IFRS 13

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

 

Überblick

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist im Zusammenhang mit IFRS anzuwenden, die eine Bewertungen oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben oder gestatten, und bietet ein übergreifendes IFRS-Konzept für die Bemessung des beizulegenden Zweitwerts und schreibt entsprechende Angaben vor. Im Standard werden der beizulegende Zeitwert auf der Grundlage eines 'Abgangspreises' definiert und eine Fair-Value-Hierarchie eingeführt, was zu einer marktbasierten und nicht unternehmensspezifischen Bewertung führt.

IFRS 13 wurde im Mai 2011 veröffentlicht und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 13

September 2005 Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen
30. November 2006 Diskussionspapier Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben
28. Mai 2009 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben
29. Juni 2010 Entwurf ED/2010/3 Angaben über die Analyse von Bemessungsunsicherheiten bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben
19. August 2010 Entwurfsfassung des Stabs eines IFRS zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts freigegeben
12. Mai 2011 IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts veröffentlicht
1. Januar 2013 Datum des Inkrafttretens von IFRS 13
12. Dezember 2013 IFRS 13 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Bilanzierung von kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten geändert (nur Grundlage für Schlussfolgerungen) und
IFRS 13 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2011-2013 zur Klarstellung des Anwendungsbereichs von Paragraf 52 (Ausnahme für Portfolien) geändert
1. Juli 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 13 vom Dezember 2013

 

Relevante Interpretationen

  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

Publikationen und andere Materialien

Zusammenfassung von IFRS 13

 

Zielsetzung und Anwendungsbereich

In IFRS 13 werden

  • der Begriff des beizulegenden Zeitwerts definiert,
  • ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in einem einzigen IFRS abgesteckt und
  • Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben.

[IFRS 13:1]

IFRS 13 gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden (sowie Bewertungen, die - wie der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten - auf dem beizulegenden Zeitwert fußen, oder Angaben über diese Bewertungen), mit Ausnahme von [IFRS 13:5-7]:

  • anteilsbasierten Vergütungstransaktionen im Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
  • Leasingtransaktionen im Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisses
  • Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, wie bspw. der Nettoveräußerungswert in IAS 2 Vorräte oder der Nutzungswert in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

Zusätzliche Ausnahmen bestehen hinsichtlich der in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben.

 

Wichtige Definitionen

[IFRS 13:Anhang A]

Beizulegender Zeitwert

der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre

Aktiver Markt

ein Markt, auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen

Abgangspreis

der Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre

Höchste und beste Verwendung

die Verwendung eines nicht-finanziellen Vermögenswerts durch Marktteilnehmer, die den Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden (z.B. ein Geschäftsbetrieb), in der der Vermögenswert verwendet würde, maximieren würde

Vorteilhaftester Markt

der Markt, der den nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten beim Verkauf des Vermögenswerts zu erhaltenen Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde

Vorrangiger Markt

der Markt mit dem größten Volumen und dem höchsten Geschäftsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld

 

Bemessungshierarchie (Fair-Value-Hierarchie)

Überblick

Mit IFRS 13 trachtet der IASB danach, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und der damit verbundenen Angaben über eine Bemessungshierarchie zu erhöhen (sog. 'Fair-Value-Hierarchie'). Die Hierarchie teilt die in den Bewertungsverfahren verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein. In der Hierarchie wird (unveränderten) notierten Preisen auf einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden die höchste und nicht beobachtbaren Inputfaktoren die niedrigste Priorität eingeräumt [IFRS 13:72].

Falls die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie angehören, richtet sich die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Gänze nach der Stufe des am niedrigsten eingestuften Inputfaktors, der für die gesamte Bemessung von Bedeutung ist (auf Grundlage von zur Anwendung gelangendem Ermessen) [IFRS 13:73].

Inputfaktoren auf Stufe 1

Inputfaktoren auf Stufe 1 sind Preisnotierungen auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, zu denen das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang hat [IFRS 13:76].

Eine Marktpreisnotierung auf einem aktiven Markt stellt den verlässlichsten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert dar und wird ohne Anpassungen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet, wo immer das möglich ist, wobei begrenzt Ausnahmen bestehen [IFRS 13:77].

Wenn ein Unternehmen für einen einzelnen Vermögenswert oder eine einzelne Schulde eine Position hält und der Vermögenswert bzw. die Schuld auf einem aktiven Markt gehandelt wird, wird der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts bzw. der Schuld innerhalb der Stufe 1 als Produkt aus der Marktpreisnotierung für den einzelnen Vermögenswert bzw. die einzelne Schuld und der vom Unternehmen gehaltenen Menge bemessen, selbst wenn das normale Handelsvolumen eines Tages für den Markt nicht ausreicht, um die gehaltene Menge aufzunehmen und die Erteilung einer Order, die Position in einer einzigen Transaktion zu veräußern, den notierten Preis beeinflussen mag [IFRS 13:80].

