Sachverhalte, die nicht auf die Agenda des IFRS Interpretations Committee genommen wurden

Hintergrund

Der Agendaausschuss des IFRS Interpretations Committee (vormals IFRIC) erörtert potenzielle Agendaprojekte des Committees und spricht Empfehlungen gegenüber dem Committee aus. Die übliche Verfahrensweise ist wie folgt:

  • Der Agendaausschuss empfiehlt, einen Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung des IFRS Interpretations Committee aufzunehmen, und empfiehlt den Wortlaut der öffentlichen Erklärung dieser Entscheidung durch das Committee. Der Vorschlag und der Wortlaut der Begründung werden am Tag vor der Sitzung von den Mitgliedern informell erörtert; gegebenenfalls wird die Formulierung überarbeitet, eventuell sogar der Vorschlag geändert.
  • Die Empfehlungen des Agendaausschusses werden vom Committee diskutiert. Stimmt es den Empfehlungen zu, wird die vorgeschlagene Erklärung im IFRIC Update veröffentlicht. In diesem Newsletter werden Parteien, die mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, zur Kommentierung via Email gebeten. Die Kommentierungsfrist beträgt jeweils mindestens 30 Tage.
  • Auf einem nachfolgenden Treffen beschließt das Committee, den Sachverhalt nicht auf die Agenda aufzunehmen, ebenso wie die endgültige Formulierung der Erklärung. Die endgültige Entscheidung des IFRS-Interpretations Committee, sowie deren Erklärung werden im IFRIC Update veröffentlicht.

Der Veröffentlichung der Entscheidung zur Nichtaufnahme eines Sachverhalts auf die Agenda schickt das IFRS Interpretations Committee die folgende Formulierung voraus:

Die nachfolgenden Erklärungen werden lediglich zu Informationszwecken veröffentlicht und haben keine Auswirkungen auf bestehende IFRIC-Vorschriften. Agendaentscheidungen sind keine Interpretationen. Interpretationen von IFRIC werden nur nach ausführlichen Beratungen und unter Einhaltung festgelegter Verfahrensweisen ("Due Process"), einschließlich einer formalen, schriftlichen Abstimmung verabschiedet. IFRIC-Interpretationen können nur durch die Zustimmung von neun der vierzehn Mitglieder des IASB endgültig verabschiedet werden.

Zusammenfassung der Sachverhalte, die nicht auf die Agenda des IFRS Interpretations Committee genommen wurden

Nachfolgend finden Sie eine nach IFRS geordnete Zusammenfassung aller Sachverhalte, die nicht auf die IFRIC-Agenda genommen wurden, sowie die öffentliche Erläuterung von IFRIC zu den Gründen, weshalb der Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.

Scrollen Sie nach unten, oder klicken Sie auf die nachfolgenden Links zur Ansicht der mit jedem IFRS verbundenen Sachverhalte:

 

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

IFRS 1 - Undurchführbarkeit und Umrechnung

Sachverhalt: Zwei Fragen zu IFRS 1:

  • Soll die Ausnahme bei Undurchführbarkeit nach IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler auch für Erstanwender gelten?
  • Soll eine besondere Ausnahme für Erstanwender gewährt werden, um Unternehmen die Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden zum Wechselkurs am Umrechnungszeitpunkt zu erlauben, anstelle der Anwendung des Funktionalwährungs-Ansatzes von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004

Begründung: IFRIC befasste sich mit zwei Fragen der erstmaligen Anwendung der IFRS.

  • Zur ersten Frage gestand IFRIC ein, dass hier potenzielle Problemfelder bestehen, speziell hinsichtlich 'alter' Posten, wie Sachanlagen. Allerdings ist eine Lösung dieser Probleme normalerweise durch eines der Übergangswahlrechte von IFRS 1 möglich.
  • Zur zweiten Frage machte IFRIC deutlich, dass der Standpunkt von IFRS 1 und IAS 21 eindeutig sei. IFRIC kam zu der Überzeugung, dass eine Interpretation keine Abhilfe schaffen würde.

IFRS 1 - Bilanzierung von Kosten, die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang

Sachverhalt: Sollte ein Unternehmen den Buchwert selbsterstellter Vermögenswerte beim Übergang auf die IFRS anpassen und, wenn nicht, wie ist die Veränderung in der Bilanzierungsmethode der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im Buchwert der selbsterstellten Vermögenswerte in den Folgeperioden widergespiegelt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010

Begründung: Das Committee kam zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt gegenwärtig nicht weit verbreitet ist, obwohl er einige Rechtskreise betreffen kann, die derzeit auf IFRS übergehen, und dass es keine Interpretationen gibt, die deutlich voneinander abweichen (weder entstehende noch bereits in der Praxis bestehende). Daher entscheid das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 1 - Wiederholte Anwendung

Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen, das früher einmal seinen Abschluss im Einklang mit den IFRS erstellte und IFRS 1 anwendete, um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen, dann aber die Börsennotierung aufgab und nicht länger nach IFRS berichtete, wieder zur Berichterstattung nach IFRS übergehen, wenn der Rechtskreis, in dem das Unternehmen ansässig ist, auf die Berichterstattung nach IFRS übergeht und das Unternehmen erneut Abschlüsse nach IFRS erstellen muss? Kann IFRS 1 ein zweites Mal angewendet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass ein Unternehmen unter diesen Umständen IFRS 1 ein zweites Mal anzuwenden hat, weil die Beispiele in IFRS 1.3 deutlich machen, dass ein Unternehmen beurteilen muss, ob der jüngste Abschluss des Unternehmens nach IFRS erstellt wurde. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Das Committee entschied jedoch, dem Board zu empfehlen, die Leitlinien zur wiederholten Anwendung von IFRS 1 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu verdeutlichen.

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen

IFRS 2 - Kreditunterstützte Anteilspläne für Arbeitnehmer

Sachverhalt: Wie sind kreditunterstützte Anteilspläne für Arbeitnehmer nach IFRS 2 zu bilanzieren? Bei vielen solcher Pläne werden Anteilserwerbe von Arbeitnehmern durch Kredite des Emittenten gefördert, die lediglich durch die Aktien besichert werden. Soll dieser Kredit als Teil der anteilsbasierten Vergütung betrachtet werden (und somit der gesamte Vertrag als Option), oder soll der Kredit als separater Vermögenswert bilanziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC merkte an, dass die Ausgabe von Aktien unter Verwendung der Mittel eines vom Emittenten ausgereichten Kredits, bei denen ein Regressanspruch lediglich auf die Aktien besteht, als Optionsgewährung betrachtet wird, bei der die Optionen zu dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten ausgeübt wird, zu denen der Kredit zurückgezahlt wird. IFRIC erwartet keine unterschiedliche Anwendung in der Praxis und wird den Sachverhalt nicht auf die Agenda nehmen.

Anwendungsbereich von IFRS 2 - Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

Sachverhalt: Befindet sich ein Aktienplan für Arbeitnehmer, bei dem sich das ausgebende Unternehmen das Wahlrecht vorbehält, eine Auszahlung entweder in Form von Barmitteln oder in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorzunehmen, und sich der Betrag der Barauszahlung nicht in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses des ausgebenden Unternehmens verändert, innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2006

Begründung: IFRS 2 definiert anteilsbasierte Vergütungen als Geschäftsvorfälle, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens in einer Höhe erhält, die vom Preis des Eigenkapitalinstrumentes des Unternehmens abhängig ist. IFRIC hielt fest, dass die Definition einer anteilsbasierten Vergütung nicht verlangt, dass das Risiko für das Unternehmen von den Schwankungen des Anteilspreises des Unternehmens abhängig ist. Außerdem ist es eindeutig, dass IFRS 2 anteilsbasierte Vergütungen miterfasst, bei denen die Vertragsbedingungen dem Unternehmen eine Wahlmöglichkeit über die Art der Auszahlung einräumen, da diese auf besondere Art und Weise in den Paragraphen 41-43 in IFRS 2 behandelt werden. IFRIC kam daher zu dem Schluss, dass ein Aktienplan für Mitarbeiter, bei denen der Arbeitgeber das Wahlrecht der Erfüllung entweder in Aktien oder in Barmitteln hat, und der Erfüllungsbetrag sich nicht mit den Schwankungen des Aktienkursen des Unternehmens verändert, sich innerhalb des Anwendungsbereiches von IFRS 2 befindet. Da die Vorschriften von IFRS 2 eindeutig seien, erwartet IFRIC nicht, dass grundlegende Unterschiede in der Praxis entstehen werden. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 2 - Aktienpläne mit im Ermessen des Arbeitnehmers stehender, alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeitraum

Sachverhalt: Was stellt in einem Aktienplan für Mitarbeiter, bei denen den Arbeitnehmern ein Wahlrecht zum Erhalt von Barmitteln oder Anteilen zu einem künftigen Zeitpunkt eingeräumt wird, den "Gewährungszeitpunkt" und was den "Erdienungszeitpunkt" dar? Zum Zeitpunkt, zu dem der Plan vereinbart wurde, waren den beteiligten Vertragspartnern die Bestimmungen und Bedingungen des Plans einschließlich der Formel klar, die zur Bestimmung des zu zahlenden Barbetrags an jeden einzelnen Arbeitnehmer (oder die Anzahl der an jeden einzelnen Arbeitnehmer zu übertragenden Anteile) herangezogen werden würde. Der genaue Betrag an Barmitteln oder der Anzahl an Aktien wäre jedoch nur zu einem künftigen Zeitpunkt bekannt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2006

Begründung: IFRS 2 definiert den Gewährungszeitpunkt als den Zeitpunkt, zu dem eine gemeinsame Verständigung über die Bestimmungen und Bedingungen existiert. Außerdem verlangt IFRS 2 nicht, dass es sich beim Gewährungszeitpunkt um den Zeitpunkt handelt, zu dem der genaue auszuzahlende Barbetrag (oder die genaue Anzahl an zu liefernden Anteilen) den beteiligten Parteien bekannt ist. Darüber hinaus werden anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit im Ermessen der Gegenpartei stehenden Barauszahlungen in den Paragraphen 34-40 von IFRS 2 behandelt. In Paragraph 35 von IFRS 2 wird ausgesagt, dass wenn ein Unternehmen der Gegenpartei die Wahl lässt, ob eine anteilsbasierte Vergütung in bar oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden soll, so liegt die Gewährung eines zusammengesetzten Finanzinstruments vor, das aus einer Schuldkomponente (dem Recht der Gegenpartei auf Barvergütung) und einer Eigenkapitalkomponente (dem Recht der Gegenpartei auf einen Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente anstelle von flüssigen Mitteln) besteht. Paragraph 38 in IFRS legt fest, dass das Unternehmen die erhaltenen oder erworbenen Güter oder Dienstleistungen in Bezug auf jeden jeden Bestandteil des zusammengesetzten Instrumentes getrennt bilanzieren soll. IFRIC war daher der Ansicht, dass der Erdienungszeitraum für den Eigenkapitalbestandteil und für den Fremdkapitalbestandteil getrennt bestimmt werden sollte, und dass der Erdienungszeitraum für jeden Bestandteil unterschiedlich sein kann. Da der "Gewährungszeitpunkt" in IFRS 2 definiert ist, und die Vorschriften in den Paragraphen 34-40 in IFRS 2 eindeutig sind, erwartet IFRIC nicht, dass es aufgrund der Sachverhalte zu grundlegenden Unterschieden in der praktischen Anwendung kommt. IFRIC entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 2 - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums

Sachverhalt: Können Aktien, die nur von den Beschäftigten eines Unternehmens erworben werden können und die einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums unterliegen, nach einer Methode bewertet werden, die sich an einem tatsächlichen oder synthetischen Markt orientiert, der nur aus Geschäftsvorfällen zwischen einem Unternehmen und seinen Beschäftigten besteht und in dem die Preise beispielsweise die persönliche Kreditwürdigkeit des Mitarbeiters widerspiegeln?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC hielt fest, dass nach IFRS 2 tatsächliche oder hypothetische Geschäftsvorfälle beachtet werden müssen - und zwar nicht nur mit Mitarbeitern, sondern mit allen tatsächlichen oder möglichen Marktteilnehmern, die in Aktien mit beschränkter Handelbarkeit investieren wollen, die ihnen angeboten wurden oder ihnen möglicherweise angeboten werden. Die Zielsetzung von IFRS 2 betrifft die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der anteilsbasierten Vergütungen, nicht deren Wert aus Sicht der Beschäftigten. IFRIC ist der Meinung, dass der Sachverhalt nicht zu bedeutenden Anwendungsunterschieden in der Praxis führen wird und dass die Anforderungen in IFRS 2 unzweideutig sind. IFRIC entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 2 - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von unvorhersehbaren Kapitalumschichtungen

Sachverhalt: Wenn sich der beizulegende Zeitwert der den Beschäftigten zugeteilten Eigenkapitalinstrumente aufgrund einer Kapitalneustrukturierung des Treugebers, die bei Zuteilung des Eigenkapitalinstruments nicht abzusehen war, erhöht, ist dies eine Änderung der Bedingungen, die nach IFRS 2 als eine Änderung von Schätzungen oder eine andere Art von Neufestlegungen darzustellen ist?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC war der Meinung, dass dieser besondere dargestellte Fall kein normaler, regelmäßig auftretender wirtschaftlicher Fall sei und deshalb keine große Erheblichkeit habe. IFRIC entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 2 - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Treugebers

Sachverhalt: Der Treuhänder hält Anteile des Treugebers, die vom Treuhänder entweder beim Treugeber erworben werden oder auf dem freien Markt. Der Erwerb dieser Anteile wird entweder durch den Treugeber finanziert oder über einen Bankkredit. Unter den meisten Umständen kontrolliert der Treugeber den Treuhänder, der das Treuhandvermögen der Arbeitnehmer verwaltet. Bisweilen kontrolliert der Treugeber möglicherweise sogar die vom Treuhänder gehaltenen Anteile. Die Frage ist, ob Leitlinien dazu entwickelt werden sollten, die sich der bilanziellen Behandlung der durch den Treuhänder gehaltenen Eigenkapitalinstrumente des Treugebers im Einzelabschluss der Treugebers widmen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass man in Anbetracht der Vielzahl von Treuhändern und Treuhandvereinbarungen nicht zeitnah zu einer Lösung kommen könne. IFRIC wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt Bezüge zu zwei aktiven Projekten des IASB aufweist: Rahmenkonzept und die Überarbeitung von IAS 27 im Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprojekt. Aus diesen Gründen entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 2 – Geschäftsvorfälle, bei denen die Art der Erfüllung von künftigen Ereignissen abhängt

Sachverhalt: Wie ist eine anteilsbasierte Vergütung zu bewerten, wenn die Art der Erfüllung von einem der folgenden Punkte abhängt:

  • ein künftiges Ereignis, das außerhalb der Kontrolle sowohl des Unternehmens als auch der Gegenpartei liegt, oder
  • ein künftiges Ereignis, das innerhalb der Kontrolle der Gegenpartei liegt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass es angemessener sei, diese Frage im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2, die turnusgemäß erfolgen wird, zu erörtern.

IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen, die abzüglich Quellensteuer erfüllt werden

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte ein, die Klassifizierung einer anteilsbasierten Vergütung klarzustellen, bei der das Unternehmen einen bestimmten Teil der Anteile einbehält, die sonst an die Gegenpartei bei Ausübung bzw. Fälligwerden der anteilsbasierten Vergütung ausgezahlt würden. Die Anteile werden vom Unternehmen im Gegenzug für die Begleichung der Quellensteuerverpflichtung im Zusammenhang mit der anteilsbasierten Vergütung einbehalten. Die frage an das Interpretations Committee lautete, ob der einbehaltene Teil der anteilsbasierten Vergütung als Barerfüllung oder als Eigenkapitalerfüllung zu klassifizieren ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2011

Begründung: Das Committee entschied, sich diesem Sachverhalt nicht zu widmen, weil das Beantworten dieser Frage einer Änderung von IFRS 2 erfordern würde. Stattdessen entschied das Committee, dem Board zu empfehlen, diesen Sachverhalt in ein zukünftiges Projekt zu IFRS 2 mit aufzunehmen.

IFRS 2 und IFRS 3 – Bilanzierung von Transaktionen in einem umgekehrten Unternehmenswerwerb, bei dem die erworbene Einheit kein Geschäftsbetrieb ist

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Leitlinien für die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen ein, bei denen die früheren Anteilseigner einer nicht börsennotierten Geschäftseinheit die Mehrheitseigner der zusammengeschlossenen Geschäftseinheit durch Austausch ihrer Anteile gegen neue Anteile einer börsennotierten Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, werden. Der Geschäftsvorfall ist allerdings so strukturiert, die die börsennotierte Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, das gesamte Anteilskapital der nicht börsennotierten Geschäftseinheit erwirbt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2013

Begründung:

In Ermangelung eines Standards, der direkt auf diesen Geschäftsvorfll anzuwenden ist, hielt das Komitee fest, dass der Geschäftsvorfall einige Merkmale eines umgekehrten Unternehmenserwerbs nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufweist, da die früheren Anteilseigner der rechtlichen Tochterfirma Kontrolle über das rechtliche Mutterunternehmen erlangen. Daher sei es sachgerecht, im Einklang mit den Paragraphen 10-12 von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, die Leitlinien aus den Paragraphen B19–B27 von IFRS 3 für umgekehrte Unternehmenserwerbe anzuwenden. Die Anwendung dieser Leitlinien führt dazu, dass die nicht börsennotierte Geschäftseinheit als Erwerber und die börsennotierte Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, als erworbenes Unternehmen identifiziert werden. Das Komitee hielt fest, dass bei analogen Anwendung der Leitlinien in Bezug auf umgekehrte Unternehmenserwerbe aus IFRS 3.B20 angenommen wird, dass der Erwerber Anteile ausgegeben hat, um Beherrschung über das erworbene Unternehmen zu erlangen.

Da die enstehende börsennotierte Einheit allerdings kein Geschäftsbetrieb ist, ist nach Paragraph B7 von IFRS 3 jedoch kein Unternehmenszusammenschluss und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 3. Das Komitee kam daher zu dem Schluss, dass der Geschäftsvorfall eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion ist und somit nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen zu bilanzieren ist.

Nach IFRS 2.13A ist jegliche Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile, die vom Erwerber als ausgegeben angenommen wurden, und dem beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens als Leistung anzusehen, die dem Erwerber gegenüber erbracht wurde. Das Komitee kam zu dem Schluss, dass die erbrachte Leistung keinen immateriellen Vermögenswert nach Paragraph 12 von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, darstellt, weil sie nicht separierbar ist, und auch nicht die Definition eines anderen Vermögenswerts erfüllt, der nach anderen Standards oder dem Rahmenkonzept anzusetzen ist, und also nach IFRS 2.8 als Aufwand zu erfassen ist.

Auf Grundlage dieser Analyse entscheid das Komitee, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Vorschriften in den IFRS, weder eine Interpretation noch eine Änderung eines bestehenden Standards notwendig sei. Daher entschloss sich Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

IFRS 3 - Austausch von Geschäftsbetrieben oder anderen nicht-monetären Vermögenswerten im Gegenzug für Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen

Sachverhalt: Mit welchem Betrag sollen Austauschtransaktionen von Geschäftsbetrieben oder anderen, nicht-monetären Vermögenswerten im Gegenzug für Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss angesetzt werden:

  • zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, somit unter Ansatz eines 'Verkaufs'-Gewinns (oder Verlustes) im Konzernabschluss; oder
  • zum Buchwert vor dem Zusammenschluss, somit unter Stornierung des Gewinns (oder Verlustes) im Konzernabschluss; oder
  • zum Buchwert vor dem Zusammenschluss in Höhe des verbleibenden Eigentumsanteils: somit unter Ansatz eines Gewinns im Konzernabschluss lediglich in Höhe des Minderheitenanteils?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC entschied, dass dieses Thema nicht auf die Agenda genommen, sondern während des Board-Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse‟ (Phase II) behandelt werden sollte (insbesondere Austauschtransaktionen von Geschäftsbetrieben oder anderen nicht-monetären Vermögenswerten im Gegenzug für Anteile an Tochterunternehmen). Auf seiner Sitzung vom Januar 2003 erörterte der IASB die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Gegenleistung in der Form eines Geschäftsbetriebes oder anderer nicht-monetärer Vermögenswertes an ein Unternehmen im Austausch für von diesem Unternehmen herausgegebene Eigenkapitalinstrumente transferiert wird, wodurch dieses ein Tochterunternehmen des ersten Unternehmens wird. Der Board beschloss, dass der vom Erwerber transferierte Geschäftsbetrieb oder nicht-monetäre Vermögenswert nicht als Teil des erworbenen Nettovermögens angesehen werden sollte, weil der Erwerber den Geschäftsbetrieb oder den nicht-monetären Vermögenswert sowohl vor dem Unternehmenszusammenschluss als auch danach beherrscht. Aus diesem Grund sollte der gesamte, im Rahmen des Transfers des Geschäftsbetriebes oder des nicht-monetären Vermögenswerte an das erworbene Unternehmen anfallende Gewinn oder Verlust im Konzernabschluss storniert werden. Der Board wird diesen Sachverhalt nicht behandeln, da er sich auf Austauschtransaktionen bezieht, die in Joint Ventures oder der Assoziierung von Unternehmen resultieren und er somit außerhalb des Themenbereichs des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts liegt. IFRIC entschied, den Sachverhalt nach Abschluss der Phase II des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts erneut zu erörtern.

IFRS 3 - Bedingte Gegenleistungen beim Verkäufer

Sachverhalt: Bilanzierung von vom Verkäufer erhaltenen, bedingten Gegenleistungen bei Unternehmenszusammenschlüssen

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC merkte an, dass eine der bei der Bilanzierung von vom Verkäufer erhaltenen, bedingten Gegenleistungen zu stellenden Fragen ist, ob IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung einschlägig ist. IFRIC beschloss, dass die Veröffentlichung einer Interpretation zu diesem Sachverhalt nicht notwendig sei, da

  • er in der Praxis nicht häufig vorkommt; und
  • der Board die Frage bedingter Gegenleistungen auf Seiten des Käufers momentan im Rahmen seines Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts (Phase II) behandelt.

IFRS 3 - Nicht-monetärer Austausch von Vermögenswerten

Sachverhalt: Ist es sachgerecht, den Tausch eines nicht-monetären Vermögenswertes gegen einen Anteil an einer zwischengeschalteten Holding, die den nicht-monetären Vermögenswert hält, nicht anzusetzen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC gab ein Beispiel zu diesem Sachverhalt vor. Unternehmen A tauscht seinen Anteil von 13% an Unternehmen B und erhält als Gegenleistung Anteile an Unternehmen C. Unternehmen C besitzt lediglich den 100%igen Anteil an Unternehmen B. Die Folge ist, dass der Besitz des Unternehmens A am Unternehmen B in einer unterschiedlichen Rechtsform (über eine zwischengeschaltete Holding) und nicht direkt gehalten wird. Die Frage ist, ob der Tausch der Anteile von Unternehmen A an Unternehmen B gegen den 13%igen Anteil an Unternehmen C zu einem Nicht-Ansatz der Beteiligung an Unternehmen B mit etwaigen Gewinnen oder Verlusten und zu einem Ansatz der Beteiligung in Unternehmen C führen würde. IFRIC entschied, keine Interpretation zu veröffentlichen, da das Beispiel relativ eingeschränkt ist. IFRIC zog in Erwägung, dieses Beispiel in die künftigen Richtlinien zur Berichterstattung über verbundene Geschäftsvorfälle einzubeziehen. Dieses Thema wird in einem Interpretationsentwurf als Teil des Projekts „Berichterstattung über verbundene Geschäftsvorfälle‟ während der Sitzung im Februar 2003 behandelt (obwohl der Interpretationsentwurf kein spezifisches Beispiel zu diesem Thema enthielt). Dennoch hatte der Board bis dato keine Möglichkeit, auf den Fortschritt des IFRIC beim "Verbundenen"-Programm einzugehen.

IFRS 3 - Erwerb eines Anteils einer Tochtergesellschaft von Dritten

Sachverhalt: Bilanzierung des Erwerbs eines von Dritten gehaltenen Anteils an einem Tochterunternehmen beim berichterstattenden Unternehmen

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2005

Begründung: IFRIC erkennt an, dass dies ein dringendes Thema ist, und dass es in der gegenwärtigen Bilanzierungspraxis zu großen Unterschieden kommt. Dennoch soll dieser Sachverhalt in der zweiten Phase des Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse‟ des Boards behandelt werden. IFRIC beschloss, dass es den Fortgang des Board-Projektes verfolgen und neu überdenken würde, den Sachverhalt auf die Agenda für das spätere Jahr 2005 zu setzen.

IFRS 3 - Neues Unternehmen als Erwerber identifiziert

Sachverhalt: Ob ein neu gegründetes Unternehmen zwecks Herbeiführung eines Unternehmenszusammenschlusses, der mit Barmitteln als Gegenleistung für das erworbene Unternehmen bezahlt wird, als der Erwerber angesehen werden kann.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: In IFRS 3.22 wird dargelegt, dass im Falle der Gründung eines neuen Unternehmens mit der Ausgabe von Eigenkapitaltiteln zwecks Herbeiführung eines Unternehmenszusammenschlusses eines der sich zusammenschließenden, vor dem Zusammenschluss bestehenden Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Hinweise als der Erwerber identifiziert werden soll. Jedoch verbietet es IFRS 3.22 nicht, ein neu gegründetes Unternehmen, das Barzahlungen zur Herbeiführung eines Unternehmenszusammenschlusses vornimmt, als den Erwerber zu identifizieren.

IFRS 3 - Vorübergehende gemeinschaftliche Kontrolle

Sachverhalt: IFRS 3 ist nicht auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen alle der sich zusammenschließenden Unternehmen sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss unter gemeinschaftlicher Kontrolle gestanden haben, es sei denn, die gemeinschaftliche Kontrolle bestand nur vorübergehend. Fällt eine Reorganisation, die die Gründung eines neuen Unternehmens beinhaltet, um den Verkauf eines Teils eines Unternehmens zu ermöglichen, unter IFRS 3, da die Kontrolle lediglich vorübergehend war?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: IFRS 3.22 legt dar, dass im Falle einer Gründung eines neuen Unternehmens mit der Ausgabe von Eigenkapitaltiteln zwecks Herbeiführung eines Unternehmenszusammenschlusses eines der sich zusammenschließenden, vor dem Zusammenschluss bestehenden Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Hinweise als der Erwerber identifiziert werden soll. IFRIC merkte an, dass sich die Frage, ob ein Unternehmen oder ein Geschäftsbetrieb unter gemeinschaftlicher Kontrolle steht, aus Konsistenzgründen auf die sich zusammenschließenden Unternehmen bezieht, die vor dem Zusammenschluss bestanden. Dabei bleibt das neu gegründete Unternehmen außer acht. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln. IFRIC wurde ebenfalls um Hinweise zu einer Anfrage dazu gebeten, wie IFRS 3 bei Umstrukturierungen anzuwenden ist, bei denen die Beherrschung innerhalb der ursprünglichen Gruppe verbleibt. IFRIC entschied, dieses Thema nicht zu behandeln, da es aufgrund der unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis sowie dem expliziten Ausschluss der Transaktionen unter gemeinschaftlicher Kontrolle vom Anwendungsbereich von IFRS 3 unwahrscheinlich ist, dass IFRIC in angemessener Zeit zu einer Einigung kommen wird.

IFRS 3 - Von Minderheiten erhaltene Puts und Forwards

Sachverhalt: Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Kaufpreiszahlungen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2006

Begründung: Da die Rechnungslegung für solche Vereinbarungen vom Board als Teil der derzeitigen Überlegungen zur vorgeschlagenen Überarbeitung von IFRS 3 mit behandelt werden, entschloss sich IFRIC, zu diesem Sachverhalt kein Projekt auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 3 - Neubeurteilung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Erworbenen in Folge eines Unternehmenszusammenschlusses

Sachverhalt: Ob und unter welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung oder Designation des Erworbenen von Vermögenswerten, Schulden und Verträgen zur Folge hat, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommen wurden. Beispiele für solche Neubeurteilungen könnten die folgenden einschließen:

  • Trennung eingebetteter Derivate vom Basisvertrag
  • Fortsetzung oder Auflösung einer Sicherungsbeziehung
  • Klassifizierung eines Leasinggeschäfts als Miet- oder Finanzierungsleasing

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007

Begründung: Auf der Boardsitzung im Februar 2007 erörterten die Boardmitglieder diesen Sachverhalt und kamen zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt als Teil der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen behandelt werden solle. IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 3 - Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

Sachverhalt:

Unter welchen Umständen sollte ein Erwerber beim einem Unternehmenszusammenschluss eine nicht vertragliche Kundenbeziehung als immateriellen Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert ansetzen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass das erläuternde Beispiel IE28 in IFRS 3 Leitlinien zur Verfügung stelle. IFRIC erkannte jedoch an, dass IFRS 3 nicht deutlich sei. Daher kam IFRIC zu dem Schluss, dass der IASB IFRS3 folgendermaßen ändern solle:

  • Streichung der Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzt werden, und
  • Überprüfung der Indikatoren, mit denen das Vorliegen einer Kundebeziehung in IE28 bestimmt wird, und Aufnahme dieser Indikatoren in den überarbeiteten Standard.

IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 3 - Erwerbsbezogene Kosten bei einem Unternehmenszusammenschluss

Sachverhalt: Wie hat ein Unternehmen erwerbsbezogene Kosten zu bilanzieren, die dem Erwerber entstanden sind, bevor er IFRS3 (wie 2008 überarbeitet) angewendet hat - die also entstanden sind als IFRS 4 in der Version von 2004 anzuwenden war - und die sich auf einen Unternehmenszusammenschluss beziehen, der im weiteren Verlauf nach der überarbeiteten Version des IFRS bilanziert wird? Nach der Version 2004 von IFRS 3 wurden Erwerbskosten als Teil der Kosten des Zusammenschlusses behandelt; der der Version 2008 werden Erwerbskosten als Aufwand erfasst.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC erkannte an, dass die Bilanzierung der Erwerbskosten nach den IFRS 3-Versionen von 2004 und 2008 abweicht, und kam zu dem Schluss, dass im Übergangsjahr 2009 sowohl die Behandlung aus dem Jahr 2004 als auch die aus dem Jahr 2008 akzeptable ist, wenn angegeben wird, welche der Methoden angewendet wird. Da es sich um einen Sachverhalt des Übergangsjahrs handelt, entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 3 – Frühere Anwendung von IFRS 3

Sachverhalt: Wenn IFRS 3 vorzeitig angewendet wird, muss der Standard dann ab dem Beginn eines Berichtsjahrs angewendet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass diese Frage nach IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler zu beantworten ist, nach dem die Anwendung ab dem Beginn eines Berichtsjahrs erfolgen muss. Da IAS 8 in diesem Fall eindeutig ist, entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 3 – Bewertung nicht-kontrollierender Anteile

Sachverhalt: In IFRS 3.19 wird dem Erwerber die Wahl gelassen, nicht kontrollierende Anteile entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum entsprechenden Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten. Nach IFRS 3 schließen nicht kontroliierende Anteile nicht nur Minderheitenanteile an den Stammaktien des erworbenen Unternehmens sondern auch Optionen, Optionsscheine und die Eigenkapitalkomponente wandelbarer Instrumente ein. Bezieht sich die Wahl in IFRS 3.19 immer auf alle Komponenten der nicht kontrollierenden Anteile oder können Einzelentscheidungen für die einzelnen Komponenten getroffen werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2009

Begründung: IFRIC ist zu dem Schluss gekommen, dass IFRS 3 in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist. Daher wird IFRIC vorsclagen, dass der IASB IFRS 3 im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprozesses ändert.

IFRS 3 – Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien

Sachverhalt: Wie hat ein Erwerber die anteilsbasierten Vergütungsprämien des erworbenen Unternehmens zu bewerten, die (a) nicht ersetzt oder (b) freiwillig ersetzt sind?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2009

Begründung: IFRIC ist zu dem Schluss gekommen, dass IFRS 3 in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist. Daher wird IFRIC vorschlagen, dass der IASB IFRS 3 im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprozesses ändert.

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse unter Einschluss neu gegründeter Einheiten: Faktoren, die die Identifizierung des Erwerbers berühren

Sachverhalt: Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zu den Umständen oder Faktoren ein, die für die Identifizierung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss relevant sind. Insbesondere wurde in der Bitte ein Tatsachenmuster beschrieben, bei dem ein Konzern beabsichtigt, Tochtergesellschaften mit Hilfe eines neugegründeten Unternehmens auszugliedern.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2011

Begründung: Das Komitee hielt fest, dass die Bilanzierung eines Sachverhalts, der die Gründung eines neuen Unternehmens beinhaltet, zu umfassend für eine Interpretation oder eine Änderung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses ist. Daher entschied das Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, und empfahl, dass der Board das beschriebene Tatsachenmuster aus der Einreichung im Rahmen seines Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle mit berücksichtigen soll.

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse unter Einschluss neu gegründeter Einheiten: Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Beherrschung

Sachverhalt: Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zur Bilanzierung von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung ein. Insbesondere ging es in der Einreichung um eine Situation, in der ein Mutterunternehmen (Unternehmen A), das sich vollständig im Besitz von Anteilseigner A befindet, einen Geschäftsbereich (Geschäftsbereich A) an eine neues Unternehmen (als 'Newco' bezeichnet) überträgt, das sich ebenfalls vollständig im Besitz von Anteilseigner A befindet. Die Bitte galt der Klarstellung von (a) der Bilanzierung zum Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsbereichs an Newco und (b) der Frage, ob ein Börsengang von Newco, der möglicherweise nach der Übertragung von Geschäftsbereich A an Newco auftritt, bei der Analyse des Geschäftsvorfalls nach IFRS 3 von Belang ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2011

Begründung: Das Komitee hielt fest, dass die Bilanzierung eines Sachverhalts, der die Gründung eines neuen Unternehmens beinhaltet, zu umfassend für eine Interpretation oder eine Änderung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses ist. Daher entschied das Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, und empfahl, dass der Board das beschriebene Tatsachenmuster aus der Einreichung im Rahmen seines Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle mit berücksichtigen soll.

IFRS 3 – Erwerber in einem umgekehrten Unternehmenserwerb

Sachverhalt: Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zu der Frage ein, ob eine Geschäftsbetrieb, der keine rechtliche Einheit ist, als Erwerber in einem umgekehrten Unternehmenserwerb angesehen werden kann.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2011

Begründung: Das Komitee hielt fest, dass in den IFRS und im gegenwärtigen Rahmenkonzept nicht vorgeschrieben ist, dass eine Berichtseinheit eine rechtliche Einheit sein muss. Das Komitee kam zu dem Schluss, dass ein Erwerber, der eine Berichtseinheit aber keine rechtliche Einheit ist, als Erwerber in einem umgekehrten Unternehmenserwerb angesehen werden kann. Daher entschied das Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IFRS 3 und IFRS 2 – Bilanzierung von Transaktionen in einem umgekehrten Unternehmenswerwerb, bei dem die erworbene Einheit kein Geschäftsbetrieb ist

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Leitlinien für die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen ein, bei denen die früheren Anteilseigner einer nicht börsennotierten Geschäftseinheit die Mehrheitseigner der zusammengeschlossenen Geschäftseinheit durch Austausch ihrer Anteile gegen neue Anteile einer börsennotierten Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, werden. Der Geschäftsvorfall ist allerdings so strukturiert, die die börsennotierte Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, das gesamte Anteilskapital der nicht börsennotierten Geschäftseinheit erwirbt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2013

Begründung:

In Ermangelung eines Standards, der direkt auf diesen Geschäftsvorfll anzuwenden ist, hielt das Komitee fest, dass der Geschäftsvorfall einige Merkmale eines umgekehrten Unternehmenserwerbs nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufweist, da die früheren Anteilseigner der rechtlichen Tochterfirma Kontrolle über das rechtliche Mutterunternehmen erlangen. Daher sei es sachgerecht, im Einklang mit den Paragraphen 10-12 von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, die Leitlinien aus den Paragraphen B19–B27 von IFRS 3 für umgekehrte Unternehmenserwerbe anzuwenden. Die Anwendung dieser Leitlinien führt dazu, dass die nicht börsennotierte Geschäftseinheit als Erwerber und die börsennotierte Einheit, die kein Geschäftsbetrieb ist, als erworbenes Unternehmen identifiziert werden. Das Komitee hielt fest, dass bei analogen Anwendung der Leitlinien in Bezug auf umgekehrte Unternehmenserwerbe aus IFRS 3.B20 angenommen wird, dass der Erwerber Anteile ausgegeben hat, um Beherrschung über das erworbene Unternehmen zu erlangen.

Da die enstehende börsennotierte Einheit allerdings kein Geschäftsbetrieb ist, ist nach Paragraph B7 von IFRS 3 jedoch kein Unternehmenszusammenschluss und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 3. Das Komitee kam daher zu dem Schluss, dass der Geschäftsvorfall eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion ist und somit nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen zu bilanzieren ist.

Nach IFRS 2.13A ist jegliche Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile, die vom Erwerber als ausgegeben angenommen wurden, und dem beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens als Leistung anzusehen, die dem Erwerber gegenüber erbracht wurde. Das Komitee kam zu dem Schluss, dass die erbrachte Leistung keinen immateriellen Vermögenswert nach Paragraph 12 von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, darstellt, weil sie nicht separierbar ist, und auch nicht die Definition eines anderen Vermögenswerts erfüllt, der nach anderen Standards oder dem Rahmenkonzept anzusetzen ist, und also nach IFRS 2.8 als Aufwand zu erfassen ist.

Auf Grundlage dieser Analyse entscheid das Komitee, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Vorschriften in den IFRS, weder eine Interpretation noch eine Änderung eines bestehenden Standards notwendig sei. Daher entschloss sich Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IFRS 4 Versicherungsverträge

IFRS 4 - Zusätzliche Gewinnbeteiligungseigenschaften von Versicherungsverträgen oder finanziellen Verbindlichkeiten

Sachverhalt: Wie lautet die Definition einer "zusätzlichen Gewinnbeteiligungseigenschaft", für die IFRS 4 Angaben vorschreibt?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC wurde um Interpretations-Leitlinien gebeten zu:

  • der Definition einer zusätzlichen Gewinnbeteiligungseigenschaft (Discretionay Participation Feature - DPF) in IFRS 4 Versicherungsverträge; und
  • der Wechselwirkung des Angemessenheitstests (Absätze 15-19 von IFRS 4) mit der Mindestbewertung des Garantiebestandteils einer finanziellen Schuld, die ein DPF enthält (Absatz 35(b) von IFRS 4)

IFRIC wurde über Bedenken dahin gehend in Kenntnis gesetzt, dass Schlüsselangaben hinsichtlich dieser Eigenschaften nur bei Posten verlangt werden, die als DPF angesehen werden. Deshalb würde eine enge Auslegung einer DPF eindeutige und umfassenden Angaben über Verträge mit solchen Eigenschaften nicht sicherstellen. IFRIC bemerkte, dass Angabepflichten in diesem Bereich besonders wichtig sind unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für eine große Vielfalt an Behandlungsweisen, bis der IASB die Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen abschließt. IFRIC merkte an, dass IFRS 4 einen Versicherer zur Offenlegung von Informationen zwecks Identifizierung und Erläuterung der Beträge im Jahresabschluss aus Versicherungsverträgen verpflichtet (Absatz 36). Des weiteren sind Informationen zu veröffentlichen, die den Adressaten dabei helfen, die Beträge, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit künftiger Cashflows aus Versicherungsverträgen nachzuvollziehen (Absatz 38).

IFRIC merkte an, dass die Leitlinien zur Umsetzung von IFRS 4 Versicherungsverträge entworfen wurden, um Unternehmen bei der Herleitung der Angaben zu Versicherungsverträgen zu unterstützen, die eine DPF enthalten. IFRIC entschied sich dazu, diesen Sachverhalt nicht zur Agenda hinzuzufügen, da er eine der schwierigsten Sachverhalte beinhaltet, die der IASB in der zweiten Phase seines Projektes zu Versicherungsverträge zu lösen hat. Die Tatsache, dass sich der IASB bei der Entwicklung von IFRS 4 dazu entschieden hatte, solche Fragen in die Phase II zu verschieben, schränkt den Spielraum zur Verringerung der Vielfältigkeit mit Hilfe einer Interpretation ein.

IFRS 4 - Frage des Anwendungsbereichs in Bezug auf REITs (auch IAS 32)

Sachverhalt: In einige Rechtskreisen muss ein Real Estate Investment Trust (REIT) einen Mindestprozentsatz seiner Erträge an die Anleger ausschütten, um eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu bekommen. Der verbleibende Anteil der Erträge kann nach Ermessen der Fondsverwaltung ausgeschüttet werden. Die Frage ist, ob das Ermessen der Ausschüttung hinsichtlich der verbleibenden REIT-Erträge die Definition einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung (EÜB) nach IFRS 4 erfüllt. Wenn die EÜB-Definition erfüllt ist, ist nach IFRS 4 die Klassifizierung der Eigentümeranteile als Schuld zulässig und eine Überprüfung des Instruments auf finanzielle Schuld- und Eigenkapitalkomponenten nach IAS 32 nicht notwendig.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in der Definition einer EÜB in Anhang A von IFRS 4 vorgeschrieben ist, dass unter anderem mit dem Instrument dem Halter das Recht auf garantierte Leistungen gewährt werden und dass die EÜB-Leistungen zusätzliche Leistungen zu diesen garantierten Leistungen sind. Darüber hinaus wies IFRIC darauf hin, dass es garantierte Leistungen an den Halter geben muss, damit die Definition erfüllt ist, und dass solche garantierten Leistungen normalerweise diejenigen sind, die in Versicherungsaktivitäten enthalten sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass eine Zurverfügungstellung von Leitlinien zu dieser Frage eher Anwendungsleitlinien als einer Interpretation entsprechen würden. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

IFRS 5 - Plan zum Verkauf des beherrschenden Anteilsbesitzes an einem Tochterunternehmen

Sachverhalt: Wie ist IFRS 5 in Fällen, in denen ein Unternehmen sich dazu verpflichtet hat, den beherrschenden Anteilsbesitz an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen, anzuwenden? Insbesondere:

  • Was löst die Klassifizierung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten aus?
  • Wenn eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erforderlich ist, sind dann alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren oder nur der Teil, der veräußert werden soll?
  • Ist eine Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich notwendig, wenn das Unternehmen plant, weiterhin einen wesentlichen Einfluss über sein früheres Tochterunternehmen nach Verkauf zu behalten?
  • Wie sollte der verbleibende Anteil nach dem Verkauf des beherrschenden Anteils bewertet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2007

Begründung:

  • Bezüglich der ersten beiden Sachverhalte hielt IFRIC fest, daß Paragraph 6 in IFRS 5 fordert: "Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) ist als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird." [Hervorhebung durch den Autor] IFRIC entschied, dem Board zu empfehlen, IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass deutlich würde, ob das Kriterium der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gelte, wenn ein Unternehmen einem Plan verpflichtet ist, der den Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen mit sich bringt. IFRIC war der Meinung, dass IFRS 5 dahingehend geändert werden solle, dass deutlich würde, dass die Verpflichtung auf einen Plan, der die Bedingungen nach IFRS 5 bezüglich des Verlusts der Kontrolle über das Tochterunternehmen erfüllt, die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens auslöst.
  • Bezüglich des dritten Sachverhalts hielt IFRIC fest, dass eine als zur Veräußerung gehalten klassifizierte Veräußerungsgruppe auch ein aufgegebener Geschäftsbereich sind, wenn die Bedingungen in Paragraph 32 in IFRS 5 erfüllt sind. Da IFRIC nicht erwartet, dass in der Praxis Unterschiedlichkeiten auftreten, kam man zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
  • IFRIC wies darauf hin, dass der letzte Sachverhalt als Teil des Projekts des Boards zu Unternehmenszusammenschlüssen behandelt wird, und entschloss sich daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRS 5 - Angaben

Sachverhalt: Sind die Angabeforderungen aus anderen Standards, solange dies nicht ausdrücklich ausgenommen wird, auf nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) anzuwenden? Oder sind in IFRS 5 und anderen Standards, die sich ausdrücklich solchen Vermögenswerten und Geschäftsbereichen widmen, alle geforderten Angaben für diese Vermögenswerte und Geschäftsbereiche genannt?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2007

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt am effizientesten durch eine Klarstellung von IFRS 5 gelöst werden könne, und beschloss, den Sachverhalt an an den IASB weiterzureichen und ihn nicht selbst auf die Agenda zu nehmen. IFRIC kam außerdem zu dem Schluss, dass eine solche Klarstellung allgemein die Ansicht widerspiegeln sollte, dass in IFRS 5 und anderen Standards, die sich ausdrücklich solchen Vermögenswerten und Geschäftsbereichen widmen, alle geforderten Angaben für diese Vermögenswerte und Geschäftsbereiche genannt werden, obwohl sich zusätzliche Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) notwendig sein könnten, um den allgemeinen Anforderungen aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses gerecht zu werden.

IFRS 5 - Abwertung einer Veräußerungsgruppe

Sachverhalt: In IFRS 5 wird vorgeschrieben, dass eine Veräußerungsgruppe zum niedrigeren Wert aus ihrem Buchwert und ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten ist. Wie ist das Prinzip anzuwenden, wenn der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten den Buchwert der langfristigen Vermögenswerte übersteigt?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass hier eine innere Uneinheitlichkeit in IFRS 5 gibt. Auf der einen Seiten wird in IFRS 5.23 vorgeschrieben, dass der Wertminderungsverlust dem Buchwert der langfristigen Vermögenswerte der Veräußerungsgruppe mindern zugewiesen wird. Auf der anderen Seite ist in IFRS 5 vorgeschrieben, dass die Veräußerungsgruppe auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu mindern ist. Diese innere Uneinheitlichkeit kann durch Interpretation nicht gelöst werden. Daher wird IFRIC vorschlagen, dass der IASB IFRS 5 ändert.

IFRS 5 - Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert

Sachverhalt: Beim Committee ging eine Bitte um Leitlinien dazu ein, ob ein Wertminderungsverlust bei einer Veräußerungsgruppe, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist, aufgeholt werden kann, wenn er sich auf die Umkehr eines Wertminderungsverlusts bezieht, der in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt wurde.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010

Begründung: Das Committee erkannte einen möglichen Konflikt zwischen den Leitlinien in Paragraph 22 und Paragraph 23 von IFRS 5 in Bezug auf den Ansatz und die Zuweisung einer Wertaufholung bei Wertberichtigungen von Veräußerungsgruppen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert. Das Committee erkannte jedoch auch, dass der Sachverhalt nicht schnell im Rahmen der bestehenden IFRS und des Rahmenkonzepts gelöst werden kann und dass es unwahrscheinlich ist, dass das Committee zeitnah zu einer Einigung gelangt. Das Committee nahm auch die Entscheidung des Boards vom Dezember 2009 zur Kenntnis, derzeit kein Projekt auf seine Agenda zu nehmen, das sich der Bestimmung von Wertverlusten und ihren Aufholungen nach IFRS 5 widmet. Daher entscheid sich das Committe, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, und empfahl, dass sich der Board dieses Sachverhalts im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 5 annimmt.

 

IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen

IFRS 6 - Absicht, den Anwendungsbereich von IFRS 6 auf Exploration und Evaluierung zu begrenzen

Sachverhalt: Ob der begrenzte Anwendungsbereich des IFRS 6 auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten a) die Absicht des Boards widerspiegelt, lediglich die nationalen Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf Exploration und Evaluierung zu beschränken und die gegenwärtigen Vorgehensweisen in der Branche auf anderen Feldern der Rohstoffbranche (z.B. Entwicklung und Abbau) zu gestatten, oder b) ob sich der IASB nur deshalb auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten beschränkt, weil dies der einzige Bereich ist, in dem der IASB Erleichterungen von der Hierarchie zur Ableitung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach IAS 8 zulassen wollte? Der letzten Ansicht entsprechend würde die IAS 8-Hierarchie vollständig auf die Auswahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Tätigkeiten außerhalb der Explorations- und Evaluierungsphase Anwendung finden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2006

Begründung: Im Rahmen der Meldung an IFRIC zur Agenda wurden einige Widersprüche zwischen der gegenwärtigen etablierten Vollkosten-Bilanzierung von Unternehmen der Rohstoffbranche in Bezug auf Entwicklungs- und Abbautätigkeiten festgestellt. Darüber hinaus wurde die Frage gestellt, ob der IASB eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Vorgehensweise in der Praxis im Vorgriff auf ein umfangreiches Rohstoffindustrie-Projekt beabsichtigte. IFRIC merkte an, dass der begrenzte Anwendungsbereich des IFRS 6 lediglich Erleichterung für die Bilanzierung und Bewertung von Explorations- und Evaluierungstätigkeiten schaffen sollte, und dass sich diese Erleichterungen nicht auf Aktivitäten vor oder nach der Explorations- und Evaluierungsphase erstrecken. Die Grundlage für Schlussfolgerungen in IFRS 6 beinhaltet die Absicht des Boards, die Änderungen an den aktuellen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Unternehmen auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten zu begrenzen. IFRIC war der Meinung, dass es eindeutig sei, dass der Anwendungsbereich des IFRS 6 die Erleichterungen von der Anwendung der Hierarchie auf die Bilanzierung- und Bewertungsmethoden von Explorations- und Evaluierungstätigkeiten beschränkt, und dass es keine Grundlage für die Interpretation gebe, dass IFRS 6 irgendwelche zusätzlichen Erleichterungen in Bereichen außerhalb des Anwendungsbereiches gewährt. Daher ist IFRIC der Ansicht, dass die Verschiedenartigkeit in der Praxis nicht etabliert werden sollte, und entschied, diesen Sachverhalt nicht zu seiner Agenda hinzuzufügen.

 

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

IFRS 7 - Darstellung der "Nettofinanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung

Sachverhalt: Ändert IFRS 7 die frühere IFRIC-Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 32 und 81 in IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Angabe von „Nettofinanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung verbieten, solange nicht gleichzeitig auch die Finanzierungskosten und -erträge im Hauptteil der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt angegeben werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass IFRS 7 die vorherige Schlussfolgerung nicht ändere. IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRS 8 Geschäftssegmente

Zu IFRS 8 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IFRS 9 Finanzinstrumente

Zu IFRS 9 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IFRS 10 Konzernabschlüsse

Zu IFRS 10 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Zu IFRS 11 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

Zu IFRS 12 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Zu IFRS 13 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung

Zum Rahmenkonzept liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 1 - Betriebliche und gewöhnliche Geschäftstätigkeit

Sachverhalt: Mögliche Leitlinien für die Positionen, die nicht zu den "betrieblichen Tätigkeiten" oder den "gewöhnlichen Tätigkeiten" gezählt werden würden, wenn diese Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2003

Begründung: Der Board schlug im Entwurf der Verbesserungen an IAS 1 vor, die Angabepflicht der Positionen "Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit" und "Gewinn/Verlust der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" zu streichen. Da einige Unternehmen diese Posten wahrscheinlich weiterhin darstellen werden, entweder freiwillig oder weil sie dazu verpflichtet sind (bspw. aufgrund nationaler Vorschriften), diskutierte IFRIC, ob es angemessen sei, Leitlinien zu den Positionsarten zur Verfügung zu stellen, die keinen Teil der betrieblichen oder gewöhnlichen Geschäftstätigkeit darstellen. IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen, da dieser am besten im Rahmen des gemeinsamen IASB/FASB-Projekts "Reporting Comprehensive Income" diskutiert werden sollte.

IAS 1 - Normaler Geschäftszyklus

Sachverhalt: Zum Zwecke der Klassifizierung von Vermögenswerten als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte: Sind die Hinweise zum normalen Verlauf des Geschäftszyklus in IAS 1.57(a) nur dann anwendbar, wenn das Unternehmen einen dominierenden Geschäftszyklus hat?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: Dieser Sachverhalt ist insbesondere für Vorräte von Konglomeraten von Bedeutung, die sich, bei enger Auslegung der Formulierung, immer auf das Zwölf-Monats-Kriterium in IAS 1.57(c) beziehen müssen, anstatt auf das Kriterium des Geschäftszyklus abzustellen. IFRIC entschied sich, diesen Sachverhalt nicht weiter zu betrachten, da nach Ansicht von IFRIC die Formulierung sowohl als Einzahl als auch als Mehrzahl zu verstehen sei, und dass die Art der Vorräte im Vergleich zum normalen Geschäftszyklus für die Klassifizierung entscheidend ist. Wenn außerdem Vorräte unterschiedlicher Geschäftszyklen gehalten werden, und diese wesentlich für das Verständnis des Bilanzlesers sind, erfordert bereits IAS 1.71 die Offenlegung weiterer Informationen.

IAS 1 - Vergleichsinformationen für Börsenprospekte

Sachverhalt: Sollten die Vorschriften in IAS 1.36 hinsichtlich Vergleichsinformationen aufgrund von bemerkten praktischen Problemen bei der Befolgung der EU-Vorschriften für Börsenprospekte geändert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln, da dieses Thema einen unterschiedlichen Ansatz zwischen IAS 1 und gewissen anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften beinhalte, der nicht lediglich durch die Herausgabe einer Interpretation zu IAS 1 zu lösen ist.

IAS 1 - Klassifizierung des Schuldbestandteils eines wandelbaren Instruments

Sachverhalt: Sollte der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die IFRS beide Klassifizierungen unterstützen. Einerseits ist eine Verpflichtung langfristig, wenn in den nächsten zwölf Monaten keine Zahlung erfolgt. Auf der anderen Seite kann nach IAS 32 eine finanzielle Verbindlichkeit durch Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden (d.h. die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist nicht auf die Lieferung von Barmitteln oder anderen vermögenswerten beschränkt). Die Umwandlung eines wandelbaren Instruments kann innerhalb der nächsten zwölf Monate erfolgen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass beide Argumentationsketten dem Board mit Bitte um Klarstellung zur Kenntnis gebracht werden sollen. IFRIC kam zu dem Schluss, währenddessen diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 1 (und IAS 39) - Darstellung von Derivaten, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert werden, als kurzfristig oder langfristig

Sachverhalt: Sollen Derivate, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, in der Bilanz dargestellt werden? Solche Derivate werden teilweise mehr als ein Jahr nach dem Bilanzstichtag erfüllt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007

Begründung: Da IAS 39 nur den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten betrifft, ist die Klassifizierung als zu Handelszwecken gehalten nicht als Darstellungsleitlinie zu verstehen. Leitlinien zur Klassifizierung als kurzfristig oder langfristig werden in den Paragraphen 56 bis 62 von IAS 1 gegeben. IFRIC hielt jedoch fest, dass einige Adressaten IAS 1.62 so lesen könnten, dass zu Handelszwecken gehaltene Positionen immer als kurzfristige Vermögenswerte dargestellt werden müssten. Daher kam IFRIC überein, dem Board vorzuschlagen, eine kleine Veränderung von IAS 1.62 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes des Boards vorzunehmen, um einer solchen Lesart entgegenzutreten.

IAS 1 - Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung

Sachverhalt: Das Committee war um Leitlinien gebeten worden hinsichtlich der Angabevorschriften in IAS 1 in Bezug auf Unsicherheiten hinsichtlich der Fähigkeit der Unternehmensfortführung eines Unternehmens.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass in IAS 1 genügend Leitlinien zu Angabevorschriften in Bezug auf Unsicherheiten hinsichtlich der Fähigkeit eines Unternehmens, als fortgeführtes Unternehmen zu bestehen, gegeben sind und dass keine Abweichungen in der Praxis zu erwarten sind. Das Committee entscheid daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 1 - Klassifizierung als lang- oder kurzfristig von kündbaren Darlehen

Sachverhalt: Das Committee war um Leitlinien hinsichtlich der Klassifizierung einer Schuld als lang- oder kurzfristig gebeten worden, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Berichtszeitpunkt zur Rückzahlung ansteht, die aber vom Darlehensgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass in IAS 1 genügend Leitlinien zur Darstellung von Schulden als lang- oder kurzfristig gegeben sind und dass keine Abweichungen in der Praxis zu erwarten sind. Das Committee entscheid daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 2 Vorräte

IAS 2 - Skonti

Sachverhalt: Sollten erhaltene Skonti von den Anschaffungskosten abgezogen werden können?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC entschied, sich nicht zur Erstellung einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verpflichten, da Absatz 11 in IAS 2 ausreichende Hinweise zur Verfügung stellt. Skonti sollten von den Anschaffungskosten der erworbenen Güter abgezogen werden.

IAS 2 - Vorratsverbrauch durch Dienstleistungsgesellschaften

Sachverhalt: Wie sollte der Nettoveräußerungswert ermittelt werden, wenn das Vorratsvermögen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Dienstleistung verbraucht wird (Beispiel: Ein Mobilfunk-Unternehmen gibt an Vertragskunden für einen Vertrag mit festgelegter Grundgebühr Mobiltelefone gratis heraus).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2004

Begründung: IFRIC merkte an, dass dieser Sachverhalt auch für gewerbliche Unternehmen besteht. IFRIC kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesem Sachverhalt um die Beurteilung der Werthaltigkeit von einem Vermögenswert ohne direkten Cashflow handelt. IFRIC war sich sich einig, dass solche Unternehmen die Vorräte nutzen, um einen künftigen Ertragszufluss zu erzielen. Daher sollten sie wie andere Posten des Vorratsvermögens behandelt werden.

