IFRS 9

 

IFRS 9 Finanzinstrumente

 

Überblick

IFRS 9 Finanzinstrumente enthält Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung. Der IASB hat die finale Fassung des Standards im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Damit kann die bisher unter IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertungvorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten nunmehr vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt werden

Die nunmehr veröffentlichte Version von IFRS 9 ersetzt alle vorherigen Versionen. Die erstmalige verpflichtende Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorbehaltlich lokaler Regelungen (wie etwa dem europäischen Endorsementverfahren) ist eine vorzeitige Anwendung zulässig. Innerhalb eines begrenzten Zeitraums können vorherige Versionen von IFRS 9 vorzeitig angewendet werden (sofern nicht schon geschehen), vorausgesetzt, das diesbezüglich relevante Datum der erstmaligen Anwendung liegt vor dem 1. Februar 2015.

Durch IFRS 9 nicht ersetzt werden jedoch die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39. Der ursprünglich diesen Themenbereich betreffende Teil des IFRS 9-Projekts wurde als gesondertes Projekt der IASB-Agenda unter dem Stichwort „Macro Hedges“ weiterverfolgt, da damit höhere zeitliche Anforderungen einhergingen und mit einem kurzfristigen Abschluss des Projekts nicht gerechnet wurde. Im Rahmen des sog. Due Process wurde für dieses Projekt im April 2014 ein Diskussionspapier veröffentlicht: Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, weiterhin wahlweise die Regelungen zum Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken anzuwenden oder gar die Abbildung von Sicherungsbeziehungen gemäß den allgemeinen Regelungen von IAS 39 vorzunehmen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 9

 

Datum Entwicklung Anmerkungen
14. Juli 2009 IASB veröffentlicht Entwurf ED/2009/7 Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung Ende der Kommentierungsfrist: 14. September 2009
5. November 2009 Standardentwurf ED/2009/12 Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 30. Juni 2010
12. November 2009 IASB veröffentlicht IFRS 9 Finanzinstrumente, mit dem die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten abgedeckt wird; dies stellt die erste Phase des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 dar
Presseerklärung des IASB (101 KB)
ursprünglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2013; später gestrichen
11. Mai 2010 IASB veröffentlicht Entwurf ED/2010/4 Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten Ende der Kommentierungsfrist: 16. Juli 2010
28. Oktober 2010 IASB gibt IFRS 9 Finanzinstrumente erneut heraus, in den neue Vorschriften für die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen und die Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus IAS 39 übernommen wurden.
Presseerklärung des IASB (33 KB)
ursprünglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2013; später gestrichen
9. Dezember 2010 Standardentwurf ED/2010/13 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 9. März 2011
31. Januar 2011 Ergänzung zu ED/2009/12  Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 1. April 2011
4. August 2011 IASB veröffentlicht den Entwurf ED/2011/3, in dem vorgeschlagen wird, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 Finanzinstrumente von 2013 auf 2015 aufzuschieben Ende der Kommentierungsfrist: 21. Oktober 2011
16. Dezember 2011 IASB veröffentlicht Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens  und Angaben zum Übergang (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) verschiebt den verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafftretens von IFRS 9 auf den 1. Januar 2015 (später gestrichen) und gewährt Erleichterungen in Bezug auf die Anpassung früherer Perioden und die entsprechenden Angaben nach IFRS 7
7. September 2012 'Entwurf zur Prüfung' des Abschnitts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 Finanzinstrumente herausgegeben
28. November 2012 IASB veröffentlicht Entwurf ED/2012/4 Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 (2010)) Ende der Kommentierungsfrist: 28. März 2013
7. März 2013 Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle herausgegeben Ende der Stellungnahmefrist am 5. Juli 2013
19. November 2013 IASB veröffentlicht IFRS 9 Finanzinstrumente (Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39) und ändert  IFRS 9 im Hinblick auf folgende Punkte:
  • Aufnahme des neuen Modells für die allgemeine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
  • Gestattung der vorzeitigen Übernahme der Vorschrift, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aus eigenem Kreditrisiko bei Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen, und
  • Streichung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts 1. Januar 2015
streicht auch den verpflichtenden Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 (2009) und IFRS 9 (2010)
24. Juli 2014 IASB veröffentlicht IFRS 9 Finanzinstrumente

IFRS 9 (2014) wurde als vollständiger Standard herausgegeben, der alle schon zuvor veröffentlichten Regelungen mit den neuen Regelungen zur Erfassung von Wertminderungen sowie begrenzten Änderungen zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte zusammenführt.

Mit der Veröffentlichung beendet der IASB das Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten.  Die erstmalige verpflichtende Anwendung von IFRS 9 ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorbehaltlich lokaler Regelungen (wie etwa dem europäischen Endorsementverfahren) ist eine vorzeitige Anwendung zulässig.
12. September 2016 IASB veröffentlicht Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Änderungen an IFRS 4), um Bedenken in Bezug auf die unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen zu adressieren

Ein Unternehmen wendet den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet.

Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

12. Oktober 2017 IASB veröffentlicht Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9), um Bedenken in Bezug darauf zu adressieren, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 klassifiziert werden

Die Änderungen an IFRS 9 sollen retrospektiv auf Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

14. Mai 2020 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2018-2020 herausgegeben (Gebühren im ‘10%-Test’ in Bezug auf die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten) - weiterführende Informationen

Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

9. Dezember 2021 IASB veröffentlicht Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ― Vergleichsinformationen (Änderung an IFRS 17), um Unternehmen, die IFRS 17 und IFRS 9 zum ersten Mal gleichzeitig anwenden, die Möglichkeit zu geben, Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 bereits zuvor auf diesen finanziellen Vermögenswert angewendet worden wären Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Änderung entscheidet, wendet diese bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 an.

Relevante Interpretationen

Zugehörige Projekte

Zusammenfassung von IFRS 9

Die phasenweise Fertigstellung von IFRS 9

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. November 2009 einen neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellte den vorläufigen Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar. Mit IFRS 9 wurden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften sollten ursprünglich ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden; eine vorzeitige Anwendung war zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (101 KB).

Am 28. Oktober 2010 hat der IASB IFRS 9 Finanzinstrumente erneut herausgegeben, in den geänderte Vorschriften für die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen und die Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus IAS 39 übernommen wurden. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (33 KB).

Am 16. Dezember 2011 hat der IASB Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens  und Angaben zum Übergang (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) herausgegeben. Damit wurde der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 auf Berichtsperioden verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Außerdem wurden damit Erleichterungen in Bezug auf die Anpassung früherer Perioden und die entsprechenden Angaben nach IFRS 7 gewährt.

Am 19. November 2013 hat der IASB IFRS 9 Finanzinstrumente (Sicherungsbilanzierung und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39) herausgegeben und damit IFRS 9 im Hinblick auf die Aufnahme des neuen Modells für die allgemeine Sicherungsbilanzierung, die Gestattung der vorzeitigen Übernahme der Vorschrift, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aus eigenem Kreditrisiko bei Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen, und die Streichung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts 1. Januar 2015 geändert.

Am 24. Juli 2014 veröffentlichte der IASB die endgültige Fassung von IFRS 9, welche nunmehr die neuen Regelungen zur Erfassung von Wertminderungen und die begrenzten Änderungen zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte enthält. Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen von IFRS 9 ersetzt.  Die erstmalige verpflichtende Anwendung von IFRS 9 ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorbehaltlich lokaler Regelungen (wie etwa dem europäischen Endorsementverfahren) ist eine vorzeitige Anwendung zulässig. Innerhalb eines begrenzten Zeitraums können vorherige Versionen von IFRS 9 vorzeitig angewendet werden (sofern nicht schon geschehen), vorausgesetzt, das diesbezüglich relevante Datum der erstmaligen Anwendung liegt vor dem 1. Februar 2015.

