IFRS 13
IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
Überblick
IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist im Zusammenhang mit IFRS anzuwenden, die eine Bewertungen oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben oder gestatten, und bietet ein übergreifendes IFRS-Konzept für die Bemessung des beizulegenden Zweitwerts und schreibt entsprechende Angaben vor. Im Standard werden der beizulegende Zeitwert auf der Grundlage eines 'Abgangspreises' definiert und eine Fair-Value-Hierarchie eingeführt, was zu einer marktbasierten und nicht unternehmensspezifischen Bewertung führt.
IFRS 13 wurde im Mai 2011 veröffentlicht und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Entstehungsgeschichte von IFRS 13
September 2005 | Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen |
30. November 2006 | Diskussionspapier Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben |
28. Mai 2009 | Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben |
29. Juni 2010 | Entwurf ED/2010/3 Angaben über die Analyse von Bemessungsunsicherheiten bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herausgegeben |
19. August 2010 | Entwurfsfassung des Stabs eines IFRS zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts freigegeben |
12. Mai 2011 | IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts veröffentlicht |
1. Januar 2013 | Datum des Inkrafttretens von IFRS 13 |
12. Dezember 2013 | IFRS 13 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Bilanzierung von kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten geändert (nur Grundlage für Schlussfolgerungen) und IFRS 13 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2011-2013 zur Klarstellung des Anwendungsbereichs von Paragraf 52 (Ausnahme für Portfolien) geändert |
1. Juli 2014 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 13 vom Dezember 2013 |
Relevante Interpretationen
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Geplante Änderungen durch den IASB
- keine
Publikationen und andere Materialien
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Zusammenfassung von IFRS 13
Zielsetzung und Anwendungsbereich
In IFRS 13 werden
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[IFRS 13:1]
IFRS 13 gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden (sowie Bewertungen, die - wie der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten - auf dem beizulegenden Zeitwert fußen, oder Angaben über diese Bewertungen), mit Ausnahme von [IFRS 13:5-7]:
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Zusätzliche Ausnahmen bestehen hinsichtlich der in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben.
Wichtige Definitionen
[IFRS 13:Anhang A]
Beizulegender Zeitwert |
der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre |
Aktiver Markt |
ein Markt, auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen |
Abgangspreis |
der Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre |
Höchste und beste Verwendung |
die Verwendung eines nicht-finanziellen Vermögenswerts durch Marktteilnehmer, die den Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden (z.B. ein Geschäftsbetrieb), in der der Vermögenswert verwendet würde, maximieren würde |
Vorteilhaftester Markt |
der Markt, der den nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten beim Verkauf des Vermögenswerts zu erhaltenen Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde |
Vorrangiger Markt |
der Markt mit dem größten Volumen und dem höchsten Geschäftsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld |
Bemessungshierarchie (Fair-Value-Hierarchie)
Überblick
Mit IFRS 13 trachtet der IASB danach, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und der damit verbundenen Angaben über eine Bemessungshierarchie zu erhöhen (sog. 'Fair-Value-Hierarchie'). Die Hierarchie teilt die in den Bewertungsverfahren verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein. In der Hierarchie wird (unveränderten) notierten Preisen auf einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden die höchste und nicht beobachtbaren Inputfaktoren die niedrigste Priorität eingeräumt [IFRS 13:72].
Falls die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie angehören, richtet sich die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Gänze nach der Stufe des am niedrigsten eingestuften Inputfaktors, der für die gesamte Bemessung von Bedeutung ist (auf Grundlage von zur Anwendung gelangendem Ermessen) [IFRS 13:73].
Inputfaktoren auf Stufe 1
Inputfaktoren auf Stufe 1 sind Preisnotierungen auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, zu denen das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang hat [IFRS 13:76].
Eine Marktpreisnotierung auf einem aktiven Markt stellt den verlässlichsten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert dar und wird ohne Anpassungen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet, wo immer das möglich ist, wobei begrenzt Ausnahmen bestehen [IFRS 13:77].
Wenn ein Unternehmen für einen einzelnen Vermögenswert oder eine einzelne Schulde eine Position hält und der Vermögenswert bzw. die Schuld auf einem aktiven Markt gehandelt wird, wird der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts bzw. der Schuld innerhalb der Stufe 1 als Produkt aus der Marktpreisnotierung für den einzelnen Vermögenswert bzw. die einzelne Schuld und der vom Unternehmen gehaltenen Menge bemessen, selbst wenn das normale Handelsvolumen eines Tages für den Markt nicht ausreicht, um die gehaltene Menge aufzunehmen und die Erteilung einer Order, die Position in einer einzigen Transaktion zu veräußern, den notierten Preis beeinflussen mag [IFRS 13:80].
