IAS 16

IAS 16 Sachanlagen

 

Überblick

IAS 16  Sachanlagen betrifft die bilanzielle Behandlung für die meisten Arten von Sachanlagen. Sachanlagen werden erstmalig zu Anschaffungskosten bewertet und nachfolgend entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einem Neubewertungsmodell. Sie werden so abgeschrieben, dass der Abschreibungsbetrag sinnvoll über die Nutzungsdauer verteilt wird.

IAS 16 wurde im Dezember 2003 in einer überarbeiteten Fassung herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 16

August 1980

Entwurf E18, Bilanzierung von Sachanlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren historischer Kosten

März 1982

IAS 16, Bilanzierung von Sachanlagen

1. Januar 1983

Inkrafttreten des IAS 16 (1982)

Mai 1992

Entwurf E43, Sachanlagen

Dezember 1993

IAS 16, Bilanzierung von Sachanlagen (Überarbeitet im Rahmen des Projekts zur 'Vergleichbarkeit von Abschlüssen' auf der Grundlage des E32)

1. Januar 1995

Inkrafttreten des IAS 16 (1993), Sachanlagen

1998

IAS 16 wurde durch IAS 36, Wertminderungen von Vermögenswerten überarbeitet

1. Juli 1999

IAS 16 (1998) Inkrafttreten des IAS 16 inkl. Überarbeitungen von 1998

18. Dezember 2003

Herausgabe der überarbeiteten Version des IAS 16 durch den IASB

1. Januar 2005

Inkrafttreten des IAS 16 (überarbeitet 2003)

22. Mai 2008

IAS 16 im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2007 in Bezug auf den erzielbaren Wert und in Bezug auf den Verkauf von Mietvermögen geändert

1. Januar 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2008

17. Mai 2012 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 herausgegeben (Klassifizierung von Wartungsgeräten) - weiterführende Informationen
1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2012 (jährliche Verbesserungen 2009-2011)
12. Dezember 2013 IAS 16 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Neubewertungsmethode — anteilsgemäße Neudarstellung der kumulierten Abschreibung geändert
12. Mai 2014 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38) veröffentlicht; mit den Änderungen wird klargestellt, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können (weiterführende Informationen)
30 Juni 2014 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) veröffentlicht; mit den Änderungen werden fruchtragende Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht (weiterführende Informationen)
1. Juli 2014 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 16 vom Dezember 2013
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai und Juni 2014
20. Mai 2020 geändert durch Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Änderungen an IAS 16)
1. Januar 2022 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2020

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

 

Zusammenfassung von IAS 16

Zielsetzung von IAS 16

Zielsetzung von IAS 16 ist die Vorgabe der bilanziellen Behandlung von Sachanlagen. Die grundsätzlichen Fragen betreffen den zeitlichen Ansatz von Vermögenswerten, die Bestimmung ihrer Buchwerte, und ihrer zu erfassenden Abschreibungsaufwendungen.

 

Anwendungsbereich

Während IAS 16 nicht auf zur Veräußerung gehaltene Sachanlagen, biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (vgl. IAS 41) oder Abbau- und Schürfrechte (vgl. IFRS 6) sowie Bodenschätze, wie Öl, Erdgas und ähnliche nichtregenerative Ressourcen anzuwenden ist, gilt er für Sachanlagen, die verwendet werden, um solche Vermögenswerte zu entwickeln bzw. zu erhalten und nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen. [IAS 16.3]

Der Standard ist auf fruchttragende Pflanzen anzuwenden, aber nicht auf die landwirtschaftlichen Produkte, die auf den fruchttragenden Pflanzen wachsen. [IAS 16.3]

Ansatz

Sachanlagen sind als Vermögenswerte anzusetzen, wenn: [IAS 16.7]

es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird; und

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich ermittelt werden können.

Diese Ansatzkriterien sind auf alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlagen zum Zeitpunkt ihres Anfalls anzuwenden. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören die ursprünglich für den Erwerb oder Bau der Sachanlage angefallenen Kosten, sowie Folgekosten der Erweiterung, des Ersatzes oder Wartung.

