März

Unternehmensspezifische Angaben in XBRL-Berichten

31.03.2018

XBRL International hat den Entwurf von Leitlinien zu unternehmensspezifischen Angaben in XBRL-Berichten veröffentlicht.

Unternehmensspezifische Angaben sind Fakten, die aufgrund von Vorschriften maßgeblicher Quellen wie den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder freiwillig vom berichtenden Unternehmen in einen Abschluss aufgenommen wurden. Sie sind hinreichend einzigartig, um als spezifisch für das berichtende Unternehmen oder eine kleine Anzahl von berichtenden Unternehmen angesehen zu werden.

Unternehmensspezifischen Angaben erfordern eine besondere Behandlung in XBRL, da die Basis-Taxonomie nicht darauf abzielt, alle möglichen Berichtsanforderungen abzudecken, bzw. dies auch nicht kann, die Berichtseinheiten bei der Anwendung der Prinzipien und Vorschriften einer bestimmten Berichtsdomäne zu bedenken haben. Darüber hinaus erschwert das Wesen von unternehmensspezifischen Angaben die Vergleichbarkeit der Finanzergebnisse von Unternehmen, da unternehmensspezifische Angaben nur selten in einer anerkannten Taxonomie definiert werden, während sie in offenen Berichtsumgebungen wie der weitgehend prinzipienorientierten IFRS-Berichterstattung weit verbreitet sind.

Die vorgeschlagenen Leitlinien finden Sie hier. Stellungnahmen werden bis zum 23. Mai 2018 erbeten.

IASB veröffentlicht überarbeitetes Rahmenkonzept

29.03.2018

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute sein überarbeitetes Rahmenkonzept herausgegeben. Enthalten sind überarbeitete Definitionen von Vermögenswerten und Schulden und neue Leitlinien zu Bewertung und Ausbuchung, Ausweis und Angaben. Das neue Rahmenkonzept stellt keine grundlegende Überarbeitung des Dokuments dar, wie ursprünglich beabsichtigt war, als das Projekt 2004 aufgenommen wurde. Vielmehr hat sich der IASB auf jene Themengebiete beschränkt, die bis dato ungeregelt waren oder die erkennbare Defizite aufwiesen, die es abzustellen galt.

 

Hintergrund

Das derzeitige Rahmenkonzept besteht seit seiner Verabschiedung im Jahr 1989 in weiten Teilen unverändert. Zwar hatten der FASB und der IASB bereits 2004 eine Überprüfung und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts beschlossen, das Projekt aber infolge geänderter Prioritäten sowie eines zu langsamen Projektfortschritts 2010 eingestellt, nachdem nur Phase A des ursprünglichen, gemeinsam verfolgten Projekts abgeschlossen und als Kapitel 1 und 3 in das Rahmenkonzept eingefügt wurde (September 2010). Zu Phase D wurden ein Diskussionspapier und ein Entwurf veröffentlicht, die endgültige Ausarbeitung blieb jedoch unvollendet. Zu den Abschnitten B und C führten die Boards zahlreiche Diskussionen, ohne dass ein Konsultationsdokument veröffentlicht wurde, und die Phasen E bis H blieben bis auf wenige Ausnahmen unbearbeitet.

Im Zuge der 2011 erfolgten Agendakonsultation drückte eine Vielzahl der Befragten den Wunsch aus, vor dem Hintergrund der Vielzahl konzeptioneller Sachverhalte, denen sich der IASB in seinen laufenden Projekten gegenüber sieht, das Projekt zum Rahmenkonzept wiederzubeleben und zum Abschluss zu bringen. Der IASB nahm daher das Projekt im September 2012 wieder formell in sein Arbeitsprogramm auf, diesmal allerdings als vom IASB allein betriebenes Projekt und nicht mehr als grundlegende Überarbeitung, sondern auf jene Themengebiete beschränkte, die bis dato ungeregelt waren (bspw. die Themen Ausweis und Angaben) oder die erkennbare Defizite aufwiesen, die es abzustellen galt. Als erster Schritt wurde im Juli 2013 ein Diskussionspapier veröffentlicht, gefolgt von einem umfassenden Entwurf im Mai 2015.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte des überarbeiteten Rahmenkonzepts

Das Rahmenkonzept 2018 gliedert sich in eine einführende Erläuterung zu Status und Zweck des Rahmenkonzepts, acht Kapitel und ein Glossar:

