IAS 15

IAS 15 Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen

 

Überblick

IAS 15 Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen wurde im November 1981 verabschiedet, trat zum 1. Januar 1983 in Kraft und löste damit die Vorgängerregelung IAS 6 Rechnungslegung bei Preisänderungen ab. im Oktober 1989 stimmte der Board des IASC dafür, die nach IAS 15 verlangten Angaben fakultativ zu machen, bevor der Standard 2003 durch den IASB endgültig zurückgezogen wurde.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 15

Januar 1976 Entwurf E6 Bilanzielle Behandlung von Preisänderungen
Juni 1977 IAS 6 Rechnungslegung bei Preisänderungen
1. Januar 1978 Inkrafttreten von IAS 6
August 1980 Entwurf E17 Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen
November 1981 IAS 15 Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen (ersetzt IAS 6)
1. Januar 1983 Inkrafttreten von IAS 15 (1981)
Oktober 1989 Der Board des IASC stimmt dafür, die in IAS 15 verlangten Angaben fakultativ zu machen und eine entsprechende Erklärung an den Anfang von IAS 15 zu stellen
1994 umgegliedert
2001 IASB beschließt vorläufig, IAS 15 zurückzuziehen
18. Dezember 2003 Rücknahme von IAS 15 durch den Board mit Wirkung von 1. Januar 2005

 

Zusammenfassung von IAS 15

Im Oktober 1989 wurde IAS 15 freillig anwendbar gemacht

Im Oktober 1989 gab das IASC eine Erklärung des Boards heraus wonach IAS 15 freiwillig und nicht mehr verpflichtend anwendbar sei. Das IASC gewährte diese Ausanhme aufgrund mangelnder Übereinkunft hinsichtlich der Angaben von Informationen zur Wiedergabe der Auswirkungen von Preisänderungen. Unternehmen werden allerdings ermutigt, Informationen zur Widerspiegelung von Auswirkungen von Preisänderungen anzugeben; dort, wo dies geschieht, sollen die von IAS 15 vorgeschriebenen Posten angegeben werden.

Im Dezember 2003 hat der IASB IAS 15 im Rahmen seines Projekts der Verbesserungen mit Wirkung von 1. Januar 2005 zurückgezogen.

 

Zielsetzung von IAS 15

Die Zielsetzung von IAS 15 besteht in der Festlegung von Angaben, mit denen die Auswirkungen von Preisänderungen auf die Bewertungen reflektiert werden sollen, die bei der Bestimmung der Unternehmensergebnisse und seiner Vermögenslage zur Anwendung gelangen.

 

Anwendbarkeit

IAS 15 findet auf Unternehmen Anwendung, deren Umsatz, Gewinn, Vermögen oder Mitarbeiterzahl für das wirtschaftliche Umfeld, in dem sie tätig sind, bedeutsam sind. Wenn sowohl Einzel- als auch Konzernabschlüsse vorgelegt werden, muss die Angabe der durch IAS 15 verlangten Informationen nur auf Konzernebene erfolgen. [IAS 15.3]

 

Methode zur Reflektion von Preisänderungen

Das Unternehmen muss eine von zwei grundsätzlichen Bilanzierungsmethoden für die Darstellung der Auswirkungen von Preisänderungen auswählen: [IAS 15.8]

  • den allgemeinen Kaufkraftansatz. Abschüsse sind um Änderungen des allgemeinen Preisniveaus neu darzustellen.
  • den Wiederbeschaffungskostenansatz. Bilanzposten werden mit Wiederbeschaffungskosten angegeben. IAS 15 erlaubt eine Vielzahl an Methoden zur Anpassung des Einkommens nach dem Wiederbeschaffungskostenansatz.

 

Was angegeben werden sollte

The following items should be disclosed, at a minimum, based on the chosen method for reflecting the effects of changing prices: [IAS 15.21-23]

  • Anpassungen von Abschreibungen
  • Anpassungen von Herstellungkosten
  • Anpassungen bezüglich monetärer Posten
  • die übergeordnete Auswirkung der drei vorstehenden Posten auf das Nettoergebnis
  • Wiederbeschaffungskosten von Sachanlagen und Vorräten, falls der Wiederbeschaffungskostenansatz verwendet wird
  • Beschreibung der verwendeten Methoden zur Berechnung der vorstehenden Anpassungen

Die Angaben können ergänzend oder in den Abschlussbestandteilen geleistet werden. [IAS 15.24]

 

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