IAS 31

IAS 31 Anteile an Joint Ventures

Entstehungsgeschichte von IAS 31

Dezember 1989 Standardentwurf E35 Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures
Dezember 1990 IAS 31 Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures veröffentlicht
1 Januar 1992 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 31
1994 IAS 31 wird dem neuen Format angepasst
Dezember 1998 IAS 31 wurde durch IAS 39 abgeändert; Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1 Januar 2001
18 Dezember 2003 Überarbeitete Fassung von IAS 31 Anteile an Joint Ventures veröffentlicht
1 Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 31 (überarbeitet 2003)
13 September 2007 Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen herausgegeben, mit dem IAS 31 ersetzt werden soll
10 Januar 2008 Einige bedeutende Änderungen an IAS 31 als Folge der Verabschiedung von Phase II des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse im Hinblick auf den Verlust gemeinschaftlicher Führung
22 Mai 2008 IAS 31 im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2007 hinsichtlich bestimmter Angaben und Wertaufholungen von Wertminderungen (bei der Equity-Methode) geändert
1 Januar 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 31 vom Mai 2008
1 Juli 2009 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 31 vom Januar 2008

Relevante Interpretationen

  • SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen Nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen
  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine - IAS 31 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ersetzt durch IFRS 11 und IFRS 12

Zusammenfassung von IAS 31

Anwendungsbereich

IAS 31 ist für die Bilanzierung aller Anteile an Joint Ventures und die Berichterstattung über die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Joint Venture in den Abschlüssen von Partnerunternehmen und Investoren anzuwenden. Dabei spielen die Strukturen oder Formen, nach denen das Joint Venture operiert, keine Rolle. Eine Ausnahme stellen Beteiligungen von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, Kapitalanlagegesellschaften und ähnlicher Unternehmen an Joint Ventures dar, die (freiwillig oder verpflichtend) als nach IAS 39 zum Handelsbestand gehörig bilanziert werden. Nach IAS 39 sind solche Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wobei die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes im Periodenergebnis erfasst werden [IAS 31.1].

Wichtige Definitionen

[IAS 31.3]

Joint Venture: Eine vertragliche Vereinbarung, in der zwei oder mehr Parteien eine wirtschaftliche Tätigkeit durchführen, die einer gemeinschaftlichen Führung unterliegt.

Partnerunternehmen: Ein Partner an einem Joint Venture, der an der gemeinschaftlichen Führung des Joint Ventures beteiligt ist.

Gesellschafter in einem Joint Venture: Ein Partner an einem Joint Venture, welcher keinen Anteil an der gemeinschaftlichen Führung dieses Joint Ventures hat.

Beherrschung: Die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit zu bestimmen, um daraus Nutzen zu ziehen.

Gemeinschaftliche Führung: Die vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit.

Gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten

Gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten beinhalten statt der Gründung eines getrennten Unternehmens den Gebrauch von Vermögenswerten und anderen Ressourcen des Partnerunternehmens. Jedes Partnerunternehmen benutzt seinen eigenen Vermögenswerte, geht seine eigenen Aufwendungen und Verbindlichkeiten ein und bringt seine eigene Finanzierung auf [IAS 31.13].

IAS 31 verlangt vom Partnerunternehmen, dass es seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Vermögenswerten, alle eingegangenen Schulden, die getätigten Aufwendungen und seinen Anteil an den Erträgen aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen durch das Gemeinschaftsunternehmen ansetzen muss [IAS 31.15].

Vermögenswerte unter gemeinschaftlicher Führung

Vermögenswerte unter gemeinschaftlicher Führung beinhalten die gemeinschaftliche Führung, oft auch das gemeinschaftliche Eigentum, an Vermögenswerten, die an das Gemeinschaftsunternehmen überlassen wurden. Jedes Partnerunternehmen kann einen Anteil der erbrachten Leistungen der Vermögenswerte entnehmen und jeder trägt einen Anteil der getätigten Aufwendungen [IAS 31.18].