IAS 2 - Nachlässe und Rabatte

Sachverhalt: IFRIC betrachtete drei verbundene Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung von IAS 2, die von der Urgent Issue Group (UIG) des australischen Accounting Standards Boards ausgegangen waren:

  • (a) ob erhaltene Nachlässe aufgrund pünktlicher Rechnungsbegleichung von den Kosten der Vorräte abgezogen werden oder als finanzieller Ertrag erfasst werden sollten;
  • (b) ob alle anderen Rabatte von den Kosten der Vorräte abgezogen werden sollten? Die Alternative bestünde darin, einige Rabatte als Ertrag oder als eine Verringerung der Werbeaufwendungen zu behandeln; und
  • (c) ob Mengenrabatte nur in den Fällen angesetzt werden, in denen Schwellenmengen erreicht werden oder auf proportionale Art und Weise, wenn die Erzielung als wahrscheinlich eingeschätzt wird.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2004

Begründung: Zu (a) einigte sich IFRIC darauf, dass Nachlässe aufgrund pünktlicher Rechnungsbegleichung von den Kosten der Vorräte abgezogen werden sollten. Da die Vorschriften unter IFRS ausreichend klar sind, entschied sich IFRIC dazu, das Thema nicht weiter zu behandeln.

Zu (b) einigte sich IFRIC darauf, dass IAS 2 nur den Abzug der erhaltenen Rabatte und Nachlässe von den Anschaffungspreis bei der Berechnung der Anschaffungskosten der Vorräte zur Berücksichtigung vorschreibt. Rabatte, die sich speziell und ausschließlich auf die Erstattung von Absatzaufwendungen beziehen, würden von den Kosten der Vorräte nicht abgezogen werden. Da die Vorgaben nach IFRS ausreichend klar sind, einigte sich IFRIC darauf, das Thema nicht weiter zu behandeln.

Zu (c) einigte sich IFRIC darauf, dass es keine ausreichenden Hinweise auf unterschiedliche Anwendungen in der Praxis gebe, um die Hinzufügung dieses Sachverhaltes auf die Agenda zu rechtfertigen.

 

IAS 7 Kapitalflussrechnung

IAS 7 - Klassifizierung eigener Anteile in der konsolidierten Kapitalflussrechnung

Sachverhalt: Wie sollten eigene Anteile in der Kapitalflussrechnung klassifiziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: Vier Szenarien wurden im Hinblick auf die Klassifizierung von eigenen Anteilen in der konsolidierten Kapitalflussrechnung nach IAS 7 in Erwägung gezogen:

  • ein Tochterunternehmen kauft (verkauft) Anteile seines Mutterunternehmens;
  • das Mutterunternehmen kauft (verkauft) Anteile des Tochterunternehmens von (an) einen Minderheitsanteilseigner;
  • das Tochterunternehmen gibt Anteile an Minderheitsanteilseigner aus; und
  • das Tochterunternehmen kauft eigene Anteile von den Minderheitsanteilseignern.

Während IFRIC bemerkte, dass Lösungen abgeleitet werden könnten, die im Einklang mit der gegenwärtigen Bilanzierung für Transaktionen mit Minderheitsanteilseignern stehen würden, wurde auch angemerkt, dass sich diese Bilanzierung möglicherweise ändern wird, da der Board vorläufig entschieden hat, dass Transaktionen zwischen Mehrheits- und Minderheitsanteilseigner Eigenkapital-Transaktionen darstellen. Deshalb entschied IFRIC, dass dieser Sachverhalt an das Team des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse Phase II weitergeleitet werden sollte, um Folgeänderungen an IAS 7 zu berücksichtigen. Die Klassifizierung der Cashflows, die aus diesen Szenarien entstehen, wurde im ersten Entwurf der Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse als Ergebnis der Phase II des Unternehmenszusammenschlüsse-Projektes behandelt (als eine Folgeänderung an IAS 7).

IAS 7 - Mehrwertsteuer

Sachverhalt: Sollten Cashflows, über die im Sinne von IAS 7 berichtet wird, einschließlich oder ausschließlich Mehrwertsteuer berechnet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: Es gab Hinweise dafür, dass sich eine unterschiedliche Bilanzierung herausbilden würde, wobei die Unterschiede für Unternehmen am deutlichsten waren, die die direkte Methode der Berichterstattung über Cashflows gewählt haben. IAS 7 behandelt die Mehrwertsteuer nicht explizit. IFRIC merkte an, dass es, um in Einklang mit IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu sein, für Unternehmen angebracht sei, anzugeben, ob sie ihre Brutto-Cashflows einschließlich oder ausschließlich Mehrwertsteuer darstellen. IFRIC entschied, keine Interpretation zu diesem Thema herauszugeben, da wenn sich unterschiedliche Anwendungen in der Praxis herausbilden, diese voraussichtlich nicht sehr weit verbreitet sein werden. IFRIC wird dem IASB empfehlen, die Behandlung der Mehrwertsteuer als Teil der Überarbeitung von IAS 7 aufzunehmen, welche innerhalb des Projektes zur Erfolgsberichterstattung durchgeführt werden wird.

IAS 7 - Klassifizierung von Aufwendungen als aus Investitions- oder Geschäftstätigkeit stammend

Sachverhalt: Was sollten die Kriterien sein, nach denen Aufwendungen in der Kapitalflussrechnung als aus Investitions- oder Geschäftstätigkeit stammen klassifizierte werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2008

Begründung: IFRIC entschied, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn an den Board zu verweisen, da man der Meinung war, dass IAS 7 in dieser Hinsicht nicht eindeutig sei. Die Frage war IFRIC im Zusammenhang mit Kapitalflüssen in Bezug auf Explorations- und Evaluationstätigkeiten in den Rohstoffindustrien gestellt worden, aber der Stab war zu dem Schluss gekommen, dass er sich in vielen Situationen wiederfände. Die Agendaentscheidung enthält auch eine Empfehlung an den Board, dass die Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung dem Ansatz folgen sollte, d.h. nur Aufwendungen für einen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfassten Vermögenswert qualifiziert in der Kapitalflussrechnung für die Klassifizierung als aus Investitionstätigkeit stammend.

IAS 7 - Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten

Sachverhalt: Sollten Anlagen in Aktien oder Einheiten von Geldmarktfonds, die jederzeit kündbar sind, als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass nach IAS 7 der Betrag der Zahlungsmittel, der erhalten wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage bekannt sein muss. Daher können die Einheiten nicht als Zahlungsmitteläquivalente angesehen werden, weil sie zwar jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können, jedoch zu dem dann geltenden Preis in einem aktiven Markt. IFRIC hielt auch fest, dass ein Unternehmen sich Gewissheit verschaffen müsste, dass eine jegliche Anlage nur einem vernachlässigbaren Risiko von Wertveränderungen unterliegt, um sie als Zahlungsmitteläquivalenten zu klassifizieren. Da IAS 7 eindeutig ist, entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Änderungen von Schätzungen und Fehlern

IAS 8 - Hierarchie der Leitlinien hinsichtlich der Wahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee war die Anfrage eingegangen, ob es sachgerecht sein könne, nur bestimmte Aspekte eines IFRS in Betracht zu ziehen, auf den in einem Analogschluss Bezug genommen wird, oder ob man alle Aspekte des IFRS, auf den man sich bezieht, beachtet werden müssen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2011

Begründung: Das Committee kam zu dem Schluss, dass der Prozess für die Entwicklung von Bilanzierungsmethoden per Analogieschluss in den Paragraphen 8 - 12 von IAS 8 nicht klargestellt werden muss, da die gegenwärtigen Leitlinien ausreichend sind. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Zu IAS 10 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 11 Fertigungsaufträge

IAS 11 - Vertragsvorbereitungskosten

Sachverhalt: Mögliche Leitlinien dazu, ab wann es angemessen ist, einen Vermögenswert für Vertragsvorbereitungskosten zu aktivieren (im Gegensatz zur Aufwandsverrechnung)?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC entschied, keine Interpretation zu veröffentlichen, da Paragraph 21 aus IAS 11 Fertigungsaufträge Leitlinien hinsichtlich der Bilanzierung von Vorvertragskosten in Bezug auf Fertigungsaufträge zur Verfügung stellt, und dass diese Leitlinien auch für analoge Umstände verwendet werden können. Obwohl IFRIC sich darauf verständigte, zu diesem Sachverhalt keine Interpretationen zu veröffentlichen, stellte es fest, dass bei der Entscheidung über die Aktivierung von Vorvertragskosten sehr umsichtig gehandelt werden sollte.

IAS 11 - Projektbilanzierung - Bilanzierung beim Auftragnehmer

Sachverhalt: Mögliche Leitlinien zur ordnungsgemäßen Bilanzierung beim Auftragnehmer für die Entwicklung eines Fertigungsprojekts von der Vertragsunterzeichnung bis zur Fertigstellung.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2004

Begründung: IFRIC einigte sich darauf, diese Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der Sachverhalt sich auf die Anwendung und nicht auf den Grundsatz bezieht. Zudem gab es keine überzeugenden Hinweise dafür, dass es in der Praxis zu weit verbreiteten Problemen kommt.

IAS 11 und IAS 18 - Verträge vor Fertigstellung zum Verkauf von Wohnimmobilien

Sachverhalt: Erfüllen "Verträge vor Fertigstellung" (so wie von der Urgent Issues Group des Australischen Accounting Standards Board im Abstract 53 Pre-Completion Contracts for the Sale of Residential Development Properties verwendet) die Definition eines Fertigungsauftrags nach IAS 11?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2004

Begründung: IFRIC einigte sich darauf, dass Verträge vor Fertigstellung möglicherweise nicht die Definition eines Fertigungsauftrages so wie in IAS 11 beschrieben erfüllen, da diese Verträge nicht speziell für die Fertigung von Wohneinheiten ausgehandelt wurden. Diese stellen eher Vereinbarungen zum Kauf und Verkauf solcher Einheiten dar. Wenn Verträge vor Fertigstellung zudem nicht die Definition von Fertigungsaufträgen erfüllen, würden die Vorschriften in IAS 18 eine Ertragserfassung verbieten, bevor die Rechte übertragen wurden, wenn die Chancen und Risiken des Eigentums nicht vorher auf den Käufer übergegangen sind. IFRIC war sich einig, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda aufgenommen werden sollte. IFRIC stellte fest, dass die Definition eines Fertigungsauftrages in IAS 11 zu diesem Thema ausreichend deutlich sei; sie würde typische Verträge vor Fertigstellung nicht mit einschließen und weitere Leitlinien wären nicht notwendig. IFRIC hat außerdem ein Projekt auf der Agenda mit dem Ziel, die Kriterien zur Abgrenzung von kombinierten und segmentierten Verträgen eindeutig zu gestalten. Die Merkmale von Verträgen vor Fertigstellung, die eventuell Relevanz für kombinierte Verträge haben, könnten als Teil dieses Projektes betrachtet werden. Der Board führt zudem gegenwärtig ein Projekt zur Ertragserfassung durch, das auch Ertragserfassung bei Geschäften mit Immobilien behandelt. IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien zu IAS 18 ausreichend deutlich seien, um eine verfrühte Ertragserfassung aus Verträgen vor Fertigstellung zu vermeiden.

IAS 11 - Aufteilung von Gewinnen bei nichtsegmentierten Verträgen

Sachverhalt: Ist es bei einem nichtsegmentierten Vertrag angemessen, den unterschiedlichen Bestandteilen des Vertrages unterschiedliche Gewinnmargen zuzurechen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC hielt fest, dass bei einem nichtsegmentierten Vertrag über eine Fertigung und andere Dienstleistungen, die nicht direkt mit den Fertigungsaktivitäten zusammenhängen, die Paragraphen 4 und 13 in IAS 18 fordern, den Vertrag in zwei Komponenten aufzuteilen, eine Fertigungskomponente im Anwendungsbereich von IAS 11 und eine Dienstleistungskomponente im Anwendungsbereich von IAS 18, um den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls widerzuspiegeln. IFRIC wies darauf hin, dass die Segmentierungskriterien in IAS 11 sich nur auf auf den weiterführende Erfassung der Gewinnmargen aus der Fertigungskomponente beziehen; die Anforderungen aus IAS 18.13 beziehen sich auf die Dienstleistungskomponente. Als Folgewirkung können eventuell unterschiedliche Gewinnmargen aus den verschieden Komponenten eines solchen nichtsegmentierten Vertrags erfasst werden.

 

IAS 12 Ertragsteuern

IAS 12 - Neubewertung von Vermögenswerten

Sachverhalt: Führen Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes von Vermögenswerten zu zu versteuernden temporären Differenzen und zu passiven latenten Steuern nach IAS 12?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende Leitlinien zur Verfügung stellt.

IAS 12 - Effektive Steuersätze

Sachverhalt: Welcher Steuersatz sollte angewendet werden, um aktive und passive latente Steuern bei Unternehmen mit geringen effektiven Steuersätzen zu bewerten, wenn ein Teil der Einkünfte steuerbefreit ist?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende Leitlinien zur Verfügung stellt.

IAS 12 und IAS 40 - Nicht-abschreibbare und abschreibbare Vermögenswerte

Sachverhalt: Ob der gesamte Teil der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien aus einem Finanzierungsleasing über ein Grundstück und ein Gebäude, die nach dem Fair-Value-Modell des IAS 40 bilanziert werden, als nicht-abschreibbarer Vermögenswert im Sinne von SIC-21 Ertragsteuern - Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten, Paragraph 4 zu gelten hat (Dies hätte zur Konsequenz, dass alle aktiven und passiven latenten Steuern auf den Vermögenswert zu dem Steuersatz bewertet werden sollten, der beim Verkauf der Immobilien angemessen wäre).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende Leitlinien zur Verfügung stellt.

IAS 12 - Ertragssteuern: Verschiedenes

Sachverhalt: Ob IFRIC sechs Sachverhalte zu latenten Steuern (wie unten beschrieben) zu seiner Agenda hinzufügen sollte?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2003

Begründung: IFRIC stellte fest, dass alle diese Sachverhalte möglicherweise vom kurzfristigen Konvergenzprojekt des Boards zu IAS 12 betroffen sind. IFRIC einigte sich darauf, auf die Entscheidung des Boards zum Umfang des Projekts zu warten, bevor mit diesen Sachverhalten auf der Agenda fortgefahren werden sollte. Die sechs Sachverhalte und die Begründung von IFRIC sind:

  • Sachverhalt 1-3: Die Sachverhalte 1-3 behandeln, ob und wie Unternehmen die Ausnahme vom Ansatz latenter Steuern beim Erstansatz von Vermögenswerten und Schulden anwenden sollen.
    Begründung 1-3:
    Der IASB hat vorläufig entschieden, IAS 12 zu ändern, indem die Ausnahme bei Erstansatz herausgenommen wird. Deshalb hat es IFRIC abgelehnt, dieses Thema auf seine Agenda zu nehmen.
  • Sachverhalt 4: Ein Unternehmen gibt ein Eigenkapitalinstrument heraus, wobei alle Zahlungen daraus von den zu versteuernden Erträgen abzugsfähig sind. Sollte das Unternehmen eine aktive latente Steuer beim Ansatz eines Eigenkapitalinstrumentes erfassen und sollte der Ertragsteuervorteil aus diesen Zahlungen als Ertrag oder im Eigenkapital erfasst werden?
    Begründung 4: Der zugrunde liegende Sachverhalt behandelt die Fragestellung, wie die steuerlichen Konsequenzen von Ausschüttungen an externe Anteilseigner bilanziert werden sollten. IFRIC stellte fest, dass die Bilanzierung von steuerabzugsfähigen Dividenden in IAS 12 eindeutig sei. In IAS 12 Paragraph 52B wird ausgesagt: „...die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen sind zu erfassen, wenn die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung erfasst wird. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen sind mehr mit Geschäften oder Ereignissen der Vergangenheit verbunden als mit der Ausschüttung an die Anteilseigner. Deshalb werden die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen, wie in Paragraph 58 gefordert, im Periodenergebnis erfasst, es sei denn, dass sich die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen aus den Umständen ergeben, die in Paragraph 58 (a) und (b) beschrieben sind...‟ IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht weiter zu behandeln, da der Board während seiner Sitzung im April 2003 bestätigte, dass steuerliche Konsequenzen von Dividenden erfasst werden, wenn zur Zahlung der Dividende eine Schuld angesetzt wird.
  • Sachverhalt 5: Ein Unternehmen kauft eine Option auf eigene Aktien und klassifiziert diese als Eigenkapitalinstrumente. Die Kosten dieser Option sind gegenüber zukünftigen zu versteuernden Einnahmen steuerlich abzugsfähig. Sollte ein Unternehmen eine aktive latente Steuer im Zuge des Ansatzes der Eigenkapitalinstrumente erfassen?
    Begründung 5: Während der Sitzung des Boards im Juni 2004 kam man zu der vorläufigen Entscheidung, die Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach IAS 12 abzuändern. Auf diese Art und Weise soll erläutert werden, dass die Bemessungsgrundlage ein Bewertungsmerkmal darstellt und den Betrag darstellt, zu dem ein Vermögenswert, eine Schuld oder ein Eigenkapitalinstrument für steuerliche Zwecke nach bestehender Rechtslage als Ergebnis eines oder mehrerer vergangener Ereignisse erfasst wird. Dementsprechend würde ein Unternehmen latente Steuern auf temporäre Differenzen auf Eigenkapitalinstrumente erfassen. IFRIC einigte sich darauf, dass eine weitere Behandlung dieses Sachverhaltes nicht notwendig sei.
  • Sachverhalt 6: Bestimmte Steuerrechtskreise berechnen Steuerschulden auf einer gebietsmäßigen statt einer weltweiten Grundlage, so dass das Auslands-Ergebnis nicht zu versteuern ist, bis es ins Inland zurückgeführt wird. Für den Fall, dass das Unternehmen nicht die Absicht hat, das Auslands-Ergebnis ins Inland zurückzuführen und somit nicht davon ausgeht, der Besteuerung im Inland unterworfen zu werden, soll es dann eine latente Steuerschuld erfassen?
    Begründung 6: IFRIC kam überein, dass IAS 12 den Ansatz einer latenten Steuerschuld verlangt. Die gegenwärtige Ausnahme in IAS 12 bezieht sich auf Unterschiede zwischen dem Buchwert eines Anteils an Tochterunternehmen, Geschäftsbereichen und assoziierte Unternehmen oder Anteilen an Joint Ventures, die hauptsächlich aus nicht ausgeschütteten Gewinnen resultieren. Diese Ausnahme gilt nicht für temporäre Differenzen, die zwischen dem Buchwert und der Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen, Geschäftsbereiche und assoziierten Unternehmen oder der Anteile an Joint Ventures bestehen. Zusätzlich hat der Board vorläufig entschieden, diese Ausnahme zu streichen. Daher hat IFRIC die Entscheidung getroffen, den Sachverhalt nicht weiter zu behandeln.

IAS 12 - Ertragsteuer-Bilanzierung nach dem Steuer-Konsolidierungssystem: Tochterunternehmen verlässt die Unternehmensgruppe

Sachverhalt: Dieser Sachverhalt betrifft den Ansatz und die Bewertung von Steueransprüchen und Steuerschulden unter dem Steuer-Konsolidierungssystem, bei dem eine 100%ige Tochtergesellschaft den Steuer-Konsolidierungskreis verlässt oder erwartet wird, dass sie den Steuerkonsolidierungskreis verlässt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC merkte an, dass dieser Sachverhalt eher für Einzelabschlüsse als für konsolidierte Abschlüsse von Bedeutung sei. Ferner sei es schwierig, Leitlinien vorzugeben, die zwischen Unternehmen auf konsistente Art und Weise angewendet werden können, da die Steuergesetze in jedem Rechtskreis unterschiedlich sind. Aus diesen Gründen einigte sich IFRIC darauf, den Sachverhalt nicht weiter zu verfolgen.

IAS 12 - Vortrag von noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und Steuergutschriften

Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, Richtlinien zur Anwendung des Wahrscheinlichkeitskriteriums zum Ansatz von aktiven latenten Steuern, die durch den Vortrag von noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und Steuergutschriften entstehen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sollten die Leitlinien behandeln, ob das Kriterium auf den Teil der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und Steuergutschriften als Ganzes oder auf Teile des gesamten Betrages angewendet werden soll.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC entschied, keine Leitlinien zu entwickeln, da in der Praxis das Kriterium grundsätzlich auf alle Bestandteile des gesamten Betrages angewendet wird. IFRIC sind keine größeren Unterschiede in der Praxis bekannt.

IAS 12 - Diskontierung gegenwärtiger Steuerverbindlichkeiten

Sachverhalt: Ist es angemessen, gegenwärtige Steuerverbindlichkeiten nach IFRS zu diskontieren, falls eine Vereinbarung mit der Steuerbehörde erreicht wurde, die es dem Unternehmen erlaubt, diese Steuern über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten zu zahlen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2004

Begründung: Die grundsätzliche Ansicht von IFRIC war, dass gegenwärtige Steuerverbindlichkeiten diskontiert werden sollten, wenn die Auswirkungen wesentlich sind. Jedoch wurde bemerkt, dass ein möglicher Widerspruch mit den Vorschriften von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand vorliegt. Da der IASB sich vorläufig dafür entschieden hat, IAS 20 zurückzuziehen, waren sich die Mitglieder einig, dass der Sachverhalt der Diskontierung gegenwärtiger Steuerverbindlichkeiten nicht mehr länger unklar sein dürfte, und dass der Sachverhalt nicht auf die Agenda hinzugefügt werden müsste.

IAS 12 - Klassifizierung von Zinsen und Strafzahlungen

Sachverhalt: Wie sollen Zinsen und Strafzahlungen, die durch unbezahlte Steuerverpflichtungen entstehen, klassifiziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2004

Begründung: Obwohl IFRIC zustimmte, dass die IFRS diesen Sachverhalt nicht speziell ansprechen würden, lehnte es IFRIC jedoch ab, diesen Sachverhalt auf seine Agenda aufzunehmen, da die Angabevorschriften des IAS 12 und IAS 1 Darstellung des Abschlusses eine ausreichende Transparenz in Bezug auf diese Erläuterungen bieten.

IAS 12 - Estnische Dividendensteuer

Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, ob die Steuer auf Dividenden nach estnischem Einkommenssteuerrecht erfasst werden sollte als:

  • Gewinn oder Verlust im Einklang mit den Paragraphen 52A und 52B von IAS 12 Ertragsteuern; oder
  • direkt im Eigenkapital im Einklang mit Paragraph 65A von IAS 12 Ertragsteuern?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2004

Begründung: Die Mitglieder von IFRIC haben ihre Bedenken darüber geäußert, dass sie eine Anfrage zur Interpretation eines einzelnen Steuersystems auf ihre Agenda nehmen, insbesondere da die Merkmale des estnischen Steuersystems nicht besonders weit verbreitet sind. Die IFRIC-Mitglieder stellten außerdem fest, dass der Board des IASC das estnische Steuerrecht während seiner Beratungen der Änderungen an IAS 12 im Jahre 2000 diskutiert hatte.

IAS 12 - Latente Steuern in Bezug auf Finanzierungsleasingverhältnisse

Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, die Behandlung von latenten Steuern in Bezug auf Vermögenswerte und Schulden aus Finanzierungsleasingverhältnissen aufzunehmen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: Obwohl IFRIC sich der Unterschiede in der Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des IAS 12 in Bezug auf Vermögenswerte und Schulden aus Finanzierungsleasingverhältnissen bewusst ist, entschied IFRIC, keine Leitlinien zu entwickeln, da der Sachverhalt direkt in den Anwendungsbereich des Projekts „Kurzfristige Konvergenz der Ertragssteuern‟ mit FASB fällt. Ein Entwurf wird gegen Ende des Jahres erwartet.

IAS 12 - Nicht-planmäßig abzuschreibende immaterielle Vermögenswerte

Sachverhalt: Sollte IFRIC Leitlinien zu verschiedenen Sachverhalten entwickeln, die durch die Anwendung von IAS 12 auf nicht-planmäßig abzuschreibende immaterielle Vermögenswerte entstehen, einschließlich zur Frage, welcher Steuersatz zur Berechnung der latenten Steuern auf immaterielle Vermögenswerte herangezogen werden sollte, die aufgrund von Änderungen an Bilanzierungsstandards nicht länger abgeschrieben werden? IFRIC befasste sich auch mit der Relevanz von SIC-21 Ertragsteuern - Realisierung von neubewerteten, nicht-planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC entschied, keine Interpretation zu dieser Thematik zu entwickeln, da die Sachverhalte in den Anwendungsbereich des kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem FASB fallen. Ein Entwurf wird gegen Ende des Jahres erwartet. Als Antwort auf die Bedenken dahin gehend, dass die Hierarchie in IAS 8 einen Analogieschluss entsprechend den Vorgaben von SIC-21 in all jenen Situationen erfordert, in denen Vermögenswerte zum beizulegenden Wert bewertet werden, merkte IFRIC an, dass SIC-21 einen begrenzten Anwendungsbereich habe, der diesen speziellen Sachverhalt nicht mit behandelt.

IAS 12 - Unternehmen mit einem Vermögenswert

Sachverhalt: IFRIC befasste sich mit der Anwendung von IAS 12 auf Unternehmen mit einem Vermögenswert, und ob die erwartete Art des Rückgriffs auf den Vermögenswert unter allen Umständen die Veräußerung des Unternehmens und nicht die Veräußerung des Vermögenswertes widerspiegeln sollte.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen, da der Sachverhalt direkt in den Anwendungsbereich des kurzfristigen Konvergenzprojekts zu Ertragsteuern des IASB in Zusammenarbeit mit dem FASB fällt. Ein Standardentwurf wird im Jahre 2006 erwartet.

IAS 12 - Anwendungsbereich

Sachverhalt: Welche Steuerarten befinden sich im Anwendungsbereich von IAS 12?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: IFRIC stellte fest, dass IAS 12 auf Ertragsteuern, die wie Steuern definiert sind und auf dem steuerpflichtigen Gewinn basieren, anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass (i) nicht alle Steuern zum Anwendungsbereich des IAS 12 gehören aber (ii) da der zu versteuernde Gewinn nicht dem Buchgewinn gleicht, müssen die Steuern nicht auf einer Zahl basieren, die genau dem Buchgewinn entspricht, um im Anwendungsbereich des IAS 12 zu liegen. Der letzte Punkt wird auch durch die Vorschrift des IAS 12 zur Offenlegung einer Erläuterung zum Zusammenhang zwischen Steueraufwand und Buchgewinn ausgedrückt. Des weiteren merkte IFRIC an, dass der Begriff „zu versteuernder Gewinn‟ den Schluss zulässt, sich eher auf eine Netto- als auf eine Bruttogröße zu beziehen. Schließlich stellte IFRIC fest, dass jede Steuerart, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 12 fällt, vom Anwendungsbereich von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen erfasst wird. Jedoch bemerkte IFRIC die Vielfalt der Steuerarten, die weltweit bestehen und die Notwendigkeit der Ermessensausübung bei der Bestimmung, ob einige Steuern Ertragsteuern sind. Da über die obigen Erläuterungen hinausgehende Leitlinien nicht in angemessener Zeit entwickelt werden könnten, entschied sich IFRIC dazu, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 12 - Nicht überwiesene Auslandseinkünfte

Sachverhalt: Sollte ein Unternehmen mögliche passive latente Steuern aufgrund temporärer Differenzen bilanzieren, die aus Einkünften in ausländischen Rechtskreisen herrühren und nicht zu versteuern sind, ehe sie in das Sitzland des Unternehmens überwiesen werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2007

Begründung: IFRIC stellt fest, dass der Ansatz möglicher passiver latenter Steuern aus temporären Differenzen in Bezug auf Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ein Bestandteil des IASB-Projektes zu Ertragssteuern ist. Das Projektteam des Boards ist über den dem IFRIC gegenüber zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt informiert worden. Da der Sachverhalt Bestandteil eines Boardprojekts ist, von dem in Kürze der Abschluss erwartet wird, kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 12 - Klassifizierung von Tonnagesteuern durch Reedereien

Sachverhalt: Ist eine durch eine Reederei zu zahlende Steuer auf Grundlage der Tonnage eine Einkommensteuer, wenn das Unternehmen die Wahl hat, entweder eine Einkommensteuer oder eine Tonnagesteuer zu zahlen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: Nach IAS 12 ist Einkommensteuer eine Steuer auf Grundlage von Nettogewinnen, nicht von Bruttoerträgen. Eine Tonnagesteuer ist auf einen Bruttobetrag gegründet, nicht auf einen Nettobetrag des Ergebnisses der geschäftlichen Tätigkeit. IFRIC entschied, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da man zu dem Schluss kam, dass IAS 12 in dieser Hinsicht eindeutig ist.