 

Überblick über IFRS 9

Anwendungsbereich

IFRS 9 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Der Umfang des Anwendungsbereichs bestimmt sich gemäß IAS 39, so dass der Anwendungsbereich von IFRS 9 mit dem von IAS 39 übereinstimmt.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Folgende Finanzinstrumente sind vom Anwendungsbereich von IAS 39 und damit auch vom Anwendungsbereich von IFRS 9 ausgeklammert (IFRS 9:2.1 i.V,m. IAS 39.2):

  • Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27, 28 oder 31 bilanziert werden; IAS 32 und IFRS 9 sind gleichwohl in den Fällen einschlägig, in denen IAS 27, 28 oder 31 bzw. IFRS 10, IAS 27 (2011) oder IAS 28 (2011) verlangen, dass solche Anteile nach IFRS 9 zu bilanzieren sind - zum Beispiel Derivate auf Beteiligungen an einem verbundenen, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen;
  • Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 anzuwenden ist;
  • Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen; gleichwohl ist IFRS 9 auf Finanzinstrumente anzuwenden, die die Form eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrages haben, jedoch eigentlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten; daneben werden auch in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate nach IAS 39 bilanziert;
  • Finanzinstrumente, die die Definition eines eigenen Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 erfüllen oder als Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32.16A und 16B oder IAS 32.16C und 16D behandelt werden. Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich betrifft jedoch nur den Emittenten derartiger Instrumente.
  • Bestimmte Termingeschäfte, die zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner im Hinblick darauf geschlossen werden, ein zu erwerbendes Unternehmen zu erwerben bzw. zu veräußern, die zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt zu einem Unternehmenszusammenschluss führen werden.
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 anzuwenden ist
  • Rechte auf Erstattungszahlungen, auf die IAS 37 anzuwenden ist

Leasingverhältnisse

IFRS 9 ist auf Leasingforderungen und -verbindlichkeiten nur beschränkt anzuwenden (IFRS 9:2.1 i.V.m. IAS 39.2(b)). Der Standard ist einschlägig für:

  • Leasingforderungen im Hinblick auf die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften;
  • Leasingverbindlichkeiten im Hinblick auf die Ausbuchungsvorschriften; sowie
  • in Leasingverträge eingebettete Derivate.

Finanzgarantien

IFRS 9 ist auf geschriebene Finanzgarantieverträge anzuwenden. Falls der Schreiber einer Finanzgarantie früher ausdrücklich erklärt hat, diese Verträge wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert habt, besitzt er ein Wahlrecht, diese Verträge entweder gemäß IFRS 9 oder gemäß IFRS 4 Versicherungsverträge zu bilanzieren. Der Garantiegeber kann dies für jeden Vertrag einzeln festlegen, allerdings ist die Festlegung unwiderruflich.

Die Bilanzierung durch den Inhaber ist aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 4 ausgenommen (es sei denn, es handelt sich um einen Rückversicherungsvertrag). Folglich sind die Paragraphen 10-12 aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen in den Schätzungen und Fehler anzuwenden. Diese Paragraphen legen die Kriterien zur Entwicklung einer bilanziellen Behandlungsweise fest, wenn kein anderer IFRS einschlägig ist.

Kreditzusagen

Kreditzusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9, wenn sie nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden und das Unternehmen die Kredite aus seinen Zusagen in der Vergangenheit nicht für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat. Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringeren als dem Marktzins zur Verfügung zu stellen, ist diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus dem (a) gemäß Anwendung des Wertminderungsmodells gemäß IFRS 9 (siehe unten) ergebenden Betrag und (b) ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IFRS 15 erfassten kumulierten Auflösungen zu bewerten. Der Emittent einer Kreditzusage muss IAS 37 auf andere Kreditzusagen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (das sind diejenigen, die zum Marktzins oder darüber liegend abgegeben werden). Alle Kreditzusagen unterliegen jedoch den Vorschriften zur Ausbuchung und zu Wertminderungen von IFRS 9.

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten liegen immer im Anwendungsbereich von IFRS 9.

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nicht finanziellen Posten liegen im Anwendungsbereich von IFRS 9, wenn sie durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können und nicht zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nichtfinanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten fallen in den Anwendungsbereich, wenn die Erfüllung auf Nettobasis erfolgt. Die folgenden Sachverhalte stellen eine Erfüllung auf Nettobasis dar (IFRS 9:2.1 i.V.m. IAS 39.5-6):

  • die Vertragsbedingungen gestatten jedem Kontrahenten, den Vertrag durch einen Nettoausgleich abzuwickeln;
  • ähnliche Verträge wurden in der Vergangenheit für gewöhnlich auf Nettobasis erfüllt;
  • das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;
  • der nichtfinanzielle Posten kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.

Wetterderivate

Obwohl Verträge, die Zahlungen aufgrund von klimatischen, geologischen oder anderen physischen Variablen vorsehen, von der ursprünglichen Version von IAS 39 allgemein ausgeschlossen waren, wurden sie in den Anwendungsbereich des im Dezember 2003 überarbeiteten IAS 39 aufgenommen und unterliegen damit auch dem Anwendungsbereich von IFRS 9, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen (IAS 39.AG1).

Gängige Beispiele für Finanzinstrumente im Anwendungsbereich von IFRS 9

  • Flüssige Mittel;
  • Sichteinlagen und Festgelder;
  • Geldmarktpapiere;
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Anleihen und Darlehen;
  • Schuld- und Eigenkapitaltitel. Diese stellen sowohl aus Emittenten- als auch aus Inhabersicht Finanzinstrumente dar und unterliegen zumindest für den Inhaber dem Anwendungsbereich von IFRS 9. Diese Kategorie beinhaltet Beteiligungen an verbundenen, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen;
  • Asset Backed Securities wie zum Beispiel besicherte Hypothekenverpflichtungen, Rückkaufvereinbarungen und besicherte Forderungspools;
  • Derivate wie zum Beispiel Optionen, Optionsscheine, Futures, Forwards und Swaps.


Definitionen

Finanzinstrument: Ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Finanzieller Vermögenswert: Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

  • flüssige Mittel;
  • als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens;
  • ein vertragliches Recht,
    • flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder
  • einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
    • ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten;
    • ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann (es gelten Einschränkungen in Bezug darauf, welche Instrumente in diesem Zusammenhang als eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzusehen sind).

Finanzielle Verbindlichkeiten: Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

  • vertragliche Verpflichtungen,
    • flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder
  • einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann.

Diese Definitionen ergeben sich aus IAS 32.11, auf den in IFRS 9:Appendix A verwiesen wird.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument (IFRS 9:Appendix A i.V.m. IAS 39.9):

  • dessen Wert sich infolge einer Änderung einer Referenzvariable wie eines Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen verändert;
  • das keine oder eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringere Anschaffungskostenauszahlung erfordert;
  • und das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.

Beispiele für Derivate

Forwards: Verträge über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge eines Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem im Vorwege festgelegten Preis, wobei die Lieferung oder Erfüllung zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt. Die Erfüllung bei Fälligkeit kann wahlweise durch tatsächliche Lieferung der im Vertrag festgelegten Posten oder durch Nettobarausgleich erfolgen.

Zinsswaps und Forward Rate Agreements: Verträge über den Austausch von Zahlungsströmen zu einem festgelegten Zeitpunkt oder einer Reihe von festgelegten Zeitpunkten auf Grundlage eines Nennbetrags sowie festen und variablen Zinsen.