Kapitel Thema
Status und Zweck des Rahmenkonzepts
1 Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung
2 Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen
3 Der Abschluss und die Berichtseinheit
4 Elemente des Abschlusses
5 Ansatz und Ausbuchung
6 Bewertung
7 Ausweis und Angaben
8 Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte
Anhang A Glossar

Die wesentlichen Inhalte jedes Kapitels fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Status und Zweck des Rahmenkonzepts. Im ersten Abschnitt wird festgehalten, dass das Rahmenkonzept den Zweck hat, den IASB bei der Entwicklung und Überarbeitung von IFRS zu unterstützen, die auf konsistenten Konzepten beruhen, den Erstellern bei der Entwicklung konsistenter Rechnungslegungsgrundsätze für Bereiche zu helfen, die nicht durch einen Standard abgedeckt sind oder für die es eine Rechnungslegungsoption gibt, und allen Parteien zu helfen, die IFRS zu verstehen und zu interpretieren. Dazu wird festgestellt, dass das Rahmenkonzept keiner speziellen Regelung im Rang vorgeht. Falls eine zu entwickelnde Regelung im Widerspruch zum Rahmenkonzept steht, wird der IASB diese Tatsache hervorheben und in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutern.

Kapitel 1 - Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung. Dies ist das erste von zwei Kapiteln, die im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurden, daher gibt es nur geringfügige Änderungen. In dem Kapitel wird festgehalten, dass das Ziel Mehrzweckfinanzberichterstattung darin besteht, Finanzinformationen über die Berichtseinheit bereitzustellen, die für bestehende und potenzielle Anleger, Kreditgeber und andere Gläubiger nützlich sind, um Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. Dies sind Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens und die Ansprüche gegen die Berichtseinheit sowie Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, die die wirtschaftlichen Ressourcen und Ansprüche der Berichtseinheit verändern. Dem Kapitel neu hinzugefügt ist die Betonung, dass diese Informationen von den Adressaten auch genutzt werden können, um beurteilen zu können, ob die Unternehmensleitung verantwortlich mit den Ressourcen des Unternehmens umgeht (sog. stewardship).

Kapitel 2 - Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen. Dies ist das zweite Kapitel, das im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurde (es wurde als Kapitel 3 in das Rahmenkonzept von 2010 aufgenommen). Wieder sind die Änderungen begrenzt. Das Kapitel erläutert die grundlegenden qualitativen Merkmale (Relevanz und wirklichkeitsgetreue Darstellung) und die verbessernden qualitativen Merkmale (Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit) entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und verweist aud die Kostengrenze. Wesentlichkeit wird als unternehmensspezifischer Aspekt von Relevanz behandelt. Das Kapitel führt wieder einen ausdrücklichen Hinweis auf den Begriff der Vorsicht ein und stellt fest, dass das Ausüben von Vorsicht Neutralität unterstützt. Vorsicht wird als umsichtige Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit definiert. Das Kapitel enthält auch einen Zusatz, mit dem klargestellt wird, dass getreue Darstellung die Darstellung des Gehalts eines wirtschaftlichen Phänomens und nicht nur die Darstellung seiner rechtlichen Form bedeutet.

Kapitel 3 - Der Abschluss und die Berichtseinheit. In diesem Kapitels werden die Zielsetzung von Abschlüssen (Zurverfügungstellung von Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, das Eigenkapital und die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens, die Abschlussadressaten helfen, die Aussichten für Nettokapitalzuflüsse in das Unternehmen abzuschätzen und den verantwortlichen Umgang der Unternehmensleitung mit den Ressourcen des Unternehmens zu beurteilen) und die Annahme der Unternehmensfortführung erörtert. Der IASB nennt nur noch zwei Aufstellungen explizit: die Vermögensdarstellung und die Darstellung des finanziellen Erfolgs (letztere ist die frühere Gesamtergebnisrechnung); der Rest sind "andere Darstellungen und Angaben". In dem Kapitel wird festgehalten, dass Abschlüsse für einen bestimmten Zeitraum erstellt werden und Vergleichsinformationen und unter bestimmten Umständen zukunftsgerichtete Informationen enthalten. Neu im Rahmenkonzept ist die Definition einer Berichtseinheit und ihrer Begrenzung. Das Kapitel bekräftigt schließlich die Überzeugung des IASB, dass konsolidierte Abschlüsse mit großer Wahrscheinlichkeit den Abschlussadressaten entscheidungsnützlichere Informationen bieten als nicht konsolidierte Abschlüsse.