 

IAS 14 Segmentberichterstattung

Zu IAS 14 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 16 Sachanlagen

IAS 16 - Abschreibung des Anlagevermögens

Sachverhalt: IFRIC diskutierte einen möglichen Sachverhalt in Bezug darauf, ob die Produktions-Methode zur Abschreibung nach IAS 16 angewendet werden kann, wenn der Verschleiß eines Vermögenswertes nicht direkt mit dem Grad der Beanspruchung in Beziehung steht. Wenn zum Beispiel eine neue Straße gebaut wird, deren Kapazität die gegenwärtige Nachfrage übersteigt: sollte dann die Abschreibung in der ersten Periode geringer sein als in den folgenden Perioden, falls erwartet wird, dass sich die Nutzung während der Nutzungsdauer des Vermögenswertes erhöht?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004

Begründung: IFRIC betonte, dass dies vor allem ein konzeptionelles Problem darstellt, und entschied, dieses nicht auf die IFRIC-Agenda zu nehmen. Dennoch empfahl IFRIC, dass dieser Sachverhalt im Rahmen des Projekts „Rahmenkonzepte‟ vom Board betrachtet werden sollte.

IAS 16 und IAS 17 - Abschreibung von im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleasten Vermögenswerten

Sachverhalt: IFRIC untersucht, ob die Anteils-Methode zur Abschreibung nach IFRS zulässig sei.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2004

Begründung: Die Anteils-Methode würde einem Unternehmen gestatten, einen Vermögenswert, bei dem es nicht um eine Forderung handelt, zum größten Teil so abzuschreiben, als wenn er eine Forderung darstellen würde. Als Ergebnis würde der abgeschriebene Betrag den Gegenwartswert der daraus erwarteten zukünftigen Netto-Cashflows widerspiegeln. IFRIC bemerkte, dass es, während es über einige Sachverhalte in Bezug auf Dienstleistungskonzessionen beraten hatte, betrachtet hatte, ob die Verwendung einer Anteils-Methode bei der Abschreibung angemessen sei. Bei dieser Diskussion kam IFRIC zu dem Entschluss, dass die Verwendung der Anteils-Methode zur Abschreibung nicht angemessen sei. IFRIC kam zu dem Schluss, dass im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleaste Vermögenswerte bei Dienstleistungskonzessionen keine besonderen Vermögenswerte darstellen, die es zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Verwendung der Anteils-Methode bringen würden. Es hielt fest, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen bei künftigen Interpretationen zu Dienstleistungskonzessionen eine Diskussion der Schlussfolgerungen zur Anteils-Methode zur Abschreibung enthalten wird.

IAS 16 - Neubewertung von im Bau befindlichen als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Sachverhalt: Gilt das Neubewertungsmodell aus IAS 16 auch für im Bau befindliche als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: Der IASB hat zugestimmt, dass im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2006 der Board vorschlagen würde, IAS 16 und IAS 40 so zu ändern, dass klargestellt wird das im Bau befindliche als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien nach IAS 40 zu bilanzieren sind. Da dieser Sachverhalt vom Board gelöst wird, kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 16 - "Brutto-" oder "Nettodarstellung" von Verkäufen von Vermögenswerten, die zur Vermietung gehalten werden

Sachverhalt: Sollte der Verkauf eines Vermögenswertes, der zuvor an Dritte vermietet wurde, „brutto" (Erlös und Aufwand des Verkaufs) oder „netto" (Gewinn oder Verlust) in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007

Begründung: Die IFRS scheinen nahezulegen, dass sowohl die Brutto- als auch die Nettodarstellung akzeptabel sind:

  • Nettodarstellung: IAS 16.68 hält fest, dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlöse auszuweisen sind.
  • Bruttodarstellung: Der Ausweis eines Bruttoerlöses in der Gewinn- und Verlustrechnung wäre übereinstimmend mit dem Paragraphen 72 des Rahmenkonzeptes, mit IAS 18 Erträge, mit IAS 2 Vorräte, mit IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und mit dem dem Verrechnungsverbot in IAS 1 Darstellung des Abschlusses.

Aus diesem Grund kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn dem Board zur Kenntnis zu bringen.

IAS 16 - Angabe von ungenutzten Vermögenswerten und aufgeschobener Fertigstellung von in Erstellung befindlichen Vermögenswerten

Sachverhalt: Welche Angaben sind gefordert in Bezug auf nicht genutztes Sachanlagevermögen oder in Erstellung befindliche Vermögenswerte, bei denen die Fertigstellung aufgeschoben wurde?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: Obwohl in IAS 16.79(a) dazu ermutigt - wenn auch nicht explizit gefordert - wird, dass Unternehmen den Wert der Sachanlagen angeben, die derzeit nicht genutzt werden, wird in IAS 1.112(c) gefordert, dass zusätzliche Informationen anzugeben sind, die für das Verständnis des Abschlusses von Bedeutung sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass es wahrscheinlich ist, dass Unternehmen der Meinung sind, dass die Angabe von nicht genutztem Sachanlagevermögen oder in Erstellung befindliche Vermögenswerten, bei denen die Fertigstellung aufgeschoben wurde, für das Verständnis des Abschlusses von Bedeutung ist. Aus diesem Grund ist IFRIC der Meinung, dass keine Interpretation notwendig ist, in der genau dies besagt wird.

IAS 16 - Kosten für den Test des Vermögenswerts

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Klarstellung ein, wie bei der Bilanzierung von Verkaufserlösen aus dem Test eines Vermögenswerts, bevor dieser zur wirtschaftlichen Produktion bereit ist, vorzugehen ist. Genauer gesagt lautete die dem Committee gestellte Frage, ob die Erlöse aus Vermögenswerten, die bereits für die Produktion eingesetzt werden können, gegen die Kosten für den Test von Vermögenswerten aufgerechnet werden dürfen, die noch nicht für die Nutzung zur Verfügung stehen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2011

Begründung: Das Committee geht nicht davon aus, dass Abweichungen in der Praxis auftreten werden, und kam deshalb zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IAS 17 Leasingverhältnisse

IAS 17 - Verträge zum Verkauf von Kapazitäten

Sachverhalt: Bei einigen „Verkaufs"-Verträgen, wie etwa solchen in der Telekommunikations- und Energieindustrie, wird dem Käufer für eine bestimmte Zeit ein Recht zur Nutzung eines Teils oder der gesamten Kapazität eines vom Verkäufer betriebenen Netzes übertragen. IFRIC erwog, den Sachverhalt in Bezug auf Verträge über den Verkauf von Kapazitäten zu behandeln, und dabei insbesondere:

  • sollte der Verkäufer den erfassten Vermögenswert in Höhe der verkauften Kapazität ausbuchen?
  • wann sollen die Umsätze aus dem Vertrag erfasst werden?
  • sollte die Behandlung von Umsätzen auf die gleiche Art und Weise erfolgen, wenn die gesamte oder ein Teil der erhaltenen Gegenleistung in Kapazitäten des Netzes eines anderen Unternehmens besteht?
  • sollte der Verkäufer die erhaltene Gegenleistung oder Forderung aus dem Verkauf als Ertrag oder als eine andere Umsatzart ansetzen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2003

Begründung: IFRIC entschied, die Entscheidung dazu zu verschieben, ob dieser Sachverhalt behandelt werden sollte, bis es die Interpretation zu Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält abgeschlossen hat. Der Interpretationsentwurf D3 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält wurde von IFRIC im Januar 2004 mit einer Kommentarfrist bis 19. März 2004 herausgegeben. Inzwischen wurde eine endgültige Interpretation zu diesem Thema herausgegeben: IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält.

IAS 17 - Unter-Finanzierungsleasingverhältnisse bei Finanzierungsleasingverhältnissen

Sachverhalt: IFRIC erwog einen Vorschlag, wonach IAS 17 einer Interpretation dahin gehend bedarf, wenn aufgrund von Finanzierungsleasingverhältnissen erhaltene Vermögenswerte (etwa von Herstellern) im Gegenzug von Vermittlern im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen an Endverbraucher verleast werden. Dies resultiert daher, da die Vermittler die Vermögenswerte wie Vorratsvermögen behandeln, wenn diese vom Hersteller erhalten und in der Folge an die Endverbraucher verkauft werden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC ist der Ansicht, dass dieser Sachverhalt auf angemessene Art und Weise von den Leitlinien in IAS 17 zu Finanzierungsleasingverhältnissen (sowohl für den Vermittler in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer und Leasinggeber und für den Endverbraucher als Leasingnehmer) sowie von den Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 (Paragraphen 39 - 42) abgedeckt wird, da sie auf die Finanzierungsleasingverbindlichkeiten bei dem Vermittler anzuwenden sind. IFRIC stimmte mit der vorgeschlagenen Behandlung nicht überein.

IAS 17 - Erfassung von Anreizvereinbarungen gemäß SIC-15 bei Mietleasingverhältnissen

Sachverhalt: IFRIC führte Überlegungen zu dem angemessenen Zeitraum durch, über den Anreizvereinbarungen bei Operating-Leasingverhältnissen erfasst werden, wenn ein Anreiz angeboten wird und das Leasingverhältnis eine Vertragsbedingung enthält, die die Anpassung der Leasingraten an die marktüblichen Verhältnisse fordert. Zwei mögliche Ansätze in Bezug auf den Zeitraum, über den der Anreiz erfasst werden könnte, sind:

  • Erfassung des Anreizes über den vollen Zeitraum des Operating-Leasingverhältnisses; oder
  • Erfassung des Anreizes über den kürzeren Zeitraum aus der Dauer des Leasingverhältnisses und einem Zeitraum, der zu einem Zeitpunkt endet, von dem erwartet wird, dass die herrschenden Marktraten auch tatsächlich zu zahlen sind.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC stellte fest, dass SIC-15.5 folgendes fordert: „Der Leasingnehmer hat die Summe der Vorteile aus Anreizen als ein Abzug von den Mietaufwendungen linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Verteilungsmethode entspricht dem zeitlichen Verlauf des Nutzens des Leasingnehmers aus der Nutzung des geleasten Vermögenswertes.‟ Nach Ansicht von IFRIC sind diese Formulierungen eindeutig. IFRIC stimmte einem Argument nicht zu, wonach die Leasingaufwendungen eines Leasingnehmers, nachdem ein Operating-Leasingverhältnis an die Marktverhältnisse angepasst wurde, mit den Leasingaufwendungen eines Unternehmens vergleichbar sein muss, das zum gleichen Zeitpunkt ein neues Leasingverhältnis zu Marktbedingungen begonnen hat. Darüber hinaus war IFRIC nicht der Ansicht, dass die Neufestlegung der Raten an sich eine Änderung des zeitlichen Verlaufs wie in SIC-15.5 darstellen würde. IFRIC entschied, kein Projekt zur Änderung von SIC-15 vorzunehmen.

IAS 17 - Zeitverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Anwenders bei Operating Leasingverhältnissen

Sachverhalt: IFRIC wurde gebeten, sich mit dem Erfassungsprofil von Erträgen und Aufwendungen bei einem Operating-Leasingverhältnis zu beschäftigen, bei dem die jährlichen Zahlungen mit einem festen Prozentsatz über die Laufzeit des Leasingverhältnisses ansteigen. Der Adressat fragte, ob es akzeptabel sei, diese Steigerungen in jeder Rechnungslegungsperiode zu erfassen, wenn sie als Kompensation für die jährliche erwartete Inflationsrate über die Laufzeit gedacht wären.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC merkte an, dass die Bilanzierung für Operating-Leasingverhältnisse in IAS 17 keine Anpassungen zur Berücksichtigung des Zeitwertes des Geldes berücksichtigt. IAS 17 verlangt hingegen eine lineare Verteilung bei der Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen, es sei denn, dass eine andere systematische Basis der zeitlichen Nutzenverteilung besser entspricht. IFRIC bemerkte, dass die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen aufgrund jährlich fester Inflationsraten nicht im Einklang mit dem zeitlichen Anfall des Nutzens der Anwender stehen würden. Aus diesem Grunde entschied IFRIC, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen, da es keine großen Anwendungsunterschiede in der Praxis erwarte. Bitte Beachten: Bei der oben dargestellten Entscheidung berücksichtigten die Mitglieder von IFRIC die zum im September-Update veröffentlichten Entwurf erhaltenen Stellungnahmen zu dem im September veröffentlichten Entwurf, bestätigten jedoch, dass dies ihre Meinungen zu den Anforderungen von IAS 17 ändern würden.

IAS 17 - Leasingverhältnisse über Grundstücke, bei denen das Eigentum nicht auf den Mieter übertragen wird

Sachverhalt: In IAS 17.4 wird festgelegt, dass sich ein Grundstück normalerweise dadurch auszeichnet, dass es eine unbestimmte wirtschaftliche Nutzungsdauer aufweist. Wenn nicht davon ausgegangen wird, dass das Eigentum am Ende des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, dann erhält der Leasingnehmer normalerweise nicht alle dem Eigentum innewohnenden Chancen und Risiken, in welchem Fall das Leasingverhältnis ein Operating-Leasingverhältnis darstellen würde. IFRIC wurde um eine Auskunft gebeten, ob langfristige Grundstück-Leasingverhältnisse als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert werden müssen, da der Leasingnehmer auf der Grundlage einer Barwertbetrachtung im wesentlichen alle Chancen und Risiken trägt, obwohl das Eigentum nicht auf den Leasingnehmer übergeht.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: IFRIC stellte fest, dass Leasingverhältnisse über Grundstücke mit unbestimmter wirtschaftlicher Lebensdauer, bei denen nicht von einer Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer zum Ende des Leasingverhältnisses ausgegangen wird, immer als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert wurden, bevor eine Änderung an IAS 17 in Zusammenhang mit IAS 40 durchgeführt wurde.

Insbesondere wurde IAS 17 deshalb geändert, um klarzustellen, dass bei Grundstück-Leasingverhältnissen ohne Eigentumsübertragung der Leasingnehmer normalerweise nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen erhält. Einige haben die Einführung des Ausdrucks "normalerweise" so verstanden, als würde es darauf hindeuten, dass ein langfristiges Grundstück-Leasingverhältnis ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer von nun an als Finanzierungsleasingverhältnis behandelt wurde, da der Zeitwert des Geldes den Restwert bis zu einem vernachlässigbaren Betrag verringern würde. IFRIC merkte an, dass der Board diesen Ansatz in Verbindung mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grundstücke und Gebäude, so wie in BC 8 zusammengefasst, in Erwägung zog, dann aber ablehnte, da er "mit den Kriterien zur Leasingklassifizierung im Standard im Widerspruch stehen würde, die auf dem Ausmaß basieren, in dem die mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken eines "geleasten" Vermögenswertes beim Leasingnehmer oder Leasinggeber liegen". Der Board betonte außerdem, dass er keine wesentlichen Änderungen am Standard vorgenommen hatte.

IFRIC nannte als ein Beispiel einer Leasingklassifizierung, die von der Einführung des Wortes „normalerweise‟ betroffen sei, ein Grundstücksleasingverhältnis, bei dem sich der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer darauf verständigt hatte, diesem zum Ende des Leasingverhältnisses den beizulegenden Zeitwert des Grundstücks zu zahlen. Unter solchen Umständen wären die mit dem Grund und Boden verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zum Ende des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergegangen, obwohl das rechtliche Eigentum nicht übertragen wird. Daher wird ein Grundstückleasingverhältnis unabhängig von der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert, es sei denn, dass das Eigentum voraussichtlich auf den Leasingnehmer übergeht oder die mit dem Grundstück verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zum Ende des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergehen.

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da, obwohl Grundstückleasingverhältnisse ohne Eigentumsübergang weit verbreitet sind, IFRIC keine grundlegenden Unterschiede in der Praxis beobachtet hat und nicht erwartet, dass solche aufkommen werden.

IAS 17 - Erfassung von bedingten Mietzahlungen

Sachverhalt: Ob eine Schätzung der zu zahlenden/zu erhaltenden bedingten Mietzahlungen aus einem Operating-Leasingverhältnis in der Summe der Leasingauszahlungen/-erträge gleichmäßig über die Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollte.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2006

Begründung: IFRIC stellte fest, dass, obwohl der Standard hinsichtlich dieses Sachverhaltes nicht eindeutig ist, dieses nicht grundsätzlich dazu führt, dass bedingte Leasingzahlungen in dem gleichmäßig über die Dauer des Leasingverhältnisses zu erfassenden Betrag berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

Dennoch einigte sich IFRIC auf folgendes:

  • eine Empfehlung an den IASB zu senden, dass IAS 17 bei der nächsten Möglichkeit klar gestellt werden sollte, um festzulegen, dass bedingte Mietzahlungen nicht in den Mindestleasingzahlungen zwecks Ertrags- und Aufwandserfassung enthalten sein sollten;
  • im Rahmen der Ablehnung der Thematik konzentrierte sich IFRIC auf die Ertrags- und Aufwandserfassung ("Glättung") und nicht auf die der Leasingklassifizierung verbundenen Sachverhalte.

IAS 17 - Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen

Sachverhalt: Ob ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung als solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn der Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des Vermögensgegenstandes aufgrund einer Rückkaufvereinbarung zurückbehält.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2007

Begründung: IAS 17 gilt nur für Geschäftsvorfälle, die das Recht auf Nutzung des Gegenstandes übertragen. SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen und IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält geben Leitlinien zur Feststellung, wann eine Vereinbarung ein Nutzungsrecht überträgt. Wenn nach Anwendung der Kriterien aus SIC-27 und IFRIC 4 ein Unternehmen feststellt, dass eine Vereinbarung nicht das Nutzungsrecht überträgt, fällt der Geschäftsvorfall nicht in den Anwendungsbereich von IAS 17, und die Sale-and-lease-back-Bilanzierung aus IAS 17 sollte nicht angewendet werden. Daher kam IFRIC zu dem Schluss, dass stark abweichende Interpretationen in der Praxis nicht auftreten sollten.

IAS 17 - Zeitlicher Nutzenverlauf auf Seiten des Nutzers

Sachverhalt: IAS 17.33 lautet: 'Leasingzahlungen innerhalb eines Operating-Leasingverhältnisses sind als Aufwand linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer.' IFRIC wurde um Leitlinien gebeten, welche Alternativen zu einer linearen Erfassung des Leasingaufwands als sachgerecht angesehen werden könnten.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2008

Begründung: IFRIC war der Ansicht, dass IAS 17 klar zum Ausdruck bringt, dass jede Abweichung von der linearen Erfassung der Leasingaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis den zeitlichen Nutzungsverlauf des Vermögenswerts und nicht die Kosten oder Nutzen des Leasingnehmers widerspiegeln muss. IFRIC ging nicht davon aus, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Handhabungen kommt.

 

IAS 18 Erlöse

IAS 18 - Verlängerte Zahlungsfristen

Sachverhalt: Die Mitglieder von IFRIC betrachteten die Bilanzierung für verlängerte Zahlungsfristen, wie etwa ein sechsmonatiger zinsfreier Kredit.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2004

Begründung: Die Mitglieder von IFRIC halten die Bilanzierung für eindeutig und lehnten eine Aufnahme des Sachverhaltes auf die Agenda ab. Die IFRIC-Mitglieder stimmten zu, dass IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf die Forderung in diesen Fällen anzuwenden ist, und dass die Auswirkungen des Zeitwertes des Geldes berücksichtigt werden sollten, wenn diese wesentlich sind (IAS 39.AG69-AG82). Die Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass es dem Wortlaut von Paragraph 18 in IAS 18 Erträge an Klarheit fehlt und Verbesserungsbedarf besteht.

IAS 18 - Abschläge bei unmittelbarer Erfüllung (Skonti)

Sachverhalt: Wie sollen Abschläge für unmittelbare Erfüllung bilanziert werden, und wie sollen diese in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2004

Begründung: Die Mitglieder von IFRIC einigten sich darauf, dass Abschläge für unmittelbare Erfüllung zum Zeitpunkt des Verkaufs geschätzt und als ein Abzug von den Erträgen dargestellt werden sollten. Die Mitglieder von IFRIC waren sich einig, dass sie Leitlinien zur Vornahme solcher Schätzungen zur Verfügung stellen sollten und lehnten eine Aufnahme dieses Sachverhaltes auf die Agenda ab.

IAS 18 - Abonnentenanwerbekosten in der Telekommunikationsbranche

Sachverhalt: Wie sollte ein Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen die freie Vergabe oder Vergabe zu einem reduzierten Preis von Telefonhandgeräten an Kunden bilanzieren, die einen Dienstleistungsvertrag abschließen?

  • a. Sollten die Verträge so behandelt werden, als ob sie zwei getrennt identifizierbare Bestandteile beinhalten, d.h., der Verkauf eines Telefons und die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Vorgehensweise entspricht IAS 18.13, wonach die Erträge jeder einzelnen Komponente zugerechnet würden; oder
  • b. Sollten die Telefone als Kosten für die Anwerbung eines neuen Kunden behandelt werden, mit denen keine Erträge verbunden sind?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: IFRIC erkannte an, dass dieser Sachverhalt von weit reichender Bedeutung sowohl innerhalb der Telekommunikationsbranche, als auch in anderen Branchen ist. IAS 18 enthält keine Leitlinien dazu, was mit „getrennt identifizierbaren Bestandteilen‟ gemeint ist, und die Vorgehensweisen in der Praxis unterscheiden sich. Jedoch merkte IFRIC an, dass sich die Bedingungen von Abonnenten-Verträgen erheblich unterscheiden. Jegliche Leitlinien zur Bilanzierung von vergünstigten Handgeräten müssten prinzipienbasiert sein, um der Bandbreite an in der Praxis vorkommenden verschiedenartigen Vertragsbedingungen Rechnung zu tragen. Der IASB entwickelt derzeit Grundsätze zur Identifizierung getrennter Bestandteile der Erträge aus einem Vertrag. Deshalb entschied sich IFRIC, dieses Thema nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 18 - Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften

Sachverhalt: Wie ist IAS 18.8 anzuwenden, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt, die Forderungen eines Kunden aus einem Verkaufsvertrag zu erfüllen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2007

Begründung: IFRIC gestand ein, dass IAS 18 zwar keine detaillierten Leitlinien zur Verfügung stelle, IAS 18.8 das Thema aber adressiere: „Gleiches gilt bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision." Die Paragraphen 6 und 18(d) des Anhangs von IAS 18 beziehen sich auf den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls, um zu bestimmen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler. IFRIC kam zu dem Schluss, dass

  • die Bestimmung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler, von Tatsachen und Umständen abhängt und Urteilsvermögen erforder und
  • jegliche Leitlinien, die über die in IAS 18 gegebenen hinaus gehen, eher Umsetzungsleitlinien wären als eine Interpretation.

Aus diesen Gründen entschied sich IFRIC, keine Interpretation zu entwickeln und den Sachverhalt von der Agenda zu nehmen. IFRIC kam überein, dem Board zu empfehlen, in den Anhang von IAS 18 Leitlinien aufzunehmen, die den Anwendern helfen würden, zu bestimmen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler.

IAS 18 Erlöse und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung nachlaufender Provisionen

Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen laufende Provisionsvereinbarungen (sogenannte nachlaufende Provisionen) bilanzieren, bei denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung/Empfang der Provision nicht an die Erbringung einer zukünftigen Leistung geknüpft ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2008

Begründung: Derartige Vereinbarungen bestehen in vielen Branchen, so dass der Sachverhalt weit verbreitet ist. Die Bilanzierungspraxis auf diesem Gebiet ist unterschiedlich. Die Unterschiedlichkeit rührt in Teilen daher, dass IAS 18 und IAS 39 unterschiedliche Ansatzkriterien vorsehen und die Ansichten auseinandergehen, ob IAS 18 oder IAS 39 der relevante Standard seien. Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und der erheblichen Auswirkungen eines jeden getroffenen Beschlusses kam IFRIC zu der Auffassung, dass man nicht in der Lage sein würde, in kurzer Zeit eine Beschlussfassung herbei zu führen. Zudem würde der Board diese Sachverhalte in seinen Projekten zur Erlöserfassung und zu Schulden erwägen.

IAS 18 - Erhalt einer Dividende in Form von Eigenkapitalinstrumenten

Sachverhalt: Wie hat eine Unternehmen Erträge zu erfassen, die aus einer Dividende Stammen, die in Form von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Investitionsempfängers ausgeschüttet wurde?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IAS 18.29(a) analoge Umstände behandelt werden. In dem Fall wird die Dividende nicht als Ertrag erfasst, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass es einen wirtschaftlichen Nutzen gibt, der mit der Transaktion in Verbindung steht und der dem Anleger zufließen wird. IFRIC kam zu dem Schluss, dass jegliche Leitlinien, die man zu dieser Frage entwickeln könne, Anwendungsleitlinien sein würden. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 19 - Ermittlung des Diskontierungszinssatzes

Sachverhalt: IFRIC erwog die Herausgabe von Leitlinien zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes, der bei Berechnung der Schuld aus einem leistungsorientierten Plan nach IAS 19 zu verwenden ist, wenn kein liquider Markt für erstklassige Unternehmensanleihen vorhanden ist, und die Laufzeiten für Staatsanleihen sehr viel kürzer sind als die für leistungsorientierte Verpflichtungen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 19 ausreichende Leitlinien beinhaltet.

IAS 19 - Nicht-diskontierte unverfallbare Leistungen

Sachverhalt: IFRIC erwog, Leitlinien in Bezug darauf herauszugeben, ob unverfallbare Ansprüche, die fällig werden, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, zu einem nicht-diskontierten Betrag erfasst werden sollen (d.h. der Betrag, der zu zahlen wäre, wenn alle Arbeitnehmer das Unternehmen zum Abschlussstichtag verlassen würden).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2002

Begründung: IFRIC war sich darin einig, keine Interpretation zu diesem Sachverhalt herauszugeben, da die Behandlung nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eindeutig ist. In IAS 19 wird festgelegt, dass die Bewertung der Schuld für die unverfallbaren Ansprüche den erwarteten Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers widerspiegeln soll, und dass die Schuld auf den Barwert abzuzinsen ist.

IAS 19 - Klassifizierung eines abgesicherten Plans

Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, Leitlinien in Bezug auf einen speziell abgesicherten, in Schweden vorkommenden Plan herauszugeben und insbesondere dazu, ob es sich bei diesem speziellen Plan um einen leistungsorientierten Plan oder einen beitragsorientierten Plan gemäß IAS 19 handelt. Außerdem sollte für den Fall, dass es sich einen leistungsorientierten Plan handelt, geklärt werden, ob dieser unter die in IAS 19 möglichen Ausnahmeregelungen für einige gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber fällt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 19 klar dahin gehend ist, dass der spezielle Plan als leistungsorientierter Plan anzusehen ist.

IAS 19 - Bilanzierung für die Übertragung von ablösbaren Anteilen an den Schulden aus Arbeitnehmer-Pensionsfonds an die japanische Regierung

Sachverhalt: Bei dem Sachverhalt geht es darum, wie ein Arbeitgeber die Abspaltung des ablösbaren Anteils der Verpflichtung aus leistungsorientierten, Pensionsfonds-basierten Plänen für Arbeitnehmer (dies sind leistungsorientierte Pensionspläne im Sinne des japanischen "Welfare Pension Insurance Law") vom Anteil des Unternehmens zu bilanzieren hat. Außerdem ist die Bilanzierung des ablösbaren Anteils und der verbundenen Vermögenswerte an die japanische Regierung zu klären.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC kam zu dem Entschluss, dass dieser Sachverhalt keine weit reichende sowie praktische Relevanz in Zusammenhang mit den IFRS aufweist (d.h. der Sachverhalt ist zu speziell, um ihn auf die Agenda von IFRIC aufzunehmen). IFRIC stellte außerdem fest, dass ihm keine Fragen zur Interpretation aus der Praxis bekannt seien.

IAS 19 - Bestimmung des angemessenen Diskontierungssatzes zur Abzinsung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt: IFRIC betrachtete die folgende Frage in Bezug auf den Paragraphen 78 in IAS 19. Wenn kein liquider Markt für erstrangige Industrieanleihen in einem Land existiert, kann dann der Diskontierungszinssatz für leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe eines künstlich konstruierten Äquivalents bestimmt werden, anstatt der Verwendung des Zinssatzes von Staatsanleihen? IAS 19 Paragraph 78 schreibt folgendes fest: „Der Zinssatz, der zur Diskontierung der Verpflichtungen für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistungen (finanziert oder nicht-finanziert) herangezogen wird, ist auf der Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen am Markt erzielt werden. In Ländern ohne liquiden Markt für solche Industrieanleihen sind stattdessen die (am Bilanzstichtag geltenden) Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden.‟

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC war der Ansicht, dass Absatz 78 dahin gehend eindeutig ist, dass ein künstlich geschaffenes Äquivalent einer erstrangigen Industrieanleihe mit Bezug auf den Anleihemarkt eines anderen Landes nicht zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes herangezogen werden darf. IFRIC beobachtete, dass der Verweis auf „in einem Land‟ auch vernünftigerweise so verstanden werden könnte, dass dies Unternehmensanleihen mit einschließt, die in einem regionalen Markt erhältlich sind, zu dem das Unternehmen Zugang hat, unter der Voraussetzung, dass die Währung des regionalen Marktes und des Landes identisch ist (z.B. der Euro). Dies würde nicht zutreffen, wenn sich die Landeswährung von der Währung des regionalen Marktes unterscheidet.