Futures: Verträge, die mit Forwards vergleichbar sind, jedoch folgende Unterschiede aufweisen: Futures sind standardisiert und werden über die Börse gehandelt, während Forwards individuell angepasst werden. Futures werden im Allgemeinen durch ein glattstellendes (gegenläufiges) Geschäft erfüllt, während Forwards gewöhnlich durch Lieferung der Basis oder durch Zahlung erfüllt werden.

Optionen: Verträge, die dem Käufer das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf (Kaufoption) oder Verkauf (Verkaufsoption) einer festgelegten Menge eines bestimmten Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem festgelegten Preis (strike price) während eines festgelegten Zeitraums oder zu einem festgelegten Zeitpunkt geben. Diese können individuell geschrieben werden oder börsengehandelt sein. Der Käufer der Option zahlt dem Verkäufer der Option (dem Stillhalter) eine Prämie (Optionsprämie), um ihm einen Ausgleich für sein Risiko aus der Option zu geben.

Caps und Floors: Hier handelt es sich Verträge, die manchmal auch Zinsoptionen genannt werden. Bei einem Zinscap erhält der Käufer des Caps einen Ausgleich, falls die Zinsen über einen festgelegten Satz steigen (strike rate), während bei einem Zinsfloor der Käufer einen Ausgleich erhält, wenn die Zinsen unter einen festgelegten Satz fallen.


Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital

Da IFRS 9 die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, die vom Bericht erstattenden Unternehmen emittiert wurden, ausklammert, jedoch die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten regelt, ist die Klassifizierung eines Instruments als Verbindlichkeit oder Eigenkapital von großer Bedeutung. IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis behandelt die Frage der Klassifizierung.


Erstmalige Bewertung von Finanzinstrumenten

Alle Finanzinstrumente werden bei Zugang zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Transaktionskosten erhöhen bzw. vermindern den Erstbuchwert , wenn der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet wird.


Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten

Nach IFRS 9 werden alle finanziellen Vermögenswerte in zwei Klassifizierungskategorien aufgeteilt — diejenigen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Wenn finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so können Aufwendungen und Erträge entweder vollständig im Periodenergebnis (at fair value through profit or loss, FVTPL) oder im sonstigen Ergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) zu erfassen sein.

Für einige Schuldinstrumente kann eine Klassifizierung als FVTOCI verpflichtend sein, sofern nicht die Fair-Value-Option ausgeübt wird. Hingegen erfolgt die Zuordnung von Eigenkapitalinstrumenten zu FVTOCI auf freiwilliger Basis. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Regelungen zur Umklassifizierung von im sonstigen Ergebnis erfassten Beträgen für Schuldinstrumente und Eigenkapitalinstrumente.

Die Klassifizierung wird festgelegt, wenn der finanzielle Vermögenswert erstmalig angesetzt wird, wenn also das Unternehmen Gegenpartei der vertraglichen Vereinbarungen des Instruments wird. In bestimmten Fällen kann jedoch eine spätere Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte notwendig sein.

Schuldinstrumente

Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, muss zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen), sofern nicht bei Zugang die Fair-Value-Option (siehe unten) ausgeübt wird:

  • Geschäftsmodellbedingung: Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um so die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen.
  • Zahlungsstrombedingung: Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominalwerts und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominalwerts sind.

Werden finanzielle Vermögenswerte vor ihrer Fälligkeit veräußert, so löst dies keine dem „Tainting“ unter IAS 39 vergleichbare Folge aus. Veräußerungen sind jedoch in Zusammenhang mit der Geschäftsmodellbedingung zu hinterfragen.

Bei der Beurteilung der Zahlungsstrombedingung ist auch ein Veränderung des zeitlichen Anfalls oder Höhe der Zahlungen zu analysieren. Es ist beurteilen, ob die Zahlungsströme jeweils vor und nach der Veränderung lediglich Rückzahlungen des Nominalbetrags und eine darauf beruhende Verzinsung darstellen.

Bspw. kann ein Kündigungsrecht in Einklang mit der Zahlungsstrombedingung stehen, wenn bei Kündigung lediglich im Wesentlichen die ausstehenden Zahlungen im Hinblick auf Zins und Tilgung anfallen und ggf. eine angemessene Ausgleichszahlung geleistet wird. Dass darunter auch negative Ausgleichszahlungen subsumiert werden können, wurde im Oktober 2017 vom IASB klargestellt.*

*Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9); retrospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen; vorzeitige Anwendung ist gestattet

Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, muss zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVTOCI) bewertet werden (unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen), sofern nicht bei Zugang die Fair-Value-Option (siehe unten) ausgeübt wird:

  • Geschäftsmodellbedingung: Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens wird dadurch erreicht, dass sowohl die vertraglichen Zahlungsströme finanzieller Vermögenswerte vereinnahmt als auch finanzielle Vermögenswerte veräußert werden.
  • Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominalwerts und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominalwerts sind.
Alle anderen Schuldinstrumente, welche die beiden genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden (at fair value through profit or loss, FVTPL).

Fair-Value-Option

Selbst wenn ein Instrument die beiden Bedingungen für die Zuordnung zur Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ oder „zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ erfüllt, ist in IFRS 9 eine bei Zugang auszuübende Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden können, wenn dies eine Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz (auch "Bilanzierungsanomalie" genannt) verhindert oder deutlich verringert, die ansonsten daraus entstehen würde, dass man Vermögenswerte oder Schulden oder daraus entstehende Bewertungsergebnisse auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage bewertet.

Eigenkapitalinstrumente

Alle Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; Wertveränderungen werden im Periodenergebnis erfasst. Es gibt keine 'Anschaffungskostenausnahme' für Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen mehr.

Wahlmöglichkeit "sonstiges Gesamtergebnis" (FVTOCI-Option)

Wenn ein Eigenkapitalinstrument nicht zu Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, dieses zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden im Periodenergebnis erfasst werden, sofern sie keine Kapitalrückzahlung darstellen.

Bewertungsleitlinien

Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9 Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie eventuell nicht der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.

In Ergänzung dazu hat der Stab der IFRS-Stiftung in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Bewertungsexperten im Rahmen der Aus- und Weiterbildungsinitiative Begleitmaterialien zu IFRS 13 mit dem Titel 'Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen' herausgegeben.


Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten

Durch IFRS 9 wird das grundlegende Bilanzierungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten aus IAS 39 nicht geändert. Nach wie vor gibt es zwei Bewertungskategorien: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis und fortgeführte Anschaffungskosten. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten werden zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet. Alle anderen finanziellen Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, es sei denn, das Unternehmen designiert sie freiwillig bei erstmaligem Ansatz als " zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis zu bewerten" (sog. Fair-Value-Option).


Freiwillige Designierung als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" (Fair-Value-Option)

IFRS 9 enthält die Wahlmöglichkeit, eine finanzielle Verbindlichkeit freiwillig als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu designieren, wenn Folgendes gilt:

  • Diese Designierung beseitigt oder verringert deutlich eine Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz (manchmal "Bilanzierungsanomalie genannt), die sonst daraus entstehen würde, Vermögenswerte und Schulden auf unterschiedlicher Grundlage zu bewerten oder Gewinne und Verluste aus ihnen auf unterschiedlicher Grundlage zu erfassen. Oder:
  • Die Verbindlichkeit ist Teil einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die auf Fair-Value-Basis gesteuert und deren Wertentwicklung jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie entsprechend bewertet wird, und Informationen über diese Gruppe werden dem Management in Schlüsselpositionen auf dieser Grundlage zur Verfügung gestellt.

Eine finanzielle Verbindlichkeit, die diese Kriterien nicht erfüllt, kann trotzdem als " zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis zu bewerten" designiert werden, wenn sie ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält, die ansonsten abgetrennt werden müssten.