IAS 16 gibt für den Ansatz keine Maßeinheit vor – definiert also nicht was eine individuelle Sachanlage darstellt. [IAS 16.9] Es ist allerdings zu beachten, dass soweit das Anschaffungskostenmodell zum Einsatz kommt (s. unten), jedes Teil einer Sachanlage, dessen Anschaffungswert im Verhältnis zu gesamten Wert des Gegenstandes signifikant ist, getrennt abzuschreiben ist. [IAS 16.43]

Es wird in IAS 16 angeführt, dass Teile einiger Sachanlagen in regelmäßigen Zeitabständen gegebenenfalls eines Ersatzes bedürfen. Der Buchwert einer Sachanlage erfasst die Kosten für den Ersatz eines Teils eines solchen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten, sofern die Ansatzkriterien (künftiger Nutzen und Verlässlichkeit der Bewertung) erfüllt sind. Der Buchwert jener Teile, die ersetzt wurden, wird gemäß den Ausbuchungsbestimmungen von IAS 16.67-72 ausgebucht. [IAS 16.13]

Die Fortführung des Betriebs einer Sachanlage (bspw. eines Flugzeugs) kann auch die Durchführung regelmäßiger größerer Wartungen voraussetzen, ungeachtet dessen ob Teile ersetzt werden. Bei Durchführung jeder größeren Wartung werden deren Kosten im Buchwert der Sachanlage als Ersatz erfasst, sofern die Ansatzkriterien erfüllt sind. Wenn erforderlich, können die geschätzten Kosten einer künftigen ähnlichen Wartung als Hinweis benutzt werden, worauf sich die Kosten des jetzigen Wartungsbestandteils zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung der Sachanlage beliefen. [IAS 16.14]

 

Erstmalige Bewertung

Die Bewertung bei Erfassung erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. [IAS 16.15] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen alle Kosten die anfallen, um den Vermögenswert in den beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen. Dazu gehört nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Kosten der Standortvorbereitung, der erstmaligen Lieferung und Verbringung, die Installations- und Monatgekosten, Honorare, sowie die geschätzten Kosten für den Abbruch und das Abräumen des Gegenstandes und die Wiederherstellung des Standortes (s. IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen). [IAS 16.16-17]

Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die hergestellt werden, während eine Sachanlage an den Standort und in den Zustand gebracht wird, die erforderlich sind, damit sie in der von der Unternehmensleitung beabsichtigten Weise genutzt werden kann, werden nicht von den Kosten der Sachanlage abgezogen, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. [IAS 16.20A]

Wenn die Bezahlung der Sachanlage die üblichen Zahlungsfristen überschreitet, sind Marktzinsen zu erfassen oder einzurechnen. [IAS 16.23]

Wird ein Vermögenswert im Tausch gegen einen anderen Vermögenswert (gleicher oder anderer Art) erworben, sind die Anschaffungskosten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn (a) dem Tauschgeschäft fehlt es an wirtschaftlicher Substanz, oder (b) der beizulegende Zeitwert des erhaltenen noch des hingegebenen Vermögenswertes verlässlich schätzbar ist. Wenn der erworbene Gegenstand nicht zum beizulegenden Zeitwert bemessen wird, werden die Anschaffungskosten zum Buchwert des hingegebenen Vermögenswertes bewertet. [IAS 16.24]

 

Folgebewertung

IAS 16 lässt zwei Bewertungsmethoden zu:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell. Der Vermögenswert wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen angesetzt. [IAS 16.30]
  • Neubewertungsmodell. Der Vermögenswert wird zum Neubewertungsbetrag, welcher seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung abzüglich nachfolgender Abschreibungen entspricht, angesetzt, vorausgesetzt der beizulegende Zeitwert kann verlässlich bewertet werden. [IAS 16.31]

 

Neubewertungsmodell

Bei Anwendung des Neubewertungsmodells sind Neubewertungen regelmäßig vorzunehmen, so dass am Bilanzstichtag der Buchwert des Vermögenswerts nicht wesentlich von seinem beizulegenden Zeitwert abweicht. [IAS 16.31]

Wird eine Sachanlage neubewertet, ist die ganze Gruppe der Sachanlagen, zu denen dieser Gegenstand gehört, neu zu bewerten. [IAS 16.36]

Neubewertete Vermögenswerte sind auf gleiche Weise abzuschreiben, wie bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells (s. unten).