IAS 19 - „Spezielle Lohnsteuer‟

Sachverhalt: Ob Steuern bezüglich leistungsorientierten Pensionsplänen, beispielsweise Steuern, die auf die Beitragszahlungen in eine leistungsorientierten Plan zu zahlen sind, oder Steuern, die im Bezug auf andere Maßnahmen bezüglich leistungsorientierter Pläne zu zahlen sind, als Teil der leistungsorientierten Verpflichtung in Übereinstimmung mit IAS 19 zu bilanzieren sind.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2007

Begründung: IFRIC hielt fest, dass Steuern, die von einem leistungsorientierten Plan zu zahlen sind, in der Definition von Erträgen aus Planvermögen in IAS 19 enthalten sind. Die Einkommensteuer, die vom Unternehmen zu zahlen ist, wird aber auch in Übereinstimmung mit IAS 12 bilanziert. Der Anwendungsbereich von IAS 19 ist nicht auf die Leistungen beschränkt, die den Arbeitnehmern gezahlt werden. Er beinhaltet einige Kosten von Leistungen an Arbeitnehmer, die nicht an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Es könnte eine große Bandbreite von Steuern auf Pensionskosten weltweit existieren, jede spezifisch für den jeweiligen Rechtskreis, und es ist eine Frage des Ermessens, ob sie Einkommensteuern im Sinne von IAS 12 sind, Kosten aus Leistungen an Arbeitnehmer im Sinne von IAS 19 oder andere Kosten im Sinne von IAS 37. In Anbetracht der Vielzahl von Steuervereinbarungen kam IFRIC zu dem Schluss, dass Leitlinien nicht in einer angemessenen Zeit entwickelt werden könnten.

IAS 19 - Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand

Sachverhalt: Sollten Planänderungen, die Leistungen verringern, als Plankürzungen oder als negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand bilanziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007

Begründung: IFRIC hielt fest, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen in IAS 19 darauf hinweist, dass sich der IASC der Mehrdeutigkeit in der Unterscheidung zwischen negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und Plankürzungen bewusst war aber zu dem Schluss gekommen sei, dass dieser Sachverhalt zu selten aufträte, um die Komplexität, die eine detailliertere Anforderung mit sich bringen würde, zu rechtfertigen. Da neuerdings der Sachverhalt häufiger auftritt und sich uneinheitliche Praktiken entwickeln, glaubt IFRIC, dass dieser Sachverhalt adressiert werden sollte. IFRIC hält jedoch fest, dass der IASB derzeit ein Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer auf seiner Agenda hat. IFRIC kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn dem Board zur Kenntnis zu bringen.

IAS 19 - Leistungszuweisung bei leistungsorientierten Plänen

Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen die Leistungen in einem leistungsorientierten Plan auf einzelne Dienstleistungsperioden verteilen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2007

Begründung: IFRIC hielt fest, dass es, obwohl der Board Leistungszuweisungen in der Phase 1 seines Projekts zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht adressiert, dennoch schwierig sein werde, sich dieses Sachverhaltes anzunehmen, solange der Board ein noch nicht abgeschlossenes Projekt zu leistungsorientierten Plänen habe. IFRIC kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen.

IAS 19 - Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen

Sachverhalt: Wie sind die Auswirkungen auf einen leistungsorientierten Plan aufgrund von Regierungsmaßnahmen zu bilanzieren?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2007

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IAS 19 im Paragraphen GS55 bereits Leitlinien dazu vorhanden sind, dass die Identität eines Verursachers von Änderungen keine Auswirkungen auf die Bilanzierung haben soll. Dieser Paragraph 55 zeigt, dass der IASC nicht der Meinung war, dass die Quelle einer Änderung (Entscheidung einer dritten Partei wie beispielsweise der Regierung gegenüber einer Entscheidung der Treuhänder eines Plans) keine Auswirkungen auf die Bilanzierung haben sollte.

IAS 19 - Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

Sachverhalt: Zwei Sachverhalte im Hinblick auf die Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen:

  • Wie sind Arbeitnehmerbeiträge generell zu bilanzieren?
  • Wie ist ein Plan zu bilanzieren, in dem die Kosten für die Zurverfügungstellung der Leistungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2007

Begründung:

  • Bezüglich des ersten Sachverhalts legt Paragraph 120A von IAS 19 nahe, dass Arbeitnehmerbeiträge zu den fortlaufenden Kosten eines Plans den gegenwärtigen Dienstzeitaufwand für das Unternehmen vermindern. Des Weiteren wird in IAS 19.9 gefordert, dass Arbeitnehmerbeiträge, die bei Auszahlung der Leistungen zu zahlen sind (wie beispielsweise Beiträge zu einem Gesundheitsfürsorgeplan nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), bei der Bestimmung der Leistungsverpflichtung zu berücksichtigen sind.
  • Bezüglich des zweiten Sachverhalts hielt IFRIC fest, dass in IAS 19.85 folgendes ausgesagt wird: Wenn ein Unternehmen auf Grund der formalen Regelungen eines Planes (oder auf Grund einer faktischen, darüber hinausgehenden Verpflichtung) die zugesagten Leistungen in künftigen Perioden anpassen muss, sind diese Anpassungen bei der Bewertung der Verpflichtung zu berücksichtigen." Daher hielt IFRIC folgendes fest:
    • Wenn die Bedingungen eines leistungsorientierten Plans Bestimmungen zur Aufteilung von Überschüssen beinhalten, sollte die Verpflichtung des Arbeitgebers, jegliche Überschüsse aus dem Plan zum Nutzen der Planteilnehmer zu verwenden (beispielsweise durch Anpassung der Leistungen an die Teilnehmer), bei der Bewertung seiner Verpflichtung berücksichtigt werden.
    • Wenn die Bedingungen eines leistungsorientierten Plans Bestimmungen zur Aufteilung von Kosten beinhalten, sollte die Verpflichtung der Arbeitnehmer, Beiträge zur Verringerung oder Tilgung eines bestehenden Defizits zu leisten, bei der Bewertung der Verpflichtungen des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

IAS 19 - Todesfallleistungen

Sachverhalt: Todesfallleistungen sind Zahlungen an einen Arbeitnehmer, wenn er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses stirbt. Der Sachverhalt betrifft die Frage, wie Todesfallleistungen den Dienstzeitperioden nach IAS 19 zugerechnet werden sollen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2008

Begründung: IFRIC heilt fest, dass in Paragraph 67(b) von IAS 19 vorgeschrieben wird, die Kosten aus Leistungen bis zu dem Zeitpunkt zuzuordnen sind „ab dem weitere Leistungen des Arbeitnehmers die Leistungen aus dem Plan, von Erhöhungen wegen Gehaltssteigerungen abgesehen, nicht mehr wesentlich erhöhen". Im Fall von Todesfallleistungen hielt IFRIC fest:

  • der angenommene Zeitpunkt des Todes wäre der Zeitpunkt, ab dem weitere Leistungen des Arbeitnehmers die Leistungen aus dem Plan nicht mehr wesentlich erhöhen;
  • die Verwendung unterschiedlicher Sterblichkeitsannahmen für einen leistungsorientierten Plan und eine zugehörige Todesfallleistung würde nicht im Einklang mit IAS 19.72 stehen, wo vorgeschrieben wird, gegenseitig kompatible versicherungsmathematische Annahmen zu verwenden; und
  • wenn die Bedingungen in IAS 19.39 eingehalten würden, wäre die Bilanzierung von Todesfallleistungen auf beitragsorientierte Grundlage angemessen.

IFRIC kam zu dem Schluss, dass Uneinheitlichkeit in der Anwendung in diesem Bereich wahrscheinlich nicht bedeutend sein würde. Darüber hinaus wären jegliche Leitlinien, die man herausgeben könne, Anwendungsleitlinien zur Methode der laufenden Einmalprämien. IFRIC kam daher zu dem Schluss, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 19 - Definition von Planvermögen

Sachverhalt: Wenn eine Investitions- oder Versicherungspolice von einem Unternehmen an einen Pensionsplan ausgegeben wird, der die eigenen Mitarbeiter abdeckt (oder die Mitarbeiter des Konzerns), sind solche Policen dann Teil des Planvermögens im Konzern- und separaten Einzelabschluss des Sponsors?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2008

Begründung: IFRIC hielt fest, dass, wenn eine Police von einem Konzernunternehmen an den Leistungsfond für Arbeitnehmer herausgegeben wird, dann würde die bilanzielle Behandlung davon abhängen, ob die Police ein „nicht übertragbares Finanzinstrument, das von der Berichtseinheit herausgegeben würde, sei". Da die Police von einem nahe stehenden Unternehmen herausgegeben würde, könnte es die Definition einer Versicherungspolice nicht erfüllen. IFRIC war der Meinung, dass der Sachverhalt von zu geringem Umfang sei, um eine Interpretation zu entwickeln, und entscheid sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 19 - Zusagen auf der Basis von Erfolgsschwellen

Sachverhalt: Wie ist die beitragsorientierte Verpflichtung zu bewerten, wenn Leistungszusagen an das Erreichen bestimmter Leistungsziele geknüpft sind? Solche Erfolgsschwellen können von weiteren Pensionszahlungen, wenn bestimmte Leistungsziele erreicht werden, bis hin zu komplexeren Vereinbarungen, die zusätzliche Sponsorenbeiträge oder zusätzliche angenommene Dienstleistungsperioden betreffen, reichen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2008

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IAS 19.73 folgendes ausgesagt wird: „Versicherungsmathematische Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines Unternehmens zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen." Leistungsziele sind Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Sie sollten daher in die Bestimmung der zu erbringenden Leistungen einbezogen werden. Darüber hinaus müssen die Auswirkungen der Zurechnung von Leistungen ebenfalls erwogen werden, wenn die Leistungen von Erfolgsschwellen abhängen. In Anbetracht der Anforderungen in IAS 19 erwartet IFRIC keine uneinheitliche Anwendung und entschied, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 19 - Erfüllung

Sachverhalt: Wenn im Rahmen eines leistungsorientierten Plans die Mitglieder die Wahl haben, sich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand sich eine Einmalzahlung anstelle von fortlaufenden Zahlungen auszahlen zu lassen, ist die Einmalzahlung dann eine Erfüllung wie in IAS 19 definiert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2008

Begründung: Ereignisse, die durch die versicherungsmathematischen Annahmen, die der Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde liegen, abgedeckt sind, werden nach IAS 19 nicht als Erfüllung behandelt. IFRIC entschied, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da es in der Praxis wenig Uneinheitlichkeit gebe.

IAS 19 - Bilanzierung von satzungsgemäßen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen

Sachverhalt: Beim Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, wie eine satzungsgemäße Gewinnbeteiligungsvereinbarung zu bilanzieren ist, nach der einem Unternehmen vorgeschrieben ist, zehn Prozent der Gewinne (nach steuerlichen Vorschriften berechnet und bestimmten Ausnahmen unterworfen) mit seinen Arbeitnehmern zu teilen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass die satzungsgemäße Gewinnbeteiligungsvereinbarung, die in der Anfrage beschrieben wurde, nach IAS 19 zu bilanzieren ist und dass IAS 19 genügend Leitlinien zu den anzusetzenden Beträgen und ihrer Bemessung enthält. Daher seien bedeutende Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten. Das Committee entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 19 - Beitragsorientierte Pläne mit Ausübungsbedingungen

Sachverhalt: Beim Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, welche Auswirkungen Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung von beitragsorientierten Pläne haben. Das Committee wurde gefragt, ob die Beiträge zu solchen Plänen als Aufwand in der Periode zu erfassen sind, in der sie gezahlt werden, oder über die ganze Ausübungsperiode hinweg.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2011

Begründung: Das Committee hielt fest, dass es keine bedeutenden Abweichungen in Bezug auf die Auswirkungen, die Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen für Leistungen an Arbeitnehmer haben, gibt und dass auch nicht zu erwarten steht, dass solche Abweichungen zukünftig auftreten werden. Das Committee entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IAS 20 Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

Zu IAS 20 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

IAS 21 - Wechselkurs zur Neubewertung von Fremdwährungs-Transaktionen und Umrechnung von ausländischen Geschäftsaktivitäten

Sachverhalt: IAS 23 besagt, dass „Fremdkapitalkosten ... zu dem Maße Umrechnungsdifferenzen enthalten können, die aus der Aufnahmen von Fremdkapital in fremder Währung entstehen, wie diese als eine Anpassung des Zinsaufwands zu betrachten sind". Der Sachverhalt betrifft die Frage, welche Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen als Anpassung des Zinsaufwands im Sinne von IAS 23 betrachtet werden können. Wie ist außerdem die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die zur Absicherung solcher Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC hielt fest, dass Paragraph 26 von IAS 21 folgendes festlegt: „Für den Fall, dass mehrere Wechselkurse vorhanden sind, sollte der Wechselkurs gewählt werden, zu dem die künftigen Cashflows aus der Transaktion festgesetzt worden wären, wenn diese Cashflows am Tag der Bewertung generiert worden wären.‟ IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien im verbesserten IAS 21 zufriedenstellend seien und entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 21 - Bestimmung der funktionalen Währung einer Investmentholdinggesellschaft

Sachverhalt: Soll das zugrundeliegende wirtschaftliche Umfeld der Tochterunternehmen bei der Bestimmung der funktionalen Währung im Einzelabschluss der Investmentholdinggesellschaft in Betracht gezogen werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010

Begründung: Paragraf 12 von IAS 21 bestimmt, dass, wenn die 'Indikatoren gemischt auftreten und die funktionale Währung nicht klar ersichtlich ist, die Geschäftsleitung nach eigenem Ermessen die funktionale Währung bestimmt, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände am glaubwürdigsten darstellt.' Wie ein Unternehmen IAS 21 zum Zwecke der Bestimmung der funktionalen Währung anwendet - ob es sich um eine Investmentholdinggesellschaft oder eine andere Art von Unternehmen handelt - erfordert eine Ermessensausübung. Das IFRSIC kam zu dem Schluss, den Sachverhalt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, weil jede Form von Leitlinien, die es zur Verfügung stellen könnte, der Art nach eher Anwendungsleitlinien als eine Interpretation wäre.

IAS 21 - Rückzahlungen einer Beteiligung/Währungsumrechnungsrücklage

Sachverhalt: Das Committee erhielt eine Bitte um Leitlinien hinsichtlich der Reklassifizierung der Währungsumrechnungsrücklage, wenn eine Rückzahlung einer ausländischen Beteiligung eintritt. In der Bitte war es insbesondere um Leitlinien dazu gegangen, ob die Währungsumrechnungsrücklage für Geschäftsvorfälle recycelt werden soll, bei denen es zu einer der beiden Reduzierungen kommt:

  • Reduzierung des anteiligen Eigenkapitals des Anlegers am empfangenden Unternehmen oder
  • Reduzierung der absoluten Beteiligung am Investitionsempfänger selbst wenn es nicht zu einer Reduzierung des anteiligen Eigenkapitals des Anlegers am empfangenden Unternehmen kommt. Eine Reduzierung der Miteigentümerschaft kann anteilig, absolut oder beides sein.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass in IAS 21.48D vorgeschrieben ist, dass ein Unternehmen "jegliche Reduzierung m anteiligen Eigentum eines Unternehmens an einem ausländischen Investitionsempfänger" als Teilveräußerung behandeln muss. Ausgenommen sind die in 48A genannten Reduzierungen, die als Veräußerungen behandelt werden. Wie ein Unternehmen die Vorschriften in 48D anwendet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Unternehmen "jegliche Reduzierung m anteiligen Eigentum eines Unternehmens an einem ausländischen Investitionsempfänger" als absolute Reduzierung, anteilige Reduzierung oder beides interpretiert.

Das Committee ist der Meinung, dass unterschiedliche Interpretationen zu Abweichungen beider Anwendung von IAS 21 auf die Reklassifizierung der Währungsumrechnungsrücklage in der Praxis führen können, wenn eine Rückzahlung einer ausländischen Beteiligung eintritt. Das Committee entschied jedoch, diesen Sachverhalt weder auf seine Agenda zu nehmen noch dem IASB zu empfehlen, sich dieser Frage im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts anzunehmen, da es nicht der MEinung ist, dass zu diesem Sachverhalt zeitnah eine Lösung erarbeitet werden kann. Das Committe empfiehlt, dass der IASB erwägen sollte, diesen Sachverhalt im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung von IAS 21 in sein Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2011 aufnehmen soll.

 

IAS 23 Fremdkapitalkosten

IAS 23 (überarbeitet 2007) - Fremdwährungsdifferenzen im Zusammenhang mit aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten

Sachverhalt: Die Frage ist, welcher Wechselkurs von einem Unternehmen zur Neubewertung von Fremdwährungstransaktionen und zur Umrechnung von ausländischen Geschäftsaktivitäten herangezogen werden soll, wenn mehr als ein Wechselkurs vorhanden ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2008

Begründung: IFRIC hielt fest, dass das in IAS 23.8 beschriebene Prinzip besagt, dass „ein Unternehmen Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerbe, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren hat". IFRIC hielt außerdem fest, dass Paragraph 11 besagt, „der Betrag der Fremdkapitalkosten, die direkt einem qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, kann schwierig zu bestimmen sein und einer Ermessensentscheidung bedürfen". Daher ist also die Frage, wie ein Unternehmen IAS 23 auf Fremdkapital in ausländischer Währung anwendet, eine Frage der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die einer Ermessensentscheidung bedürfen. IFRIC hielt außerdem fest, dass im Rahmen des Projekts zur Änderung von IAS 23 der Board diesen Sachverhalt explizit erörtert habe und entschieden habe, keine weiteren Leitlinien in diesem Bereich zu entwickeln. IFRIC kam zu dem Schluss, keine Leitlinien zu entwickeln, da der Board bereits entschieden habe, diese nicht zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 23 - Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'

Sachverhalt: Welche Fremdkapitalkosten sollten in die 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen' nach IAS 23.14 aufgenommen werden? Insbesondere ist die Frage, ob allgemeine Fremdmittelaufnahmen eine Fremdkapitalaufnahme zum Kauf eines bestimmten Vermögenswerts beinhalten sollten, der kein Vermögenswert ist, der für eine Aktivierung der Fremdkapitalkosten nach IAS 23 qualifiziert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2009

Begründung: Während der Erörterungen des jährlichen Verbesserungsprojekts im Juli 2009 hielt der IASB fest, dass nach IAS 23 nur Schulden aus der Bestimmung des allgemeinen Fremdkapitalaufnahmesatzes ausgeschlossen sind, die für den Erwerb qualifizierender Vermögenswerte verwendet werden. Daher entscheid IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

IAS 24 - Identifizierung und Angabe von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von staatseigenen Unternehmen

Sachverhalt: Der Sachverhalt bezieht sich auf die praktischen Schwierigkeiten für einige Unternehmen, wie insbesondere staatseigene Unternehmen, bei der Identifizierung und Angabe von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004

Begründung: IFRIC hielt fest, dass das in IAS 23.8 beschriebene Prinzip besagt, dass „ein Unternehmen Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerbe, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren hat". IFRIC hielt außerdem fest, dass Paragraph 11 besagt, „der Betrag der Fremdkapitalkosten, die direkt einem qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, kann schwierig zu bestimmen sein und einer Ermessensentscheidung bedürfen". Daher ist also die Frage, wie ein Unternehmen IAS 23 auf Fremdkapital in ausländischer Währung anwendet, eine Frage der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die einer Ermessensentscheidung bedürfen. IFRIC hielt außerdem fest, dass im Rahmen des Projekts zur Änderung von IAS 23 der Board diesen Sachverhalt explizit erörtert habe und entschieden habe, keine weiteren Leitlinien in diesem Bereich zu entwickeln. IFRIC kam zu dem Schluss, keine Leitlinien zu entwickeln, da der Board bereits entschieden habe, diese nicht zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 24 - Angabe über Vergütungen von Hauptführungskräften

Sachverhalt: IAS 24.IN5 (so wie in 2003 überarbeitet) sagt aus, dass die Hauptveränderung in IAS 24 (2003) gegenüber der vorherigen Fassung (1994) darin besteht, dass „der Standard Angaben über die Vergütung von Hauptführungskräften verlangt‟. IFRIC wurde darum gebeten zu begutachten, ob aufgrund dieser einführenden Bemerkung abgeleitet werden kann, dass IAS 24 (1994) keine Angaben über die Vergütung von Hauptführungskräften verlangt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2004

Begründung: IFRIC merkte an, dass die Aussagen in der Einleitung von IAS 24 (2003) deshalb gemacht wurden, um explizit hervorzuheben, dass die Angaben zu den Hauptführungskräften verlangt sind, da im Entwurf von 2002 vorgeschlagen wurde, diese Angaben zu unterlassen. Es handelt sich nicht um eine Änderung gegenüber den Vorschriften von IAS 24 (1994). IAS 24 (1994) kennt keine besondere Ausnahme von der Berichterstattung über Management-Vergütungen. Dementsprechend beinhaltet IAS 24 (1994) eine Pflicht für Unternehmen zur Angabe von Vergütungen für Schlüsselführungskräfte unter der Voraussetzung, dass diese die Definition von nahe stehenden Personen erfüllen. Eine Interpretation wurde als nicht notwendig angesehen.

IAS 24 - Interpretation des Ausdrucks „Information‟ in IAS 24 Paragraph 17

Sachverhalt: IFRIC wurde darum gebeten, die Mindestangaben in Paragraph 17 hinsichtlich der „Geschäftsvorfälle und Forderungen und Verbindlichkeiten, die zum Verständnis der möglichen Auswirkungen von Beziehungen (mit nahe stehenden Unternehmen und Personen) auf die Jahresabschlüsse erforderlich sind" zu erläutern bzw. zu ergänzen. Beispielsweise wurde vorgeschlagen, dass eine Interpretation von Paragraph 17 insbesondere Angaben zum Zweck und dem wirtschaftlichen Gehalt der Geschäftsvorfälle, der Identität der nahe stehenden Unternehmen und Personen, dem Ausmaß der Beteiligung des Managements, der besonderen Risiken sowie den Auswirkungen solcher Geschäftsvorfälle auf den Abschluss verlangen solle.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2004

Begründung: IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der IASB im Zuge der Überarbeitungen an IAS 24 im Jahre 2003 das Ausmaß besonderer Mindestangaben debattiert hatte, und die vorgeschlagenen Sachverhalte dort nicht berücksichtigt wurden. IFRIC stimmte zu, dass dieser Sachverhalt für eine Diskussion im Board und eventuell im Standardbeirat geeignet sei, aufgrund seiner weitergehenden Tragweite.

 

IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

IAS 26 - Identifizierung und Angabe von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von staatseigenen Unternehmen

Sachverhalt: IFRIC betrachtete ein mögliches Problem, das mit einem offensichtlichen Konflikt mit IAS 26 verwandt ist. Die Organisation, die diesen Sachverhalt an IFRIC weitergeleitet hat, merkte an, dass es offensichtlich sei, dass IAS 26 dazu gedacht war, alle Formen von Altersversorgungsplänen zu behandeln, und dass der Anwendungsbereich des Standards ausreichend allgemein sei, um diesen auch auf Pläne anzuwenden, die nicht vom Arbeitgeber aufgelegt werden. Zwar enthält IAS 26.9: „Einige Altersversorgungspläne haben Geldgeber, die nicht mit den Arbeitgebern identisch sind; dieser Standard bezieht sich auch auf die Abschlüsse solcher Pläne.‟

Dennoch definiert IAS 26.8 Altersversorgungspläne als „Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.‟

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2004

Begründung: IFRIC ist der Meinung, dass der Wortlaut von IAS 26 verbessert werden könnte, stellte jedoch fest, dass die Absicht hinter dem Standard (so wie in Absatz 9 beschrieben) eindeutig sei. Insgesamt war IFRIC nicht der Ansicht, dass dies ein vordringlicher Sachverhalt sei, und schlug vor, dass dieser Sachverhalt im Zuge redaktioneller Korrekturen an IAS 26 zu einer angemessen Zeit behandelt wird.

IAS 26 - Bewertung von Planvermögen

Sachverhalt: Das Committee erwägte aufgrund einer Bitte um Leitlinien , das Zusammenwirken von IAS 26 und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Bezug auf die Bilanzierung von Planvermögen im Abschluss eines Pensionsplans klarzustellen, der nach IAS 26 erstellt wird.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass die Leitlinien in IAS 26.32 klar besagen, dass das Planvermögen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist. das Committee wies auch darauf hin, dass klar ist, dass Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens in Übereinstimmung mit IAS 26.35 in der Aufstellung der Änderungen des Nettovermögens dargestellt und angegeben werden sollen, dass für Leistungen zur Verfügung steht. Das Committee kam zu dem Schluss, dass die IFRS eindeutig sind und dass Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten sind. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen und keine Änderungen an den Standards zu empfehlen.

 

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS

IAS 27 - Die Auswirkungen von Vetorechten auf die Beherrschung

Sachverhalt: IFRIC diskutierte einen Sachverhalt in Bezug auf die Auswirkungen von an Dritte übertragene Vetorechte auf die Beurteilung dahin gehend, ob der Besitzer von mehr als der Hälfte der Stimmrechte an einem Unternehmen die Beherrschung hat.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC beschloss, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der Board diesen Sachverhalt erwartungsgemäß in der nahen Zukunft als Teil des Projekts zu Konsolidierung und Zweckgesellschaften behandeln wird. Bei der Sitzung im Februar 2004 stimmte der Board vorläufig zu, dass der Inhaber von Vetorechten offensichtliche Beherrschung zunichte machen kann und dies sogar dann, wenn:

  • diese Rechte auf die Möglichkeit zur Verhinderung von Handlungen beschränkt sind, wenn
  • sich diese Vetorechte auf die operativen und finanziellen Richtlinien beziehen; und wenn
  • sich diese Vetorechte auf Entscheidungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beziehen, und sich nicht
  • nur auf wesentliche Änderungen in der Organisation (wie z.B. Veräußerung von Geschäftseinheiten oder dem Kauf von wesentlichen Vermögenswerten) beziehen.

Der Board wird diesen Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung und Zweckgesellschaften weiter diskutieren.

IAS 27 - Mögliche Änderung an SIC-12

Sachverhalt: Der IASB forderte IFRIC auf seiner Oktober-Sitzung 2002 auf, zu untersuchen, ob eine beschränkte Änderung an SIC-12 Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften) eine angemessene Zwischenlösung für IFRIC sei, da das Projekt des Boards zu Konsolidierungsverfahren und -methoden (einschließlich ihrer Anwendung auf Zweckgesellschaften) vermutlich nicht zu einem neuen Standard in naher Zukunft führen wird. Die Änderung würde klarstellen, dass eine "Mehrheit" der Chancen oder Risiken sich auf die Mehrheit der Variabilität des erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisses bezieht, und nicht auf das absolute wirtschaftliche Ergebnis. Ein Ziel der Durchführung einer solchen Änderung wäre die Konvergenz mit dem FASB-Ansatz bei der Entwicklung seines Projekts zu Zweckgesellschaften.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2002

Begründung: IFRIC diskutierte diesen Sachverhalt während der Sitzung im November und entschied, eine solche Änderung an SIC-12 nicht zu empfehlen. Zu den Gründen zählten:

  • SIC-12 wird in der Praxis nicht so interpretiert, als ob es sich auf das absolute wirtschaftliche Ergebnis bezieht, so dass die beschränkte Änderung vermutlich keine oder nur geringe Auswirkungen in der Praxis hätte, vor allem vor dem Hintergrund betrachtet, dass das Projekt des Boards zu Konsolidierungsverfahren und -methoden (einschließlich ihrer Anwendung auf Zweckgesellschaften) wahrscheinlich nicht in naher Zukunft zu einem neuen Standard führen wird;
  • es bestehen schwierige Fragen in Bezug darauf, was genau mit der Variabilität des Ergebnisses gemeint ist (sowie weitere Fragen in Bezug auf die Interpretation von SIC-12), die nach Ansicht von IFRIC am besten durch den Board im Rahmen von dessen Projekt gelöst werden können; und
  • da der Ansatz des FASB noch nicht endgültig ausgearbeitet ist, sah IFRIC eine Änderung von SIC-12 in einer bestimmten Art und Weise als verfrüht an. Die Analyse von IFRIC wurde dem Board während seiner Sitzung im Dezember 2002 vorgetragen. Ein Entwurf zum Thema "Konsolidierung‟ (einschließlich Zweckgesellschaften) wird für das vierte Quartal 2004 erwartet.

IAS 27 - Gegenseitige Beteiligungen

Sachverhalt: IFRIC betrachtete Umstände, in der A einen Anteil an B und B gleichzeitig einen Anteil an A hält. Diese Beteiligungen werden als gegenseitige Beteiligungen („Cross-Holdings‟) bezeichnet. IFRIC diskutierte, ob es Leitlinien in Bezug auf die angemessene Bilanzierung zur Verfügung stellen sollte für:

  • a) falls die gegenseitigen Beteiligungen unter Verwendung der „Equity-Methode‟ in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen bilanziert werden;
  • b) falls ein Beherrschungsverhältnis besteht, und die Anteile nach IAS 27 bilanziert werden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: Hinsichtlich a) einigte sich IFRIC darauf, keine Veröffentlichung einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 28.20 (überarbeitet 2003) die Eliminierung gegenseitiger Beteiligungen verlangt (durch die Anwendung von Konsolidierungsverfahren). In Bezug auf b) entschied sich IFRIC bis zu dem Zeitpunkt zu warten, an dem die Änderungen zur Verbesserung von IAS 27 fertig gestellt sind (als Teil des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüsse Phase II), bevor es sich damit auseinandersetzt, ob es diesen Sachverhalt auf seine Agenda nehmen soll. IFRIC wird diesen Sachverhalt wieder betrachten, sobald das Projekt zu Unternehmenszusammenschlüsse Phase II fertig gestellt ist. Damit wird im Jahre 2005 gerechnet.