In IFRS 9 ist vorgeschrieben, dass Gewinne und Verluste aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als " zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis zu bewerten" designiert wurden, in den Betrag der Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgespalten werden, der auf Veränderungen im Kreditrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist und der im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen ist, und den verbleibenden Betrag der Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, der im Periodenergebnis erfasst wird. Nach den neuen Leitlinien ist die Erfassung des vollen Betrages der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert im Periodenergebnis nur dann gestattet, wenn die Erfassung von Änderungen aufgrund des Kreditrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Gesamtergebnis eine Bilanzierungsanomalie im Periodenergebnis entstehen lassen oder vergrößern würde. Diese Einschätzung wird bei erstmaligem Ansatz vorgenommen und nicht neu beurteilt.

Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, dürfen nicht später in das Periodenergebnis umgebucht werden. Das Unternehmen darf die kumulierten Bewertungsergebnisse aber innerhalb des Eigenkapitals umgliedern.


Derivate

Alle Derivate, auch die, die an nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wertveränderungen werden im Periodenergebnis erfasst, es sei denn, das Unternehmen hat sich entschieden und ist berechtigt, das Derivat als Sicherungsinstrument nach IFRS 9 zu bilanzieren. In diesem Fall gelten die besonderen Vorschriften zum Hedge Accounting (siehe unten).


Eingebettete Derivate

Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil eines strukturierten Produkts, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält. Die Zahlungsströme des eingebetteten Derivats verhalten sich ähnlich wie die eines freistehenden Derivats. Ein Derivat, das mit anderen Finanzinstrument verbunden ist, aber vertraglich unabhängig von diesem übertragen werden kann oder eine andere Gegenpartei aufweist, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein separates Finanzinstrument.

Das Konzept der eingebetteten Derivate aus IAS 39 ist in IFRS 9 nur für solche Basisverträge übernommen worden, die nicht finanzielle Vermögenswerte im Sinne dieses Standards sind. Infolgedessen werden eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert worden sind, weil sie keinen engen Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und der finanzielle Vermögenswert als Ganzes zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt und damit die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllt werden kann.

Das Konzept der eingebetteten Derivate aus IAS 39 und gilt unter IFRS 9 jedoch weiterhin für Basisverträge in Form finanzieller Verbindlichkeiten und Basisverträge, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (bspw. Leasingverträge, Versicherungsverträge, Verträge über die Veräußerung oder den Erwerb von nicht finanziellen Posten).

In gleicher Weise wie freistehende Derivate müssen auch trennungspflichtige eingebettete Derivaten zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert werden. IFRS 9 schreibt vor, dass ein eingebettetes Derivat dann vom Basisvertrag (außer einem Basisvertrag in Form eines finanziellen Vermögenswerts) zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn:

  • die wirtschaftlichen Risiken und Merkmale des eingebetteten Derivats nicht eng mit denen des Basisvertrages verbunden sind;
  • ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Vertragsbedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde; und
  • das gesamte Finanzinstrument nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

Muss ein eingebettetes Derivat abgespalten werden, so wird der Basisvertrag nach dem jeweils gültigen Standard bilanziert (zum Beispiel gemäß IFRS 9, wenn der Basisvertrag eine finanzielle Verbindlichkeit ist). Appendix B von IFRS 9 enthält Beispiele für eingebettete Derivate, die eng mit den Basisverträgen verbunden sind, und Beispiele solcher, bei denen das nicht der Fall ist.


Umklassifizierung

Eine Umklassifizierung von 'zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis' zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte geändert hat.

Wenn eine Umklassifizierung geboten ist, hat sie prospektiv ab dem Beginn der Periode zu erfolgen, die auf den Zeitpunkt der Änderung des Geschäftsmodells folgt (dem so definierten Umklassifizierungszeitpunkt). Das Unternehmen passt vormals erfasste Bewertungsergebnisse oder Zinsen nicht nachträglich an.

In folgenden Fällen handelt es sich nicht um eine Änderung des Geschäftsmodells:

  • (a) eine Veränderung der Absicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte (auch bei wesentlichen Veränderungen der Marktbedingungen);
  • (b) das zeitweilige Verschwinden eines bestimmten Marktes für finanzielle Vermögenswerte;
  • (c) eine Übertragung von finanziellen Vermögenswerten zwischen Teilen des Unternehmens mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen.

Eine Umklassifizierung ist in den folgenden Fällen unzulässig:

  • Eigenkapitalinstrumente, die FVTOCI bewertet werden sowie
  • Sämtliche Instrumente, für welche die Fair-Value-Option ausgeübt wurde, unabhängig davon, ob es sich um finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten handelt


Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

Die Ausbuchungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte wurden von IAS 39 unverändert nach IFRS 9 überführt.

Vor Prüfung der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte ist zunächst sicherzustellen, dass alle Tochterunternehmen und insbesondere Zweckgesellschaften gemäß IAS 27/SIC 10 bzw. IFRS 10 konsolidiert wurden.

Sodann ist zunächst zu ermitteln, ob es sich bei dem zur Ausbuchung vorgesehenen Vermögenswert um

  • einen vollständiger Vermögenswert; oder
  • speziell abgegrenzte Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
  • einen exakt proportionaler Teil der Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
  • einen exakt proportionaler Teil speziell abgegrenzter Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswertes

handelt.

Sobald der zur Ausbuchung vorgesehene Vermögenswert festgelegt wurde, wird eine Einschätzung vorgenommen, ob die vertraglichen Rechte auf Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert ausgelaufen sind (was zur Ausbuchung führt) oder ob der Vermögenswert übertragen wurde, und wenn dem so ist, ob die Übertragung des Vermögenswertes zur Ausbuchung berechtigt.

Ein Vermögenswert wird übertragen, wenn das Unternehmen entweder die vertraglichen Rechte am Erhalt der Zahlungsströme übertragen oder es die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Zahlungsströme aus dem Vermögenswert zwar zurückbehalten hat, aber eine vertragliche Verpflichtung in einer Vereinbarung eingegangen ist, diese Zahlungsströme weiterzuleiten, die die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  • das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt;
  • dem Unternehmen ist es untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden (außer als Sicherheit für den eventuellen Empfänger); und
  • das Unternehmen hat eine Verpflichtung, diese Zahlungsströme ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten.

Sobald das Unternehmen festgestellt hat, dass der Vermögenswert übertragen wurde, muss es beurteilen, ob es im Wesentlichen alle Chancen und Risiken aus dem Eigentum des Vermögenswertes übertragen hat oder nicht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen wurden, wird der Vermögenswert ausgebucht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten wurden, schließt das die Ausbuchung des Vermögenswertes aus.

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Chancen und Risiken am Eigentum eines übertragenden Vermögenswertes weder übertragen noch behalten hat, muss es feststellen, ob es die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aufgegeben hat oder nicht. Wenn das Unternehmen über den Vermögenswert nicht mehr verfügt, ist eine Ausbuchung vorzunehmen; falls das Unternehmen jedoch die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zurückbehalten hat, muss es den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang seines anhaltenden Engagements am Vermögenswert ansetzen.

Die einzelnen Schritte der Ausbuchung sind in einem Entscheidungsbaum in IFRS 9:B3-2-1 zusammengefasst.


Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

Auch die Ausbuchungsvorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten wurden von IAS 39 unverändert nach IFRS 9 überführt.

Eine finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann aus der Bilanz entfernt werden, wenn diese getilgt wurde, d.h. wenn die im Vertrag festgelegte Verpflichtung entweder beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist. Für den Fall eines Austausches von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber oder dem Fall substanzieller Änderungen in den Vertragsbedingungen einer existierenden Verbindlichkeit ist die Transaktion wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Ein Gewinn oder Verlust aus der Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksam zu erfassen.


Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Die Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) können freiwillig angewendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht die Anwendung von Hedge Accounting die Abbildung der Risikomanagementtätigkeiten eines Unternehmens im Jahresabschluss. Dies geschieht durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge der Sicherungsinstrumente mit denen aus den in Hinblick auf bestimmte Risiken designierten Grundgeschäften.

Die Regelungen zum Hedge Accounting unter IFRS 9 sind nicht dazu bestimmt, die Absicherung offener, dynamischer Portfolios abzubilden. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit geschaffen, die diesbezüglichen Regelungen von IAS 39 auf Portfolio-Fair-Value-Hedges gegen Zinsrisiken anstelle der Anwendung der allgemeinen Regelungen von IFRS 9 anzuwenden. [IFRS 9:6.1.3]

Darüber hinaus kann bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 ein Bilanzierungswahlrecht ausgeübt werden, Sicherungsbeziehungen weiterhin nach IAS 39 anstatt der in Kapitel 6 von IFRS 9 niedergelegten Regelungen zum Hedge Accounting zu bilanzieren. [IFRS 9:7.2.16]

Qualitative Merkmale

Eine Sicherungsbeziehung kann nur dann im Rahmen von Hedge Accounting abgebildet werden, wenn alle der nachfolgenden qualitativen Merkmale erfüllt sind:

  1. Die Sicherungsbeziehung besteht nur aus zulässigen Sicherungsinstrumenten und zulässigen Grundgeschäften.
  2. Zu Beginn der Sicherungsbeziehung liegt eine formelle Designation und Dokumentation vor, die Bezug auf die Risikomanagementstrategie und –zielsetzung des Unternehmens für diese Sicherung nimmt.
  3. Die Sicherungsbeziehung erfüllt die Anforderungen an die Effektivität (siehe unten) [IFRS 9:6.4.1]

Sicherungsinstrumente

Nur Verträge mit externen Parteien aus Sicht des berichtenden Unternehmens können als Sicherungsinstrumente designiert werden. [IFRS 9:6.2.3]

Sicherungsinstrumente können derivative (mit Ausnahme bestimmter geschriebener Option) oder nicht-derivative Finanzinstrumente der Kategorie FVTPL sein. Dies gilt jedoch nicht für finanzielle Verbindlichkeiten, für welche die Fair-Value-Option ausgeübt wurde und deren bonitätsbedingte Wertänderungen im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Werden Fremdwährungsrisiken abgesichert, so können auch nicht-derivative Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten, für welche die FVOCI-Option ausgeübt wurde) als Sicherungsinstrument in Hinblick auf die Fremdwährungskomponente designiert werden. [IFRS 9:6.2.1-6.2.2]

Unter IFRS 9 ist es möglich, einen Anteil (z.B. 60%) eines Sicherungsinstruments zu designieren. Eine zeitanteilige Designation (z.B. die Zahlungsströme der ersten sechs Jahre eines Instruments mit zehnjähriger Restlaufzeit) ist hingegen nicht zulässig. Eine Designation kann im Falle von Optionen nur in Hinblick auf den inneren Wert vorgenommen werden; ebenso kann nur die Kassakurskomponente eines Termingeschäfts designiert werden. Fremdwährungs-Basis-Spreads können ebenfalls von der Designation des Sicherungsinstruments ausgenommen werden. [IFRS 9:6.2.4] Zur Bilanzierung in derartigen Fällen siehe unten.

Zulässig ist auch eine zusammengefasste Designation von derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten oder Anteilen davon als Sicherungsinstrument. [IFRS 9:6.2.5]

Eine Kombination von erworbenen und geschriebenen Optionen qualifiziert hingegen nicht als Sicherungsinstrument, wenn insgesamt betrachtet eine netto geschrieben Option vorliegt. [IFRS 9: 6.2.6]

Grundgeschäfte

Bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, nicht bilanzierte feste Verpflichtungen, hochwahrscheinliche erwartete Transaktionen sowie Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb stellen zulässige Grundgeschäfte dar, sofern sie verlässlich bewertbar sind. [IFRS 9:6.3.1-6.3.3]

Auch Grundgeschäfte müssen grundsätzlich gegenüber externen Parteien      bestehen. Als Ausnahme davon können jedoch innerkonzernliche monetäre Posten als Grundgeschäfte auf Konzernebene gegen Fremdwährungsrisiken designiert werden, wenn in der Gesamtergebnisrechnung des Konzerns Erträge oder Aufwendungen aus Fremdwährungsumrechnung nicht vollständig im Rahmen der Konsolidierung eliminiert werden. Dasselbe gilt für hochwahrscheinliche erwartete innerkonzernliche Transaktionen in fremder Währung aus Sicht einer an der Transaktion beteiligten Partei, wenn das Fremdwährungsrisiko daraus die Gesamtergebnisrechnung des Konzerns berührt. [IFRS 9:6.3.5 -6.3.6]

Grundgeschäfte können entweder insgesamt oder in Hinblick auf bestimmte Komponenten designiert werden. Dabei kann es sich um separierbare und verlässlich bewertbare Risikokomponenten (unabhängig davon, ob sie aus finanziellen oder nicht-finanziellen Grundgeschäften stammen), bestimmte vertragliche Zahlungsströme oder Teile eines Nominalbetrags handeln. [IFRS 9:6.3.7]

Eine Gruppe von Geschäften (einschließlich sich daraus ergebende Nettopositionen) stellt nur dann ein zulässiges Grundgeschäft dar, wenn

  1. die Gruppe aus Geschäften besteht, die auch einzeln betrachtet zulässige Grundgeschäfte darstellen;
  2. die Geschäfte der Gruppe gemeinsam auf Gruppenebene für Zwecke des Risikomanagements gesteuert werden; und
  3. im Falle eines Cash-Flow-Hedges über eine Gruppe, die aus Geschäften besteht, deren Variabilität der Zahlungsströme nicht ungefähr proportional gegenüber der Variabilität der Zahlungsströme der Gruppe insgesamt ausfällt:
    1. das Fremdwährungsrisiko abgesichert wird; und
    2. aus der Designation dieser Nettoposition die Berichtsperiode hervorgeht, in der damit gerechnet wird, dass die erwarteten Transaktionen die Gesamtergebnisrechnung berühren. Zudem müssen Art und Umfang der Transaktionen dokumentiert sein. [IFRS 9:6.6.1]

Gruppen können auch zu Nettopositionen führen, wenn sich die Zahlungsströme der zugrundeliegenden Geschäfte gegenseitig ausgleichen. Dies kann bis hin zu einem vollständigen Ausgleich führen. In diesem Fall liegt eine Nettonullposition vor, die unter bestimmten Bedingungen als solche auch ohne Sicherungsinstrumente designiert werden kann. [IFRS 9:6.6.6]

Im Falle einer Nettoposition, deren gesicherte Risiken unterschiedliche Positionen der Gesamtergebnisrechnung berühren, werden alle Erträge und Aufwendungen aus der Sicherung in einer separaten Position der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen, die von den berührten Positionen abzugrenzen ist. [IFRS 9:6.6.4]

Als Grundgeschäft kann auch eine aggregierte  Position designiert werden, die aus einem wie oben beschriebenen Grundgeschäft und einem Derivat besteht. [IFRS 9:6.3.4]

Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen

Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen:

Fair-Value-Hedge: Dabei handelt es sich um die Absicherung des Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von bilanzierten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder einer nichtbilanzierten festen Verpflichtung oder einer Komponente dieser Geschäfte, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und das Periodenergebnis berührt (bzw. das sonstige Ergebnis im Falle eines Eigenkapitalinstruments, für welches die FVOCI-Option ausgeübt wurde). [IFRS 9:6.5.2(a) sowie 6.5.3]