IAS 31 verlangt vom Partnerunternehmen, dass es seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Vermögenswerten, alle von ihm direkt eingegangenen Schulden, seinen Anteil an allen gemeinschaftlich mit den anderen Partnerunternehmen eingegangenen Schulden, Erträge aus dem Verkauf oder dem Gebrauch seines Anteils aus der Leistung des gemeinschaftlich geführten Unternehmens und den Anteil an den getätigten Aufwendungen des gemeinschaftlich geführten Unternehmens in seinem Abschluss erfasst [IAS 31.21].

Gemeinschaftlich geführte Unternehmen

Ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen ist eine Gesellschaft, Mitunternehmerschaft oder ein anderes Unternehmen, bei dem zwei oder mehr Partnerunternehmen einen Anteil besitzen und bei dem durch vertragliche Vereinbarung die gemeinschaftliche Führung des Unternehmens begründet wird [IAS 31.24].

Jedes Partnerunternehmen legt im Regelfall Geld oder andere Ressourcen in das gemeinschaftlich geführte Unternehmen ein. Diese Einlagen werden in der Buchhaltung des Partnerunternehmens erfasst und im Abschluss der Partnerunternehmen als eine Beteiligung an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ausgewiesen [IAS 31.29].

IAS 31 erlaubt zwei Alternativen der Bilanzierung für eine Beteiligung an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen – mit unten stehenden Ausnahmen:

  • die Quotenkonsolidierung [IAS 31.30] sowie die
  • Bilanzierung nach der Equity-Methode [IAS 31.38].

Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode sind in den folgenden Ausnahmetatbeständen nicht erforderlich [IAS 31.1-2]:

  • Eine Beteiligung an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die durch eine Wagniskapitalgesellschaft, einen Investmentfonds (oder vergleichbare Unternehmen) gehalten wird und die beim Erstansatz nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung als zu Handelszwecken gehalten designiert wird. Nach IAS 39 werden derartige Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, wobei die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden;
  • Der Anteil ist gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert worden;
  • Ein Mutterunternehmen, welches von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß Tz. 10 von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse befreit ist, kann seinen separaten Abschluss als primären Abschluss aufstellen. In diesem separaten Abschluss kann die Beteiligung an dem gemeinschaftlich geführten Unternehmen zu Anschaffungskosten oder gemäß IAS 39 bilanziert werden;
  • Ein Gesellschafter in einem gemeinschaftlich geführten Unternehmens muss die Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode nicht anwenden, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:
    1. Der Gesellschafter steht selbst vollständig oder teilweise im Eigentum eines anderen Unternehmens und seine anderen Eigentümer, auch wenn sie sonst nicht stimmberechtigt sind, wurden informiert und haben nicht widersprochen, dass der Gesellschafter weder die Quotenkonsolidierung noch die Equity-Methode anwendet;
    2. Die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Gesellschafters werden nicht öffentlich gehandelt;
    3. Der Gesellschafter hat seinen Abschluss nicht bei einer Börsenaufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde eingereicht und ist auch nicht im Begriff, diesen einzureichen, um irgendeine Art von Instrumenten an einem öffentlichen Markt auszugeben; und
    4. Das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Gesellschafters erstellt einen Konzernabschluss, der veröffentlicht wird und in Einklang mit den International Financial Reporting Standards steht.

Quotenkonsolidierung

Bei der Quotenkonsolidierung enthält die Bilanz des Partnerunternehmens seinen Anteil der Vermögenswerte, die es gemeinschaftlich beherrscht und seinen Anteil der Schulden, für die es gemeinschaftlich einsteht. Die Gewinn- und Verlustrechnung des Partnerunternehmens beinhaltet seinen Anteil an den Erträgen und Aufwendungen des gemeinschaftlich geführten Unternehmens [IAS 31.33].

IAS 31 erlaubt die Anwendung von zwei unterschiedlichen Berichtsformaten für die Quotenkonsolidierung [IAS 31.34]:

  • Das Partnerunternehmen kann seinen Anteil an allen Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen des gemeinschaftlich geführten Unternehmens mit ähnlichen Positionen des Konzernabschlusses, Posten für Posten, zusammenfassen; oder
  • Das Partnerunternehmen kann getrennte Posten im Konzernabschluss für seinen Anteil an den Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen an dem gemeinschaftlich geführten Unternehmen einfügen.