Inputfaktoren auf Stufe 2

Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind [IFRS 13:81].

Inputfaktoren auf Stufe 2 beinhalten:

  • Preisnotierungen für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten
  • Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, die nicht aktiv sind
  • andere Inputfaktoren als Preisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtet werden können, zum Beispiel
    • Zinssätze und -kurven, die für gemeinhin notierte Stützpunkte beobachtbar sind
    • implizite Volatilitäten
    • Credit Spreads
  • Inputfaktoren, die vorrangig im Wege der Korrelation oder auf anderem Wege aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitet oder von ihnen gestützt werden ('marktgestützte Inputfaktoren').

Inputfaktoren auf Stufe 3

Inputfaktoren auf Stufe 3 sind nicht beobachtbare Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Schuld [IFRS 13:86].

Nicht beobachtbare Inputfaktoren werden zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in dem Maße verwendet, wie relevante beobachtbare Inputfaktoren nicht zur Verfügung stehen, wodurch Situation Rechnung getragen wird, in denen wenig (wenn überhaupt) Marktaktivität für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag besteht. Ein Unternehmen entwickelt nicht beobachtbare Inputfaktoren unter Verwendung der in diesem Umstand bestmöglich verfügbaren Informationen, was unternehmenseigene Daten beinhalten mag. Dabei sind alle Inforamtionen über die von Marktteilnehmern getätigten Annahmen zu berücksichtigen, die vernünftigerweise verfügbar sind [IFRS 13:87-89].

 

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Überblick über das Vorgehen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts besteht in der Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt von einem Unternehmen, sämtliche der nachfolgenden Punkte festzulegen [IFRS 13:B2]:

  • den bestimmten Vermögenswert bzw. die Schuld, der/die Gegenstand der Bewertung ist (im Einklang mit seinem Bilanzierungsobjekt)
  • bei einem nicht-finanziellen Vermögenswert die Bewertungsprämisse, die für die Bewertung sachgerecht ist (im Einklang mit den höchsten und besten Verwendung)
  • der für den Vermögenswert oder die Schuld vorrangige (oder vorteilhafteste) Markt
  • das/die Bewertungsverfahren, die für die Bewertung sachgerecht sind, eingedenk der Verfügbarkeit von Daten, mit denen Inputdaten entwickelt werden, die die Annahme darstellen, welche Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts bzw. der Schuld verwenden würden, sowie die Stufe in der Bemessungshierarchie, der diese Inputdaten zugewiesen wurden.

Leitlinien zur Bemessung

IFRS 13 enthält Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, darunter die folgenden:

  • Ein Unternehmen berücksichtigt die Charakteristika des zu bemessenden Vermögenswerts bzw. der zu bemessenden Schuld, die ein Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts bzw. der Schuld am Bemessungsstichtag berücksichtigen würde (z.B. den Zustand und den Ort des Vermögenswerts sowie jedwede Verkaufs- und Nutzungsbeschränkung des Vermögenswerts) [IFRS 13:11]
  • Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird ein geordneter Geschäftsvorfall unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag angenommen, der zu aktuellen Marktbedingungen stattfindet [IFRS 13:15]
  • Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird unterstellt, dass ein Geschäftsvorfall auf dem vorrangigen Markt für den Vermögenswert bzw. die Schuld stattfindet oder, sollte ein solcher nicht bestehen, dem für den Vermögenswert oder die Schuld vorteilhaftesten Markt [IFRS 13:24]
  • Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht-finanziellen Vermögenswerts wird dessen höchste und beste Verwendung angenommen [IFRS 13:27]
  • Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen oder nicht-finanziellen Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments des Unternehmens wird angenommen, dass sie/es am Bemessungsstichtag auf einen Marktteilnehmer übertragen wird, ohne dass es an diesem Tag zur Begleichung, zum Erlöschen oder zur Annullierung kommt [IFRS 13:34]
  • Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt das Risiko der Nichterfüllung wider (das Risiko, dass das Unternehmen eine Verpflichtung nicht erfüllen wird), einschließlich des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens und der Annahme desselben Nichterfüllungsrisikos vor und nach der Übertragung der Schuld [IFRS 13:42]
  • Eine mögliche Ausnahme besteht für bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeit, bei denen sich einander ausgleichende Positionen hinsichtlich der Markt- oder Kontrahentenrisiken bestehen - vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind (in diesem Fall sind zusätzlich Angaben erforderlich) [IFRS 13:48 und 96]

Bewertungsverfahren

Ein Unternehmen wendet Bewertungsverfahren, die im jeweiligen Umstand sachgerecht sind und für die ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen, wobei die Verwendung relevanter beobachtbarer Inputfaktoren maximiert und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren minimiert wird [IFRS 13:61 und 67].