Im Rahmen eines Fair-Value-Hedges werden die Aufwendungen und Erträge des Sicherungsinstruments im Periodenergebnis erfasst (bzw. im sonstigen Ergebnis im Falle eines Eigenkapitalinstruments, für welches die FVTOCI-Option ausgeübt wurde). Die aus der Sicherung resultierenden Aufwendungen und Erträge hinsichtlich des Grundgeschäfts verändern dessen Buchwert und werden ebenfalls im Periodenergebnis erfasst. Handelt es sich beim Grundgeschäft jedoch um ein Eigenkapitalinstrument, für welches die FVTOCI-Option ausgeübt wurde, so verbleiben die Aufwendungen und Erträge im sonstigen Ergebnis. Handelt es sich beim Grundgeschäft um eine nichtbilanzierte feste Verpflichtung, so werden die kumulativen Aufwendungen und Erträge aus der Sicherung als Vermögenswert oder Verbindlichkeit erfasst und die Gegenbuchung im Periodenergebnis vorgenommen. [IFRS 9:6.5.8]

Handelt es sich beim Grundgeschäft um ein Finanzinstrument, das zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, so wird die aufgrund der Sicherung vorgenommene Buchwertanpassung (hedge adjustment) im Periodenergebnis unter Anwendung eines angepassten Effektivzinssatzes aufgelöst. Die Amortisierung kann beginnen, sobald die erste Buchwertanpassung stattgefunden hat. Spätestens muss mit der Amortisierung begonnen werden, wenn für das Grundgeschäft keine weiteren Buchwertanpassungen mehr vorgenommen werden. [IFRS 9:6.5.10]

Cash-Flow-Hedge: Dabei handelt es sich um die Absicherung eines Risikos in Hinblick auf die Variabilität von Zahlungsströmen, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist, welches bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder eine hochwahrscheinliche erwartete Transaktion jeweils insgesamt oder teilweise (z.B. alle oder nur einen Teil der zukünftigen Zinszahlungen aus einem variabelverzinslichen Darlehen) betrifft und das Periodenergebnis berühren kann. [IFRS 9:6.5.2(b)]

Der Anteil der Aufwendungen und Erträge des Sicherungsinstruments, der den effektiven Teil der Sicherung darstellt, wird im sonstigen Ergebnis erfasst. Gleichwohl wird die diesbezügliche Position des sonstigen Ergebnisses nach Maßgabe des geringeren absoluten Betrags angepasst aus:

  • den kumulierten Aufwendungen oder Erträgen aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung; und
  • der kumulierten Veränderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts seit Beginn der Sicherungsbeziehung.

Die Teile der nicht im sonstigen Ergebnis erfassten Aufwendungen und Erträge werden als Ineffektivität im Periodenergebnis erfasst.

Führt eine gesicherte erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nicht-finanziellen Postens oder wird zu einer festen Verpflichtung, für welche ein Fair-Value-Hedge designiert wird, so wird der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag in die Anschaffungskosten oder anderweitigen Buchwert des jeweiligen Vermögenswert oder der jeweiligen Verbindlichkeit umgegliedert. In allen anderen Fällen wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag in denselben Perioden ins Periodenergebnis umgegliedert wie dort die gesicherten Zahlungsströme erfasst werden. [IFRS 9:6.5.11]

Wird ein Cash-Flow-Hedge beendet und die gesicherten zukünftigen Zahlungsströme werden dennoch weiterhin erwartet, so verbleibt der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag dort, bis die gesicherten Zahlungsströme eintreten. Wird mit dem Eintritt der gesicherten zukünftigen Zahlungsströme nicht länger gerechnet, so wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag unmittelbar ins Periodenergebnis umgegliedert. [IFRS 9:6.5.12]

Für die Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer festen Verpflichtung kann für die Abbildung zwischen einem Fair-Value-Hedge oder einem Cash-Flow-Hedge gewählt werden. [IFRS 9:6.5.4]

Die Absicherung der Nettoinvesition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (wie in IAS 21 definiert), einschließlich der Absicherung eines monetären Postens, der als Teil der Nettoinvesition bilanziert wird, wird ähnlich wie ein Cash-Flow-Hedge abgebildet:

  • Im sonstigen Ergebnis werden die Teile der Aufwendungen und Erträge des Sicherungsinstruments erfasst, die als effektiv gelten; und
  • der ineffektive Teil wird im Periodenergebnis erfasst. [IFRS 9:6.5.13]

Die kumulierten Aufwendungen und Erträge des Sicherungsinstruments, die sich auf den effektiven Teil der Sicherung beziehen, werden bei (teilweisem) Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs ins Periodenergebnis umgegliedert. [IFRS 9:6.5.14]

Anforderungen an die Effektivität von Sicherungsbeziehungen

Um für die bilanzielle Abbildung im Rahmen von Hedge Accounting zu qualifizieren, muss die Sicherungsbeziehung den folgenden Anforderungen an die Effektivität zu Beginn jeder Sicherungsperiode genügen:

  • Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument;
  • Das Ausfallrisiko dominiert nicht die Wertänderungen, die sich aus der wirtschaftlichen Sicherung ergeben; und
  • Die Sicherungsquote (hedge ratio) spiegelt die zur tatsächlichen wirtschaftlichen Sicherung eingesetzte Menge des Grundgeschäfts sowie die Menge des Sicherungsinstruments zutreffend wider. [IFRS 9:6.4.1(c)]

Nach IFRS 9 ist es nicht erforderlich, dass die retrospektive Effektivität in einer bestimmten Bandbreite liegt.

Rekalibrierung und Beendigung

Genügt eine Sicherungsbeziehung nicht mehr den Effektivitätsanforderungen in Bezug auf die Sicherungsquote, während die Risikomanagementzielsetzung unverändert geblieben ist, so ist die Sicherungsquote so anzupassen (Rekalibrierung), dass die Sicherungsbeziehung wieder die qualitativen Merkmale erfüllt. [IFRS 9:6.5.5]

Eine Beendigung von Hedge Accounting ist nur dann prospektiv vorzunehmen, wenn die Sicherungsbeziehung (oder Teile davon) nicht länger den qualitativen Anforderungen genügen (nach Durchführung einer eventuell vorzunehmenden Rekalibrierung).

Dies beinhaltet Fälle, in denen das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird. Die Beendigung von Hedge Accounting kann entweder die Sicherungsbeziehung insgesamt oder Teile davon betreffen. In letzterem Fall wird die Sicherungsbeziehung für den verbleibenden Teil fortgeführt. [IFRS 9:6.5.6]

Eine freiwillige Beendigung durch Zurückziehen der Designation ist hingegen nicht möglich.

Zeitwert von Optionen

Wenn ein Unternehmen den inneren Wert und den Zeitwert einer Option trennt und nur den inneren Wert als Sicherungsinstrument designiert, so wird die Veränderung der Zeitwertkomponente im sonstigen Ergebnis erfasst. Die so erfassten Beträge werden in Abhängigkeit des Grundgeschäfts entweder insgesamt oder teilweise aufgelöst bzw. umgegliedert und auf diese Weise letztlich im Periodenergebnis erfasst. [IFRS 9:6.5.15] Dies führt dazu, dass die Volatilität des Periodenergebnisses gegenüber einer unmittelbaren Erfassung der Zeitwertkomponente im Periodenergebnis abnimmt.

