IAS 41

IAS 41 Landwirtschaft

 

Überblick

Mit IAS 41 Landwirtschaft wird die Bilanzierung im Zusammenhang mit landwirtschaftliche Tätigkeit geklärt – die Überführung von biologischen Vermögenswerten (lebende Pflanzen und Tiere) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die aus den  biologischen Vermögenswerten des Unternehmens erzeugten Produkte). Im Standard wird festgelegt, dass biologische Vermögenswerte im Allgemeinen zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bilanzieren sind.

IAS 41 wurde ursprünglich im Dezember 2000 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2003 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 41

Juli 1999 Entwurf E65 Landwirtschaft
Dezember 2000 IAS 41 Landwirtschaft
1. Januar 2003 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 41 (2000). Eine frühere Anwendung wird empfohlen
22. Mai 2008 IAS 41 durch jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006/7 geändert
1. Januar 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 41 vom Mai 2008
30 Juni 2014 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) veröffentlicht; mit den Änderungen werden fruchtragende Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht (weiterführende Informationen)
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Juni 2014
14. Mai 2020 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2018-2020 herausgegeben (Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) - weiterführende Informationen
1. Januar 2022 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2020 (jährliche Verbesserungen 2018-2020)

Relevante Interpretationen

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

Zusammenfassung von IAS 41

 

Zielsetzung von IAS 41

Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung für landwirtschaftliche Tätigkeit - das Management der absatzbestimmten biologischen Transformation biologischer Vermögenswerte (lebende Tiere und Pflanzen) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die aus den  biologischen Vermögenswerten des Unternehmens erzeugten Produkte).

 

Anwendungsbereich von IAS 41

IAS 41 ist auf biologische Vermögenswerte mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen, landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit diesen biologischen Vermögenswerten anzuwenden. Der Standard gilt nicht für Grundstücke, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen, immaterielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen, Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit fruchttragenden Pflanzen und fruchttragende Pflanzen. Landwirtschaftliche Produkte, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, fallen allerdings in den Anwendungsbereich von IAS 41.*

*Fruchtragende Pflanzen wurden mit Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) im Juni 2014 vom Anwendungsbereich von IAS 41 ausgenommen. Die Änderung tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

 

Wichtige Definitionen

[IAS 41.5]

Biologische Vermögenswerte: lebende Tiere und Pflanzen

Fruchtragende Pflanze: eine lebende Pflanze, die zur Herstellung oder Lieferung landwirtschaftlicher Produkte verwendet wird, erwartungsgemäß mehr als eine Periode Frucht tragen wird und mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Produkt verkauft wird*

Landwirtschaftliche Erzeugnisse: das geerntete Produkt der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens

Verkaufskosten: Provisionen an Makler und Händler, Abgaben an Aufsichtsbehörden und Warenterminbörsen sowie Verkehrsteuern und Zölle. Nicht zu den Verkaufskosten gehören Transport- und andere notwendige Kosten, um Vermögenswerte einem Markt zuzuführen [IAS 41.5]

*Diese Definition wurde mit Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) im Juni 2014 in IAS 41 aufgenommen. Die Änderung tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

 

Erstmaliger Ansatz

Ein Unternehmen hat biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse nur dann anzusetzen, wenn das Unternehmen den Vermögenswert auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit kontrolliert, es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich bewertet werden können [IAS 41.10].

 

Bewertung

Biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 sind bei dem erstmaligen Ansatz und an jedem folgenden Bilanzstichtag zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten, es sei denn der beizulegende Zeitwert kann nicht verlässlich bewertet werden [IAS 41.12].

Landwirtschaftliche Produkte sind im Zeitpunkt der Ernte mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten. Weil Ernteerzeugnisse marktfähige Erzeugnisse sind, gibt es keine Ausnahmen bei solchen Produkten aufgrund von "Bewertungsverlässlichkeiten" [IAS 41.13].

Ein Gewinn, der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert und durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes von biologischen Vermögenswerten entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.26].

Ein Bewertungserfolg, der beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.28].

Alle Kosten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind ergebniswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie auftreten, mit der Ausnahme von Kosten, um einen biologischen Vermögenswert zu erwerben.

