IAS 27

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse

 

Überblick

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse beschreibt, wann ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zu konsolidieren hat, wie eine Änderung in der Eigentümerschaft zu bilanzieren ist und wie separate Abschlüsse zu erstellen sind. Außerdem enthält IAS 27 entsprechende Angabevorschriften. Konsolidierung basiert auf dem Konzept der Beherrschung, und Änderungen in Eigentümeranteilen unter Erhalt der Beherrschung werden als Transaktionen zwischen Eigentümern im Eigenkapital erfasst.

IAS 27 wurde im Januar 2008 erneut herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Der Standard wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch IAS 27 Separate Abschlüsse und IFRS 10 Konzernabschlüsse ersetzt.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 27

September 1987 Entwurf E30 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen
April 1989 IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen
1. Januar 1990 Inkrafttreten von IAS 27 (1989)
1994 IAS 27 wird in das neue Format gebracht
Dezember 1998 IAS 27 wurde durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, gültig ab 1. Januar 2001, ergänzt
18. Dezember 2003 Herausgabe der überarbeiteten Version des IAS 27 durch den IASB
1. Januar 2005 Inkrafttreten des IAS 27 (überarbeitet 2003)
25. Juni 2005 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 3 und IAS 27
10. Januar 2008 Überarbeiteter Standard IAS 27 herausgegeben.
22. Mai 2008 IAS 27 geändert im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2007 im Hinblick auf die Bewertung von Beteiligungen, die im Einzelabschluss nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden
22. Mai 2008 IAS 27 geändert im Hinblick auf die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einzelabschluss des Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der beiden Änderungen vom Mai 2008
1. Juli 2009 Inkrafttreten des IAS 27 (überarbeitet 2008)
Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus Newsletters herausgebracht, der sich mit den Änderungen an IFRS 3 und IAS 27 vom Januar 2008 befasst (in englischer Sprache, 123 KB).
6. Mai 2010 IAS 27 geändert im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2010
1. Juli 2010 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
12. Mai 2011 IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011) veröffentlicht, der IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse zum 1. Januar 2013 ersetzt

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IAS 27

 

Zielsetzung von IAS 27

Die Zielsetzung von IAS 27 besteht darin, Standards sowohl für

  • die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen einer Gruppe von Unternehmen unter der Beherrschung eines Mutterunternehmens als auch für
  • die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung und assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen, wenn Unternehmen freiwillig oder aufgrund nationaler Vorschriften einen separaten Abschluss erstellen

 

Wichtige Definitionen

[IAS 27.4]

Konzernabschluss: Abschluss eines Konzerns, der die Konzernunternehmen so darstellt, als ob es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen handele.

Tochterunternehmen: Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.

Mutterunternehmen: Ein Unternehmen mit einem oder mehreren Tochterunternehmen.

Beherrschung: Die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.

 

Identifizierung von Tochterunternehmen

Beherrschung wird angenommen, wenn das Mutterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte des Unternehmens verfügt. Auch wenn nicht über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt wird, kann eine Beherrschung durch die Möglichkeit begründet sein [IAS 27.13]:

  • über mehr als die Hälfte der Stimmrechte kraft einer mit anderen Anteilseignern abgeschlossenen Vereinbarung zu verfügen oder
  • die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens gemäß einer Satzung oder einer Vereinbarung zu bestimmen oder
  • die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans zu ernennen oder abzusetzen oder
  • die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen des Geschäftsführungs-, und/oder Aufsichtsorgans zu bestimmen.

 

Darstellung des Konzernabschlusses

Ein Mutterunternehmen ist verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen konsolidiert [IAS 27.9] – mit einer Ausnahme: Ein Mutternunternehmen brauch dann und nur dann keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn alle vier der folgenden Bedingungen erfüllt sind [IAS 27.10]:

  1. das Mutterunternehmen ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens und die anderen Anteilseigner, einschließlich der sonst nicht stimmberechtigten, darüber unterrichtet sind, dass es keinen Konzernabschluss erstellt und dazu keine Einwände erheben;
  2. die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens werden an keiner Börse gehandelt;
  3. das Mutterunternehmen hat bei keiner Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde ihre Abschlüsse zum Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse an einer Wertpapierbörse eingereicht oder dies beabsichtigt; und
  4. das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, der veröffentlicht wird und den IFRS entspricht.