Terminpunkte und Fremdwährungs-Basis-Spreads

Es besteht ein Wahlrecht, wenn ein Unternehmen die Terminpunktkomponente und die Kassakurskomponente eines Termingeschäfts trennt und nur die Veränderung des Kassakurses als Sicherungsinstrument designiert oder wenn die Fremdwährungs-Basis-Spreads von der Sicherung ausgenommen werden. Bei Ausübung des Wahlrechts werden die Veränderungen der nicht in die Designation einfließenden Komponente im sonstigen Ergebnis erfasst. Die so erfassten Beträge werden in Abhängigkeit des Grundgeschäfts entweder insgesamt oder teilweise aufgelöst bzw. umgegliedert und auf diese Weise letztlich im Periodenergebnis erfasst. [IFRS 9:6.5.16] Dies führt dazu, dass die Volatilität des Periodenergebnisses gegenüber einer unmittelbaren Erfassung der Terminpunkte bzw. der Fremdwährungs-Basis-Spreads im Periodenergebnis abnimmt.

Absicherung von Ausfallrisiken

Wird das Ausfallrisiko eines Finanzinstruments (credit exposure) durch ein Kreditderivat gesteuert, das zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet wird, so kann das ausfallrisikobehaftete Finanzinstrument ganz oder teilweise als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet designiert werden. Diese besondere Fair-Value-Option in Zusammenhang mit gesicherten Ausfallrisiken unterscheidet sich jedoch von der oben genannten allgemeinen Fair-Value-Option. Die besonderen Voraussetzungen dafür sind:

(a) der Name des Schuldners des ausfallrisikobehafteten Instruments muss dem Referenzschuldner des Kreditderivats entsprechen (name matching); und

(b) der Rang des ausfallrisikobehafteten Instruments muss dem Rang des Instruments entsprechen, welches bei Fälligkeit aufgrund des Kreditderivats geliefert wird.

Eine derartige Designation kann unabhängig davon vorgenommen werden, ob sich das gesicherte Finanzinstrument im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindet (dies betrifft beispielsweise bestimmte Kreditzusagen). Das Finanzinstrument kann entweder bei oder nach Zugang designiert werden, aber auch, wenn es – wie im Falle bestimmter Kreditzusagen – noch nicht bilanziert wird. Die Designation muss allerdings zeitgleich dokumentiert werden. [IFRS 9:6.7.1]

Wird die Designation nach Zugang vorgenommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar im Periodenergebnis erfasst. [IFRS 9:6.7.2]

Diese Art der bilanziellen Abbildung endet, wenn die Voraussetzungen in Form der qualitativen Merkmale nicht länger erfüllt sind bzw. das ausfallrisikobehaftete Finanzinstrument aus anderen Gründen zum beizulegenden Zeit mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden muss. Der beizulegende Zeitwert bei Beendigung stellt den Startbuchwert für die geänderte Bilanzierung danach dar. [IFRS 9:6.7.3 sowie 6.7.4]

 

Wertminderungen

Das Wertminderungsmodell von IFRS 9 beruht auf der Prämisse, erwartete Verluste abzubilden.

Anwendungsbereich

Unter IFRS 9 ist die Anwendung desselben Wertminderungsmodells für alle folgenden Finanzinstrumente vorgesehen:

  • Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;
  • finanzielle Vermögenswerte, die verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden (s.u.);
  • Kreditzusagen, unter denen eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, einen Kredit herauszugeben (es sei denn, die Zusagen würden zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet);
  • Finanzgarantien, auf welche die Regelungen von IFRS 9 angewendet werden (außer denen, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden);
  • Leasingforderungen im Anwendungsbereich von IFRS 16 Leasingverhältnisse;
  • aktive Vertragsposten (contract assets) gem. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (d.h. Rechte auf Erhalt von Gegenleistung infolge einer Übertragung von Waren oder Dienstleistungen).

Allgemeiner Ansatz

Mit Ausnahme finanzieller Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen (siehe unten), müssen erwartete Verluste mit einem Betrag in folgender Höhe erfasst werden:

  • dem "erwarteten 12-Monats-Verlust" (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren); oder
  • den gesamten über die Restlaufzeit des Instruments erwarteten Verlust (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle infolge aller möglichen Ausfallereignisse über die Restlaufzeit des Finanzinstruments)

Die Verlusterfassung des gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verlusts muss für Instrumente vorgenommen werden, deren Ausfallrisiko sich seit Zugang signifikant erhöht hat. Dasselbe gilt unabhängig von einer Erhöhung des Ausfallrisikos für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten, welche kein Finanzierungsverhältnis gemäß IFRS 15 begründen.

Außerdem kann ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht ausüben, für alle aktiven Vertragsposten und/oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche ein Finanzierungsverhältnis gemäß IFRS 15 begründen, stets den gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verlust zu erfassen. Dasselbe Wahlrecht besteht auch für Leasingforderungen.

Für alle anderen Finanzinstrumente werden die erwarteten Verluste in Höhe des erwarteten 12-Monats-Verlusts erfasst.

Signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos

Mit Ausnahme finanzieller Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen (siehe unten), wird die Verlusterfassung für Finanzinstrumente in Höhe des Barwerts des über die Restlaufzeit erwarteten Verlusts vorgenommen, wenn das Ausfallrisiko des Instruments sich seit Zugang signifikant erhöht hat. Ein Wahlrecht gilt für Instrumente, deren Ausfallrisiko zum Berichtsstichtag "gering" ist: In diesem Fall darf unterstellt werden, dass sich das Ausfallrisiko seit Zugang nicht signifikant erhöht hat.

Im Standard wird das Ausfallrisiko als „niedrig“ beschrieben, wenn nur ein geringes Risiko für Ausfälle besteht, der Schuldner in hohem Maße fähig ist, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten, und nachteilige Veränderungen des wirtschaftlichen oder geschäftlichen Umfelds zwar auf lange Sicht die Fähigkeit des Schuldners beeinträchtigen können, aber nicht müssen, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten. Ein Rating der Qualität „investment grade“ wird im Standard als möglicher Indikator für ein geringes Ausfallrisiko beschrieben.

Die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, beruht auf einem Anstieg der Ausfallwahrscheinlichkeit seit Zugang. Ein Unternehmen kann in Einklang mit dem Standard verschiedene Ansätze nutzen, um zu beurteilen, ob das Ausfallrisiko signifikant gestiegen ist (vorausgesetzt, der jeweilige Ansatz genügt ansonsten den Anforderungen). Ein Ansatz kann selbst dann den Anforderungen genügen, wenn darunter nicht ein ausdrücklich als Ausfallwahrscheinlichkeit zu bezeichnender Parameter Eingang findet. Die Anwendungsleitlinien beinhalten eine Reihe von Faktoren, welche ein Unternehmen bei seiner Beurteilung heranziehen kann. Während die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, grundsätzlich auf Ebene des einzelnen Instruments vorzunehmen ist, sind nicht alle der genannten Faktoren zwangsläufig für einzelne Instrumente verfügbar. In solchen Fällen führt ein Unternehmen die Beurteilung auf Grundlage in angemessener Weise gebildeter Gruppen von Instrumenten oder Teilen von Portfolien durch.

Die Regelungen beinhalten außerdem die widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko seit dem Zugang des Instruments signifikant erhöht hat, wenn vertragliche Zahlungen seit mehr als 30 Tagen überfällig sind.

In den Regelungen von IFRS 9 ist vorgesehen, dass eine Rückkehr zum erwarteten 12-Monats-Verlust erfolgt, wenn sich das Ausfallrisiko seit Zugang des Instruments zunächst signifikant erhöht, die Erhöhung sich in späteren Perioden jedoch wieder umkehrt (das heißt, wenn aus kumulativer Sicht das Ausfallrisiko nicht signifikant höher ist als bei Zugang).