IAS 41 geht von der Annahme aus, dass der beizulegende Zeitwert der meisten biologischen Vermögenswerte verlässlich bestimmt werden kann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes widerlegt werden, für den marktbestimmte Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes als eindeutig nicht verlässlich gelten. In solch einem Fall ist dieser biologische Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Wenn sich die Umstände ändern und der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wird, muss zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bilanziert werden [IAS 41.30].

Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts finden sich in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Nach IFRS 13 sind auch Angaben zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts erforderlich.

 

Weitere Themenbereiche

Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes spiegeln zum Teil körperliche Änderungen (Wachstum etc.) und zum Teil Stückpreisänderungen wider. Separate Angaben zu den beiden Komponenten sind nicht erforderlich, werden aber empfohlen [IAS 41.51].

Zum Zeitpunkt der Ernte sind die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Diese Bewertung stellt dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die weitere Bewertung zB nach IAS 2 Vorräte dar [IAS 41.13].

Landwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren. Jedoch sind biologische Vermögenswerte, die körperlich mit dem Grundstück verbunden sind, getrennt von dem Grundstück als biologische Vermögenswerte zu bewerten [IAS 41.25].

Immaterielle Vermögenswerte, die in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Milchquoten), sind gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu bilanzieren.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Eine unbedingte Zuwendung der öffentlichen Hand, die in Zusammenhang mit einem biologischen Vermögenswert steht, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die Zuwendung einforderbar wird [IAS 41.34].

Wenn eine Zuwendung der öffentlichen Hand (einschließlich einer Zuwendung der öffentlichen Hand für die Nichtausübung einer bestimmten landwirtschaftlichen Tätigkeit) bedingt ist, hat ein Unternehmen sie nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die mit ihr verbundenen Bedingungen eingetreten sind [IAS 41.35].

 

Angaben

Geforderte Angaben in IAS 41 schließen ein:

  • den Gesamtbetrag des Gewinnes oder Verlustes, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz und durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätzten Verkaufskosten der biologischen Vermögenswerte entsteht [IAS 41.40] (zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn biologische Vermögenswerte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen bewertet werden);
  • eine Beschreibung für jede Gruppe von biologischen Vermögenswerten des Unternehmens [IAS 41.41];
  • eine Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens, die mit jeder Gruppe der biologischen Vermögenswerte verbunden sind und nicht finanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für die körperlichen Mengen des Outputs der Periode und der vorrätigen Vermögenswerte zum Ende der Periode [IAS 41.46];
  • Informationen über biologische Vermögenswerte, mit denen ein eingeschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, oder die als Sicherheit begeben sind [IAS 41.49];
  • Verpflichtungen für die Entwicklung oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten [IAS 41.49];
  • Finanzrisikomanagementstrategien [IAS 41.49];
  • eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwertes der biologischen Vermögenswerte, die getrennt Änderungen des Wertes, Kaufes, Verkaufes, Ernte, Unternehmenszusammenschlüsse und Netto- Umrechnungsdifferenzen zeigt [IAS 41.50].

Angaben zu quantitativen Beschreibungen für jede Gruppe von biologischen Vermögenswerten, differenziert nach verbrauchbaren und produzierenden Vermögenswerten oder nach reifen und unreifen Vermögenswerten, sind nicht zwingend gefordert, werden aber empfohlen [IAS 41.43].

Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann, werden zusätzliche Angaben gefordert, einschließlich [IAS 41.54-55]:

  • einer Beschreibung der Vermögenswerte;
  • einer Erklärung der Umstände;
  • wenn möglich, einer Bandbreite, innerhalb der der beizulegende Zeitwert sehr wahrscheinlich liegt;
  • Gewinnen und Verlusten, die bei Abgang erfasst werden;
  • Abschreibungsmethoden;
  • Nutzungsdauern oder Abschreibungssätzen;
  • des Nettobuchwerts und der kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende der Periode.

Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, sind zusätzliche Angaben erforderlich [IAS 41.56].

Angaben in Zusammenhang mit Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich der Art und dem Ausmaß der Zuwendungen, unerfüllter Bedingungen und wesentlichen Verringerungen des erwarteten Umfangs der Zuwendungen [IAS 41.58].

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