IAS 27 - Veröffentlichung eines separaten Abschlusses vor dem Konzernabschluss

Sachverhalt: Ob ein separater Abschluss, der vor dem Konzernabschluss veröffentlicht wurde, als im Einklang mit den IFRS angesehen werden kann.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2006

Begründung: IAS 27 verlangt, dass ein separater Abschluss den Abschluss identifizieren muss, der im Einklang mit IAS 27.9 aufgestellt wurde, auf den er sich bezieht (der Konzernabschluss), es sei denn, dass die Befreiung aus Paragraph 10 anwendbar ist. IFRIC beschloss, da es aufgrund der Eindeutigkeit des Standards keine Unterschiede in der Praxis erwarte, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 27 - Transaktionskosten bei nicht beherrschenden Anteilen

Sachverhalt: Wie werden Transaktionskosten bilanziert, die beim Erwerb oder der Veräußerung eines nicht beherrschenden Anteils entstehen, der/die nicht zum Verlust der Beherrschung eines Unternehmens führt?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: In IAS 27 ist vorgeschrieben, dass Transaktionen mit Eigentümern nicht Teil der Erträge und Aufwendungen sind, die aus den Aktivitäten des Unternehmens in der Periode entstehen. Da IAS 27 eindeutig ist, entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 27 - Kombinierte Abschlüsse und Neudefinition der Berichtseinheit

Sachverhalt: Darf ein Unternehmen einen IFRS-Abschluss erstellen, der eine Auswahl von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung beinhaltet, und sich nicht nur auf Mutter/Tochter-Beziehungen beschränken wie in IAS 27 definiert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC entschied sich, dieses Projekt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board zwei Projekte auf seiner Agenda hat, die Bezug zu diesem Sachverhalt haben: ein Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle und die Phase D Berichtseinheit seines Projekts zum Rahmenkonzept.

IAS 27 - Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der Pooling-of-Interests-Methode

Sachverhalt: Wie ist eine Vergleichsabschluss darzustellen, wenn die Pooling-of-Interests-Methode für Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinschaftlicher Beherrschung angewendet wird, wenn ein Abschluss im Einklang mit den IFRS erstellt wird?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC entschied sich, dieses Projekt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board ein Projekt auf seiner Agenda hat, bei dem die Definition von gemeinschaftlicher Beherrschung und die Methoden für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinschaftlicher Beherrschung im Konzern- und separaten Abschluss des Erwerbers untersucht werden.

IAS 27 - Konzernumstrukturierungen im separaten Abschluss

Sachverhalt: Beim Komitee ging eine Bitte um Klarstellung ein, bei der es um die Frage ging, ob die Paragraphen 38B und 38C von IAS 27 (geändert 2008) oder die Paragraphen 13 und 14 von IAS 27 (überarbeitet 2011) entweder direkt oder per Analogieschluss Anwendung auf Umstrukturierungen finden, die dazu führen, dass ein neu zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, mehr als nur ein Tochterunternehmen hat.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2011

Begründung: Das Komitee hielt fest, dass es bereits ausreichend Leitlinien in IAS 27 (geändert 2008) und IAS 27 (überarbeitet 2011) gibt, nach denen klar ist, ob diese Paragraphen direkt oder per Analogieschluss anzuwenden sind. Daher entschloss sich das Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

IAS 28 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS

IAS 28 - Anwendung der Equity-Methode

Sachverhalt: IFRIC erwog verschiedene Beispiele, die die Frage aufbrachten, ob die im Entwurf zur Verbesserung des IAS 28 enthaltene Annahme, wonach ein Anteilseigner einen "maßgeblichen Einfluss" über die Geschäftstätigkeit des Investitionsobjektes ausübt, wenn der Anteilseigner direkt oder indirekt über Tochterunternehmen 20% oder mehr der Stimmrechte eines Investitionsobjektes hält, erfüllt wurde. Die Beispiele lassen sich in in zwei Hauptkategorien unterteilen:

  • a) ein Anteilseigner besitzt ein Tochterunternehmen, das nicht zu 100% im Besitz steht, und das Tochterunternehmen hält 20% der Stimmrechte an dem Investitionsobjekt, in das investiert wurde; und
  • b) der Anteilseigner hält 20% oder mehr der Stimmrechte an dem Investitionsobjekt des Anteilseigners durch assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures (im Gegensatz zu Tochterunternehmen).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC entschied, dass bei den Beispielen unter:

  • a) die Annahme erfüllt ist;
  • b) in einem Fall basierte die Schlussfolgerung, dass die Equity-Bilanzierung anzuwenden wäre, auf dem Mechanismus der Equity-Bilanzierung, und nicht auf der Anwendung der 20%-Annahme. In einem anderen Fall war es unklar, ob die Annahme erfüllt wäre.

IFRIC entschied, dieses Thema an das Verbesserungs-Projekt weiterzuleiten, um den Wortlaut in IAS 28 klarzustellen. Paragraph 6 des überarbeiteten IAS 28 wurde geändert, um diesen Sachverhalt zu behandeln (Paragraph 4 des Entwurfs).

IAS 28 - Anteile nach Beendigung der Equity-Bilanzierung

Sachverhalt: IFRIC zog die Behandlung des Sachverhalts in Betracht, wie ein Anteilseigner eine zusätzliche Beteiligung an einem assoziiertes Unternehmen bilanzieren sollte, wenn die Equity-Bilanzierungsmethode beendet wurde, weil der Anteil des Anteilseigners an den Verlusten nach Erwerb des assoziierten Unternehmens so hoch ist, dass der Buchwert der Beteiligung Null beträgt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da er nicht das IFRIC-Kriterium von praktischer und weit reichender Relevanz erfüllt.

IAS 28 – Mögliche Auswirkungen der Überarbeitungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Equity-Methode

Sachverhalt: Der IASB und der FASB haben ein gemeinsames Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen. In Folge dieses Projekts widmet sich EITF (das amerikanische Pendant des IFRIC) folgende Fragen in Bezug auf die Equity-Methode, die aus dem neuen Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen entstehen:

  • Wie ist die Wertminderung eines zugrunde liegenden immateriellen Vermögenswerts von unbestimmter Nutzungsdauer einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung zu bestimmen?
  • Wie ist einer Veränderung von der Equity-Methode auf die Anschaffungskostenmethode Rechnung zu tragen?

IFRIC sah sich mit der Frage konfrontiert, ob IFRIC oder gar der IASB sich ähnlichen Fragen zu widmen habe.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass in IAS 28 genügend Leitlinien zu den oben genannten Fragen enthalten seien und daher unter den IFRS keinen Abweichungen in der Praxis zu erwarten seien.

IAS 28 – Mögliche Auswirkungen der Überarbeitungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode

Sachverhalt: Der IASB und der FASB haben ein gemeinsames Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen. In Folge dieses Projekts widmet sich EITF (das amerikanische Pendant des IFRIC) folgende Fragen in Bezug auf die Equity-Methode, die aus dem neuen Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen entstehen:

  • Wie ist der anfängliche Buchwert einer Anlage nach der Equity-Methode zu bestimmen?
  • Wie ist die Ausgabe von Aktien des Investitionsempfängers einer Anlage nach der Equity-Methode zu bilanzieren?

IFRIC sah sich mit der Frage konfrontiert, ob IFRIC oder gar der IASB sich ähnlichen Fragen zu widmen habe.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: Im Hinblick auf die erste Frage war IFRIC der Meinung, dass IAS 28.11 eindeutig aussagt, dass die Kosten einer Investition in ein assoziiertes Unternehmen bei erstmaligem Ansatz den Kaufpreis und alle direkt zurechenbaren Aufwendungen für den Erwerb umfassen. Im Hinblick auf die zweite Frage kam IFRIC zu dem Schluss, dass IAS 28.19A ausreichend Leitlinien bietet. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 28 – Wagniskapitalkonsolidierungen und Teilnutzung der Fair-Value-Option

Sachverhalt: In einem Konzern wird eine Investition in ein assoziiertes Unternehmen gehalten, von dem ein Teil durch ein Tochterunternehmen gehalten wird, dass eine Finanzfonds ist, der IAS 39 anwendet, und ein Teil von einem anderen Tochterunternehmen gehalten wird, dass die Equity-Methode anwendet. Können beide Bewertungsgrundlagen im Konzernabschluss verwendet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass bei diesem Thema erhebliche Abweichungen in der Praxis vorkommen, da sowohl innerhalb von IAS 28 als auch zwischen IAS 28 und anderen Standards scheinbar Widersprüche vorlägen. IFRIC entschied daher, dass diese Frage am besten geklärt werden könne, indem man sie an den IASB weiterreicht. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 28 – Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

Sachverhalt: Wie sind Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im separaten Abschluss des Investors zu bilanzieren?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass es nicht klar sei, ob eine Investor in seinem separaten Abschluss Wertminderung nach IAS 36 oder IAS 39 bestimmen solle. In Anbetracht der bestehenden Leitlinien in den IFRS kam IFRIC zu dem Schluss, dass wahrscheinlich bedeutenden Abweichungen bei diesem Thema in der Praxis vorliegen. IFRIC entschied daher, dass diese Frage am besten geklärt werden könne, indem man sie an den IASB weiterreicht. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

IAS 29 - Hochinflation

Sachverhalt: Die Rechnungslegung über Inflation wird behandelt in IAS 21 (vormalig IAS 15) und IAS 29. IAS 15 befürwortete die freiwillige Bereitstellung ergänzender Informationen über die Veränderung des Preisniveaus, wohingegen IAS 29 verlangt, dass der Abschluss angepasst wird, falls bestimmte Kriterien für Hochinflation erfüllt sind. Der Board schlug in seinem Verbesserungs-Projekt die Aufhebung von IAS 15 vor. Des weiteren beinhaltet das Projekt „Kurzfristige Konvergenz‟ des Boards die Inflationsbilanzierung.

IFRIC diskutierte verschiedene Sachverhalte zum Thema Rechnungslegung für Inflation und Hochinflation, um dem Board Informationen zum „Verbesserungs- und zum kurzfristigen Konvergenz-Projekt‟ zur Verfügung zu stellen, einschließlich:

  • mögliches Fehlen von Leitlinien zur Bilanzierung zu Hochinflation in Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Aufhebung von IAS 15;
  • Bestimmung, wann eine Volkswirtschaft hochinflationär ist; und
  • praktische Sachverhalte, die vom IFRIC Agenda-Komitee aufgebracht wurden. Zu diesen zählen die Fragen, was einen allgemeinen Preisindex ausmacht und die Darstellung von Vergleichszahlen bei erstmaliger Anwendung von IAS 29.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2002

Begründung: IFRIC stimmte mehreren besonderen Empfehlungen zu, die der Board in seinen Verbesserungs- und Kurzfristige-Konvergenz-Projekten berücksichtigen konnte. IAS 15 wurde im Rahmen des „Verbesserungs-Projekts‟ aufgehoben. Praktische Fragen bei Anwendung von IAS 29 werden im Rahmen des IFRIC-Interpretationsentwurfs D5 Erstmalige Anwendung von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern behandelt.

 

IAS 31 Rechnungslegung über Anteile von Joint Ventures

Zu IAS 31 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

IAS 32 - Im Ermessen des Unternehmens stehende Ausschüttungen und wirtschaftlicher Zwang

Sachverhalt: IFRIC erwog die Behandlung verschiedener Sachverhalte im Zusammenhang mit im Ermessen des Unternehmens stehenden Ausschüttungen und ökonomischen Zwängen, über die in der Ausgabe Mai 2001 der Nachrichten von SIC berichtet wurde. Diese Sachverhalte waren mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 verbunden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln, da davon ausgegangen wird, dass das Konzept des wirtschaftlichen Zwangs im Zuge des Verbesserungs-Projekts in IAS 32 gestrichen wird.

IAS 32 - Zu Handelszwecken gehaltene eigene Anteile

Sachverhalt: IFRIC untersuchte die Bereitstellung von Leitlinien zu der Frage, ob eine Ausnahme von SIC-16 Gezeichnetes Kapital - Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile) für eigene Aktien, die zu Handelszwecken gehalten werden, gemacht werden sollte, um für diese eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Berichterstattung von Wertschwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu ermöglichen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 39 und SIC-16 eindeutig darstellen, dass:

  • (a) eigene Aktien unter allen Umständen als Abzug vom Eigenkapital behandelt werden sollten;
  • (b) sie nicht als ein Vermögenswert, der zu Handelszwecken gehalten wird, klassifiziert werden dürfen; und
  • c) keine Gewinne oder Verluste aus diesen Aktien in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Diese Sachverhalte wurden im Rahmen des Prozesses der Verbesserung von IAS 32 berücksichtigt.

IAS 32 - Klassifizierung von nicht-rückzahlbaren Vorzugsaktien

Sachverhalt: Bei diesem Sachverhalt handelt es sich darum, ob einfache, nicht-rückzahlbare Vorzugsaktien als Fremd- oder Eigenkapital klassifiziert werden sollten.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004

Begründung: IFRIC war sich einig, dass sich in IAS 32/39 ausreichende Leitlinien zur Anwendung zu diesem Sachverhalt befinden, und empfahl, dass der Sachverhalt nicht auf die IFRIC-Agenda genommen wird.

IAS 32 - Klassifizierung von nicht-rückzahlbaren Vorzugsaktien

Sachverhalt: IFRIC zog in Betracht, ob eine Schuld für Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit unter IAS 19 fällt, oder ob es sich dabei um eine finanzielle Schuld im Anwendungsbereich von IAS 32 handelt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC merkte an, dass IAS 19 darauf schließen lässt, dass leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne eine große Bandbreite formeller und informeller Vereinbarungen beinhalten. Daher ist es eindeutig, dass der Ausschluss leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne aus IAS 32 alle Leistungen an Arbeitnehmer mit einschließt, die von IAS 19 abgedeckt sind. IFRIC entschied, dass es diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda nehmen würde, das aufgrund der Eindeutigkeit des Standards keine Unterschiede in der praktischen Anwendung erwarte.

IAS 32 - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

Sachverhalt: IFRIC wurde zu seiner Meinung bezüglich einer Situation gefragt, in der die Änderungen der Vertragsbedingungen eines Eigenkapitalinstruments dazu führen, dass das Instrument als finanzielle Verbindlichkeit des Emittenten klassifiziert wird. Zwei Sachverhalte wurden diskutiert:

  1. Auf welcher Grundlage sollte die finanzielle Verbindlichkeit an dem Tag, an dem die Bedingungen geändert werden, bewertet werden?
  2. Wie sollte ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des vorher erfassten Eigenkapitalinstrumentes und dem Betrag, der für die finanzielle Verbindlichkeit am Tag der Vertragsbedingungsänderungen angesetzt wird, bilanziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC hielt fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsbedingungen geändert werden, eine finanzielle Verbindlichkeit erstmals angesetzt wird. Eine finanzielle Verbindlichkeit ist bei erstmaligem Ansatz nach IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Darüber hinaus führt die Änderung der Vertragsbedingungen des Instruments zur Ausbuchung des ursprünglichen Eigenkapitalinstruments. IFRIC war deshalb der Meinung, dass zum Zeitpunkt der Änderung der Vertragsbedingungen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verbindlichkeit im Eigenkapital erfasst werden sollte. Da die Fachliteratur in dieser Hinsicht einig ist, besteht kein Bedarf einer Interpretation.

IAS 32 - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

Sachverhalt: Welche Rolle spielen vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftlicher Zwang bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC hielt fest, dass der Board diesen Sachverhalt im Juni 2006 erörtert hatte. Der IASB-Update enthält in der Juniausgabe 2006 folgende Aussage:

Der Board bestätigte, dass eine solche vertragliche Verpflichtung entweder explizit oder indirekt festgelegt werden kann, aber sie muss durch die Vorschriften und Bedingungen des Instruments festgelegt werden. Daher würde wirtschaftlicher Zwang allein nicht zu einer Klassifizierung eines Finanzinstruments als Schuld nach IAS 32 führen. Der Board hob auch hervor, dass IAS 32 eine Bewertung der Substanz der vertraglichen Vereinbarung vorschreibt. IAS 32 gestattet oder verlangt jedoch nicht, dass Faktoren, die nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung sind, bei der Klassifizierung eines Finanzinstrument herangezogen werden.

IFRIC kam zu dem Schluss, dass die Aussage des Boards im IASB-Update ausreichend Leitlinien zur Verfügung stellt.

IAS 32 - Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

Sachverhalt: IFRIC wurde gebeten, zu erörtern, ob die Herausgabe von derivativen Finanzinstrumenten (Wandeloptionen) durch ein Tochterunternehmen, die die Inhaber dazu berechtigen, diese Instrumente in eine festgelegte Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten zu einem festen Betrag in fremder Währung umzuwandeln, zu einer Klassifizierung als (a) finanzielle Verbindlichkeit oder (b) Eigenkapital im Konzernabschluss des Mutterunternehmens führt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC ist der Meinung, das die Frage so speziell ist, dass sie in der Praxis nicht von großer Bedeutung sein wird. IFRIC entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 32 - Puts und Forwards, die von Minderheitsanteilseignern gehalten werden

Sachverhalt: Wie ist die angemessene Bilanzierungsmethode, wenn ein Mutterunternehmen einen Forward-Vertrag eingeht, der den Erwerb der Anteile eins [nicht beherrschenden] Minderheitenanteilseigners eines Tochterunternehmens beinhaltet, oder wenn der [nicht beherrschende] Minderheitenanteilseigner seine Anteile kündigen und dem Mutterunternehmen andienen kann?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IAS 32.23 legt fest, dass ein Mutterunternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen hat, wenn es die vertragliche Verpflichtung hat, in der Zukunft die Minderheitenanteile gegen die Zahlung flüssiger Mittel zurückzukaufen. Das Mutterunternehmen wird die Verbindlichkeit ins Eigenkapital umgliedern, wenn der Vertrag ausläuft, ohne dass eine Lieferung erfolgt. IFRIC gestand ein, dass es in der Praxis wahrscheinlich zu einer uneinheitlichen Anwendung hinsichtlich der Klassifizierung des zugehörigen Eigenkapitals kommen wird. IFRIC glaubt jedoch nicht, dass eine Übereinstimmung zu diesem Sachverhalt zeitnah erreicht werden kann. IFRIC entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 32 - Vom Eigenkapital in Abzug zu bringende Transaktionskosten

Sachverhalt: Was ist die Bedeutung der Begriffe 'zusätzlich' und 'direkt zuordenbar' im Hinblick (a) auf die Festlegung, welche Transaktionskosten in Übereinstimmung mit IAS 32.37 vom Eigenkapital in Abzug gebracht werden müssen und (b) auf die Verteilung von Transaktionskosten, die sich gemeinsam auf zwei oder mehr Transaktionen beziehen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2008

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die beiden Begriffe in vielen Standards und Interpretationen ähnlich, aber nicht identisch gebraucht würden. IFRIC empfahl, dass einheitliche Abgrenzungen für beide Begriffe im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts des Boards entwickelt und dem Glossar hinzugefügt werden, statt sie in einem engen Zusammenhang von IAS 32 durch eine Interpretation zu definieren.

IAS 32 – Klassifizierung von kündbaren und ewig laufenden Instrumenten

Sachverhalt: Wie sind kündbare Instrumente eines Unternehmens, die allen anderen anderen Instrumenten nachrangig sind, zu klassifizieren (Eigen- oder Fremdkapital), wenn das Unternehmen außerdem ewig laufende Instrumente hält, die als Eigenkapital klassifiziert sind?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass in IAS 32 deutlich gemacht sind, dass nichts gegen mehrere Klassen von Eigenkapital spricht. Daher würde das Vorhandensein eines ewig laufenden Eigenkapitalinstruments die Klassifizierung eines kündbaren Instruments mit berühren. Da nicht zu erwarten ist, dass sich Abweichungen in der Praxis entwickeln werden, entschloss sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 32 - Frage des Anwendungsbereichs in Bezug auf REITs (auch IFRS 4)

Sachverhalt: In einige Rechtskreisen muss ein Real Estate Investment Trust (REIT) einen Mindestprozentsatz seiner Erträge an die Anleger ausschütten, um eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu bekommen. Der verbleibende Anteil der Erträge kann nach Ermessen der Fondsverwaltung ausgeschüttet werden. Die Frage ist, ob das Ermessen der Ausschüttung hinsichtlich der verbleibenden REIT-Erträge die Definition einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung (EÜB) nach IFRS 4 erfüllt. Wenn die EÜB-Definition erfüllt ist, ist nach IFRS 4 die Klassifizierung der Eigentümeranteile als Schuld zulässig und eine Überprüfung des Instruments auf finanzielle Schuld- und Eigenkapitalkomponenten nach IAS 32 nicht notwendig.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in der Definition einer EÜB in Anhang A von IFRS 4 vorgeschrieben ist, dass unter anderem mit dem Instrument dem Halter das Recht auf garantierte Leistungen gewährt werden und dass die EÜB-Leistungen zusätzliche Leistungen zu diesen garantierten Leistungen sind. Darüber hinaus wies IFRIC darauf hin, dass es garantierte Leistungen an den Halter geben muss, damit die Definition erfüllt ist, und dass solche garantierten Leistungen normalerweise diejenigen sind, die in Versicherungsaktivitäten enthalten sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass eine Zurverfügungstellung von Leitlinien zu dieser Frage eher Anwendungsleitlinien als einer Interpretation entsprechen würden. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 32 - Anwendung der "fest gegen fest"-Bedingung

Sachverhalt: In IAS 32.22 heißt es, dass "mit Ausnahme der in Paragraph 22A genannten Umstände ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (erhält oder) liefert, [...] als Eigenkapitalinstrument einzustufen [ist]" (oft als "fest gegen fest"-Bedingung bezeichnet). IFRIC wurde um Leitlinien gebeten, wenn dieser Paragraph auf andere Situation anzuwenden ist als die, die expressis verbis in Paragraph 22 angesprochen werden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da erwartet wird, dass im Rahmen des Boardprojekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital Sachverhalte zeitnah geregelt werden, die in Bezug zu der "fest gegen fest"-Bedingung stehen.

IAS 32 - Ermessen der Anteilseigner

Sachverhalt: Stellen Vorzugsaktien Fremd- oder Eigenkapital dar, wenn der Halter eines Instruments ein Wahlrecht zum Erhalt von Barmitteln oder Eigenkapitalinstrumenten besitzt?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010

Begründung: Das IFRSIC konzedierte, dass es zu unterschiedlicher Handhabung in der Praxis komme. Da der IASB derzeit an einem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital arbeitet, empfahl das IFRSIC, dass der Board sich eher dieses Sachverhalts im Rahmen dieses Projekts annehmen sollte, statt dass IFRIC den Sachverhalt in sein eigenes Arbeitsprogramm aufnimmt.

 

IAS 33 Ergebnis je Aktie

Zu IAS 33 liegen bislang keine Agendaentscheidungen vor.

 

IAS 34 Zwischenberichterstattung

IAS 34 – Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenabschlüssen

Sachverhalt: Sind Aktualisierungen der Jahresangaben des beizulegenden Zeitwerts in Kurzzwischenberichten notwendig?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IAS 34 besagt eindeutig, dass die Angabe erforderlich ist, wenn seit dem letzten Jahresbericht ein bedeutendes Ereignis eingetreten ist. Daher bietet IAS 34 genügend Leitlinien, um Unternehmen zu ermöglichen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen der Angaben des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten erforderlich sind. IFRIC entschloss sich, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

IAS 36 - Ein-/Ausschluss der erwarteten Cashflows vom Nutzungswert, die aufgrund einer künftigen Restrukturierung entstehen

Sachverhalt: IFRIC erwog zwei Sachverhalte in Bezug auf IAS 36 Paragraph 37. Dieser Paragraph schreibt vor, dass bei der Berechnung des Nutzungswertes keine Cashflows berücksichtigt werden sollen, die (a) aufgrund einer künftigen Restrukturierung erwartet werden, zu denen sich das Unternehmen noch nicht verpflichtet hat; oder (b) durch künftige Vermögensaufwendungen entstehen, die den Vermögenswert über den Leistungsstand hinaus verbessern oder erweitern werden, der unmittelbar vor der Tätigung der Ausgabe gemessen wird.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2003

Begründung: IFRIC hielt fest, dass eine Lösung dieser Sachverhalte wahrscheinlich eine Änderung an IAS 36 erfordern würde. Außerdem ändert der IASB IAS 36 derzeit bereits im Rahmen seines Projekts zu Unternehmenszusammenschlüsse. Aus diesen Gründen einigte sich IFRIC, dass diese Sachverhalte besser vom Board direkt als von IFRIC behandelt werden sollten.

Der Board befasste sich mit diesem Sachverhalt auf seiner Sitzung im November 2003. Dabei wurden als Ergebnis der Diskussion kleinere Änderungen an IAS 36.27(b) vorgenommen. Diese Sachverhalte werden ausführlich in den Paragraphen BC68-BC75 der Grundlage für Schlussfolgerungen in IAS 36 klar gestellt.

IAS 36 - Wertminderung von nicht entwickelten Reserven bei Unternehmen der Rohstoffindustrie

Sachverhalt: IFRIC betrachtete ein mögliches Problem, ob der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit eines Unternehmens der Rohstoffindustrie (üblicherweise eine Lagerstätte), bei der die Produktion aufgenommen wurde, die erwarteten Einnahmen aus sowie die notwendigen Ausgaben für die Weiterentwicklung des Betriebs zwecks Zugang zu den nicht entwickelten Reserven über die Nutzungsdauer der Lagerstätte beinhalten sollte.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2004

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC bat jedoch den Board, diesen Sachverhalt während der Beratungen zu ED 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen zu betrachten.

IAS 36 - Wertminderung von nicht entwickelten Reserven bei Unternehmen der Rohstoffindustrie

Sachverhalt: Ob eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (cash-generating unit, CGU) mehr als eine einzige Verkaufslokalität umfassen kann, beispielsweise aufgrund gemeinsam genutzter Infrastruktur, gemeinsamer Marketing- und Preisfestlegungsmethoden oder gemeinsamen Personals.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2007

Begründung: IAS 36.6 verlangt die Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten auf Basis unabhängiger Mittelzuflüsse und nicht auf Basis von Nettokapitalflüssen. Deshalb sind Mittelabflüsse wie gemeinsame Infrastruktur- oder Marketingkosten nicht zu beachten. IFRIC kam daher zu dem Schluss, dass weitere Leitlinien nicht notwendig seien.

IAS 36 - Wechselwirkung mit den Übergangsvorschriften von IFRS 8

Sachverhalt: Wie sollen die Übergangsvorschriften in IFRS 8 Geschäftssegmente mit IAS 36 zusammenwirken? Speziell: Soll die inkrementelle Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts (die in früheren Jahren zu erfassen gewesen wäre, falls man Zahlungsmittel generierende Einheiten nach IFRS 8 und nicht nach IAS 14 abgegrenzt hätte), die man infolge der rückwirkenden Anwendung von IFRS 8 festgestellt hätte, als Anpassung von Vorjahren oder als Ereignis der laufenden Periode dargestellt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010

Begründung: Da IFRS 8 für Geschäftsjahre gilt, die am 31. Dezember 2009 oder danach enden, kam das IFRSIC zu dem Schluss, dass es zeitnah keine Leitlinien bereitstellen könne. Aus diesem Grund beschloss man, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

IAS 36 - Berechnung des Gebrauchswerts

Sachverhalt: Beim Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, ob geschätzte künftige Kapitalflüsse, die man aus Dividenden erwartet und die unter Verwendung eines Modells abgezinster Dividenden (Dividend Discount Model, DDM) berechnet werden, eine sachgerechte Kapitalflussprojektion für die Bestimmung der Berechnung des Gebrauchswerts einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit nach IAS 36.33 ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2010

Begründung: Das Committee hielt fest, dass die gegenwärtigen Prinzipien in IAS 36 für die Berechnung des Gebrauchswerts einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ausreichend sind und dass jegliche Leitlinien, die man entwickeln könnte, nur den Charakter von Anwendungsleitlinien hätten. Aus diesem Grund beschloss man, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

IAS 37 - Rückstellungen: belastende Verträge

Sachverhalt: IFRIC zog die Behandlung des Sachverhalts in Betracht, wann ein Unternehmen die Wertminderung eines erhaltenen Vermögenswertes oder eines anderen Verlustes aufgrund eines fest geschlossenen, belastenden Vertrags erfassen sollte, und wie diese bewertet werden sollte?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 37 und IAS 36 ausreichende Leitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung stellen.

