IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit

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31.10.2018

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)' herausgegeben, um die Definition von 'wesentlich' zu schärfen und um die verschiedenen Definitionen im Rahmenkonzept und in den Standards selbst zu vereinheitlichen.

 

Hintergrund

Das Projekt zu Wesentlichkeit des IASB entstand als Ergebis der Angabeninitiative des IASB, die 2012 angestoßen wurde. Das erste Dokument, das im Rahmen der Initiative veröffentlicht wurde war die Zusammenfassung der Rückmeldungen vom Angabeforum vom Mai 2013, in der die Erwägung einer Reihe von weiteren Initiativen einschließlich eines Projekts zu Wesentlichkeit angekündigt wurde, in dessen Rahmen entweder Anwendungsleitlinien oder Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit mit Hilfe eines Beirats entwickelt werden sollten.

Ein Entwurf eines Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit wurde am 28. Oktober 2015 herausgegeben, allerdings wurde nachfolgend klar, dass einige der vorgeschlagenen Leitlinien verbindlich sein müssten, wenn sie den gewünschten Effekt haben sollten. Daher wurde das Projekt aufgespalten in eine Teil, als dessen Ergebnis ein Leitliniendokument veröffentlicht werden sollte, und in einen Teil, der zu Änderungen an IAS 1 und IAS 8 führen sollte. Das endgültige Leitliniendokument Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen wurde im September 2017 zusammen mit einem Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) veröffentlicht. Mit der heutigen Änderungen werden die Vorschläge aus dem Entwurf finalisiert.

 

Änderungen und deren Begründung

Die Änderungen in Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) gelten alle einer Schärfung der Definition von 'wesentlich', die wir nachfolgend aus dem heute veröffentlichten Dokument zitieren (eigene Übersetzung):

Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten von Mehrzweckabschlüssen, die diese auf Grundlage eines solchen Abschlusses, der Finanzinformationen eines bestimmten Unternehmens bietet, treffen, beeinflussen können.

Drei neue Aspekte der überarbeiteten Definition sollten insbesondere beachtet werden:

  • Verschleierung. In der bestehenden Definition wurde nur auf das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen eingegangen. Der Board ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass eine Verschleierung von wesentlichen Informationen durch Informationen, die weggelassen werden können, ähnliche Auswirkungen haben kann. Obwohl der Ausdruck Verschleierung neu in die Definition aufgenommen wurde, war er bereits Bestandteil von IAS 1 (IAS 1.30A).
  • Vernünftiger Weise zu erwarten ist. In der bestehenden Definition heißt es schlicht "beeinflussen könnten". Der Board war der Meinung, dass dies so gelesen werden könnte, dass zu viele Informationen gefordert werden, weil fast alles die Entscheidungen einiger Adressaten beeinflussen "könnte", auch wenn die Wahrscheinlichkeit äußerst gering ist.
  • Primäre Adressaten. In der bestehenden Definition wird auf "Adressaten" ohne weitere Einschränkung Bezug genommen. Wiederum war der Board der Meinung, dass dies zu allgemein verstanden werden und so ausgelegt werden könnte, dass alle denkbaren Adressaten von Abschlüssen zu berücksichtigen sind, wenn entscheiden wird, welche Informationen angegeben werden.

Während der erneuten Erörterungen verbrachte der Board viel Zeit damit, darüber zu diskutieren, was das Verschleiern von Informationen ausmacht. Daher werden in den Änderungen fünf Möglichkeiten hervorgehoben, wie wesentliche Informationen verschleiert werden können:

  • wenn die Sprache bezüglich eines wesentlichen Postens, einer Transaktion oder eines anderen Ereignisses vage oder unklar ist;
  • wenn Informationen über einen wesentlichen Posten, eine Transaktion oder ein anderes Ereignis über den Abschluss verstreut werden;
  • wenn ungleiche Posten, Transaktionen oder andere Ereignisse unangemessen aggregiert werden;
  • wenn gleiche Posten, Transaktionen oder andere Ereignisse unangemessen disaggregiert werden; oder
  • wenn wesentliche Informationen durch unwesentliche Informationen verdeckt werden, sodass unklar wird, welche Informationen wesentlich sind.

Die neue Definition von wesentlich und die dazugehörigen erläuternden Textziffern sind in IAS 1 Darstellung des Abschlusses enthalten. Die Definition von wesentlich in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler wird durch einen Verweis auf IAS 1 ersetzt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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