS 1 vom Mai 2008
    16. April 2009 IAS 1 im Rahmen Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2009 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig geändert
    1. Januar 2010 Datum des Inkrafttretens für die Änderung an IAS 1 vom April 2009
    6. Mai 2010 IAS 1 geändert im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2010 zur Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf die Darstellung über die Eigenkapitaländerungen
    27. Mai 2010 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Darstellung des Gesamtergebnisses
    1. Januar 2011 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
    16. Juni 2011 Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses veröffentlicht (weitere Informationen)
    17. Mai 2012 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 herausgegeben (Vergleichsinformationen) - weiterführende Informationen
    1. Juli 2012 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Juni 2011
    1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2012 (jährliche Verbesserungen 2009-2011)
    geändert durch Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) (Projekthistorie)
    1. Januar 2016
    Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2014
    31. Oktober 2018
    geändert durch Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)
    1. Januar 2020
    Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2018
    23. Januar 2020
    geändert durch Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1)
    15. Juli 2020
    IASB verschiebt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020 auf den 1. Januar 2023
    31. Oktober 2022
    geändert durch Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Änderungen an IAS 1); Zeitpunkt der Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020 um ein Jahr aufgeschoben
    1. Januar 2022 2023 2024
    Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020
    1. Januar 2024
    Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2022

     

    Relevante Interpretationen

    Geplante Änderungen durch den IASB

    Zusammenfassung von IAS 1

     

    Zielsetzung von IAS 1

    Die Zielsetzung von IAS 1 (2007) ist es, die Grundlagen für die Darstellung eines allgemeinen Abschlusses vorzuschreiben, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. IAS 1 legt das allgemeine Rahmenkonzept und die Pflichten für die Darstellung von Abschlüssen, Richtlinien für ihre Struktur und Mindestanforderungen für den Inhalt von Abschlüssen dar (IAS 1.1). Normen für den Ansatz, die Bewertung und Angaben bestimmter Transaktionen befinden sich in anderen Standards und Interpretationen (IAS 1.3).

     

    Anwendungsbereich

    Anzuwenden auf alle allgemeinen Abschlüsse, die auf den International Financial Reporting Standards basieren (IAS 1.2).

    Ein Mehrzweckabschluss soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, Berichte anzufordern, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind (IAS 1.7).

     

    Zielsetzung des Abschlusses

    Die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen besteht darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, stellt ein Abschluss Informationen über

    • die Vermögenswerte
    • die Schulden
    • das Eigenkapital
    • die Erträge und Aufwendungen einschließlich Bewertungserfolgen
    • sonstige Änderungen des Eigenkapitals sowie
    • die Zahlungsströme

    eines Unternehmens zur Verfügung (IAS 1.9). Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen in den Anhangangaben, die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und die Sicherheit ihrer Entstehung zu prognostizieren.

     

    Bestandteile des Abschlusses

    Ein vollständiger Abschluss besteht aus (IAS 1.10):

    • einer Darstellung der Vermögenslage zum Ende der Periode
    • einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode (oder eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Darstellung des sonstigen Gesamteinkommens)
    • einer Darstellung über die Eigenkapitaländerungen für die Periode
    • einer Darstellung der Zahlungsströme für die Periode
    • einem Anhang, in dem die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammengefasst und sonstige Erläuterungen enthalten sind.

    Wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode rückwirkend anwendet, Posten in seinem Abschluss rückwirkend ändert oder Posten in seinem Abschluss umgliedert, hat es auch eine Darstellung der Vermögenslage zum Beginn der frühesten Vergleichsperiode darzustellen.

    Ein Unternehmen darf andere als die vorstehenden Bezeichnungen für die Abschlussbestandteile verwenden.

    Berichte, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden - einschließlich eines Berichtes über die Unternehmenslage durch das Management, Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen - befinden sich außerhalb des Anwendungsbereiches der IFRS (IAS 1.4)

     

    Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes und Befolgung der IFRS

    Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen („Fair Presentation“). Hierzu gehört die glaubwürdige Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Ansatzkriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (IAS 1.15).

    Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diesen Umstand im Anhang anzugeben. Ein Abschluss darf nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt (IAS 1.16).

    Die Anwendung nicht sachgerechter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewendeten Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen geheilt werden (IAS 1.18).