Finanzielle Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen

Für Instrumente, die bereits bei Zugang (d.h. bei Ausreichung oder Erwerb) objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, ergibt sich eine gesonderte Behandlung. Für diese Vermögenswerte werden lediglich Veränderungen der bei Zugang erwarteten Verluste über die Restlaufzeit ertrags- oder aufwandswirksam in der Risikovorsorge erfasst. Folglich kommt es für derartige Vermögenswerte zu einem Wertminderungsertrag, wenn die künftigen Zahlungsströme des Vermögenswerts die geschätzten Zahlungsströme bei Zugang übersteigen.

Finanzielle Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung

Gemäß IFRS 9 weist ein finanzieller Vermögenswert objektive Hinweise auf Wertminderung auf, wenn ein oder mehrere Ereignisse stattgefunden haben, die eine signifikante Auswirkung auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts aufzeigen. Dazu gehören beobachtbare Daten, welche dem Inhaber des Instruments über die folgenden Ereignisse bekannt geworden sind:

  • Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners;
  • ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
  • Zugeständnisse, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder vertraglichen Gründen im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, ansonsten aber nicht gewähren würde;
  • eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
  • das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert;
  • der Erwerb oder die Ausgabe eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die angefallenen Kreditausfälle widerspiegelt.

Grundlage für die Schätzung erwarteter Verluste

Die erwarteten Verluste müssen gemäß IFRS 9 stets einen unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, der durch Beurteilung einer Reihe möglicher Szenarien sowie unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes ermittelt wurde. Außerdem soll ein Unternehmen alle verfügbaren Informationen angemessen beachten, die über vergangene Ereignisse und aktuelle Bedingungen vorliegen und sachgerechte sowie verfügbare Prognosen künftiger wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Bewertung der erwarteten Verluste berücksichtigen.

Im Standard werden erwartete Verluste als gewogener Durchschnitt der Kreditausfälle definiert, wobei mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten für die Ausfälle gewichtet wird. Wenngleich ein Unternehmen nicht jedes erdenkliche Szenario betrachten muss, so muss zumindest die Schätzung immer die Möglichkeit eines Ausfalls sowie die Möglichkeit des Nicht-Ausfalls berücksichtigen, selbst wenn das wahrscheinlichste Szenario der Nicht-Ausfall ist.

Für die Schätzung aller erwarteten Verluste über die Restlaufzeit gilt insbesondere, dass ein Unternehmen eine Schätzung für das Risiko eines Ausfalls vornehmen muss, das sich auf die gesamte Restlaufzeit des Instruments erstreckt. Demgegenüber erstreckt sich der erwartete 12-Monats-Verlust auf die gesamten Ausfälle über die Restlaufzeit, die mit einem Ausfallereignis innerhalb der nächsten zwölf Monate seit Berichtsstichtag einhergehen – wiederum gewogen mit der Eintrittswahrscheinlichkeit dafür.

Ein Unternehmen muss alle verfügbaren Informationen angemessen berücksichtigen (d.h. solche Informationen, die zum Berichtsstichtag verfügbar sind). Dies gilt für Informationen dann, wenn ihre Beschaffung nicht unverhältnismäßige Kosten oder Bemühungen mit sich bringt (einschließlich für die Finanzberichterstattung bereits verfügbarer Informationen

Zur Anwendung des Wertminderungsmodells auf Kreditzusagen muss ein Unternehmen das Risiko abschätzen, dass der zugesagte Kredit ausfällt. Demgegenüber führt die Anwendung des Modells auf Finanzgarantien dazu, dass ein Unternehmen das Risiko des Ausfalls des garantierten Schuldners abschätzt.

Ein Unternehmen kann praktische Erleichterungen bei der Verlustschätzung in Anspruch nehmen, wenn sie mit den grundlegenden Anforderungen des Standards in Einklang stehen. So kann beispielsweise für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Wertberichtigungstabelle zugrunde gelegt werden. Eine solche Tabelle kann etwa die erwarteten Verluste über die Restlaufzeit als pauschalen Prozentsatz in Abhängigkeit von der Dauer der Überfälligkeit bestimmen.

Um den Zeitwert des Geldes widerzuspiegeln, müssen die erwarteten Verluste mit dem bei Zugang bestimmten Effektivzins (oder einer Näherung dazu) des Instruments auf den Berichtsstichtag diskontiert werden. Für Instrumente, die bereits bei Zugang wertgemindert sind, ist hingegen ein angepasster Zinssatz zu verwenden, welcher die bei Zugang erwarteten Verluste des Instruments bereits berücksichtigt. Dies ist ein Unterschied zum Effektivzinssatz, der sich aus den zukünftigen vertraglichen Zahlungsströmen ohne Berücksichtigung erwarteter Ausfälle ergibt.

Erwartete Verluste ungezogener Kreditzusagen werden mit dem Effektivzins (oder einer Näherung dazu) diskontiert, der sich bei Ansatz des Instruments ergeben würde, welches aus der Ziehung der Kreditzusage folgt. Kann der Effektivzins einer Kreditzusage nicht bestimmt werden, soll der Diskontierungszins die aktuelle Marktsicht auf den Zeitwert des Geldes und die spezifischen Risiken in Hinblick auf die Zahlungsströme widerspiegeln. Dies gilt allerdings nur dann und insoweit, wie diese Risiken nicht bereits als Abschlag in den Diskontierungszins eingeflossen sind. Derselbe Ansatz soll auch für Finanzgarantien verwendet werden.

Ausweis

Wenngleich Zinserträge stets als gesonderter Posten auszuweisen sind, unterscheidet sich jedoch ihre Ermittlung abhängig vom aktuellen Status der finanziellen Vermögenswerte im Hinblick auf das Wertminderungsmodell. Im Falle eines finanziellen Vermögenswerts, der nicht bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweist und für den kein objektiver Hinweis auf Wertminderung zum Berichtsstichtag vorliegt, wird der Zinsertrag durch Anwendung des Effektivzinssatzes auf den Bruttobuchwert ermittelt.

Der Zinsertrag finanzieller Vermögenswerte, die zwar nicht bei Zugang, jedoch später objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, wird durch Anwendung des Effektivzinssatzes auf die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt. Diese ergeben sich aus dem Bruttobuchwert abzüglich der Risikovorsorge.

Im Falle finanzieller Vermögenswerte, die bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, wird der Zinsertrag durch Anwendung eines angepassten Zinssatzes auf die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt. Dieser angepasste Zinssatz ist der Zins, mit welchem die bei Zugang erwarteten Zahlungsströme (ausdrücklich unter Berücksichtigung der erwarteten Zahlungsausfälle als auch der vertraglichen Regelungen) auf den Buchwert bei Zugang diskontiert werden.

Folgeänderungen von IFRS 9 an IAS 1 erfordern, dass Wertminderungsaufwendungen, einschließlich Wertaufholungen und Erträge aus Schätzungsänderungen im Falle finanzieller Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung bei Zugang als gesonderte Posten in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden.


Angaben

Infolge von IFRS 9 wurden einige der Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert bzw. erweitert. Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Eigenkapitalinstrumenten, die als 'im sonstigen Gesamtergebnis zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' designiert wurden (FVTOCI-Option), Angaben zu Risikomanagementtätigkeiten und bilanziellen Sicherungsbeziehungen sowie Angaben zum Ausfallrisikomanagement und Wertminderungen.


Zusammenwirken mit IFRS 4

Am 12. September 2016 hat der IASB Änderungen an IFRS 4 herausgegeben mit denen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen eingeräumt werden:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.

Ein Unternehmen wendet den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet. Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Anwendung beider Ansätze ist freiwillig, und es ist Unternehmen gestattet, die Anwendung aufzugeben, bevor der neue Standard zu Versicherungsverträgen herausgegeben wird.

Zugehörige Interpretationen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.