IAS 37 - Rückstellungen: Beispiele faktischer Verpflichtungen

Sachverhalt: IFRIC erwog die Behandlung von Beispielen dazu, wann faktische Verpflichtungen nach IAS 37 vorliegen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied sich, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 37 ausreichende Leitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung stellt.

IAS 37 - Rückstellungen: belastende Verträge – Operating-Leasingverhältnisse und andere schwebende Verträge

Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, den Sachverhalt einer Interpretation der Vorschriften von IAS 37 in Bezug auf belastende Verträgen auf die Agenda zu nehmen. IFRIC diskutierte den Umfang dieses Sachverhalts, die zugrunde liegende Argumentation zur Erfassung solcher Rückstellungen, und wie diese Rückstellungen bewertet werden sollen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Dezember 2003

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, war sich jedoch einig, die in der Diskussion aufgebrachten Punkte dem Board mitzuteilen, einschließlich der Wechselwirkung mit der Überarbeitung von IAS 37 im Rahmen des Konvergenz-Projekts. Aufgrund des begrenzten Umfangs des IAS 37 Konvergenz-Projekts entschied der Board, keine grundlegenden Änderungen an den Vorschriften zu belastenden Verträgen vorzunehmen. Des weiteren wurde angemerkt, dass zwei weitere Projekte (Leasing und Ertragserfassung) derzeit auf der Agenda stehen würden, die einen Einfluss auf diese Vorschriften haben könnten. Dennoch zieht der Board weitere Leitlinien zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften in Erwägung, um klarzustellen, dass wenn Verträge belastend werden als Ergebnis der Handlungen eines Unternehmens, keine Rückstellung erfasst wird, bevor die Handlung vorgenommen wird.

IAS 37 - Verpflichtungen zur Reparatur/Instandhaltung von Sachanlagen eines anderen Unternehmens

Sachverhalt: IFRIC betrachtete einen Vorschlag, der während seines Projektes zu Dienstleistungskonzessionen gemacht wurde. Dieser sieht vor, dass IFRIC ein getrenntes Projekt zur Interpretation der Vorschriften von IAS 37 in Bezug auf die Verpflichtungen zur Reparatur oder Instandhaltung von Sachanlagen eines anderen Unternehmens, die das berichterstattende Unternehmen nutzt, auf seine Agenda nimmt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da Unternehmen in der Praxis Rückstellungen für Reparaturen dann erfassen, sobald der Schaden oder die Nutzung eintritt, für die das Unternehmen einzutreten hat. IFRIC war sich keiner grundlegend unterschiedlichen Anwendung in der Praxis bewusst.

IAS 37 - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse

Sachverhalt: In manchen Brachen liefern Unternehmen ihre Produkte in rückgabefähigen Behältnissen und berechnen Pfand für jedes geliefertes Behältnis. Sie sind verpflichtet, den Pfandbetrag zu erstatten, wenn die Behältnisse vom Kunden zurückgegeben werden. Sollte diese Verpflichtung nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2008

Begründung: IFRIC argumentierte, dass die Verpflichtung eine Transaktion bezüglich des Austausches von Barmitteln (die Pfandzahlung) gegen die Behältnisses (nicht finanzielle Vermögenswerte) ist. Ob diese Transaktion stattfindet liegt im Ermessen des Kunden. Weil die Transaktion den Austausch eines nicht finanziellen Vermögenswertes betrifft, erfüllt sie nicht die Definition eines Finanzinstruments nach IAS 32 und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39. IFRIC kam zu dem Schluss, dass eine uneinheitliche Anwendung in diesem Bereich wahrscheinlich nicht bedeutend sein würde, und entschied daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 37 - Preisregulierte Vermögenswerte und Schulden (bezieht sich auch auf IAS 38)

Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn ein Unternehmen in einer preisregulierten Branche eine Schuld (oder einen Vermögenswert) ansetzt, die (der) aus der Preisregulierung durch eine Regulierungsbehörde oder einen Staat entsteht?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: Im Dezember 2008 nahm der IASB ein beschleunigtes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen auf seine Agenda. IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 37 - Einbeziehung des eigenen Kreditrisikos in den Diskontierungssatz

Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Klarstellung der Formulierung 'spezifische Risiken im Zusammenhang mit einer Schuld' ein; insbesondere ging es um die Frage, ob dies bedeute, dass das eigene Kreditrisiko des Unternehmens (Erfüllungsrisiko) aus den Anpassungen ausgeschlossen werden sollte, die an dem Diskontierungssatz für die Bewertung der Schulden vorgenommen werden.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2011

Begründung: Das Committee hielt fest, dass diese Bitte um Leitlinien am besten als Teil des Boardprojekts zur Ersetzung von IAS 37 durch einen neuen Standard zu Schulden abgehandelt werden sollte und dass der Board bereits die Bitte erwägt, zusätzliche Leitlinien in diesen neuen Standard aufzunehmen. Aus diesem Grund entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

IAS 38 - Kosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von elektronischen Datenbanken

Sachverhalt: IFRIC erwog, folgende Sachverhalte zu betrachten:

  • (a) wie sollten Kosten für den Erwerb oder der Erstellung von Informationen zur Einfügung in eine elektronische Datenbank bilanziert werden?
  • falls die vorgenannten Kosten (aus (a)) aktiviert werden, sollten interne und/oder externe Kosten eingeschlossen sein, und sollten direkte und/oder indirekte Kosten eingeschlossen werden?
  • falls die obigen Kosten (aus (a)) angesetzt werden, wie sollten die Kosten zum Erhalt und der Verbesserung der Datenbank angesetzt werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar 2002

Begründung: IFRIC entschied, diese Sachverhalte nicht zu behandeln da SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte ausreichend Leitlinien beinhalten.

IAS 38 - Anwerbekosten für Vertragskunden

Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Frage zur Anwendung von IAS 38, die von der Urgent Issues Group (UIG) des australischen Accounting Standards Board weitergeleitet wurde. Die UIG war darüber besorgt, dass deren Abstract 42 Subscriber Acquisition Costs in the Telcommunications Industry (Anwerbekosten für Vertragskunden in der Telekommunikationsbranche) mit den IFRS unvereinbar sein könnte.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2004

Begründung: Die Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass die in UIG 42 aufgebrachten Sachverhalte auf eine ganze Reihe von Situationen zutreffen könnten und nicht auf den Telekommunikationssektor beschränkt seien. Für den Fall, dass IFRIC diese Thematik auf seine Agenda gesetzt hätte, hätten Bedenken bestanden, ob IFRIC in der Lage gewesen wäre, dazu einen Konsensbeschluss in angemessener Zeit zu finden. IFRIC bemerkte außerdem, dass dieser Sachverhalt mit verschiedenen Projekten des Boards in Zusammenhang steht. Daher entschied IFRIC vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 38 - Regulierter Vermögenswert

Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Bitte um Leitlinien zu Geschäftsaktivitäten, die einer Preisregulierung unterworfen sind. Die Anfrage bezog sich auf Situationen, in denen eine aufsichtsbehördliche Vereinbarung einem Unternehmen erlaubt, seine Preise in künftigen Jahren zu erhöhen, um Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen während des gegenwärtigen Jahres oder der vorherigen Jahre zurück zu gewinnen. IFRIC wurde gefragt, ob SFAS 71 Accounting for the Effects of Certain Types of Regulation (Rechnungslegung über die Auswirkungen bestimmter Arten von Regulierung) gemäß der Hierarchie aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler zur Auswahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet werden könnte, wenn sonst keine speziellen Regelungen in den IFRS existieren.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC hatte bereits diskutiert, ob ein regulierter Vermögenswert in Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen entweder als nachträgliche Anschaffungskosten oder als immaterieller Vermögenswert erfasst werden sollte, um die Erwartung widerzuspiegeln, dass das Unternehmen diese Kosten als Teil des künftig verlangten Preises zurückgewinnen wird. IFRIC war zu dem Schluss gekommen, dass die IFRS anwendende Unternehmen nur die Vermögenswerte ansetzen sollen, die im Einklang mit dem IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen sowie den einschlägigen Rechnungslegungsstandards wie etwa IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 18 Erträge, IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind. IFRIC hatte festgestellt, dass SFAS 71 Unternehmen zum Ansatz von regulierten Vermögenswerten verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dennoch kam IFRIC zu dem Schluss, dass die Ansatzkriterien des SFAS 71 nicht in völliger Übereinstimmung mit den Ansatzkriterien der entsprechenden IFRS stehen. Daher können die Vorschriften von SFAS 71 nicht zur Auslegung der Vorschriften der IFRS angewendet werden.

Da IFRIC bereits zu dem Schluss gekommen war, dass das besondere "Regulatorische-Vermögenswerte-Modell" von SFAS 71 nicht ohne Modifizierungen angewendet werden könnte, stellte IFRIC fest, dass die angefallenen Aufwendungen zur Durchführung preisregulierender Aktivitäten im Einklang mit den einschlägigen IFRS erfasst werden sollten und entschied sich, kein Projekt zu regulierten Vermögenswerten auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 38 - Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten

Sachverhalt: Sollte ein Mobilfunkanbieter Subscriber-Identity-Module-Karten (SIM-Karten) als einen immateriellen Vermögenswert nach IAS 38 bilanzieren oder als Vorratsvermögen nach IAS 2?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC lehnte ab, diesen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen, weil er (a) nicht weit verbreitet sei und (b) einem Sachverhalt ähnele, den auf die Agenda zu nehmen IFRIC abgelehnt hatte (IAS 18 - Welche Kosten, die einem Mobilfunkanbieter bei Eintritt in einen Vertrag mit einem Kunden entstehen, dürfen als Abonnentenanwerbekosten bilanziert werde? - März 2006).

IAS 38 - Anwendung von IAS 38 (überarbeitet 2004)

Sachverhalt: Sollen die Folgeänderungen zu IAS 38 aus dem Dezember 2003 retrospektiv oder prospektiv angewendet werden, wenn ein Unternehmen IAS 38 (überarbeitet 2004) frühzeitig anwendet?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC kam überein, dass, obwohl es zu einer uneinheitlichen Anwendung bei der Art und Weise gekommen sein möge, wie die beiden Pakete von Änderungen an IAS 38 im Jahr 2004 angewendet wurden, der Sachverhalt nicht weit verbreitet sei und dass es in Zukunft wahrscheinlich nicht zu einer weiteren uneinheitlichen Anwendung kommen werde. IFRIC kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 38 - Preisregulierte Vermögenswerte und Schulden (bezieht sich auch auf IAS 37)

Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn ein Unternehmen in einer preisregulierten Branche eine Schuld (oder einen Vermögenswert) ansetzt, die (der) aus der Preisregulierung durch eine Regulierungsbehörde oder einen Staat entsteht?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: Im Dezember 2008 nahm der IASB ein beschleunigtes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen auf seine Agenda. IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 38 - Bilanzierung von Verkaufskosten während des Erstellungsprozesses durch eine Immobiliengesellschaft

Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn eine Immobiliengesellschaft während der Erstellung Verkaufs- und Marketingkosten als Teil der Kosten eines Vermögenswerts aktiviert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: Die Bilanzierung von Verkaufskosten wird in einer Reihe von IFRS adressiert. In manchen Standards wird die Aktivierung unter bestimmten Umständen verboten, beispielsweise in den folgenden:

  • Nach IAS 2 dürfen Verkaufskosten nicht als Vorräte aktiviert werden, wenn die Immobilieneinheiten als Vorräte anzusehen sind.
  • Nach IAS 16 dürfen diese Kosten nicht als Sachanlagen aktiviert werden, es sei denn, der ungewöhnliche Fall liegt vor, dass sie direkt dem Prozess zuzurechnen sind, mit dem der
  • Vermögenswert in einen gebrauchsfertigen Zustand versetzt wird.
  • Nach IAS 11 sind Verkaufskosten von den Kosten eines Fertigungsauftrages ausgenommen.

In anderen Standards jedoch kommt man zu der Schlussfolgerung, dass einige direkte und zusätzliche Kosten, die bei Abschluss eines genau identifizierbaren Vertrags mit einem Kunden wieder einbringbar sind, unter bestimmten engen Voraussetzungen aktiviert werden dürfen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Bilanzierung solcher Kosten in Abhängigkeit von bestimmten Fakten und Tatsachen ändert, es nicht möglich sei, eine Schlussfolgerung hinsichtlich der sachgerechten Bilanzierung für weitgefasste Kategorien von Verkaufs- und Marketingkosten unter allen Umständen zu finden. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 38 - Kosten der Befolgung von REACH

Sachverhalt: Wie sind Kosten zu bilanziell zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Befolgung der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH) entstehen, die am 1. Juni 2007 in Kraft trat?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass IAS 38 Definitionen und Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte beinhaltet, die Leitlinien bieten, die Unternehmen in die Lage setzen, die Kosten der Befolgung von REACH zu bilanzieren. IFRIC kam zu dem Schluss, dass jegliche Leitlinien, die entwickelt werden könnten, mehr Umsetzungsleitlinien entsprächen als einer Interpretation. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 38 – Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte

Sachverhalt: Was bedeutet "Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens" bei der Bestimmung der sachgerechten Abschreibungsmethode für einen immateriellen Vermögenswert mit begrenzter Nutzungsdauer? Sind die lineare und die leistungsabhängige Abschreibung (einschließlich einer ertragsbasierten leistungsabhängigen Abschreibung) sachgerechte Methoden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2010

Begründung: Die Mitglieder von IFRIC waren bei diesem Sachverhalt geteilter Ansicht. Einige waren der Meinung, dass eine Interpretation dabei helfen könnte, die Uneinheitlichkeit bei der Umsetzung dieses Prinzips zu verringern, während andere der Meinung waren, dass jegliche Leitlinien höchstens Anwendungsleitlinien werden könnten. IFRIC hielt fest, dass die Bestimmung der Abschreibungsmethode also eine Ermessensentscheidung sei, und solche Entscheidungen wären im Anhang zu anzugeben. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Meinungen kam IFRIC zu dem Schluss, dass man in angemessener Zeit keine Übereinstimmung hinsichtlich der frage würde erzielen können. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IAS 39 - Bedeutung von "andere als vorübergehende" ("other than temporary") Wertminderung und die Anwendung auf bestimmte Beteiligungen

Sachverhalt: In Zusammenhang mit der Diskussion auf der Sitzung vom 21. November 2002 um EITF Issue Nr. 02-14 Whether the Equity-Method of Accounting Applies When an Investor Does Not Have an Investment in Voting Stock of an Investee but Exercises Significant through Other Means (Ob die Equity-Methode Anwendung findet, falls ein Anteilseigner keine Beteiligung an den stimmberechtigten Anteilen eines Investitionsobjekt besitzt, aber einen maßgeblichen Einfluss über andere Mittel und Wege ausübt), diskutierte EITF die Bedeutung von "andere als vorübergehende" Wertminderung und die Anwendung auf bestimmte, zu Anschaffungskosten gehaltene Beteiligungen. EITF forderte den FASB-Stab zur Berücksichtigung anderer Wertminderungs-Verfahren innerhalb der US-GAAP bei der Entwicklung seiner Meinungen auf. Des weiteren bat EITF darum, den Anwendungsbereich des Wertminderungssachverhalts dahin gehend zu erweitern, um die Beteiligungen nach der Equity-Methode und Beteiligungen, die von SFAS 115 Accounting for Certain Investments in Debt and Equity Securities (Rechnungslegung für bestimmte Beteiligungen in Fremd- und Eigenkapitalinstrumente) erfasst werden, mit zu berücksichtigen. Außerdem bat EITF darum, dass dieser Sachverhalt von EITF als getrennter Sachverhalt behandelt werden sollte.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: April 2003

Begründung: IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da er durch die Entscheidungen des Boards im Rahmen der Projekte zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 und IAS 39 beeinflusst werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Wertminderungen (oder Wertaufholungen) und anderen Werterhöhungen oder -minderungen wurde vom Board im Zuge der Verbesserung von IAS 39 berücksichtigt. Obwohl die IFRS nicht den Begriff einer "anderen als vorübergehenden" Wertminderung verwendet, legt IAS 39.61 (Dezember 2003) dar, dass: „…eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung ist...‟

IAS 39 - Das „eng verbunden‟-Kriterium für eingebettete Derivate

Sachverhalt: IFRIC erwog die Bereitstellung einer Interpretation zur Bedeutung von „eng verbunden‟ im Rahmen eingebetteter Derivative in IAS 39.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2003

Begründung: IFRIC entschied, dieses Thema nicht zu behandeln, da:

  • eine Änderung des Ansatzes in IAS 39 weit über die Herausgabe einer Interpretation der existierenden Vorschriften hinausgehen würde;
  • IFRIC nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, einen Beitrag zum Projekt des Boards zur Verbesserung von IAS 39 zu leisten, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass dieser Standard innerhalb kurzer Zeit fertig gestellt werden soll.

Es wird erwartet, dass dieser Sachverhalt in dem überarbeiteten IAS 39 behandelt wird.

IAS 39 - Übergangsvorschriften zur Wertminderung von Available-for-Sale-Beteiligungstiteln

Sachverhalt: Die überarbeitete Fassung von IAS 39, die im Dezember 2003 herausgegeben wurde, enthält bestimmte Indikatoren für die Wertminderung von Anlagen in Available-for-Sale-Beteiligungstiteln, die in der vorherigen Fassung von IAS 39 nicht enthalten waren. Die Frage, die IFRIC vorlag, war, ob diese neuen Indikatoren

  • als Änderung in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei Anwendung der überarbeiteten Fassung von IAS 39 behandelt werden sollten (in diesem Fall würde die Änderung rückwirkend angewendet, und alle Vergleichszahlen und die Eröffnungsbilanz der thesaurierten Gewinne müssten für ab der frühesten dargestellten Berichtsperiode angepasst werden) oder
  • als Schätzungsänderung behandelt werden sollten (dann müssten sie nach IAS 8 prospektiv angewendet werden, und die Anpassungen würden erfolgswirksam im Berichtsjahr erfasst).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2004

Begründung: IAS 39 (in der überarbeiten Fassung von 2003) ändert die Leitlinien der vorhergehenden Fassung von IAS 39 dafür, wann sachliche Hinweise auf die Wertminderung von Available-for-Sale-Beteiligungstiteln vorliegen. Insbesondere wurde die Forderung nach entweder einer erheblichen oder einer andauernden Verringerung des beizulegenden Zeitwerts des Instruments aufgenommen. Das Agendakomitee von IFRIC konnte sich nicht darüber einigen, ob diese Änderung eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstellt oder nur eine Verdeutlichung dessen, was in IAS 39 von jeher gefordert worden sei.

IFRIC diskutierte den Sachverhalt und zeigte einen Vorzug dafür, dass die Wertminderungen, die als Ergebnis der Änderungen an IAS 39 erfasst würden, als Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzuordnen seien (und nicht als Korrektur eines Fehlers). Es gab jedoch keine übereinstimmende Meinung. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Stab glaubte, dass die Antwort eindeutig sei, und da die Ansichten, dass eine Einordnung als Fehler früherer Berichtszeiträume oder eine Erfassung im laufenden Einkommen die richtige Behandlungsweise seien, nur Minderheitenmeinungen waren.

IAS 39 - Bilanzierung angefallener Verluste

Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob ein Unternehmen nach IAS 39 eine Wertminderung bei einer Gruppe von Krediten erfassen sollte, falls sich die Verlusterwartung bei erstmaliger Erfassung der Kredite nicht verändert hatte, aber das Unternehmen aufgrund vergangener Erfahrungswerte verlässlich schätzen kann, dass die verlustbringenden Ereignisse nach der erstmaligen Erfassung, jedoch vor dem Berichtszeitpunkt aufgetreten sind.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004

Begründung: IFRIC entschied, dass die Interpretation dieses Standards eindeutig sei, und dass ein Unternehmen solche angefallenen Wertminderungs-Verluste erfassen sollte, die von objektiven Nachweisen gestützt werden, über die vor dem Berichtszeitpunkt des Unternehmens nicht berichtet wurde. Dennoch kann kein Wertminderungs-Verlust erfasst werden, wenn die relevanten Ereignisse nicht bemerkt wurden. IFRIC empfahl, dass das Bildungs-Team der IASC-Stiftung diesen Sachverhalt für mögliches Lehrmaterial berücksichtigen sollte.

IAS 39 - Effektivzinssätze

Sachverhalt: IFRIC betrachtete, ob künftige Kreditverluste bei der Bestimmung der effektiven Zinssätze berücksichtigt werden sollten.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004

Begründung: IFRIC kam zu der Entscheidung, dass IFRS an dieser Stelle eindeutig sei. IAS 39 Paragraph 9 legt dar, dass bei Berechnung der effektiven Zinssätze eines Unternehmens keine künftigen Kreditverluste zu berücksichtigen sind. Zusätzlich bieten die Anwendungsleitlinien in IAS 39.B26 ausreichende Erläuterungen zu diesem Thema.

IAS 39 - Hedging des Warenpreisrisikos

Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob unter IAS 39 ein nicht-finanzielles Instrument in Preisrisiko-Komponenten aufgeteilt werden kann, mit einer Komponente, die sich auf einen effizienten, liquiden und regulierten Warenaustausch bezieht und als besicherter Posten designiert wird (im Gegensatz zum Preisrisiko des gesamten nicht-finanziellen Postens).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004

Begründung: IFRIC war sich einig, dass IAS 39 Paragraph 82 und .AG100 klare Leitlinien zu dieser Angelegenheit bereitstellen. IFRIC merkte außerdem an, dass die Erlaubnis zur Aufteilung eines nicht-finanziellen Vermögenswertes in Preisrisiko-Komponenten, bei denen die getrennten Komponenten als der besicherte Posten designiert werden, eine Änderung an IAS 39 und nicht lediglich eine Interpretation benötigen würde.

IAS 39 - Einzelnes Instrument als Sicherungsinstrument für mehr als eine Risikoart designiert

Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob dann, wenn ein einzelnes Sicherungsinstrument als Absicherung von mehr als einer Risikoart designiert wird, die Effektivität für die gesamte besicherte Position, die alle identifizierten Risiken umfasst, durchgeführt werden kann, falls diese Risiken untrennbar mit dem Sicherungsinstrument verbunden sind.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004

Begründung: IFRIC war sich einig, dass IAS 39 eindeutig in dieser Angelegenheit sei. Der Standard verlangt keine getrennten Effektivitätstests, wenn ein einzelnes Sicherungsinstruments als Absicherung für mehr als ein Risiko designiert wird. IFRIC stellte außerdem fest, dass der Sachverhalt gegenwärtig weder weit verbreitet noch durchdringend sei.

IAS 39 - Sicherungs-Effektivitätstest: Schwankungen der Effektivität/zeitliche Planung der Tests

Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob unter IAS 39 ein Unternehmen, das ein Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert, welches den rückwirkenden Effektivitätstest nicht besteht, in Folgeperioden das Sicherungsinstrument in eine Sicherungsbeziehung mit dem selben finanziellen Vermögenswerte oder Schuld neu-designieren kann, und dann "Hedge-Accounting" anwenden kann für die Folgezeit, in der die Sicherungsbeziehung effektiv ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC stellte fest, dass der Standard eine Neu-Designation des Sicherungsinstruments in eine Sicherungsbeziehung mit dem selben finanziellen Vermögenswert oder Schuld in einer nachfolgenden Periode nicht ausschließt, vorausgesetzt, dass die Sicherungsbeziehung die Hedge-Accounting-Anforderungen von IAS 39 erfüllt. Es kam zu dem Schluss, dass obwohl dieser Sachverhalt praktische Relevanz besitzt, er keine grundlegend unterschiedlichen Interpretationen zulässt. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IAS 39 - Wertminderung eines Eigenkapitalinstruments

Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob es Leitlinien zur Feststellung dazu entwickeln sollte, ob eine "signifikante oder länger anhaltende Abnahme" des beizulegenden Zeitwertes eines Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten gemäß IAS 39 Paragraph 61 statt gefunden hat, in einer Situation, in der vorher ein Wertminderungsaufwand für einen Anteil erfasst wurde, der als "zur Veräußerung gehalten" klassifiziert wurde.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni 2005

Begründung: IFRIC entschied, keine Leitlinien zu diesem Sachverhalt zu entwickeln. IFRIC stellte fest, dass sich IAS 39 auf die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung bezieht und eine vorherige Wertminderung nicht als die Begründung einer neuen "Anschaffungskostenbasis" ansieht. IFRIC merkte außerdem an, dass die Leitlinien zur Umsetzung in E.4.9. von IAS 39 aussagt, dass ein weiteres Absinken des Wertes nach der erfolgswirksamen Erfassung eines Wertminderungsaufwands ebenfalls als Gewinn oder Verlust zu erfassen ist. Deshalb sollte für ein Eigenkapitalinstrument, für das bereits Wertminderungsaufwendungen erfasst wurden, „signifikant‟ in Bezug auf die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung und „länger anhaltend‟ in Bezug auf die Periode beurteilt werden, in der der beizulegende Wert des Anteils unter den ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung gelegen hatte. IFRIC war der Ansicht, dass IAS 39 in Bezug auf diese Punkte eindeutig sei, wenn alle Hinweise in den Vorschriften von IAS 39 und den Leitlinien zur Umsetzung zusammen betrachtet werden.

IAS 39 - Bedeutung von Lieferung

Sachverhalt: IFRIC betrachtete die Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 39.5 für den "eigenen Einkaufs-, Verkaufs-, oder Nutzungsbedarf", wenn:

  • die Beschaffenheit oder die Mechanismen des Marktes einen Aufbau oder einen Intermediär (wie z.B. einen Gold-Veredler oder Strombörsenbetreiber) notwendig macht, die den Hersteller von der physischen Lieferung seiner Produkte an den Vertragspartner des Preissicherungsvertrags abhält; und
  • in einigen Fällen die physische Lieferung an den Intermediär zum aktuellen Marktpreis erfolgt, auch dann, wenn der Hersteller sich durch einen getrennten Vertrag vor dem Kassa-Preisrisiko geschützt hat, der auf effektive Art und Weise einen festen Preis für die Produkte des Herstellers festlegt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC stellte fest, dass „Lieferung‟ zum Zwecke der Ausnahme von Paragraph 5 nicht notwendigerweise auf die physische Lieferung des zugrunde liegenden Gegenstands an einen speziellen Kunden beschränkt ist, da die physische Lieferung keine Bedingung für die Anwendung der Ausnahme darstellt. IFRIC war der Meinung, dass die Lieferung von Gold an einen Veredler im Gegenzug für eine gleichwertige Menge an veredeltem Gold keine Lieferung darstellt, aber die Verteilung dieses weiter verarbeiteten Goldes an einen Kunden als Lieferung angesehen werden könnte. IFRIC entschied, keine Leitlinien zur Bedeutung von „Lieferung‟ herauszugeben, da IFRIC keine grundlegend unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis bekannt sind. IFRIC deutete an, dass eine künstliche Vereinbarung, die aus der Verbindung eines mit einem Kunden abgeschlossenen Nicht-Liefervertrages zum Ankauf oder Verkauf der Ware durch einen Intermediär nicht die Ausnahme aus Paragraph 5 erfüllen würde. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 39 in beiden Punkten eindeutig sei.

IAS 39 - Beibehaltung von Abwicklungsrechten

Sachverhalt: IFRIC wurde gebeten, Leitlinien dazu herauszugeben, ob eine Vereinbarung, nach der ein Unternehmen die vertraglichen Rechte zum Erhalt von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert übertragen hat, jedoch weiterhin Dienstleistungen in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert anbietet, die Definition einer Übertragung von Cashflows im Sinne von IAS 39 Paragraph 18(a) nicht erfüllen würde.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC stellte fest, dass Paragraph 18(a) auf die Frage ausgerichtet ist, ob ein Unternehmen die vertraglichen Rechte zum Erhalt von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert überträgt. Die Feststellung, ob die vertraglichen Rechte von Cashflows übertragen wurden, wird nicht vom Übertragenden beeinflusst, der die Rolle eines Beauftragten zur Einziehung und Verteilung der Cashflows beibehält. Daher verursacht nicht allein die Beibehaltung der Dienstleistungsrechte beim Unternehmen, das den finanziellen Vermögenswert überträgt, die Nicht-Erfüllung der Anforderungen in Paragraph 18(a) von IAS 39. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da es nicht die Entstehung grundlegender Unterschiede in der praktischen Anwendung erwarten würde.

