IAS 32

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis

 

Überblick

In IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis werden die Bilanzierungsvorschriften für den Ausweis von Finanzinstrumenten beschreiben. Insbesondere geht es um die Klassifizierung solcher Instrumente als finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapitalinstrumente. Der Standard bietet außerdem Leitlinien zur Klassifizierung von Beteiligungen an nahe stehenden Unternehmen, Dividenden und Gewinnen/Verlusten sowie zur Frage, wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufgerechnet werden dürfen.

IAS 32 wurde im Dezember 2003 erneut herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 32

September 1991

Entwurf E40 Finanzinstrumente

Januar 1994

E40 wird geändert und als Standardentwurf E48 Finanzinstrumente erneut veröffentlicht

Juni 1995 Der Bereich „Angaben und Darstellung“ von E48 wird als IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung übernommen; die Arbeiten an Ansatz und Bewertung werden fortgesetzt
1. Januar 1996 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 32 (1995)
Dezember 1998 IAS 32 wurde durch IAS 39 überarbeitet; Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2001
17. Dezember 2003 Die überarbeitete Version von IAS 32 wird vom IASB veröffentlicht
1. Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 32 (überarbeitet 2003)
18. August 2005 Die Angabevorschriften in IAS 32 werden durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, der verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, anzuwenden ist, ersetzt; dabei wurde der Titel von IAS 32 in "Finanzinstrumente: Darstellung" abgeändert
22. Juni 2006 Entwurf vorgeschlagener Änderungen im Hinblick auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidation entstehen
14. Februar 2008 IAS 32 hinsichtlich kündbarer Instrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen geändert.
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen (in englischer Sprache, 100 KB).
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der Änderungen im Hinblick auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidation entstehen
6. August 2009 Standardentwurf ED/2009/9 Klassifizierung von Bezugsrechten veröffentlicht
16. Dezember 2011 Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Änderungen an IAS 32) veröffentlicht
IFRS fokussiert-Newsletter Änderungen an den Saldierungsvorschriften bei Finanzinstrumenten (205 KB)
17. Mai 2012 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 herausgegeben (Ertragsteuerwirkung von Ausschüttungen an den Inhaber) - weiterführende Informationen
1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2012 (jährliche Verbesserungen 2009-2011)
1. Januar 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2011

 

Relevante Interpretationen

  • IAS 32 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen
  • IAS 32 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-16 Gezeichnetes Kapital – Zurückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile)
  • IAS 32 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-17 Eigenkapital – Kosten einer Eigenkapitaltransaktion
  • IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

Zusammenfassung von IAS 32

 

Zielsetzung von IAS 32

Die in IAS 32 dargelegte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verständnisses der Abschlussadressaten für den Einfluss von Finanzinstrumenten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.

Der IASB verfolgt diese Zielsetzung in IAS 32 in mehrfacher Hinsicht:

  • Klarstellung der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital, die von einem Unternehmen ausgegeben worden sind;
  • Regelung der Bilanzierung von eigenen Anteilen (die vom Unternehmen zurückgekauften Aktien);
  • Aufstellung strenger Bedingungen, unter denen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz saldiert werden dürfen;
  • Erfordernis einer Vielzahl von Angaben über Finanzinstrumente einschließlich Informationen über deren beizulegende Zeitwerte;

IAS 32 ist immer zusammen mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bzw. IFRS 9 Finanzinstrumente zu betrachten. IAS 39 und IFRS 9 behandeln die Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, sowie ihre Folgebewertung, Wertminderung, Ausbuchung und die Abbildung von Sicherungsbeziehungen ("Hedge Accounting"). IAS 39 wurde schrittweise durch IFRS 9 ersetzt, während der IASB die verschiedenen Phasen seines Projekts zu Finanzinstrumenten abarbeitete.

 

Anwendungsbereich

IAS 32 regelt die Darstellung und offen zulegende Informationen über alle Arten von Finanzinstrumenten, mit folgenden Ausnahmen [IAS 32.4]:

  • Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach IAS 27 Konzernabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures oder IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen bilanziert werden. Jedoch ist IAS 32 auf alle Derivate auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden.
  • Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers aus leistungsorientierten Arbeitnehmerplänen [siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer]
  • Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (diese werden nach IFRS 4 Versicherungsverträge bilanziert). Jedoch ist IAS 32 anzuwenden auf Finanzinstrumente, die die Form von (Rück-)Versicherungsvertrags annehmen, aber grundsätzlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten. IAS 32 ist auch anzuwenden auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind.
  • Verträge über künftige Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss [siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse].
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen (diese werden nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen bilanziert). Handelt es sich jedoch um Transaktionen, die über eine nichtfinanzielle Position abgeschlossen wurden, aber in bar, mittels eines anderen Finanzinstruments oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten beglichen werden können, so sind diese nach IAS 32 zu bilanzieren. Auch eigene Anteile für solche Vergütungen sind nach IAS 32 darzustellen.