Equity-Methode

Die Schritte zur Anwendung der Equity-Methode sind die gleichen wie sie in IAS 28 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen dargelegt werden.

Einzelabschluss des Partnerunternehmens

Wenn ein Partnerunternehmen einen Einzelabschluss veröffentlicht, müssen in diesem Abschluss assoziierte Unternehmen (außer denjenigen die nur zu Veräußerungszwecken in der nahen Zukunft erworben worden und gehalten werden) entweder [IAS 31.46]:

  • zu Anschaffungskosten oder
  • nach IAS 39 bilanziert werden

Transaktionen zwischen einem Partnerunternehmen und einem Joint Venture

Wenn ein Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture leistet oder Vermögenswerte verkauft, während die Vermögenswerte beim Joint Venture verbleiben, darf er, unter der Voraussetzung, dass Chancen und Risiken des Eigentums übertragen wurden, nur den Teil des Gewinns erfassen, der den anderen Gesellschaftern zuzuordnen ist. Das Partnerunternehmen muss den vollen Betrag jeglichen erlittenen Verlustes erfassen, wenn sich Hinweise für einen dauerhaften Wertverlust ergeben [IAS 31.48].

Die Anforderungen für die Erfassung von Gewinnen und Verlusten sind auch auf nicht-monetäre Einlagen anzuwenden solange der Gewinn oder Verlust nicht ermittelt werden kann, oder die anderen Partnerunternehmen ähnliche Vermögenswerte einlegen. Unrealisierte Gewinne oder Verluste sollten gegen die zu Grunde liegenden Vermögenswerte (bei Quotenkonsolidierung) oder gegen die Beteiligung gebucht werden [SIC-13].

Erwirbt ein Partnerunternehmen Vermögenswerte von einem Joint Venture, so darf das Partnerunternehmen seinen Anteil am Gewinn erst dann erfassen, wenn es die Vermögenswerte an unabhängige Dritte weiterverkauft. Verluste sind zu erfassen, wenn Hinweise auf eine dauerhafte Wertminderung vorliegen [IAS 31.49].

Abschluss eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter eines Joint Venture, der nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat seine Anteile am Joint Venture in seinem Konzernabschluss entweder [IAS 31.51]:

  • in Übereinstimmung mit IAS 28 bilanzieren, falls er maßgeblichen Einfluss auf das Joint Venture besitzt; oder
  • in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren.

Teilveräußerungen von einem Gemeinschaftsunternehmen

Falls ein Partnerunternehmen nicht mehr gemeinschaftlich an der Führung eines Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, hat er diese Beteiligung auszubuchen und die Differenz zwischen der Summe aus dem erhaltenen Veräußerungserlös und zurückbehaltenem Anteil und dem Buchwert der Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen zu dem Zeitpunkt im Periodenergebnis zu erfassen, zu dem er der gemeinschaftlichen Führung verlustig geht [IAS 31.45].

Angaben

Ein Partnerunternehmen muss die folgenden Angaben machen:

  • Informationen über Eventualschulden mit Bezug auf seine Beteiligung an einem Joint Venture [IAS 31.54];
  • Informationen über Verpflichtungen in Bezug auf seine Beteiligung an Joint Ventures [IAS 31.55];
  • Eine Aufzählung und Beschreibung von Beteiligungen an wesentlichen Joint Ventures und die Anteilsquote an gemeinschaftlich geführten Unternehmen. Ein Partnerunternehmen, das seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen mithilfe der Quotenkonsolidierung der entsprechenden Posten oder nach der Equity-Methode erfasst, muss die kumulierten Beträge für kurzfristige Vermögenswerte, langfristige Vermögenswerte, kurzfristige Schulden, langfristige Schulden, Erträge und Aufwendungen im Bezug auf seine Beteiligungen an Joint Ventures angeben [IAS 31.56];
  • Die angewendete Bilanzierungsmethode des Partnerunternehmens für seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen [IAS 31.57].

Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds, die ihre Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren, müssen die nach IAS 31.55 f. geforderten Angaben leisten [IAS 31.1].

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