Kapitel 4 - Elemente des Abschlusses. Schwerpunkt dieses Kapitels sind die geschärften Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Die Definitionen zitieren wir nachfolgend:
Vermögenswert. Eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die vom Unternehmen als Ergebnis früherer Ereignisse kontrolliert wird. Eine wirtschaftliche Ressource ist ein Recht, das das Potenzial aufweist, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen.
Schuld. Eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen.
Eigenkapital. Der Residualanspruch an den Vermögenswerten des Unternehmens, nachdem alle seine Schulden abgezogen wurden.
Erträge. Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Zunahmen, die sich auf Beiträge von Eigentümern von Eigenkapitalansprüchen beziehen.
Aufwendungen. Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Schulden, die zur Verringerung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Verringerungen, die sich auf Ausschüttungen an Eigentümer von Eigenkapitalansprüchen beziehen.
Neu ist die Einführung einer separaten Definition einer wirtschaftlichen Ressource, um die Verweise auf künftige wirtschaftliche Nutzenströme aus den Definitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld zu entfernen. Der Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" anstatt "Ressource" betont, dass der IASB Vermögenswerte nicht mehr als physische Objekte, sondern als eine Bündel von Rechten betrachtet. Außerdem beziehen sich die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden nicht mehr auf "erwartete" Zu- und Abflüsse. Stattdessen bezieht sich die Definition einer wirtschaftlichen Ressource auf das Potenzial eines Vermögenswertes/einer Schuld, eine Übertragung des wirtschaftlichen Nutzens zu erzeugen/zu verlangen. Die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital ist nicht Bestandteil des neuen Rahmenkonzepts, sondern wurde in das Forschungsprojekt des IASB zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital verlagert.

Kapitel 5 - Ansatz und Ausbuchung. Im Rahmenkonzept wird festgehalten, dass nur Posten, die die Definition eines Vermögenswerts, einer Schuld oder von Eigenkapital erfüllen, in der Vermögensdarstellung erfasst werden und nur Posten, die die Definitionen von Erträgen oder Aufwendungen erfüllen, in der Darstellung des finanziellen Erfolgs erfasst werden. Ihr Ansatz hängt jedoch von zwei Kriterien ab - er muss Abschlussadressaten Folgendes bieten: (1) relevante Informationen über den Vermögenswert oder die Schuld und über jegliche Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital und (2) eine getreue Darstellung des Vermögenswerts oder der Schuld und jeglicher Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital. Es wird auch auf die Kostengrenze verwiesen. Neu im Rahmenkonzept ist die Erörterung von Ausbuchung. Die Ausbuchungsvorschriften werden von zwei Zielen bestimmt: Zum einen sollen die Vermögenswerte und Schulden, die nach dem Geschäftsvorfall oder anderweitigem Ereignis, der/das zu einer Ausbuchung führte, zurückbehalten werden, getreu dargestellt werden; zum anderen muss auch die Veränderung in den Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens als Ergebnis des Geschäftsvorfalls oder anderweitigen Ereignisses ebenfalls getreu dargestellt werden. Im Rahmenkonzept werden Alternativen beschrieben, falls es nicht möglich ist, beide Ziele zu erreichen.

Kapitel 6 - Bewertung. Dieses Kapitel ist der Beschreibung verschiedener Bewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert (beizulegender Zeitwert, Nutzungswert/Erfüllungswert und gegenwärtige Kosten)), der Informationen, die sie bieten, und ihrer Vor- und Nachteile gewidmet. Gegenwärtige Kosten wurden neu in das Rahmenkonzept aufgenommen, weil dafür in der akademischen Literatur breit geworben wird. Eine Tabelle bietet einen Überblick über die Informationen, die aus den verschiedenen Bewertungsmaßstäben abgeleitet werden können. Im Rahmenkonzept werden auch Faktoren erörtert, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Bewertungsmaßstab ausgewählt wird (Relevanz, getreue Darstellung, verbessernde qualitative Merkmale, Faktoren, die sich auf Erstbewertungen beziehen, sowie mehr als ein Bewertungsmaßstab), und es wird darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Zielsetzung der Finanzberichterstattung, der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und der Kostenbeschränkung wahrscheinlich zur Auswahl unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe für unterschiedliche Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen führen wird. Das Rahmenkonzept gibt keine detaillierte Anleitung, wann ein bestimmter Bewertungsmaßstab sachgerecht wäre, da die Eignung bestimmter Bewertungsmaßstäbe je nach Sachverhalt und Umständen variiert. In Bezug auf das Eigenkapital bietet das Rahmenkonzept eine gewisse Erörterung, obwohl das Eigenkapital insgesamt nicht direkt bemessen wird. Dennoch kann es sinnvoll sein, einzelne Eigenkapitalklassen oder Komponenten des Eigenkapitals direkt zu bewerten, um entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Kapitel 7 - Ausweis und Angaben. In diesem Kapitel des Rahmenkonzepts werden Konzepte erörtert, nach denen bestimmt wird, welche Informationen in den Abschluss aufgenommen werden und wie diese Informationen ausgewiesen und angegeben werden sollen. Die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Ergebnis werden jetzt neu als "Darstellung des finanziellen Erfolgs" bezeichnet, allerdings wird dabei nicht festgelegt, ob die Erfolgsrechnung zwei getrennte oder nur eine Darstellung umfassen soll. Es wird nur festgehalten, dass es eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis geben soll. Es wird ferner festgestellt, dass die Gewinn- und Verlustrechnung die primäre Informationsquelle über die finanzielle Leistung eines Unternehmens für die Berichtsperiode ist und dass der Board nur unter "außergewöhnlichen Umständen" der Board entscheiden kann, dass Erträge oder Aufwendungen in das sonstige Gesamtergebnis einzubeziehen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Periodenergebnis im Entwurf nicht definiert wird. Die Frage, was mithin in der Gewinn- und Verlustrechnung und was im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist, bleibt also weiterhin offen.