IAS 32 ist auf solche Verträge über Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Positionen anzuwenden, wenn diese in bar, durch ein anderes Finanzinstrument oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann, mit Ausnahme von Verträgen, die zum Zwecke des Erhalts oder der Lieferung einer nichtfinanziellen Position für die erwarteten Beschaffungs-, Verkaufs-, oder Verbrauchserfordernisse des Unternehmens eingegangen wurden und weiterhin gehalten werden [IAS 32.8].

 

Wichtige Definitionen

Finanzinstrument: ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Finanzieller Vermögenswert: finanzielle Vermögenswerte umfassen:

  • Zahlungsmittel;
  • Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens;
  • vertragliche Rechte
    • flüssige oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen für das Unternehmen auszutauschen;
  • Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden oder werden können und bei denen es sich um Folgendes handelt
    • ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten;
    • ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann (es gelten Einschränkungen in Bezug darauf, welche Instrumente in diesem Zusammenhang als eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzusehen sind [IAS 32.11]).

Finanzielle Verbindlichkeit: finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

  • vertragliche Verpflichtungen
    • flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu Bedingungen zu tauschen, die potenziell ungünstig sind; oder
  • Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden können oder werden und bei denen es sich um Folgendes handelt (spiegelbildlich zur Definition unter finanziellen Vermögenswerten):
    • ein nicht derivatives Finanzinstrument, durch das das Unternehmen verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, eine variable Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern; oder
    • ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines
      festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann (es gelten Einschränkungen in Bezug darauf, welche Instrumente in diesem Zusammenhang als eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzusehen sind [IAS 32.11]).

Eigenkapitalinstrument: ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.

Beizulegender Zeitwert: Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

Die Definition eines Finanzinstruments, die in IAS 32 verwendet wird, ist die gleiche wie in IAS 39.

 

Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital

Dem Grundsatz von IAS 32 nach sind Finanzinstrumente entweder als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Entscheidend ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages, nicht seine rechtliche Ausgestaltung ("substance over form"). Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eine Klassifizierung vornehmen. Die Zuordnung darf später nicht aufgrund geänderter Bedingungen abgeändert werden [IAS 32.15].

Ein Finanzinstrument ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument, wenn (a) das Instrument keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an ein anderes Unternehmen beinhaltet und (b) wenn das Instrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten beglichen werden kann oder wird, es entweder:

  • ein Kassainstrument ist, welches keine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente zu liefern; oder
  • ein Derivat, welches durch den Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts für eine feste Anzahl an seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen wird [IAS 32.16].

Veranschaulichung - Vorzugsaktien

Wenn ein Unternehmen Vorzugsaktien emittiert, die eine feste Dividende vorsehen und die eine Rückkaufsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt beinhalten, dann ist der wirtschaftliche Gehalt die vertragliche Verpflichtung, zu liefern und sollte daher als Verbindlichkeit erfasst werden. Im Gegensatz dazu haben normale Vorzugsaktien keine fixe Fälligkeit und der Emittent hat keine vertragliche Verpflichtung zu irgendwelchen Zahlungen. Daher stellen diese Eigenkapital dar [IAS 32.18].

Veranschaulichung - Instrumente mit Verkaufsoption

Ein Finanzinstrument räumt dem Halter ein Recht zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert ein (ein „puttable instrument“). Es handelt sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, auch wenn die Höhe der zu übertragenden Zahlungsmitteln oder der anderen finanziellen Vermögenswerte auf Basis eines Index oder einer anderen Variable ermittelt wird, die Schwankungen unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob die rechtliche Gestaltung des Instrument mit Inhaberkündigungsrechten dem Inhaber einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten einräumt.

Veranschaulichung - Ausgabe eines festen Geldbetrags in Form von Eigenkapitalinstrumenten

Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung eine Anzahl an seinen eigenen Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten zu erhalten oder zu liefern, die so in ihrer Anzahl variieren, dass der beizulegende Zeitwert der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die es erhält oder die es liefert, dem festen Geldbetrag des vertraglichen Rechts oder der vertraglichen Verpflichtung entsprechen, ist eine finanzielle Verbindlichkeit [IAS 32.20].