    IAS 1 räumt ein, dass die Unternehmensleitung in äußert seltenen Fällen zu dem Schluss kommen kann, dass die Einhaltung einer in einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend wäre, dass es zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses kommen würde. In einem solchen Fall ist das Unternehmen berechtigt, von der Anwendung einer solchen IFRS-Bestimmung abzusehen, sofern es detaillierte Angaben zu der Art, den Gründen und Auswirkungen der Abweichung macht (IAS 1.19-20).

     

    Unternehmensfortführung

    Ein Unternehmen hat bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses von der Unternehmensfortführung auszugehen. Wenn die Geschäftsleitung wesentliche Bedenken hinsichtlich der Unternehmensfortführung hat, hat es die Unsicherheiten anzugeben. Wenn die Geschäftsleitung zu dem Schluss kommt, dass von einer Unternehmensfortführung nicht ausgegangen werden kann, ist der Abschluss nicht auf Basis der Unternehmensfortführung aufzustellen; für diesen Fall fordert IAS 1 eine Reihe von Angaben (IAS 1.25).

     

    Konzept der Periodenabgrenzung

    IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen seinen Abschluss, mit Ausnahme der Informationen zu Zahlungsströmen, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen hat (IAS 1.27).

     

    Darstellungsstetigkeit

    Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn eine Änderung begründet sich entweder in einer Änderung der Umstände oder in einer Vorschrift eines neuen IFRS (IAS 1.45).

     

    Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

    Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten von Mehrzweckabschlüssen, die diese auf Grundlage eines solchen Abschlusses, der Finanzinformationen eines bestimmten Unternehmens bietet, treffen, beeinflussen können. (IAS 1.7)

    Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert darzustellen. Unähnliche Posten sind nur zusammenzufassen, sofern sie einzeln betrachtet unwesentlich sind (IAS 1.29).

    Es gilt jedoch, dass Information nicht durch Aggregierung verschleiert werden sollten, dass Wesentlichkeitserwägungen auf alle Bestandteile des Abschlusses anzuwenden sind und dass selbst dann die Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist, wenn in einem Standard eine gewisse Angabe vorgeschrieben wird (IAS 1.30A-31)

     

    Saldierung von Posten

    Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, es sei denn dies wird von einem Standard oder einer Interpretation gefordert oder erlaubt (IAS 1.32).

     

    Vergleichsinformationen

    IAS 1 fordert, dass sofern ein anderer Standard nichts anderes vorschreibt, im Abschluss Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode für alle im Abschluss angegebenen Beträge anzugeben (IAS 1.38).

    Werden Vergleichsbeträge geändert oder neu gegliedert, werden verschiedene Angaben gefordert (IAS 1.41).

     

    Struktur und Inhalt von Abschlüssen im Allgemeinen

    Eindeutige Benennung (IAS 1.50):

    • der Abschlussbestandteile
    • des berichtenden Unternehmens
    • ob sich der Abschluss auf ein einzelnes Unternehmen oder einen Konzern bezieht
    • der Bilanzstichtags oder der Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht
    • der Berichtswährung
    • des Präzisionsgrads (Tausend, Millionen, etc.)

     

    Berichtsperiode

    Es wird davon ausgegangen, dass Abschlüsse mindestens jährlich aufgestellt werden. Wenn sich der Berichtszeitraum ändert und der Abschluss für eine andere Periode aufgestellt wird, hat ein Unternehmen die Gründe für die Änderung anzugeben sowie davor zu warnen, dass die Vergleichbarkeit eingeschränkt sein kann (IAS 1.36).

     

    Darstellung der Vermögenslage (Bilanz)

    Ein Unternehmen muss normalerweise eine Bilanzgliederung aufstellen, in der kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden gesondert dargestellt werden. Nur wenn eine Gliederung nach der Liquidität verlässliche und relevantere Informationen zur Verfügung stellt kann die Gliederung nach der Fristigkeit aufgegeben werden (IAS 1.60). In jedem Fall wird, wenn Vermögens- oder (Schuld-)posten, die außerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, mit Vermögenswerten (Schulden) vermischt werden, die innerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, eine Angabe im Anhang gefordert, die die längerfristigen Beträge von solchen trennt, die innerhalb von 12 Monaten realisiert (erfüllt) werden (IAS 1.61).

    Kurzfristige Vermögenswerte sind Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente, Vermögenswerte, die zum Inkasso gehalten werden, die zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Verlaufs des Geschäftszyklus gehalten werden, oder Vermögenswerte, die zu Handelszwecken innerhalb der nächsten zwölf Monaten gehalten werden. Alle anderen Vermögenswerte sind langfristig (IAS 1.66).