Der Konzernabschluss schließt alle Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ein, im Inland wie im Ausland [IAS 27.12]. Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen mit von der des Mutterunternehmens abweichenden Tätigkeit gibt es nicht. Darüber hinaus besteht aufgrund von Änderungen an IAS 27 durch IFRS 5 im März 2004 keine Ausnahme für Tochterunternehmen, bei denen eine Beherrschung nur vorübergehend begründet wird, weil das Tochterunternehmen ausschließlich zum Zweck der Wiederveräußerung in der nahen Zukunft erworben wird.

Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPEs) sind zu konsolidieren wenn die wirtschaftliche Substanz der Beziehung darauf hindeutet, dass die Zweckgesellschaft von dem berichtenden Unternehmen beherrscht wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Aktivitäten der Zweckgesellschaft vorbestimmt sind oder wenn die Mehrheit der Stimmen oder des Eigenkapitals nicht dem berichtenden Unternehmen gehört. [SIC-12]

Erfüllt eine Beteiligung nicht mehr die Kriterien eines Tochterunternehmens, ist sie, soweit angemessen, gemäß IAS 28 als assoziiertes Unternehmen, gemäß IAS 31 als ein gemeinsam geführtes Unternehmen oder gemäß IAS 39 als eine Investition zu bilanzieren [IAS 27.31].

 

Konsolidierungsmethode

Konzerninterne Salden, Transaktionen, Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe zu eliminieren. Konzerninterne Verluste können ein Indikator für zu berücksichtigende Wertminderungen betroffener Vermögenswerte sein [IAS 27.24-25].

Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Töchterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind auf den gleichen Stichtag aufzustellen, es sein denn, dies ist praktisch undurchführbar [IAS 27.26]. Ist es für ein Tochterunternehmen praktisch nicht durchführbar, seinen Abschluss auf den gleichen Stichtag, wie das Mutterunternehmen aufzustellen, sind Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse die zwischen den beiden Stichtagen stattgefunden haben, vorzunehmen. Unter keinen Umständen darf der Unterschied zwischen den beiden Stichtagen mehr als drei Monate betragen [IAS 27.27].

Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden [IAS 27.28].

Minderheitsanteile sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals getrennt vom Eigenkapital des Mutterunternehmens auszuweisen. Minderheitsanteile am Konzernergebnis sind gleichfalls gesondert anzugeben [IAS 27.33].

Übersteigen die auf Minderheitsanteile entfallenden Verluste den auf diese Anteile entfallenden Anteil am Eigenkapital, ist der übersteigende Betrag und jeder weitere auf Minderheitsanteile entfallende Verlust gegen die Mehrheitsbeteiligung am Konzernkapital zu verrechnen, mit Ausnahme des Betrages, den die Minderheiten zum einen verbindlich verpflichtet sind selbst zu zahlen, und soweit sie zum anderen in der Lage sind die Verluste auszugleichen. Falls das Tochterunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne ausweist, sind diese in voller Höhe der Mehrheitsbeteiligung zuzuweisen, bis der zuvor von der Mehrheit übernommene Verlustanteil der Minderheiten zurückerstattet ist [IAS 27.35].

 

Separate Abschlüsse eines Mutterunternehmens oder eines Anteilseigners an einem Tochterunternehmen oder einem gemeinsam geführten Unternehmen

Im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens/Investors sind Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinsam geführten Unternehmen entweder [IAS 27.37]:

  • mit den Anschaffungskosten oder
  • gemäß IAS 39 zu bilanzieren.

Solche Anteile dürfen in den separaten Abschlüssen des Mutterunternehmens/Investors nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.

 

Angaben

Für Konzernabschlüsse erforderliche Angaben [IAS 27.40]:

  • die Art der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wenn dem Mutterunternehmen, direkt oder indirekt über Tochterunternehmen, nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte gehört;
  • die Begründung, warum der Besitz unmittelbar oder mittelbar durch Tochterunternehmen von mehr als der Hälfte der Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte keine Beherrschung darstellt;
  • Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; und
  • die Art und der Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit der Tochterunternehmen zum Mitteltransfer in Form von Dividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an das Mutterunternehmen.

Für separate Abschlüsse von Mutterunternehmens, die keinen Konzernabschluss erstellen müssen, erforderliche Angaben [IAS 27.41]:

  • die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Abschlüsse nach IFRS handelt; dass von der Befreiung von der Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde, Name und Gründungs- oder Sitzland des Unternehmens, dessen Konzernabschluss nach den Regeln der International Financial Reporting Standards zur Veröffentlichung erstellt wurde und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss erhältlich ist;
  • eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Gründungs- und Sitzlandes, der Beteiligungsquote, und soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und
  • eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode für diese Anteile.