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwertes, ist die Wertsteigerung direkt in das Eigenkapital unter die Position Neubewertungsrücklage einzustellen, es sei denn die Wertsteigerung macht eine als Aufwand erfasste Abwertung rückgängig. In diesem Fall ist sie als Ertrag zu erfassen. [IAS 16.39]

Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwertes, ist die Wertminderung in dem Umfang, in dem sie frühere in der Neubewertungsrücklage erfasste Wertsteigerungen desselben Vermögenswerts übersteigt, als Aufwand zu erfassen. [IAS 16.40]

Bei Veräußerung des Vermögenswertes kann die Neubewertungsrücklage direkt den Gewinnrücklagen zugeführt werden oder im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage belassen werden. Die Zuführung zu den Gewinnrücklagen hat erfolgsneutral zu erfolgen (kein “Recycling” über die GuV). [IAS 16.41]

 

Abschreibung (Anschaffungskostenmodell und Neubewertungsmodell)

Für alle abschreibbaren Vermögenswerte gilt:

Das Abschreibungsvolumen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich vergangener Abschreibungen, Wertminderungsaufwendungen und Restwert) ist auf eine systematische Weise über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts zu verteilen. [IAS 16.50]

Der Restwert und die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts sind mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahres zu überprüfen, bei Abweichung der Erwartungen von früheren Einschätzungen, sind die Änderungen als Schätzungsänderungen gemäß IAS 8 zu bilanzieren. [IAS 16.51]

Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts durch das Unternehmen zu entsprechen. [IAS 16.60] Eine erlösbasierte Abschreibungsmethode, die sich aus einer Tätigkeit ergibt, die die Verwendung des Vermögenswert mit einschließt, bietet keine sachgerechte Darstellung des Verbrauchs. [IAS 16.62A]

Die Abschreibungsmethode ist mindestens am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen und ist, sofern Änderungen in dem erwartetem Nutzenverlauf eingetreten sind, prospektiv als Änderung einer Schätzung gemäß IAS 8 zu ändern. [IAS 16.61] Erwartete künftige Verringerungen des Veräußerungspreises können ein Hinweis auf einen stärkeren Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts sein. [IAS 16.56]

Der Abschreibungsbetrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, soweit er nicht in die Buchwerte anderer Vermögenswerte einzurechnen ist. [IAS 16.48]

Die Abschreibung beginnt, wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, und endet, wenn dieser ausgebucht ist, die Abschreibung hört aufgrund einer Stilllegung nicht auf. [IAS 16.55]

 

Werthaltigkeit des Buchwertes

IAS 36 schreibt die Prüfung der Werthaltigkeit von Vermögenswerten („Impairment testing“) und, wenn erforderlich, die Erfassung von Wertminderungen für Sachanlagen vor.

Ansprüche auf Entschädigungen für Wertminderungen von Dritten sind, wenn die Entschädigungen einforderbar werden, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. [IAS 16.65]

 

Ausbuchung (Stilllegung und Veräußerung)

Ein Vermögenswert ist bei Abgang oder Stilllegung, ohne dass künftig wirtschaftlicher Nutzen aus seinem Abgang erwartet wird, aus der Bilanz auszubuchen. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung entspricht der Differenz zwischen dem Erlös und dem Buchwert und ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. [IAS 16.67-71]

 

Angaben

Für jede Gruppe von Sachanlagen sind anzugeben: [IAS 16.73]

  • die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des Buchwerts;
  • die verwendete(n) Abschreibungsmethode(n);
  • die Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;
  • der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen;
  • eine Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der Periode unter Angabe der:
    • Zugänge;
    • Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören, und andere Abgänge;
    • Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse;
    • Erhöhungen oder Verminderungen aufgrund von Neubewertungen;
    • Wertminderungsaufwendungen;
    • Wertaufholungen;
    • Abschreibungen;
    • Netto-Währungsumrechnungsdifferenzen;
    • andere Änderungen.

ebenso anzugeben sind: [IAS 16.74]

  • Beschränkungen von Verfügungsrechten;
  • Ausgaben für die Erstellung von Sachanlagen in der Periode;
  • Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen;
  • Entschädigungen dritter Parteien für Sachanlagen, die wertgemindert oder untergegangen sind oder außer Betrieb genommen wurden, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden.

Werden Sachanlagen zu neubewerteten Beträgen erfasst, sind weitere Angaben erforderlich: [IAS 16.77]

  • der Stichtag der Neubewertung;
  • ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;
  • die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts geführt haben;
  • der Umfang in dem die beizulegenden Zeitwerte unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen Bedingungen getätigte Transaktionen direkt ermittelt wurden, oder ob andere Bewertungsmethoden zur Schätzung herangezogen wurden;
  • der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären;
  • die Neubewertungsrücklage, mit Angabe der Veränderung in der Periode und bestehender Ausschüttungsbeschränkungen.

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