IAS 8

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

 

Überblick

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler wird bei der Auswahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, der Bilanzierung von Änderungen von Schätzungen und der Darstellung der Korrekturen von Fehlern aus früheren Perioden angewendet.

In dem Standard wird die Einhaltung jedes einschlägigen IFRS gefordert, der sich auf einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder einen Umstand bezieht, und es werden Leitlinien zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für andere Posten zur Verfügung gestellt, die zu relevanten und verlässlichen Informationen führen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und die Korrektur von Fehlern werden im Allgemeinen rückwirkend angewendet, während Änderungen von Schätzungen prospektiv angewendet werden.

IAS 8 wurde im Dezember 2003 erneut herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 8

Oktober 1976

Entwurf E8 Behandlung ungewöhnlicher Sachverhalte und Änderungen der Schätzungen und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Abschlüssen

Februar 1978

IAS 8 Ungewöhnliche Sachverhalte, Sachverhalte vergangener Perioden und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Juli 1992

Entwurf E46 Außergewöhnliche Sachverhalte, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Dezember 1993

IAS 8 (1993) Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (überarbeitet im Rahmen des Projektes zur 'Vergleichbarkeit von Abschlüssen' auf der Grundlage von E32)

1. Januar 1995

Inkrafttreten von IAS 8 (1993)

18. Dezember 2003

Herausgabe der überarbeiteten Version von IAS 8 durch den IASB

1. Januar 2005

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 8 (überarbeitet 2003)

31. Oktober 2018

geändert durch Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)

1. Januar 2020

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2018

 

Relevante Interpretationen

 

Durch den IASB geplante Änderungen

 

Zusammenfassung von IAS 8

 

Grundlegende Definitionen [IAS 8.5]

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind die besonderen Prinzipien, grundlegenden Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung eines Abschlusses anwendet.
  • Eine Änderung einer Schätzung ist die Anpassung des Buchwertes eines Vermögenswertes oder einer Schuld oder eines entsprechenden Aufwands, welche aus der erneuten Einschätzung des künftigen Nutzens und der Verpflichtungen aus dem Vermögenswert oder der Schuld resultiert.
  • International Financial Reporting Standards sind die von dem International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie bestehen aus:
    • den International Financial Reporting Standards (IFRS);
    • den International Accounting Standards (IAS); sowie
    • den vom IASB anerkannten Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) oder des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC).
  • Wesentlichkeit. Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten von Mehrzweckabschlüssen, die diese auf Grundlage eines solchen Abschlusses, der Finanzinformationen eines bestimmten Unternehmens bietet, treffen, beeinflussen können.*
  • Fehler vergangener Perioden sind weggelassene oder fehlerhaft dargestellte Sachverhalte in den Abschlüssen einer oder mehrerer vergangenen Perioden aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Heranziehung verlässlicher Informationen, welche zum Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung der Abschlüsse zur Verfügung standen und von denen vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie zur Vorbereitung und Veröffentlichung dieser Abschlüsse erhoben und herangezogen wurden. Solche Fehler resultieren aus mathematischen Fehlern, Fehlern in der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Flüchtigkeitsfehlern oder Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrugsfällen.

* Definition geschärft durch Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.

Wahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Bezieht sich ein Standard oder eine Interpretation ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall, anderweitige Ereignisse oder Gegebenheiten, so ist bzw. sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode(n) für den entsprechenden Sachverhalt durch Anwendung des Standards oder der Interpretation unter Berücksichtigung aller relevanten Umsetzungshinweise des IASB für den Standard oder die Interpretation festzulegen [IAS 8.7].

Ist ein Geschäftsvorfall, ein anderweitiges Ereignis oder eine Gegebenheit von keinem Standard oder keiner Interpretation geregelt, hat das Management mit seinem Urteilsvermögen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu entwickeln und anzuwenden, welche in Bereitstellung von relevanten und verlässlichen Informationen resultiert [IAS 8.10]. Bei dieser Beurteilung hat das Management sich auf folgende Quellen in absteigender Reihenfolge zu beziehen und ihre Anwendbarkeit einzuschätzen:

  • Bestimmungen und Hinweise in Standards und Interpretationen des IASB, welche ähnliche und verwandte Sachverhalte regeln; und
  • im Rahmenkonzept enthaltene Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen [IAS 8.11].