Für separate Abschlüsse eines Mutterunternehmens, Partnerunternehmens mit Beteiligungen an einem gemeinsam geführten Unternehmen oder eines Anteilseigners eines assoziierten Unternehmens erforderliche Angaben [IAS 27.42]:

  • die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Abschlüsse nach IFRS handelt und die Gründe, warum die Abschlüsse aufgestellt wurden, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben;
  • eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und
  • eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode für diese Anteile.

 

Januar 2008: Überarbeiteter Standard IAS 27 herausgegeben

Am 11. Januar 2008 hat der IASB eine überarbeitete Fassung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und Folgeänderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse herausgegeben. Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die in einem Standardentwurf enthalten waren, den der Board im Juni 2005 veröffentlicht hat. Die Pressemitteilung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 60 KB). Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nur für ein Geschäftsjahr, das am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnt.

 

Einige der wesentlichen Änderungen an IFRS 3

  1. Anschaffungskosten. Die Kosten der Ausgabe von Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten werden nach IAS 39 bilanziert. Alle anderweitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb sind als Aufwand zu erfassen, einschließlich Erstattungen an das erworbene Unternehmen für die Tragung eines Teils der Anschaffungskosten. Beispiele für Kosten, die aufwandswirksam zu erfassen sind, beinhalten Suchkosten, Gebühren für Beratungs-, Rechts-, Bilanzierungs-, Bewertungs- und anderweitige Leistungen sowie allgemeine Verwaltungsaufwendungen (einschließlich der Kosten für die Aufrechterhaltung einer internen Abteilung, die mit Erwerben befasst ist).
  2. Bedingte Gegenleistung. Falls sich der Betrag einer bedingten Gegenleistung infolge eines Ereignisses nach dem Erwerb verändert (wie bspw. der Erreichung eines Erfolgsziels), hängt die Bilanzierung der Veränderung der Leistung davon ab, ob die zusätzliche Leistung in Eigenkapitalinstrumenten, in bar oder in anderen Vermögenswerten bezahlt oder geschuldet wird. Handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente, wird der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet. Falls die zusätzliche Gegenleistung in bar oder anderen Vermögenswerten erbracht oder geschuldet wird, wird die Veränderung erfolgswirksam erfasst. Ändert sich der Betrag der Gegenleistungen, weil neue Informationen über den beizulegenden Zeitwert der Gegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt (und nicht aufgrund eines Ereignisses nach dem Erwerb) vorliegen, sind die Zahlen rückwirkend anzupassen.
  3. Geschäftswert und nicht kontrollierender Anteil. IFRS 3 wird ein Wahlrecht hinzugefügt, wonach ein Unternehmen 100% am Geschäfts- oder Firmenwert des erworbenen Unternehmens und nicht nur den Anteil des Erwerbers am Geschäftswert bilanzieren darf. Das führt dazu, dass der nun höhere Betrag des Geschäftswerts auch zu einem höheren nicht kontrollierenden Anteil (neuer Ausdruck für 'Minderheitenanteil') am Nettovermögen des erworbenen Unternehmen führt. Dies ist unter dem Namen 'Methode des vollständigen Geschäftswerts' (full goodwill method)bekannt. Derartige nicht kontrollierende Anteile werden im Konzerneigenkapital ausgewiesen. Das Wahlrecht zur Erfassung des 'vollständigen Geschäftswerts' kann für jeden Erwerbsvorgang neu ausgeübt werden.
    Beispiel: M zahlt 800, um 80% an T zu erwerben. Der beizulegende Zeitwert des vollständigen identifizierbaren Nettovermögens von T beträgt 600. Falls lediglich der Anteil von M am Geschäftswert angesetzt wird, würde im Konzernabschluss ein Geschäftswert von 320 (800 - [600 x 80%]) und ein nicht kontrollierender Anteil von 120 (20% x 600) ausgewiesen. Falls 100% des Geschäftswerts angesetzt werden, dann beträgt dieser 400 (800÷0.8 - 600) und der nicht kontrollierende Anteil 200 (20% x 800÷0.8).
  4. Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte.Falls Erwerber und Erworbener bereits früher eine Geschäftsbeziehung hatten (bspw. der Erwerber dem Erworbenen das Recht eingeräumt hatte, sein geistiges Eigentum zu nutzen), muss dies getrennt vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. in den meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns oder Verlusts in Höhe der an den Verkäufer übertragenen Gegenleistung führen, was faktisch einer "Beendigung" der vormaligen Beziehung entspricht. Der Gewinn oder Verlust ist wie folgt zu bemessen:
    • für bereits bestehende nicht-vertragliche Beziehungen (z.B. einen Prozess): durch Bezug auf den beizulegenden Zeitwert
    • für bereits bestehende vertragliche Beziehungen: zum niedrigeren aus (a) der vorteilhaften/nachteiligen Vertragsposition und (b) jedweder in dem Vertrag genannten Beendigungsregelung, die der Gegenpartei, für die der Vertrag nachteilig ist, zusteht.
    Wenn der Geschäftsvorfall aber faktisch ein zurückerworbenes Recht widerspiegelt, ist ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage der verbleibenden Vertragslaufzeit zu bewerten, ohne Verlängerungen in Betracht zu ziehen. Der Vermögenswert ist nachfolgend planmäßig über die Vertragslaufzeit abzuschreiben, ebenfalls ohne Verlängerungen zu berücksichtigen.
  5. Immaterielle Vermögenswerte. Sind stets anzusetzen und zu bewerten. Es besteht keine Ausnahme hinsichtlich einer nicht "zuverlässigen Bemessung".
  6. Stufenweiser Erwerb. Vor Kontrollerlangung wird die Beteiligung entsprechend IAS 28, IAS 31 und IAS 39 bilanziert. An dem Tag der Kontrollerlangung werden die Vermögenswerte und Schulden, einschließlich des Geschäftswerts, des erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Jedwede Anpassung an den zuvor angesetzten Vermögenswerten und Schulden wird erfolgswirksam erfasst. Die Kontrollerlangung ruft somit eine Neubewertung hervor.
  7. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Beibehaltung von Kontrolle. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert. Dabei wird kein Erfolg erfasst.
  8. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Verlust von Kontrolle. Der Verlust der Kontrolle führt zu einer Bewertung des verbleibenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert. Jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert stellt einen Erfolg aus Abgängen dar und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Anschließend sind IAS 28, IAS 31 oder IAS 39 entsprechend für den verbleibenden Anteil einschlägig.
  9. Erwerb weiterer Anteile am Tochterunternehmen, nachdem Kontrolle erlangt wurde. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert (so wie der Erwerb 'eigener Anteile'). Der Geschäftswert bleibt unverändert.
  10. Änderungen im Anwendungsbereich. Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 ist auf Zusammenschlüsse von Unternehmen auf Gegenseitigkeit und solche ohne Gegenleistung anzuwenden (zweifach notierte Anteile). Diese sind von der gegenwärtigen Fassung von IFRS 3 ausgeschlossen. Die überarbeitete Fassung ist nicht auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden. Der IASB hat diesbezüglich im Dezember 2007 seiner Agenda ein eigenständiges Projekt Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle hinzugefügt.
  11. Übergangsvorschriften. Der geänderte Standard ist mit Ausnahmen einiger Sachverhalte grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Die prospektive Anwendung wird Veränderungen in der Beteiligungen an Tochterunternehmen und latenten Steuern nach dem Übergang beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die Bilanzierung bedingter Gegenleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen haben, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor dem Tag des Übergangs lag.