IAS 39 - Revolvierende Strukturen

Sachverhalt: IFRIC erörterte eine Anfrage dazu, ob revolvierende Strukturen die Durchleitungsvorschriften aus Paragraph 19(c) von IAS 39 erfüllen? Bei einer revolvierenden Struktur zieht ein Unternehmen im Auftrag der eigentlichen Empfänger Cashflows ein und nutzt diese eingezogenen Beträge zum Kauf neuer Vermögenswerte, anstatt zur Weiterleitung der Barmittel an die eigentlichen Empfänger. Bei Fälligkeit wird der Hauptbetrag an die eigentlichen Empfänger aus den Cashflows zurückgezahlt, die aus den neu-investierten Vermögenswerten entstanden sind.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005

Begründung: IFRIC merkte an, dass zur Erfüllung der Durchleitungsvorschriften in IAS 39 Paragraph 19(c) ein Unternehmen dazu verpflichtet ist, sämtliche Cashflows, die es im Auftrag der eigentlichen Empfänger eingezogen hat, ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Zusätzlich beschränkt dieser Paragraph zulässige Neu-Investitionen auf Posten, die sich als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente qualifizieren. Die meisten revolvierenden Vereinbarungen gehen mit wesentlichen Verzögerungen bei der Rückzahlung der ursprünglichen Mittel einher. Des weiteren hat die Art der normalerweise neu erworbenen Vermögenswerte zur Folge, dass die meisten revolvierenden Vereinbarungen eine Neu-Investition in Vermögenswerte mit sich bringen, die nicht als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente qualifizieren. Daher ist es eindeutig, dass solche Strukturen nicht den Anforderungen in Paragraph 19(c) entsprechen. Aus diesem Grunde wird IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda nehmen, da es nicht erwartet, dass es zu grundlegenden Unterschieden in der praktischen Anwendung kommt.

IAS 39 - Bewertung von Stromderivaten

Sachverhalt: Fallen Derivate, die ohne Einschaltung eines Maklers oder Beraters gehandelt werden, ("principle-to-principle derivatives") und die der Festlegung des Preises der Stromversorgung durch Verknüpfung mit einer Transaktion zum Kauf oder Verkauf des Stroms durch einen Zwischenhändler dienen, in den Anwendungsbereich von IAS 39? Wenn ja, wie sind sie zu bewerten?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die einzige Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 für Derivate gelte, die mit nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten verknüpft sind, was hier nicht der Fall ist. Deshalb fallen diese Stromderivate unter IAS 39. IAS 39 enthält generelle Grundsätze, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist. IFRIC kam überein, dass nicht versucht werden solle, detailliertere Leitlinien zu diesem Sachverhalt zu entwickeln, da das Thema zu speziell sei.

IAS 39 - Test der Hedge-Effektivität auf kumulierter Grundlage

Sachverhalt: Wenn ein Unternehmen Regressionsanalysen verwendet, um sowohl die retrospektive als auch die prospektiven Hedge-Effektivität zu bestimmen, und wenn die Veränderungen im beizulegenden Zeitwert oder in den Cashflows des Sicherungsinstrumentes außerhalb der Bandbreite von 80-125% liegen, darf das Unternehmen dann kein Hedge-Accounting vornehmen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006

Begründung: IFRIC hielt fest, dass IAS 39 keine bestimmte Methode vorschreibt, um die retrospektive und die prospektiven Hedge-Effektivität zu bestimmen. Die angewendete Methode sollte dokumentiert und über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung konsistent angewendet werden. IFRIC gelangte zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass der Unterschiedsbetrag der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert oder in den Cashflows des Grundgeschäftes und der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert oder in den Cashflows des Sicherungsinstrumentes außerhalb einer Bandbreite von 80-125% liegt, nicht notwendinger weise dazu führt, dass das Unternehmen kein Hedge-Accounting vornehmen darf. Unabhängig davon jedoch, wie die Hedge-Effektivität bestimmt wird, müssen nach IAS 39 jegliche Hedge-Ineffektivitäten erfolgswirksam erfasst werden.

IAS 39 - Definitionen eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

Sachverhalt: Ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen Umsatz oder das eigene EBITDA indexiert ist, ein Derivates ist (oder enthalten kann). Genauer:

  • Ob sich die Ausnahme von der Definition eines Derivats von Verträgen, die mit nicht-finanziellen Variablen verbunden sind, die für bestimmte Parteien eines Vertrages spezifisch sind, nur für Versicherungsverträge gilt.
  • Ob EBITDA bzw. Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2007

Begründung: IFRIC wies den Stab an, diesen Sachverhalt an den Board weiterzureichen. IFRIC schlug vor, dass der Board IAS 39 ändern solle (möglicherweise im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses), um die Ausnahme von der Definition eines Derivats von Verträgen, die mit nicht-finanziellen Variablen verbunden sind, die für bestimmte Parteien eines Vertrages spezifisch sind, auf Versicherungsverträge zu beschränken.

IAS 39 - Leerverkäufe

Sachverhalt: Ob die „übliche Kauf- und Verkauf‟-Ausnahme in IAS 39 auf Leerverkäufe von Wertpapieren angewendet werden könnte - d.h. ob es Unternehmen, die Leerverkäufe tätigen, gestattet ist, zwischen Handelstag- und Erfüllungstagbilanzierung zu wählen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2007

Begründung: Die gängige Bilanzierungspraxis der Rechnungsleger unter IAS 39 setzt die Leerverkäufe im allgemeinen als finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert an, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst werden. Praxis in der Industrie ist es, die gleichen Gewinne und Verluste anzusetzen, die angesetzt worden wären, wenn Leerverkäufe von Wertpapieren als Derivate bilanziert würden, aber die Wertpapiere werden in der Bilanz anders dargestellt. IFRIC erkannte an, dass die Forderung, dass Unternehmen ihre „Short"-Positionen als Derivate bilanzieren sollen, beträchtliche Probleme für ihre Buchhaltungssysteme und -kontrollen mit sich bringen könnte und dabei wenig, wenn überhaupt, Verbesserung der Qualität der dargestellten Finanzinformationen bewirken würde. Aus diesem Grund und weil es wenig Abweichungen in der Praxis gebe, entschloss sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 und IAS 27 - Zu einem anderem Betrag als dem beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente

Sachverhalt: Die Sachverhalte sind die folgenden:

  • Wie die kündbaren Instrumente im Abschluss des Halters bilanziert werden sollen, insbesondere ob die Bilanzierung der Instrumente im Abschluss des Halters symmetrisch zu der im Abschluss des Emittenten sein soll.
  • Ob ein Unternehmen, das ein Unternehmen beherrscht, das keine Eigenkapitalinstrumente herausgegeben hat, einen Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 27 zu erstellen hat und einen Geschäfts- oder Firmenwert in Übereinstimmung mit IFRS 3 zu bilanzieren hat.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2007

Begründung: In Bezug auf den ersten Sachverhalt legen IAS 32 und IAS 39 nicht ausdrücklich fest, ob die Bilanzierung eines Finanzinstruments im Abschluss des Halters symmetrisch zu der im Abschluss des Emittenten sein soll. Der Emittent eines Finanzinstruments hat es jedoch in Übereinstimmung mit IAS 32 zu klassifizieren, während der Halter es in Übereinstimmung mit IAS 39 zu klassifizieren und zu bilanzieren hat. In Anbetracht der Leitlinien in IAS 39 kam IFRIC zu dem Schluss, dass der erste Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte.

In Bezug auf den zweiten Sachverhalt hängt die Beherrschung eines Tochterunternehmens und die daraus folgende Forderung an das Mutterunternehmen, einen Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 27 zu erstellen (einschließlich der Forderung, einen Geschäfts- oder Firmenwert nach IFRS 3 auszuweisen), nicht notwendigerweise davon ab, dass das Mutterunternehmen Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens besitzt. IFRIC kam daher zu dem Schluss, dass der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte.

IAS 39 - Geschriebene Optionen bei Endverbraucherenergieverträgen

Sachverhalt: Was ist die Bedeutung von „geschriebener Option" im Paragraphen 7 von IAS 39? Nach diesem Paragraphen kann eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann nicht als ein Vertrag angesehen werden, der zum Zweck der Erfüllung eines normalen Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens eingegangen wird. Die Anfrage galt hauptsächlich der Bilanzierung von Endverbraucherenergieverträgen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2007

Begründung: Eine Analyse von derartigen Verträgen zeigt, dass in vielen Fällen die Kriterien für den Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten aus den Paragraphen 5 und 6 von IAS 39 nicht gegeben sind. Wenn dies der Fall ist, sind solche Verträge nicht als in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallend zu betrachten. In Anbetracht dieser Analyse erwartet IFRIC wenig Abweichungen in der Praxis und kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 - Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

Sachverhalt: Wenn ein Unternehmen einen Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge designiert, darf das Unternehmen dann nur die undiskontierten Änderungen der Zahlungsströme des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts bei der Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der Sicherungsqualifikation berücksichtigen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2007

Begründung: IFRIC hielt fest, dass, wenn ein Zinsswap als Sicherungsinstrument designiert wird, ein Grund für die Ineffektivität eine fehlende Abstimmung im zeitlichen Anfall der Zinsein- und -auszahlungen des Swaps und des Grundgeschäfts ist. Um den zeitlichen Anfall der Zinsein- und -auszahlungen in die Bewertung der Hedge-Effektivität einzubeziehen, muss das Unternehmen auch den Zeitwert des Geldes berücksichtigen. IAS 39 ist in dieser Hinsicht eindeutig. Deshalb ist der Vergleich der undiskontierten Änderungen der Zahlungsströme des Sicherungsinstruments und der undiskontierten Änderungen der Zahlungsströme des Grundgeschäfts nicht ausreichend, um die Hedge-Effektivität zu bewerten. IFRIC erwartet keine größeren Abweichungen in der Anwendung dieser Anforderungen in der Praxis.

IAS 39 - Von Unternehmen der Glückspielbranche erhaltene Wetteinsätze

Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen der Glückspielbranche erhaltene Wetteinsätze bilanzieren?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2007

Begründung: IFRIC war der Meinung, dass es in diesem Bereich in der Praxis keine größeren Abweichungen gebe, und kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen:

  • Wenn ein Unternehmen der Glückspielbranche eine dem Kunden entgegen gesetzte Position einnimmt, ist der daraus resultierende nicht erfüllte Wetteinsatz ein Finanzinstrument, das wahrscheinlich die Definition eines derivativen Finanzinstruments erfüllt und daher nach IAS 39 zu bilanzieren ist.
  • In anderen Situationen nimmt das Unternehmen der Glückspielbranche keine dem Kunden entgegen gesetzte Position ein, sondern bietet stattdessen als Dienstleistung an, die Organisation von Glückspielen zwischen zwei oder mehr Parteien zu übernehmen. Das Unternehmen der Glückspielbranche erhält eine Kommission für diese Dienstleistung unabhängig vom Ausgang der Wette. IFRIC hielt fest, dass eine solche Kommission wahrscheinlich die Definition eines Ertrags erfüllen würde und anzusetzen sei, wenn die Bedingungen in IAS 18 Erträge erfüllt seien.

IAS 39 - Absicherung von mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument

Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen die Anforderungen aus IAS 39.76(b) anwenden, um die Hedge-Effektivität zu zeigen, wenn es ein einzelnes derivatives Sicherungsinstrument zur Absicherung von mehr als einer Risikoart verwendet?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2007

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, denn jegliche entwickelten Leitlinien würden eher Umsetzungshinweisen ähneln als einer Interpretation. IFRIC wies darauf hin, dass nach IAS 39 ein Unternehmen die Hedge-Effektivität jeder einzelnen Risikoposition einzeln bewerten muss (Leitlinien zur Anwendung Frage F.1.13). Um dieser Anforderung zu genügen, weist F.1.13 gleiche und gegenläufige Abschnitte der funktionalen Währung zu, die in den Vertragsbedingungen des derivativen Sicherungsinstruments nicht enthalten sind, um eine Grundlage für die Aufteilung des beizulegenden Zeitwerts des derivativen Sicherungsinstruments auf mehrere Komponenten zu bekommen.. Darüber hinaus erlaubt F.1.12 einem Unternehmen, ein Derivat gleichzeitig als Sicherungsinstrument zur Absicherung von Zahlungsströmen zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts zu designieren. Die Anfrage lautete, ob der Ansatz aus F.1.13 auch auf andere Umstände ausgeweitet werden kann. IFRIC hielt fest, dass, obwohl F.1.12 und F.1.13 einem Unternehmen erlauben, einen fiktionalen Abschnitt als Möglichkeit der Aufteilung des beizulegenden Zeitwerts des derivativen Sicherungsinstruments auf mehrere Komponenten zur Bewertung der Hedge-Effektivität einzuführen, diese Aufteilung nicht zum Ansatz von Kapitalflüssen führen sollte, die in den vertraglichen Bedingungen eines Finanzinstruments nicht existieren (s. Frage C.1 der Leitlinien zur Anwendung von IAS 39). Darüber hinaus hielt IFRIC fest, dass IAS 39 von einem Unternehmen fordert, bei Beginn einer Sicherungsbeziehung zu dokumentieren, wie die Hedge-Effektivität bewertet werden soll. Nach IAS 39 muss das Unternehmen die gewählte Methode durchgehend über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung anwenden.

IAS 39 - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option

Sachverhalt: IFRIC war gefragt worden, ob IAS 39 den folgenden Sicherungsansatz zulässt: Ein Unternehmen designiert eine Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument zur Absicherung einer einseitigen Variabilität zukünftiger Cashflows bei einem Cashflow-Hedge. Alle Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Option (einschließlich Veränderungen der Zeitwertkomponente) werden bei der Einschätzung und Bewertung der Hedgeeffektivität berücksichtigt. Kann ein Unternehmen alle Veränderungen im Zeitwert der gekauften Option mit den Änderungen im beizulegenden Zeitwert einer hypothetischen geschriebenen Option, die die gleiche Laufzeit und den gleichen Nennwert wie die gesicherte Position hat, vergleichen, um die Hedgeeffektivität einzuschätzen? Ein solcher Ansatz die Hedgeineffektivität minimieren oder beseitigen, wenn die Bedingungen der gekauften Option und der hypothetischen geschriebenen Option genau aufeinander abgestimmt wären.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: September 2007

Begründung: IFRIC gestand ein, dass in manchen Stellungnahmen zu der vorläufigen Agendaentscheidung der Überzeugung Ausdruck verliehen worden war, dass es in der Praxis abweichende Vorgehensweise gebe. IFRIC entschied dennoch, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board kürzlich entschieden hatte, eine Änderung an IAS 39 vorzuschlagen, um klarzustellen, welche Risiken und Cashflows als gesicherte Risiken oder gescherte Anteile von Risiken für Zwecke des Hedge Accountings designiert werden könnten. IFRIC hielt fest, dass erwartet wird, dass das Projekt des Boards den in dieser Agendaentscheidung erörterten Sachverhalt adressieren wird.

IAS 39 - Anwendungsbereich von Paragraph IAS 39.2(g)

Sachverhalt: In IAS 39.2(g) werden folgende Verträge aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 ausgenommen: „Verträge zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern". Die Frage lautet, ob diese Ausnahme vom Anwendungsbereich nur für bindende Verträge über den Erwerb von Anteilen, die einen beherrschenden Anteil an einem Unternehmen darstellen, innerhalb des Zeitraumes, der für die Abwicklung eines Unternehmenszusammenschlusses notwendig ist, gilt, oder ob sie allgemeiner anzuwenden ist. Die Frage ist auch, ob diese Ausnahme aus dem Anwendungsbereich auch auf andere ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden kann wie beispielsweise den Erwerb von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar 2008

Begründung: IFRIC gestand ein, dass die Formulierung in IAS 39.2(g) nicht eindeutig ist und zu Abweichungen in der Praxis führen könnte. Daher entschied IFRIC, denn Board zu bitten, den Standard zu verdeutlichen und insbesondere die folgenden Sachverhalte zu adressieren:

  • Gilt die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Paragraph 2(g) für alle Verträge (einschließlich Optionen) zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern?
  • Kann die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Paragraph 2(g) auch auf andere ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden wie beispielsweise den Erwerb von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen?

IAS 39 - Anwendung der Effektivzinsmethode

Sachverhalt: Wie ist die Effektivzinsmethode auf ein Finanzinstrument anzuwenden, dessen Kapitalströme an die Veränderungen eines Inflationsindexes gebunden sind?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2008

Begründung: Die Paragraphen A5 bis A8 von IAS 39 bieten relevante Anwendungsleitlinien für die Anwendung der Effektivzinsmethode auf Finanzinstrumente mit veränderlichen Zinssätzen. Mit der Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, entschied IFRIC auch, den Sachverhalt an den IASB weiterzureichen mit Bitte um eine mögliche zukünftige Klarstellung.

IAS 39 - Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen

Sachverhalt: Muss bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ein Abschlag auf den notierten Marktpreis eines Wertpapiers vorgenommen werden, wenn eine vertragliche, staatliche oder anderweitige Beschränkung besteht, die den Verkauf des Wertpapiers in einem bestimmten Zeitraum verhindert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2008

Begründung: IFRIC stellte fest, dass der Board an einem Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts arbeitet. Leitlinien zu dieser Frage sollten durch den Board im Rahmen dieses Projekts zur Verfügung gestellt werden.

IAS 39 – Zwei Ausbuchungsfragen

Sachverhalt: 1. Wann sind finanzielle Vermögenswerte "ähnlich" im Sinne der Anwendung des Ausbuchungstests in IAS 39 bei Gruppen von ähnlichen Vermögenswerten? 2. Wann sollte der Durchleitungstest auf die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts angewendet werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: Nachdem diese Fragen IFRIC zur Kenntnis gebracht worden waren, entschied sich der IASB, ein beschleunigtes Projekt zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten auf seine Agenda zu nehmen. Ein endgültiger Standard wird 2010 erwartet. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 – Bestimmung des Diskontierungssatzes für die Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten

Sachverhalt: Wie ist der Diskontierungssatz zu bestimmen, wenn der beizulegende Zeitwert mit Hilfe einer Bewertungsmethode bestimmt wird? Wie sind die Bonitäts- und Liquiditätsaufschlagsanteile des Diskontierungssatzes zu bestimmen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2009

Begründung: Der IASB hat kürzlich einige Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts in illiquiden Märkten herausgegeben. Des Weiteren ist der IASB mitten in einem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 – Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes

Sachverhalt: Wie ist der Effektivzinssatz durch einen Emittenten für eine finanzielle Schuld zu bestimmen, die dem Halter einen Anteil am Nettoeinkommen des Emittenten gewährt aber den Fälligkeitsbetrag der Schuld in Bezug auf den Anteil des Halters an den Verlusten des Emittenten reduziert?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die Anwendungsleitlinienparagraphen 6 und 8 von IAS 39 entsprechende Leitlinien für die Bewertung finanzieller Schulden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode bieten. Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 – Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen

Sachverhalt: Wenn ein Gruppe von Krediten mit der Absicht begeben wird, diese zu syndizieren und zeitnah zu veräußern aber sich nicht genügend Käufer finden (eine nicht geglückte Kreditsyndizierung), aber man sich dennoch weiter bemüht, kurzfristig die übrigen Kredite zu veräußern, ist der überschussbetrag der nicht veräußerten Kredite dann als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: In IAS 39 ist eindeutig, dass ein Kredit, der sofort oder kurzfristig veräußert werden soll, als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren ist. Wenn das Unternehmen jedoch entscheiden hat, den Kredit nicht zu veräußern, für des aus der Klassifizierung zur Veräußerung verfügbar herausgenommen. Da die Leitlinien in IAS 39 eindeutig sind, entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 – Absicherung unter Verwendung von mehr als einem Derivat als Sicherungsinstrument

Sachverhalt: Wie sind die Anwendungsleitlinien von IAS 39 F.2.1 Ob ein Derivat als Grundgeschäft bestimmt werden kann anzuwenden, wenn ein Unternehmen einen festverzinslichen Schuldtitel in fremder Währung begibt und ihn dann in einen variabel verzinslichen Schuldtitel in lokaler Währung unter Anwendung eines Fremdwährungszinsswaps umtauscht? Verhindern diese Leitlinien, dass Kapitalströme, die einem Derivat zuzuordnen sind, als abgesicherte Kapitalströme in einer Sicherungsbeziehung designiert werden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass, obwohl nach IAS 39 gestattet ist, eine Kombination von Derivaten gemeinsam als Sicherungsinstrumente in einer Sicherungsbeziehung zu designieren, es nicht gestattet ist, "synthetische Grundgeschäfte", die aus der Kombination eines Derivats mit einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen, als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung mit einem anderen Derivat zu designieren. IFRIC kam zu dem Schluss, dass jegliche Leitlinien, die entwickelt werden könnten, mehr Umsetzungsleitlinien entsprächen als einer Interpretation. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 – Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend"

Sachverhalt: Was ist die Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend" in IAS 39.61 bei der Erfassung einer Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 39?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: Obwohl IFRIC anerkannte, dass bedeutende Abweichungen in der Praxis vorkommen, hielt es fest, dass der Board sein Projekt zur Entwicklung eines Ersatzes für IAS 39 beschleunigt habe und erwarte, bald einen neuen Standard zu veröffentlichen. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 - Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität

Sachverhalt: Ein Vertrag (a) verpflichtet ein Unternehmen zur Lieferung (zum Verkauf) einer festen Anzahl Einheiten eines nicht-finanziellen Postens, die jederzeit in Barmittel umgewandelt werden kann, zu einem festen Preis und (b) gewährt der Gegenpartei das Recht, weitere Einheiten desselben Posten zu einem Festpreis pro Einheit zu kaufen. Kann dieser Vertrag als zwei getrennte Verträge für Zwecke der Anwendung der Paragrafen 5-7 von IAS 39 beurteilt werden? Diese Paragrafen enthalten Leitlinien dazu, ob ein Vertrag auf Lieferung oder Kauf eines nicht-finanziellen Postens im Anwendungsbereich von IAS 39 liegt.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010

Begründung: Das IFRSIC konzedierte, dass erhebliche unterschiedliche Handhabungen in der Praxis aufträten. Gleichwohl arbeitet der IASB beschleunigt an einem Projekt zur Ablösung von IAS 39 und erwartet, einen neuen Standard bis Ende 2010 herauszugeben. Dieser Sachverhalt liegt im Anwendungsbereich dieses Projekts. IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IAS 39 - Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert werden

Sachverhalt: Wie hat ein Unternehmen die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten mit festgesetzter Laufzeit zu bilanzieren, nachdem sie aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert wurden?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2010

Begründung: Das Committee erkannte an, dass es in der Vergangenheit einige Abweichungen in der Praxis gegeben haben könnte, aber es erwartet nicht, dass diese Abweichungen weiterhin auftreten, wenn man die klaren Leitlinien zur Umklassifizierung in IAS 39.50E, .50F und .54(a) bedenkt. Das Committee entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40 und IAS 12 - nicht-abzuschreibende und abzuschreibende Vermögenswerte

Sachverhalt: Ob die Gesamtheit einer zum Modell des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40 als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, die im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses über Grundstücke und Gebäude einen nicht-abzuschreibenden Vermögenswert nach SIC-21 Ertragsteuern - Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten Paragraph 4 darstellt (mit der Folge, dass jegliche aktive oder passive latente Steuer darauf mit dem Steuersatz zu bewerten ist, der bei Verkauf der Immobilie anzuwenden wäre).

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da SIC-21, IAS 16 und IAS 12 ausreichende Leitlinien bereitstellen.

 

IAS 41 Landwirtschaft

IAS 41 - Diskontierungssatz bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts

Sachverhalt: Wie hat ein Unternehmen den sachgerechten Diskontierungssatz zu berechnen, wenn der beizulegende Zeitwert des biologischen Vermögenswerts als der Barwert der erwarteten Nettokapitalströme geschätzt wird?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die allgemeinen Leitlinien in den IFRS zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts - einschließlich der Leitlinien zum sachgerechten Diskontierungssatz - auf die Bewertung biologischer Vermögenswerte anzuwenden sind. In IAs 41.24 heißt es, dass, wenn geringe biologische Transformationen seit der erstmaligen Kostenverursachung stattgefunden haben, würde erwartet, dass der gewählte Diskontierungssatz zu einem Wert führen würde, der diesen Kosten näherungsweise entspricht. IFRIC kam zu dem Schluss, dass aufgrund der bereits bestehenden Leitlinien in der Praxis nicht mit dem Entstehen bedeutender Abweichungen zu rechnen sei.

 

SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften

SIC-12 - nicht-abzuschreibende und abzuschreibende Vermögenswerte

Sachverhalt: Welches relative Gewicht sollte den verschiedenen Indikatoren in Paragraph 10 von SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften bei der Bestimmung, wer eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, beigemessen werden? Wenn insbesondere alle Entscheidungen, die für die fortlaufende Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft notwendig sind, von seinem Gründer vorherbestimmt worden sind und die Mehrheit der „Eigenkapitalanteilstranche" an eine dritte Partei übertragen worden sind, welche Faktoren sind dann wichtiger für die Bestimmung, wer die Kontrolle über die Zweckgesellschaft hat: (1) die Nutzen- und Risikofaktoren in den Paragraphen 10(c) und (d) oder (2) die Faktoren in Paragraph 10(a) (Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft entsprechend der besonderen Geschäftsbedürfnisse einer Partei) und Paragraph 10(b) (eine Partei hat die Entscheidungsmacht oder hat sie durch Einrichtung eines „Autopilot"-Mechanismus delegiert)?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2002

Begründung: IFRIC hielt fest, dass die in Paragraph 10 von SIC-12 genannten Faktoren nur Indikatoren sind und nicht notwendigerweise eine abschließende Beurteilung erlauben. IFRIC ist der Meinung, dass dieser Ansatz mit Absicht gewählt wurde, um anzuerkennen, dass die Umstände von Fall zu Fall variieren können. Nach Ansicht von IFRIC wird durch SIC-12 verlangt, dass die Partei, die die Kontrolle über eine Zweckgesellschaft hat, durch Ausübung allgemeinen Urteilsvermögens und Sachkenntnis in jedem Fall bestimmt werden sollte – unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren. Aus diesem Grund kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

IFRIC 12 - Anwendungsbereich von IFRIC 12

Sachverhalt: Zwei Sachverhalte:

  • Erfordert die Vorschrift, dass der Gewährer den Preis kontrolliert oder reguliert, den der Betreiber den Beziehern der Dienstleistung, die durch die Infrastruktur ermöglicht wird, berechnen kann, dass der Gewährer vollständige Kontrolle haben muss?
  • Wie werden Aspekte der Vereinbarung bilanziert, die nicht die Infrastruktur betreffen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: Hinsichtlich des ersten Sachverhalts kam IFRIC zu dem Schluss, dass die Anwendungsleitlinien AL2 und AL3 von IFRIC 12 nicht vorschreiben, dass der Gewährer vollständige Kontrolle über den Preis hat. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam IFRIC zu dem Schluss, dass IFRIC 12 einige Leitlinien zur Bilanzierung anderer Aspekte der Vereinbarung enthält.

 

IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

IFRIC 14 - Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft

Sachverhalt: Gestattet die Annahme einer 'gleichbleibenden Belegschaft' in IFRIC 14 einem Unternehmen seine berichtenden Ergebnisse zu 'steuern', indem der zeitliche Verlauf und das Beitragsniveau für einen leistungsorientierten Plan gewählt werden können?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2008

Begründung: IFRIC gelangte zu der Auffassung, dass die Annahme einer 'gleichbleibenden Belegschaft' in IFRIC 14 klar ist und keinen Grund zu einer fehlerhaften Auslegung gibt. Ferner wurde dieser Sachverhalt im Zuge der Entwicklung von IFRIC 14 erörtert. Daher entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

IFRIC 14 - Freiwillige Vorauszahlungen

Sachverhalt: Die Vorschriften in IFRIC 14 könnten unbeabsichtigte Konsequenzen bei der Behandlung freiwillig vorausgezahlter Beiträge bei einer Mindestfinanzierungsgrenze haben. Das liegt daran, dass in IFRIC 14.22 einem Unternehmen vorgeschrieben wird, bestimmte erwartete Kapitalabflüsse bei der Einschätzung, ob ein Vermögenswert zum Berichtsstichtag vorliegt, zu berücksichtigen. In einige Fällen legt die Berücksichtigung dieser Kapitalströme nahe, dass zum Berichtsstichtag eine Schuld vorliegt, obwohl das nicht der Fall ist.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009

Begründung: Auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 entscheid der Board, ein eigenes Projekt zur Verbesserung von IFRIC 14 aufzunehmen, um sich diesem Sachverhalt zu widmen. Daher entscheid IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu streichen.

 

IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

IFRIC 18 - Anwendbarkeit auf den Kunden

Sachverhalt: Wie bilanziert ein Kunde die Übertragung von Vermögenswerten, die für den Empfänger in den Anwendungsbereich von IFRIC 18 fallen?

Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2009

Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IFRIC 18 nur die Bilanzierung durch den Empfänger der übertragenen Vermögenswerte geklärt ist. IFRIC hielt jedoch auch fest, dass die Bilanzierung durch den Kunden, der Vermögenswerte überträgt, in Einklang mit den Prinzipien in IFRIC 18 stehen sollte. Darüber hinaus böten andere IFRS relevante Leitlinien für die Bilanzierung von Gütern oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Tauschtransaktion erhalten oder hingegeben werden.

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