Veranschaulichung - Eine Vertragspartei hat ein Wahlrecht zur Art der Begleichung des Instruments

Wenn ein derivatives Finanzinstrument einer Vertragspartei ein Wahlrecht zur Art der Erfüllung einräumt (zum Beispiel, wenn der Emittent oder Halter zwischen einer Nettobegleichung in flüssigen Mitteln oder durch Tausch von Aktien in flüssige Mittel wählen kann), ist es ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, außer alle Begleichungsalternativen würden auf ein Eigenkapitalinstrument hinauslaufen. [IAS 32.26]

Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

Am 14. Februar 2008 hat der International Accounting Standards Board IAS 32 und IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:

  • Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des Halters des Instruments zurück.
  • Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens abzugeben.

Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung statthaft ist. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 49 KB).

Sie können hier eine Sonderausgabe des IAS Plus- Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen herunterladen (in englischer Sprache, 100 KB).

Dieser Newsletter enthält die folgenden Beispiele, anhand derer die Arten von Instrumenten erläutert werden, die von den neuen Vorschriften berührt werden:

 

Emittiertes Finanzinstrument

Klassifizierung nach der derzeitigen Fassung von IAS 32

Klassifizierung nach der geänderten Fassung von IAS 32

Jederzeit während der Laufzeit zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält

Fremdkapital

Eigenkapital

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die nicht das nachrangigste Instrument ist

Fremdkapital

Fremdkapital

Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, unbedingte Dividendenzahlung vorsieht

Fremdkapital

Hybridkapital (teilweise Eigen-, teilweise Fremdkapital)

Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält

Fremdkapital

Eigenkapital

Jedes der vorstehend beschriebenen Instrumente, das von einem Tochterunternehmen emittiert wurde und von einer nicht beherrschenden Partei gehalten wird, im Konzernabschluss

Fremdkapital

Fremdkapital

 

Hybride Finanzinstrumente

Einige Finanzinstrumente - manchmal hybride Instrumente genannt - besitzen aus Sicht des Emittenten sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente. In diesem Fall erfordert IAS 32, dass die Bestandteile je nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf Basis der Definition von Fremd- und Eigenkapital getrennt bilanziert und dargestellt werden. Die Aufteilung ist bei Ausgabe vorzunehmen und nicht aufgrund späterer Veränderungen von Marktzinsen, Aktienkursen oder anderen Ereignissen zu ändern, das die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Wandeloption ändert [IAS 32.29 f.].

Zur Veranschaulichung: eine Wandelanleihe enthält zwei Komponenten. Eine ist eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die vertragliche Verpflichtung des Emittenten, Geld zu zahlen und die andere ist eine Eigenkapitalinstrument, nämlich die Option des Halters in Stammaktien umzuwandeln. Ein anderes Beispiel ist ein Schuldinstrument mit trennbarem Optionsschein.

Wenn der anfängliche Buchwert eines hybriden Finanzinstruments auf seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufgeteilt werden muss, ist der Eigenkapitalkomponente der Restwert zuzuweisen, der sich nach Abzug des getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerts der Schuldkomponente vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt [IAS 32.32].

Zinsen, Dividenden, Gewinn und Verluste im Zusammenhang mit einem Instrument, das als Verbindlichkeit klassifiziert wurde, sind erfolgswirksam zu erfassen. Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen bei Vorzugaktien, die als Verbindlichkeit klassifiziert wurden, als Aufwand zu behandeln sind. Auf der anderen Seite sind Ausschüttungen (z.B. Dividenden) an die Halter eines finanziellen Instruments, dass als Eigenkapital eingeordnet wird, direkt im Eigenkapital zu erfassen, nicht erfolgswirksam [IAS 32.35].

 

Eigene Anteile

Die Kosten für den Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten (Eigene Anteile) werden vom Eigenkapital abgezogen. Ein Gewinn oder Verlust bei Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug von eigenen Aktien wird nicht erfasst. Eigene Anteile können vom Unternehmen oder anderen Konzernmitgliedern gekauft und gehalten werden. Die gezahlte oder erhaltene Gegenleistung wird direkt mit dem Eigenkapital verrechnet [IAS 32.33].

 

Aufrechnung

IAS 32 enthält auch Regeln für die Verrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten vor. Er legt fest, dass ein finanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Verbindlichkeit miteinander verrechnet und als Nettobetrag dargestellt werden müssen, falls und nur falls ein Unternehmen [IAS 32.42]:

  • einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur Verrechnung dieser Beträge hat; und
  • es beabsichtigt, auf Nettobasis zu begleichen oder den Vermögenswert zu realisieren und die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen.

 

Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten

Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital, gemindert um alle damit verbundenen Ertragsteuervorteile, zu bilanzieren [IAS 32.35].

 

Angaben

Angaben zu Finanzinstrumenten sind nicht länger in IAS 32, sondern in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geregelt.

Die Angaben im Hinblick auf eigene Aktien sind in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen für Aktienrückkäufe von nahe stehenden Unternehmen und Personen geregelt [IAS 32.34 und 39].

Zugehörige Interpretationen

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