Das Management darf auch aktuelle Verlautbarungen anderer Standardsetzer, welche Bilanzierungsstandards auf der Grundlage eines ähnlichen Rahmenkonzepts entwickeln, anderes Bilanzschrifttum sowie die anerkannte Branchenpraxis in Erwägung ziehen, soweit diese nicht in Konflikt zu den in Paragraph 11 benannten Quellen stehen [IAS 8.12].

 

Stetigkeit der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Ein Unternehmen hat seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Gegebenheiten stetig auszuwählen und anzuwenden, es sei denn, ein Standard oder eine Interpretation erlaubt bzw. schreibt die Kategorisierung von Sachverhalten vor, für die andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sachgerecht sind. Sofern ein Standard oder eine Interpretation eine derartige Kategorisierung vorschreibt oder erlaubt, so ist eine geeignete Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszuwählen und stetig auf jede Kategorie anzuwenden [IAS 8.13].

 

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Ein Unternehmen darf eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur dann ändern, wenn die Änderung:

  • aufgrund eines Standards oder einer Interpretation erforderlich ist; oder
  • dazu führt, dass der Abschluss zuverlässigere und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Gegebenheiten auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Zahlungsströme des Unternehmens vermittelt [IAS 8.14].

Es sei darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, welche in der Vergangenheit nicht vorgekommen sind, keine Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden darstellt [IAS 8.16].

Wird die Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode von einem neuen Standard oder einer neuen Interpretation des IASB gefordert, ist die Änderung entsprechend den Anforderungen der neuen Regelung zu bilanzieren oder, falls die neue Regelung keine spezielle Übergangsregelung enthält, retrospektiv anzuwenden [IAS 8.19].

Die retrospektive Anwendung fordert die Anpassung der Eröffnungsbilanzwerte jeder betroffenen Eigenkapitalkomponente der frühesten dargestellten Vorperiode sowie der sonstigen angegebenen Vergleichswerte für jede dargestellte Vorperiode so, als wäre die neue Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode schon immer angewendet worden [IAS 8.22.]

  • Wenn die Bestimmung der periodenspezifischen oder kumulierten Wirkung der Änderung für eine oder mehrere dargestellte Vorperioden allerdings praktisch undurchführbar ist, hat das Unternehmen die neue Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode auf die Buchwerte der Vermögenswerte und der Schulden zu Beginn der frühesten Periode, in der eine retrospektive Anwendung praktisch durchführbar ist, anzuwenden - dies kann die aktuelle Periode sein - und die betroffenen Eigenkapitalkomponenten der Eröffnungsbilanz dieser Periode entsprechend anzupassen [IAS 8.24].
  • Wenn die Ermittlung des kumulierten Effekts auf alle früheren Perioden am Anfang der Berichtsperiode undurchführbar ist, hat das Unternehmen darüber hinaus die Vergleichsinformationen dahingehend anzupassen, dass die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Anwendung kommt [IAS 8.25].

 

Angaben zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Zu den Angaben bei Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden infolge eines neuen Standards oder einer neuen Interpretation gehören [IAS 8.28]:

  • der Name des Standards oder der Interpretation, welche(r) die Änderung verursacht;
  • die Art der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
  • eine Beschreibung der Übergangsvorschriften, einschließlich derer, die eventuell eine Auswirkung auf künftige Perioden haben können;
  • der Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit durchführbar, für jede dargestellte Vorperiode
    • jedes betroffenen Abschlusspostens und
    • des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet);
  • der Anpassungsbetrag im Hinblick auf Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden, soweit durchführbar; sowie
  • eine Erläuterung und Beschreibung, inwieweit die Änderung der Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode vorgenommen worden ist, falls eine retrospektive Anpassung praktisch undurchführbar ist.

Die Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden wiederholt werden.