    Kurzfristige Schulden sind solche, die innerhalb von zwölf Monaten im normalen Verlauf des Geschäftszyklus des Unternehmens getilgt werden, oder solche, für die das Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode kein Recht zur Verschiebung der Erfüllung um zwölf Monate hat. Alle anderen Schulden sind langfristig (IAS 1.69).

    Langfristige Schulden, von denen erwartet wird, dass sie gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung refinanziert werden, sind langfristig, selbst wenn sie innerhalb von zwölf Monaten fällig wären (IAS 1.73).

    Wenn eine Schuld sofort fällig wird, weil das Unternehmen eine Verpflichtung gemäß einer langfristigen Kreditvereinbarung am oder vor dem Bilanzstichtag verletzt hat, ist diese Schuld kurzfristig, selbst wenn der Kreditgeber nach dem Bilanzstichtag und vor Veröffentlichung des Abschlusses damit einverstanden ist, die Zahlung aufgrund der Verletzung nicht mehr zu verlangen (IAS 1.74). Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, wenn der Kreditgeber zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in der das Unternehmen die Verletzung berichtigen kann und der Kreditgeber die sofortige Zahlung nicht verlangen kann (IAS 1.75).

    Die Erfüllung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten wirkt sich nicht auf die Klassifizierung aus (IAS 1.76B).

    Posten, die in der Darstellung der Vermögenslage darzustellen sind (IAS 1.54):

    (a) Sachanlagen

    (b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

    (c) immaterielle Vermögenswerte

    (d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden)

    (e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen

    (f) biologische Vermögenswerte

    (g) Vorräte

    (h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen

    (i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    (j) zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

    (k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

    (l) Rückstellungen

    (m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (j) und (k) ausgewiesen werden)

    (n) Steuerschulden und -ansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern

    (o) latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12 Ertragsteuern

    (p) in Veräußerungsgruppen enthaltene Schulden

    (q) im Eigenkapital ausgewiesene nicht beherrschende Anteile

    (r) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

    Zusätzliche Einzelposten können für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens notwendig sein (IAS 1.55).

    Wenn ein Unternehmen Zwischensummen einfügt, müssen sich diese Zwischensummen aus Ausweiszeilen zusammensetzen, die aus Beträgen bestehen, die nach den IFRS erfasst und bewertet werden, sie müssen klar und eindeutig bezeichnet werden, sie müssen über die Berichtsperioden hinweg konsistent angewendet werden, und sie dürfen nicht mit mehr Prominenz dargestellt werden als in den IFRS geforderte Summen und Zwischensummen. (IAS 1.55A)*

    * Hinzugefügt durch Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.

    IAS 1 beschreibt nicht das Aussehen der Bilanz. Es können erst kurzfristige Vermögenswerte und dann langfristige dargestellt werden oder umgekehrt, und es können erst kurzfristige Schulden und dann langfristige Schulden und dann das Eigenkapital dargestellt werden oder umgekehrt. Der langfristige Finanzierungsansatz - Anlagevermögen + Umlaufvermögen - kurzfristige Schulden = langfristige Schulden zzgl. Eigenkapital - , wie er in Großbritannien und anderswo angewandt wird, wird ebenfalls akzeptiert.

    Das Stammkapital und die Rücklagen betreffend hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen (IAS 1.79):

    • die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;
    • den Nennwert
    • eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Ende der Periode
    • eine Beschreibung der Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen
    • eigene Anteile, einschließlich derer, die von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen gehalten werden
    • Anteile, die für die Ausgabe auf Grund von Optionen und Verkaufsverträgen vorgehalten werden
    • eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals

     

    Gesamtergebnisrechnung

    Das Gesamtergebnis einer Periode beinhaltet das Periodenergebnis zuzüglich des sonstigen Gesamtergebnisses dieser Periode. Infolge der Überarbeitung von IAS 1 im Jahr 2003 wird in dem Standard nunmehr 'Gewinn oder Verlust' statt 'Nettogewinn oder -verlust' als beschreibender Ausdruck für die letzte Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet.

    Alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, ein Standard oder eine Interpretation schreibt etwas Anderes vor (IAS 1.88). Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer einige Bestandteile nicht in das Periodenergebnis eingehen, sondern stattdessen im sonstigen Gesamtergebnis einzustellen sind (IAS 1.89).