Kapitel 8 - Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte. Die Inhalte in diesem Kapitel wurden unverändert aus dem bestehenden Rahmenkonzept übernommen. In dem Kapital werden Kapitalkonzepte (finanziell und physisch), Konzepte der Kapitalerhaltung (wiederum finanziell und physisch) und Gewinnermittlung sowie Kapitalerhaltungsanpassungen erörtert. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Überarbeitung Erörterung von Kapital und Kapitalerhaltung die Fertigstellung des Rahmenkonzepts erheblich hätte verzögern können. Der Board kann eine Überarbeitung der Beschreibung und Erörterung von Kapitalerhaltung in der Zukunft immer noch in Erwägung ziehen, wenn er eine solche Überarbeitung für notwendig hält.

Das Rahmenkonzept ist nicht mit einem Zeitpunkt des Inkrafftretens versehen. Der Board wird es ab sofort anwenden.

 

Verweise auf das Rahmenkonzept

Zusammen mit dem überarbeiteten Rahmenkonzept hat der IASB auch Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards herausgegeben. Darin finden sich Änderungen an IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32. Nicht alle Änderungen gelten jedoch der Aktualisierung dieser Verlautbarungen im Hinblick auf darin enthaltene Verweise auf das und Zitate aus dem Rahmenkonzept, sodass sie auf das neue Rahmenkonzept verweisen. Einige Verlautbarungen werden lediglich aktualisiert, um anzugeben, auf welche Version des Rahmenkonzepts sie sich beziehen (das vom IASB im Jahr 2001 übernommene IASC-Rahmenkonzept, das IASB-Rahmenkonzept von 2010 oder das neue überarbeitete Rahmenkonzept von 2018), oder um darauf hinzuweisen, dass die Definitionen des Standards nicht im Einklang mit den im überarbeiteten Rahmenkonzept entwickelten neuen Definitionen aktualisiert wurden.

Die Änderungen, sofern sie tatsächlich Aktualisierungen darstellen, sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.

 

Weiterführende Informationen

Der IASB gibt außerdem bekannt, dass es am 18. April 2018 zwei Live-Internetpräsentationen zur Einführung in das überarbeitete Rahmenkonzept geben wird. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie hier.


 

Tagesordnung für die nächste Sitzung von EFRAG-TEG

29.03.2018

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 6. April 2018 in Brüssel tagen. Für die Sitzung sind jetzt eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen verfügbar.

Unter anderem wird der britische FRC erste Überlegungen zu einem Forschungsprojekt zu immateriellen Vermögenswerten vorstellen. Im einleitenden Papier heißt es:

Die Rolle von immateriellen Vermögenswerten wie Design, Branding, Forschung und Entwicklung sowie Software nimmt zu, und in einigen Branchen wird die langfristige Wertschöpfung mehr durch immaterielle Vermögenswerte als durch Sachanlagen wie Maschinen, Gebäude und Computer bestimmt. Es wird behauptet, dass die aktuelle Finanzberichterstattung nicht alle relevanten Informationen über diese immateriellen Vermögenswerte erfasst.

Die Tagesordnung und Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Anmelden für die Sitzung können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Dort finden Sie auch die Möglichkeit, sich für die Live-Übertragung zu registrieren.