Inputfaktoren auf Stufe 2
Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind [IFRS 13:81].
Inputfaktoren auf Stufe 2 beinhalten:
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Inputfaktoren auf Stufe 3
Inputfaktoren auf Stufe 3 sind nicht beobachtbare Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Schuld [IFRS 13:86].
Nicht beobachtbare Inputfaktoren werden zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in dem Maße verwendet, wie relevante beobachtbare Inputfaktoren nicht zur Verfügung stehen, wodurch Situation Rechnung getragen wird, in denen wenig (wenn überhaupt) Marktaktivität für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag besteht. Ein Unternehmen entwickelt nicht beobachtbare Inputfaktoren unter Verwendung der in diesem Umstand bestmöglich verfügbaren Informationen, was unternehmenseigene Daten beinhalten mag. Dabei sind alle Inforamtionen über die von Marktteilnehmern getätigten Annahmen zu berücksichtigen, die vernünftigerweise verfügbar sind [IFRS 13:87-89].
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
Überblick über das Vorgehen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
Die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts besteht in der Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt von einem Unternehmen, sämtliche der nachfolgenden Punkte festzulegen [IFRS 13:B2]:
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Leitlinien zur Bemessung
IFRS 13 enthält Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, darunter die folgenden:
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Bewertungsverfahren
Ein Unternehmen wendet Bewertungsverfahren, die im jeweiligen Umstand sachgerecht sind und für die ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen, wobei die Verwendung relevanter beobachtbarer Inputfaktoren maximiert und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren minimiert wird [IFRS 13:61 und 67].
Die Zielsetzung bei der Verwendung eines Bewertungsverfahrens besteht darin, den Preis zu schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Drei weit verbreitete Bewertungsverfahren stellen die folgenden dar [IFRS 13:62]:
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In einigen Fällen wird ein einziges Bewertungsverfahren sachgerecht sein, während in anderen mehrere Bewertungsverfahren sachgerecht sind [IFRS 13:63].
Vorgeschriebene Angaben
Angabezielsetzung
IFRS 13 schreibt einem Unternehmen die Angabe von Informationen vor, die Nutzern seines Abschlusses helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zu beurteilen [IFRS 13:91]:
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Ausnahmen von der Angabe
Auf die folgenden Sachverhalte sind die Angabevorschriften nicht anzuwenden [IFRS 13:7]:
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Benennung von Klassen
Dort, wo Angaben für jede Klasse an Vermögenswerten oder Schulden bereitgestellt werden müssen, hat ein Unternehmen sachgerechte Klassen auf der Grundlage des Wesens, der Charakteristika und der Risiken der Vermögenswerte und Schulden sowie die Stufe innerhalb der Bemessungshierarchie, in die die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts fällt, festzulegen [IFRS 13:94].
Die Festlegung sachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, für die Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu leisten sind, erfordert Ermessen. Eine Klasse an Vermögenswerten und Schulden wird oftmals eine größere Aufgliederung als die in der Bilanz ausgewiesenen Posten erfordern. Die Zahl der Klassen muss für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in Stufe 3 größer sein.
Einige Angaben werden danach unterschieden, ob die Bemessung
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Speziell vorgeschriebene Angaben
Um die Angabezielsetzung zu erfüllen, müssen die folgenden Mindestangaben für jede Klasse an Vermögenswerten und Schulden, die nach der erstmaligen Erfassung in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (einschließlich Bewertungen, die auf dem beizulegenden Zeitwert fußen und im Anwendungsbereich dieser IFRS liegen), geleistet werden (bitte beachten Sie, dass die Vorschriften zusammengefasst wurden und in bestimmten Fällen zusätzliche Angaben erforderlich sind [IFRS 13:93]:
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Ein '*' in der vorstehenden Aufzählung bedeutet, dass die Angabe auch für jede Klasse an Vermögenswerten oder Schulden erforderlich ist, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, für die aber der beizulegende Zeitwert anzugeben ist [IFRS 13:97].
Quantitative Angaben müssen in tabellarischer Form dargestellt werden, soweit nicht ein anderes Format sachgerechter ist [IFRS 13:99].
Anwendbarkeit und vorzeitige Anwendung
IFRS 13 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen [IFRS 13:C1]. Ein Unternehmen kann IFRS 13 auf eine frühere Bilanzierungsperiode anzuwenden, muss diesen Umstand dann aber angeben.
Die Anwendung hat prospektiv zu Beginn des Geschäftsjahres zu erfolgen, in welchem der IFRS erstmalig angewendet wird. Die Angabe von Vergleichsinformationen für Perioden vor der erstmaligen Anwendung ist nicht erforderlich.