    Die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses beinhalten:

    • Änderungen des Neubewertungsrücklage (IAS 16 und IAS 38)
    • versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf leistungsorientierte Pläne, die in Übereinstimmung mit IAS 19 erfasst werden
    • Bewertungserfolge aus der Umrechnung von Abschlüssen eines ausländischen Teilbetriebs (IAS 21)
    • Bewertungserfolge aus der Neubewertung finanzieller Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden (IAS 39)
    • den effektiven Teil der Bewertungserfolge von Sicherungsinstrumenten bei einem Cash Flow Hedge (IAS 39).

    Ein Unternehmen besitzt hinsichtlich der erfassten Ertrags- und Aufwandsposten ein Darstellungswahlrecht und erstellt entweder

    • eine einzige Gesamtergebnisrechnung oder
    • zwei Aufstellungen:
      • eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung)
      • eine Gesamtergebnisrechnung, die mit dem Periodenergebnis beginnt (Schlusszeile der Gewinn- und Verlustrechnung) und die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses darstellt (IAS 1.81)

    Die folgenden Posten sind mindestens in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen (IAS 1.82):

    • (Umsatz-)Erlöse
    • Finanzierungsaufwendungen
    • Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
    • Steueraufwendungen
    • ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus: (i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und (ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde
    • Gewinne oder Verluste
    • jeder Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses nach Art unterteilt
    • der Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und
    • das Gesamtergebnis
    Der Anteil eines Unternehmens am sonstigen Gesamtergebnis von assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, ist aggregiert als einzelne Ausweiszeilen auf der Grundlage davon, ob sie später in der Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden, auszuweisen. (IAS 1.82A)

    Wenn ein Unternehmen Zwischensummen einfügt, müssen sich diese Zwischensummen aus Ausweiszeilen zusammensetzen, die aus Beträgen bestehen, die nach den IFRS erfasst und bewertet werden, sie müssen klar und eindeutig bezeichnet werden, sie müssen über die Berichtsperioden hinweg konsistent angewendet werden, sie dürfen nicht mit mehr Prominenz dargestellt werden als in den IFRS geforderte Summen und Zwischensummen, und sie müssen auf die Zwischensummen oder Summen übergeleitet werden, die nach den IFRS erforderlich sind. (IAS 1.85A-85B)

    Die folgenden Posten sind zudem in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode als Ergebniszuordnungen anzugeben (IAS 1.83):

    • der Gewinn oder Verlust der Periode, der nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist; und
    • das Gesamtergebnis, das nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

    Zusätzliche Posten sind darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist (IAS 1.85).

    Ertrags- oder Aufwandsposten dürfen weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang als 'außerordentliche Posten' dargestellt werden (IAS 1.87).

    Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind diese entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben, einschließlich (IAS 1.98):

    • Abschreibungen der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholungen solcher Abschreibungen
    • eine Restrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Restrukturierungsaufwand
    • ein Abgang von Sachanlagen
    • eine Veräußerung von Finanzanlagen
    • eine Aufgabe von Geschäftsbereichen
    • eine Beendigung von Rechtsstreitigkeiten
    • sonstige Auflösung von Rückstellungen

      Aufwendungen sind entweder nach ihrer Art (Rohstoffe, Belegschaft, Abschreibungen etc.) oder ihrer Funktion (Umsatzkosten, Verkauf, Verwaltung etc.) entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang aufzugliedern (IAS 1.99). Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben zusätzlich Informationen über die Art der Aufwendungen - mindestens den Aufwand für planmäßige Abschreibungen sowie Aufwendungen für die Belegschaft - anzugeben (IAS 1.104).

       

      Kapitalflussrechnung

      Statt separate Anforderungen an die Vorlage der Darstellung von Zahlungsströmen zu stellen, verweist IAS 1.111 auf IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme.

       

      Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals

      IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen eine Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals als ein eigenständiger Bestandteil des Abschlusses aufstellt. Diese Aufstellung muss Folgendes zeigen (IAS 1.106):

      • das Gesamtergebnis der Periode, wobei Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind, und die auf nicht-beherrschenden Anteile getrennt auszuweisen sind
      • die Auswirkungen bei rückwirkender Anwendung für jeden Bestandteil, sofern anwendbar
      • Überleitungen zwischen den Buchwerten zu Beginn und Ende der Periode für jeden Eigenkapitalbestandteil, bei getrennter Angabe:
        • des Periodenergebnisses
        • jedes Postens des sonstigen Gesamteinkommens
        • Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, wobei Einlagen durch und Ausschüttungen an die Eigentümer sowie Veränderungen im Anteilsbesitz an Tochtergesellschaften, die nicht zu einem Kontrollverlust führen, getrennt auszuweisen sind