Die Zielsetzung bei der Verwendung eines Bewertungsverfahrens besteht darin, den Preis zu schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Drei weit verbreitete Bewertungsverfahren stellen die folgenden dar [IFRS 13:62]:

  • marktbasierter Ansatz - nutzt Preise und andere relevante Information, die durch Markttransaktionen generiert wird und identische oder vergleichbare Vermögenswerte, Schulden oder eine Gruppe von Vermögenswerten und Schulden beinhaltet (z.B. einen Geschäftsbetrieb)
  • kostenbasierter Ansatz - spiegelt den Betrag wider, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen (aktuelle Wiederbeschaffungskosten)
  • einkommensbasierter Ansatz - wandelt zukünftige Beträge (Zahlungsströme oder Aufwendungen und Erträge) in einen einzigen aktuellen (abgezinsten) Betrag um, der die gegenwärtigen Markterwartungen hinsichtlich dieser zukünftigen Beträge widerspiegelt

In einigen Fällen wird ein einziges Bewertungsverfahren sachgerecht sein, während in anderen mehrere Bewertungsverfahren sachgerecht sind [IFRS 13:63].

Vorgeschriebene Angaben

Angabezielsetzung

IFRS 13 schreibt einem Unternehmen die Angabe von Informationen vor, die Nutzern seines Abschlusses helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zu beurteilen [IFRS 13:91]:

  • für Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrender oder nicht wiederkehrender Grundlage in der Bilanz nach der erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden: die Bewertungsverfahren und Inputfaktoren, die zur Entwicklung dieser Bemessungen verwendet wurden
  • für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen bedeutende nicht-beobachtbare Inputfaktoren verwendet wurden (Stufe 3): die Auswirkung der Bemessungen auf das Periodenergebnis und das sonstige Gesamtergebnis für die Periode.

Ausnahmen von der Angabe

Auf die folgenden Sachverhalte sind die Angabevorschriften nicht anzuwenden [IFRS 13:7]:

  • Planvermögen, das gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird
  • Anlagen eines Altersversorgungsplans, die gemäß IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
  • Vermögenswerte, für die der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten entspricht.

Benennung von Klassen

Dort, wo Angaben für jede Klasse an Vermögenswerten oder Schulden bereitgestellt werden müssen, hat ein Unternehmen sachgerechte Klassen auf der Grundlage des Wesens, der Charakteristika und der Risiken der Vermögenswerte und Schulden sowie die Stufe innerhalb der Bemessungshierarchie, in die die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts fällt, festzulegen [IFRS 13:94].

Die Festlegung sachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, für die Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu leisten sind, erfordert Ermessen. Eine Klasse an Vermögenswerten und Schulden wird oftmals eine größere Aufgliederung als die in der Bilanz ausgewiesenen Posten erfordern. Die Zahl der Klassen muss für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in Stufe 3 größer sein.

Einige Angaben werden danach unterschieden, ob die Bemessung

  • eine wiederkehrende Bemessung des beizulegenden Zeitwerts darstellt - Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die durch andere IFRS vorgeschrieben oder zugelassen sind und zum Ende einer jeden Berichtsperiode in der Bilanz erfasst werden
  • nicht wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts sind solche Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die durch andere IFRS vorgeschrieben oder zugelassen sind und in bestimmten Umständen in der Bilanz erfasst werden

Speziell vorgeschriebene Angaben

Um die Angabezielsetzung zu erfüllen, müssen die folgenden Mindestangaben für jede Klasse an Vermögenswerten und Schulden, die nach der erstmaligen Erfassung in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (einschließlich Bewertungen, die auf dem beizulegenden Zeitwert fußen und im Anwendungsbereich dieser IFRS liegen), geleistet werden (bitte beachten Sie, dass die Vorschriften zusammengefasst wurden und in bestimmten Fällen zusätzliche Angaben erforderlich sind [IFRS 13:93]:

  • die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zum Ende der Berichtsperiode*
  • die Gründe für die Bewertung bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts*
  • die Stufe innerhalb der Bemessungshierarchie, auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts insgesamt erfolgt (Stufe 1, 2 oder 3)*
  • für zum Berichtsstichtag gehaltene Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die Beträge jedweder Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Übertragungen und die Politik des Unternehmens für die Feststellung, wann Übertragungen zwischen den Stufen als stattgefunden angenommen werden, wobei die Übertragungen in und aus jede/r Stufe getrennt anzugeben und zu erläutern ist
  • für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 2 und Stufe 3 der Bemessungshierarchie: eine Beschreibung des/r zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Bewertungsverfahren/s und Inputfaktoren, jedwede Änderungen beim Bewertungsverfahren und die Gründe für die Änderung (mit einigen Ausnahmen)*
  • quantitative Informationen über die bedeutenden nicht-beobachtbaren und für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie herangezogenen Inputfaktoren (mit einigen Ausnahmen)
  • eine Überleitung von dem Eröffnungs- zum Schlussbilanzwert für wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3der Bemessungshierarchie, wobei Änderungen innerhalb der Periode, die auf die nachfolgenden Sachverhalte zurückzuführen sind, eigenständig anzugeben sind:
    • die insgesamt in der Periode im Periodenergebnis erfassten Bewertungserfolge, und der/die Posten in der GuV, in dem diese Bewertungserfolge erfasst wurde - dabei ist der im Periodenergebnis enthaltene Betrag, der auf Änderungen unrealisierter Bewertungserfolge aus diesen zum Ende der Berichtsperiode gehaltenen Vermögenswerten und Schulden zurückgeht, sowie die Posten in der GuV, in dem diese unrealisierten Bewertungserfolge erfasst wurden, getrennt anzugeben
    • die insgesamt in der Periode im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Bewertungserfolge und der/die Posten im sonstigen Gesamtergebnis, in dem diese Bewertungserfolge erfasst wurden
    • Käufe, Verkäufe, Emissionen und Tilgungen (jede dieser Art von Änderungen sind eigenständig anzugeben)
    • die Beträge jedweder Übertragungen in oder aus Stufe 3 der Bemessungshierarchie, die Gründe für die Übertragungen und die Politik des Unternehmens für die Feststellung, wann Übertragungen zwischen den Stufen als stattgefunden angenommen werden. Übertragungen in Stufe 3 sind getrennt von den Übertragungen aus Stufe 3 anzugeben und zu erläutern
  • eine Beschreibung der vom Unternehmen für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie verwendeten Bewertungsprozesse
  • für wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3der Bemessungshierarchie:
    • eine erläuternde Beschreibung der Sensitivität der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Änderungen nicht beobachtbarer Inputfaktoren, falls eine Änderung dieser Inputfaktoren auf einen abweichenden Betrag zu einer bedeutend höheren oder niedrigeren Bemessung des beizulegenden Zeitwerts führen kann. Falls Wechselwirkungen zwischen diesen Inputfaktoren und anderen, nicht beobachtbaren und für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren bestehen, muss das Unternehmen auch eine Beschreibung dieser Wechselwirkungen zur Verfügung stellen und sagen, wie sie die Auswirkungen der Änderung in den nicht beobachtbaren Inputfaktoren der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vergrößern oder verringern.
    • für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten: Falls die Änderung eines oder mehrerer nicht beobachtbarer Inputfaktoren zur Abbildung halbwegs möglicher alternativer Annahmen zu einer bedeutenden Änderung des beizulegenden Zeitwert führen würde, hat das Unternehmen diesen Umstand anzugeben und die Auswirklungen dieser Änderungen anzugeben. Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Auswirkung einer Änderung zur Abbildung einer halbwegs möglichen alternativen Annahme berechnet wurde.
  • Ein Unternehmen hat den Umstand anzugeben, falls die höchste und beste Nutzung eines nicht-finanziellen Vermögenswerts von dessen gegenwärtiger Nutzung abweicht und warum der nicht-finanzielle Vermögenswert in einer Art und Weise genutzt wird, der von dessen höchster und bester Nutzung abweicht*.

Ein '*' in der vorstehenden Aufzählung bedeutet, dass die Angabe auch für jede Klasse an Vermögenswerten oder Schulden erforderlich ist, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, für die aber der beizulegende Zeitwert anzugeben ist [IFRS 13:97].

Quantitative Angaben müssen in tabellarischer Form dargestellt werden, soweit nicht ein anderes Format sachgerechter ist [IFRS 13:99].

 

Anwendbarkeit und vorzeitige Anwendung

IFRS 13 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen [IFRS 13:C1]. Ein Unternehmen kann IFRS 13 auf eine frühere Bilanzierungsperiode anzuwenden, muss diesen Umstand dann aber angeben.

Die Anwendung hat prospektiv zu Beginn des Geschäftsjahres zu erfolgen, in welchem der IFRS erstmalig angewendet wird. Die Angabe von Vergleichsinformationen für Perioden vor der erstmaligen Anwendung ist nicht erforderlich.

Correction list for hyphenation

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