Einige der wesentlichen Änderungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31

  1. Teilabgänge von Tochterunternehmen. Posten 5 und 6 oben bei den Änderungen an IFRS 3 stellen auch Änderungen an IAS 27 dar.
  2. Teilabgänge von assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen. Falls ein Anleger den maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er den Anteil am assoziierten Unternehmen aus und erfasst den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der erhaltenen Gegenleistung nebst jedwedem verbleibenden Anteil und dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche Einfluss verloren geht, erfolgswirksam. Entsprechendes ist angezeigt, wenn ein Anleger die gemeinschaftliche Kontrolle über ein gemeinschaftliche kontrolliertes Unternehmen verliert.
  3. Den nicht kontrollierenden Anteilen zustehende Ergebnisse. Die Summe des vollständigen Einkommens wird auf die nicht kontrollierenden Anteile verteilt, selbst wenn dies dazu führt, dass der nicht kontrollierende Anteil negativ wird.

Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 war das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)) – siehe dazu unsere Nachricht vom 5. Dezember 2007. Die Änderungen werden auf diesem Gebieten zu einem hohen Maß an Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP führen, auch wenn einige möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben. Dazu gehört, dass der FASB die Anwendung der Methode des vollständigen Geschäftswert fordert (statt sie zuzulassen). Es bestehen ferner Unternehmen im Anwendungsbereich, hinsichtlich der Definition von Kontrolle, wie beizulegenden Zeitwerte, Unwägbarkeiten und Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern zu bemessen sind sowie zahlreiche Unterschiede bei den Angaben. Ein Heft mit erläuternden Beispielen, das auch einen Vergleich mit SFAS 141(R) enthält, wird gemeinsam mit den überarbeiteten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben.

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben (in englischer Sprache, 122 KB).

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