Angaben zu freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethoden beinhalten [IAS 8.29]:

  • die Art der Änderung der Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode;
  • eine Begründung, warum die Anwendung der neuen Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode zuverlässigere und relevantere Informationen vermittelt;
  • den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit durchführbar, für jede dargestellte Vorperiode:
    • jedes betroffenen Abschlusspostens und
    • des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet);
  • der Anpassungsbetrag im Hinblick auf Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden, soweit durchführbar; sowie
  • eine Erläuterung und Beschreibung, inwieweit die Änderung der Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode vorgenommen worden ist, falls eine retrospektive Anpassung praktisch undurchführbar ist.

Die Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden wiederholt werden.

Hat ein Unternehmen einen neu herausgegebenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Standard oder eine Interpretation nicht angewendet, hat es diese Tatsache sowie alle bekannten oder sinnvoll schätzbaren Informationen, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkung, welche die Regelung im Jahr ihrer erstmaligen Anwendung möglicherweise haben wird, relevant sind, anzugeben [IAS 8.30].

 

Änderungen von Schätzungen

Die Auswirkung der Änderung einer Schätzung ist prospektiv vorzunehmen, und zwar durch erfolgswirksame Erfassung in [IAS 8.36]:

  • der Periode der Änderung, wenn die Änderung nur diese Periode betrifft, oder
  • der Periode der Änderung und in späteren Perioden, sofern die Änderung sowohl die Berichtsperiode als auch spätere Perioden betrifft.

Soweit die Änderung einer Schätzung jedoch zu Änderungen der Vermögenswerte oder Schulden führt oder sich auf einen Eigenkapitalposten bezieht, hat die Erfassung dadurch zu erfolgen, dass der Buchwert des entsprechenden Vermögenswerts, der Schuld oder der Eigenkapitalposition in der Periode der Änderung anzupassen ist [IAS 8.37].

 

Angaben zu Änderungen von Schätzungen

Anzugeben sind:

  • die Art und der Betrag der Änderung einer Schätzung, die eine Auswirkung in der Berichtsperiode hat oder von der erwartet wird, dass sie Auswirkungen in zukünftigen Perioden hat;
  • der Umstand, dass die Angabe des Betrags der Auswirkung auf zukünftige Perioden nicht erfolgt, weil die Schätzung dieser Auswirkung undurchführbar ist [IAS 8.39-40].

 

Fehler

Das grundlegende Prinzip in IAS 8 besagt, dass ein Unternehmen alle wesentlichen Fehler aus Vorperioden rückwirkend ab dem ersten zur Veröffentlichung freigegebenen Abschluss nach deren Entdeckung zu berichtigen hat, indem es [IAS 8.42]:

  • die Vergleichsbeträge für die dargestellten Vorperioden, in denen der Fehler auftrat, anpasst oder
  • die Eröffnungssalden von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital für die früheste dargestellte Periode anpasst, wenn der Fehler vor der frühesten dargestellten Periode aufgetreten ist.

Wenn die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte eines Fehlers auf die Vergleichsinformationen für eine oder mehrere dargestellte Vorperioden undurchführbar ist, hat das Unternehmen jedoch die Eröffnungssalden von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital für die früheste Periode anzupassen, für die eine rückwirkende Anpassung durchführbar ist (dabei kann es sich um die Berichtsperiode handeln) [IAS 8.44].

Des Weiteren hat das Unternehmen die Vergleichsinformationen dahingehend anzupassen, dass der Fehler prospektiv ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt korrigiert wird, wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers auf alle Vorperioden zu Beginn der Berichtsperiode undurchführbar ist [IAS 8.45].

 

Angaben zu Fehlern vergangener Perioden

Angaben zu Fehlern in Vorperioden umfassen [IAS 8.49]:

  • die Art des Fehlers in Vorperioden;
  • für jede dargestellte Vorperiode, soweit praktisch durchführbar, den Betrag der Berichtigung:
    • jedes betroffenen Abschlusspostens und
    • des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet);
  • die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten dargestellten Vorperiode; sowie
  • die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben, unter Angabe wie und ab wann der Fehler beseitigt wurde, wenn eine rückwirkende Anpassung nicht durchführbar ist.

Diese Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden wiederholt werden.

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