      Darüber hinaus sind die folgenden Beträge entweder unmittelbar in der Eigenkapitalveränderungsrechnung im Anhang auszuweisen (IAS 1.107):

      • Dividendenbeträge, die als Ausschüttungen erfasst wurden, sowie
      • der entsprechende Betrag je Aktie

       

      Anhang

      Der Anhang enthält (IAS 1.112):

      • aktuelle Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      • die nach IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind und
      • zusätzliche Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind

      Der Anhang muss Querverweise von den anderen Abschlussbestandteilen in den Anhang aufweisen (IAS 1.113).

      IAS 1.114 empfiehlt, dass der Anhang in der folgenden Reihenfolge aufgestellt wird:*

      • eine Erklärung zur Befolgung der IFRS
      • eine Zusammenfassung der maßgeblichen Bilanzierung- und Bewertungsmethoden einschließlich (IAS 1.108)
        • der bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und
        • sonstige angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind
      • ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird sowie
      • sonstige Angaben, einschließlich
        • Eventualschulden (siehe IAS 37) und nicht bilanzierter vertraglicher Verpflichtungen und
        • nicht-finanzielle Angaben, z.B. die Ziele und Methoden des finanziellen Risikomanagements (siehe IAS 32)

      * Mit Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1)wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 klargestellt, dass diese Reihenfolge nur ein Beispiel dafür ist, wir Angaben dargestellt werden können. Es werden darüberhinaus zusätzliche Beispiele für mögliche Reihenfolgen der Angaben aufgenommen, um klarzustellen, dass die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit berücksichtigt werden sollten, wenn die Reihenfolge der Angaben bestimmt wird.

      Angaben über Beurteilungen. In der überarbeiteten Fassung von IAS 1 ist neu, dass ein Unternehmen in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in anderen Angaben die Beurteilungen der Unternehmensleitung bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden - die den Ausweis im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen, anzugeben hat (IAS 1.122).

      In IAS 1.123 genannte Beispiele beinhalten Ermessensspielräume der Geschäftsleitung bei der Beurteilung

      • der Frage, ob es sich bei den Finanzanlagen um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt
      • von Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen von Finanzanlagen und Leasingvermögen auf andere Unternehmen übertragen werden
      • der Frage, ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden sowie
      • der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft im Wesentlichen vermuten lässt, dass die SPE durch das Unternehmen beherrscht wird

      Hauptquellen der Unsicherheit bei Schätzungen. Ebenfalls neu in der überarbeiteten Fassung von IAS 1 in 2003 ist die Bestimmung, dass ein Unternehmen im Anhang die wesentlichen zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über die sonstigen am Stichtag wesentlichen Quellen der Schätzunsicherheiten zu machen hat, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird (IAS 1.125). Budgetinformationen oder Prognosen müssen nicht angegeben werden (IAS 1.130).

      Die folgenden anderen Angaben werden von IAS 1.126 gefordert, wenn diese Informationen nicht an einer anderen Stelle des Abschlusses gemacht werden:

      • der Sitz des Unternehmens
      • das Land, in dem es als juristische Person registriert ist
      • die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit
      • eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Hauptaktivitäten
      • der Name des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens des Konzerns

       

      Sonstige Angaben

      Angaben über Dividenden

      Zusätzlich zu Informationen über Ausschüttungen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (s.o). muss Folgendes im Anhang angegeben werden (IAS 1.137): "die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Periode im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil" und der Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten Vorzugsdividenden.

      Angaben zum Kapital

      Im Rahmen des Projekts zur Entstehung von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben beschloss der IASB, IAS 1 in Bezug auf die nachfolgenden Angaben anzupassen:

      • die Ziele, Grundsätze und Verfahrensweise der Gesellschaft hinsichtlich der Steuerung des Kapitals
      • quantitative Informationen darüber, was die Gesellschaft als Kapital steuert
      • ob die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen erfüllen konnte
      • sofern die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen nicht erfüllen konnte, die Folgen dessen

      Diese Offenlegungspflichten finden Anwendung auf alle Gesellschaften für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Erläuternde Beispiele stehen als Leitlinien zur Verfügung.

