IAS 7

IAS 7 Kapitalflussrechnungen

 

Überblick

Mit IAS 7 Kapitalflussrechnungen wird einem Unternehmen vorheschrieben, eine Darstellung der Zahlungsströme als integralen Bestandteil des Abschlusses darzustellen. Kapitalflüsse werden klassifiziert und nach betrieblichen Tätigkeiten (entweder unter Verwendung der direkten oder der indirekten Methode), nach Investitionstätigkeiten und nach Finanzierungstätigkeiten getrennt dargestellt; bei den letzten beiden Kategorien erfolgt normalerweise eine Darstellung auf Bruttobasis.

IAS 7 wurde im Dezember 1992 erneut veröffentlicht, im September in der englischen Fassung umbenannt (in der deutschen Fassung blieb der Name erhalten), und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1994 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 7

Juni 1976

Entwurf E7 Mittelaufkommens-/Mittelverwendungsrechnung

Oktober 1977

IAS 7 Veränderungsrechnung der Finanzlage

Juli 1991

Entwurf E36 Kapitalflussrechnungen

Dezember 1992

IAS 7 (1992) Kapitalflussrechnungen

1. Januar 1994

Zeitpunkt des Inkrafttretens des IAS 7 (1992)

6. September 2007 In der englischen Fassung von Cash Flow Statements in Statement of Cash Flows als Fogleänderung aus der Überabreitung von IAS 1 umbenannt (der deutsche Name bleibt unverändert).
16. April 2009 IAS 7 im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009 im Hinblick auf die Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte Vermögenswerte geändert
1. Juli 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen, die sich aus IAS 27 ergeben und sich auf Änderungen im Hinblick auf Eigentümerschaft eines Tochterunternehmens beziehen
1. Januar 2010 Zeitpunkt des Inkrafttreten der Änderungen vom April 2009
29. Januar 2016 geändert durch Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7)
1. Januar 2017 Zeitpunkt des Inkrafttreten der Änderungen vom Januar 2016
25. Mai 2023 geändert durch Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)
1. Januar 2024 Zeitpunkt des Inkrafttreten der Änderungen vom Mai 2023

 

Relevante Interpretationen

 

Durch den IASB geplante Änderungen

  • keine

 

Zusammenfassung von IAS 7

 

Zielsetzung von IAS 7

Die Zielsetzung von IAS 7 besteht darin, die Darstellung von Informationen über die vergangenen Veränderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente eines Unternehmens durch eine Kapitalflussrechnung zu fordern. Diese gruppiert die Zahlungsströme der Berichtsperiode nach betrieblicher, Investitions- und Finanzierungstätigkeit.

 

Grundprinzip von IAS 7

Alle Unternehmen, die einen IFRS-konformen Jahresabschluss aufstellen, müssen eine Kapitalflussrechnung beibringen (IAS 7.1).

Die Kapitalflussrechnung untersucht Veränderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente während der Berichtsperiode. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen Barmittel und Sichteinlagen sowie kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Interpretationshinweise legen es so aus, dass eine Finanzinvestition im Regelfall nur dann zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehört, wenn sie – gerechnet vom Erwerbszeitpunkt – eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten besitzt. Kapitalbeteiligungen gehören grundsätzlich nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten, es sei denn, sie sind ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Zahlungsmitteläquivalente (z.B. Vorzugsaktien mit dreimonatiger Restlaufzeit zum festgelegten Rückgabezeitpunkt). Kontokorrentkredite, die auf Anforderung rückzahlbar sind und einen integralen Bestandteil der Zahlungsmitteldisposition des Unternehmens bilden, werden ebenfalls den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zugeordnet (IAS 7.7-8).

 

Darstellung der Kapitalflussrechnung

Zahlungsströme sind in betriebliche, Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zu unterscheiden (IAS 7.10).

Die grundlegenden, in IAS 7 niedergelegten Prinzipien bei der Aufstellung einer Kapitalflussrechnung bestehen in Folgendem:

  • Betriebliche Tätigkeiten sind die wesentlichen erlöswirksamen Tätigkeiten des Unternehmens, die nicht den Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet sind. Betriebliche Zahlungsströme beinhalten Zahlungseingänge von Kunden und Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte (IAS 7.14).
  • Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören (IAS 7.6).
  • Finanzierungstätigkeiten sind Tätigkeiten, die die Eigenkapital- und Fremdkapitalstruktur des Unternehmens verändern (IAS 7.6).
  • Erhaltene und gezahlte Zinsen und Dividenden sind stetig von Periode zu Periode als Zahlungsströme aus betrieblicher, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zu klassifizieren (IAS 7.31).
  • Zahlungsströme aus Ertragssteuern sind grundsätzlich als betriebliche Tätigkeit zu klassifizieren, es sei denn, sie können bestimmten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden (IAS 7.35).
  • Für betriebliche Zahlungsströme wird die direkte Methode zur Darstellung empfohlen, es darf aber auch die indirekte Methode verwendet werden (IAS 7.18).

    Die direkte Methode zeigt jede Hauptklasse der Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen. Der Abschnitt der Kapitalflussrechnung zur betrieblichen Tätigkeit würde bei der direkten Methode wie folgt aussehen:

    Zahlungseingänge von Kunden

    xx,xxx

    Auszahlungen an Lieferanten

    xx,xxx

    Auszahlungen an Beschäftigte

    xx,xxx

    Auszahlungen für andere betriebliche Aufwendungen

    xx,xxx

    Gezahlte Zinsen

    xx,xxx

    Gezahlte Ertragssteuern

    xx,xxx

    Nettozahlungsmittel aus betrieblicher Tätigkeit

    xx,xxx


    Die indirekte Methode korrigiert das abgegrenzte Periodenergebnis um Effekte aus nicht zahlungswirksamen Transaktionen. Der Abschnitt der Kapitalflussrechnung zur betrieblichen Tätigkeit würde bei der indirekten Methode wie folgt aussehen:

    Ergebnis vor Steuern

    xx,xxx

    zuzüglich Abschreibungen auf Sachanlagen

    xx,xxx

    zuzüglich Abschreibungen des Geschäfts- und Firmenwertes

    xx,xxx

    Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen

    xx,xxx

     

    Bestandsminderung der Vorräte

    xx,xxx

    Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistung

    xx,xxx

    Zinsaufwand

    xx,xxx

    abzüglich abgegrenzter, noch nicht gezahlter Zinsen

    xx,xxx

    Gezahlte Zinsen

    xx,xxx

    Gezahlte Ertragsteuern

    xx,xxx

    Nettozahlungsmittel aus betrieblicher Tätigkeit

    xx,xxx

  • Der Wechselkurs, der zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in Fremdwährung und von Zahlungsströme ausländischer Tochterunternehmen benutzt wird, sollte dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Wechselkurs entsprechen (IAS 7.25).
  • Die Zahlungsströmen ausländischer Tochterunternehmen sind mit dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Wechselkurs umzurechnen (IAS 7.26).
  • In der Kapitalflussrechnung sind nur die Zahlungsströme von nach der Equity- oder
    der Anschaffungskostenmethode bilanzierenden assoziierten Unternehmen, Joint Ventures und Tochterunternehmen zu zeigen, welche zwischen dem Anteilseigner und dem Beteiligungsunternehmen anfallen (IAS 7.37).
  • Die Summe der Zahlungsströme aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen und anderweitigen Geschäftseinheiten ist gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit zu klassifizieren. Dabei sind zusätzliche Angaben zu machen (IAS 7.39). Die Summe des Betrages der als Preis gezahlten oder erhaltenen Mittel wird in der Kapitalflussrechnung abzüglich der erworbenen oder veräußerten Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente ausgewiesen (IAS 7.42).
  • Zahlungsströme aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten sind auf Bruttobasis für jede Hauptklasse von Einzahlungen und Hauptklasse von Auszahlungen mit Ausnahme der folgenden Sachverhalte, welche auf Nettobasis angegeben werden können, anzugeben (IAS 7.22-24):
    • Einzahlungen und Auszahlungen im Namen von Kunden (z.B. die Annahme und Rückzahlung von Sichteinlagen durch Bank und Mieten, die für Grundstückseigentümer eingezogen und an diese weitergeleitet werden)
    • Einzahlungen und Auszahlungen für Posten mit großer Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten, grundsätzlich kürzer als drei Monate (z.B. Belastungen und Einzüge von Kreditkartenkunden und der Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen)
    • Einzahlungen und Auszahlungen von Einlagen mit fester Laufzeit
    • Geleistete Anzahlungen und Darlehen an Kunden und deren Rückzahlung
  • Investitions- und Finanzierungsvorgänge, welche nicht zu einer Veränderung von Zahlungsmitteln geführt haben, sind nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung, müssen allerdings an anderer Stelle im Abschluss angegeben werden (IAS 7.43).
  • Ein Unternehmen hat Angaben zu leisten, die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, Veränderungen in den Finanzschulden zu beurteilen (IAS 7.44A-44E).
  • Ein Unternehmen hat Informationen über seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen anzugeben, die es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen, die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Cashflows des Unternehmens sowie auf das Liquiditätsrisiko des Unternehmens zu beurteilen (IAS 7.44F).
  • Die Bestandteile der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind anzugeben und eine Überleitungsrechnung auf die berichteten Beträge in der Bilanz darzustellen (IAS 7.45).
  • Der Betrag an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vom Unternehmen gehalten werden und über die der Konzern nicht verfügen kann, sind in Verbindung mit einer Stellungnahme des Managements anzugeben (IAS 7.48).

 

Ein Beispiel für eine IFRS-konforme Kapitalflussrechung finden Sie in unserem Musterkonzernabschluss.

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