      Angaben über kündbare Anteile und nur im Liquidationsfall entstehende Verpflichtungen

      IAS 1.136A sieht die folgenden zusätzlichen Angaben vor, wenn ein Unternehmen ein kündbares Instrument besitzt, das als Eigenkapitalinstrument klassifiziert wird:

      • des Summe des Betrags, der als Eigenkapital klassifiziert wurde
      • die Zielsetzung, Methoden und Verfahrensweisen des Unternehmens bei der Steuerung seiner Verpflichtung, die Instrumente auf Anforderung der Kapitaleigner zurückzunehmen oder -kaufen, einschließlich jedweder Änderungen gegenüber der Vorperiode
      • der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten sowie
      • Informationen darüber, wie der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf ermittelt wurde.

       

      Terminologie

      Mit der im Jahr 2007 erfolgten umfassenden Überarbeitung an IAS 1 wurde eine neue Terminologie eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurden Folgeänderungen an allen anderen bestehenden IFRS angebracht. Die neue Terminologie wurde dann in allen nachfolgenden IFRS einschließlich deren Änderungen verwendet. IAS 1.8 lautet: "In diesem Standard werden die Begriffe „sonstiges Gesamtergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden." Ferner heißt es in IAS 1.57(b): "die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständnis der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind."

      Ausdruck vor der Überarbeitung von IAS 1 (2007)

      Geänderter Ausdruck nach IAS 1 (2007)

      Bilanz

      Darstellung der Vermögenslage

      Kapitalflussrechnung

      Darstellung der Zahlungsströme

      Gewinn- und Verlustrechnung

      Gesamtergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung wird im Fall des Zwei-Darstellungsansatzes beibehalten)

      in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst

      im Periodenergebnis erfasst

      [unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (nur für Bestandteile des OCI)

      im sonstigen Gesamtergebnis erfasst

      [unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (für die Erfassung sowohl im OCI als auch im Eigenkapital)

      außerhalb des Periodenergebnisses erfasst (entweder im OCI oder im Eigenkapital)

      aus dem Eigenkapital entnommen und ergebniswirksam erfasst ('Recycling')

      vom Eigenkapital in das Periodenergebnis umgegliedert als Umgliederungsanpassung

      Standard und/oder Interpretation

      IFRS

      unmittelbar in

      in

      Eigenkapitalhalter

      Eigentümer (Ausnahme für 'Halter von Stammaktien')

      Bilanzstichtag

      Ende der Berichtsperiode

      Berichtsstichtag

      Ende der Berichtsperiode

      nach dem Bilanzstichtag

      nach der Berichtsperiode

       

      Juni 2011: Änderungen an IAS 1 veröffentlicht

      Der IASB hat am 16. Juni 2011 Änderungen an IAS 1 herausgegeben. Mit den Änderungen werden neue Vorschriften zur Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses eingeführt. Mit den Änderungen an wird die Wahlmöglichkeit von einer oder zwei Darstellungen für den einzelnen Anwender frei gelassen. Nur die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses wurde dahingehend geändert, das Zwischensummen für die Posten gefordert werden, die recycelt werden können (z.B. Cash-Flow-Hedges, Fremdwährungsumrechnungen), und diejenigen, die nicht recycelt werden (beispielsweise erfolgswirksam durch das sonstige Gesamtergebnis zu erfassende Posten nach IFRS 9 Finanzinstrumente). Die wichtigsten Inhalte in Kürze:

      • Beibehaltung der 2007 an IAS 1 vorgenommenen Änderungen, nach denen die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Gesamtergebnis zusammen dargestellt werden müssen - also entweder als eine Gesamtergebnisrechnung oder oder als separate Darstellung der Ergebnisse und der des sonstigen Gesamtergebnisses. Die Forderung, eine fortlaufende Darstellung verpflichtend vorzuschreiben, wie im Entwurf vorgeschlagen wurde fallengelassen.
      • Posten des sonstigen Gesamtergebnisses sind danach zu gruppieren, ob sie möglicherweise durch die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden können - mit Zwischensummen für beide Gruppen.
      • Steuern im Zusammenhangmit Posten, die vor Steuern dargestellt werden, müssen für jede der Gruppen im sonstigen Gesamtergebnis getrennt dargestellt werden. (Die Wahlmöglichkeit, die Posten des sonstigen Gesamtergebnisses entweder vor oder nach Steuern darzustellen, bleibt bestehen.)
      • Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

      Correction list for hyphenation

      These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.