IASB-Podcast zu jüngsten Boardentwicklungen

28.03.2018

Der IASB hat einen Podcast mit der stellvertretenden IASB-Vorsitzenden Sue Lloyd, dem Boardmitglied Darrel Scott und dem Aus- und Weiterbildungsdirektor Matt Tilling aufgezeichnet, in dem die Erörterungen bei der IASB-Sitzung im März zusammengefasst werden.

Auf die folgenden Themen wird in dem Podcast kurz eingegangen (Gesamtlänge des Podcasts ist 14 Minuten):

  • Angabeprinzipien
  • Dynamisches Risikomanagement
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Leitliniendokumet zur Lageberichterstattung
  • Jüngste Sitzungen von CMAC, GPF und IFRS Interpretations Committee mit Bezug auf Board-relevante Themen
  • Überprüfungen nach der Einführung von IFRS 13 und IFRS 8

Zugang zum Podcast haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB. Ausführlichere Zusammenfassungen der erörterten IASB-Projekte finden Sie in unseren deutschsprachigen Beobachtermitschriften von der IASB-Sitzung im März 2018.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im März 2018

28.03.2018

Der IASB ist am 21. und 22. März 2018 zu seiner allmonatlichen Sitzung in London zusammengekommen. Wir haben für Sie die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung übersetzt.

Der Board hat die folgenden Themen erörtert:

Mittwoch

Angabenitiative

Der Board setzte seine Erörterungen der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien fort. Der Board stimmte einstimmig allen Empfehlungen des Stabs zu den nächsten Schritten im Projekt zu.   Dafür hat der Board die Themen in Gruppen eingeteilt: solche, die seiner Meinung nach in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Angaben im Jahresabschluss stehen, solche, die seiner Meinung nach für das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen relevanter sind, solche, die wahrscheinlich nicht zum Angabeproblem beitragen, solche, die getrennt von den wichtigsten Angabeproblemen behandelt werden können, und solche, die im Diskussionspapier nicht adressiert wurden und die der Board jetzt weiter verfolgen wird.

Donnerstag

Dynamisches Risikomanagement

Der Board entschied einstimmig, dass das Zielprofil das Ziel darstellt, auf das die Unternehmensleitung für ein bestimmtes Vermögenswertprofil hinarbeitet, und dass die Nennbeträge des Vermögenswertprofils und des Zielprofils gleich sein müssen, nicht jedoch die Laufzeiten.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Board unterstützte die vom Stab eingeschlagene Richtung in Bezug auf die Definition einer definierten Preisregulierung (die den Anwendungsbereich des neuen Standards festlegt) und und unterstützte auch die Kriterien für den Ansatz von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden.

Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

Der Board hat eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf erörtert, der der Klarstellung der Definitionen einer Rechnungslegungsmethode im Gegensatz zu einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung gilt. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Änderungen an IFRS 8

Der Board erwog, das Projekt mit einer Teilmenge der ursprünglichen Vorschläge fortzusetzen, aber entschied, dass diese keine ausreichenden Verbesserungen bringen würden, um das weitere Vorgehen (oder etwaige Änderungen) zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen.

Die Boardmitglieder waren besorgt darüber, wie diese Entscheidung kommuniziert wird. Es müsse betont werden, dass viele der Bedenken, die bei der Durchführung der Überprüfung nach der Einführung im Jahr 2012 festgestellt wurden, von den Erstellern inzwischen überwunden wurden. Mit der Entscheidung, diese geringfügigen Änderungen nicht zu finalisieren, reagiere der Board auf diese veränderten Umstände. Der Board stellte ferner fest, dass die Arbeiten aus dem Überprüfung nach der Einführung und dem Entwurf nicht verloren gehen würden. Wenn die Arbeit des FASB in diesem Bereich den IASB dazu veranlasse, Änderungen an IFRS 8 in Bezug auf die Aggregation in Erwägung zu ziehen, könnten diese Änderungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Betracht gezogen werden. Es sei einfach nur so, dass der Board die Änderungen für sich genommen nicht rechtfertigen könnte.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 13

Der Board befand, dass IFRS 13 wie beabsichtigt funktioniert. Der Board hat außerdem entschieden, dass die Rückmeldungen zu Angaben an das Projekt zu Angabeprinzipien weitergereicht werden, die Rückmeldungen zu Disaggregierung und Aggregierung an das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen. Der Board und der Stab werden mit den professionellen Bewertern in Kontakt bleiben, um Leitlinien abzustimmen, die der Berufsstand zu Bereichen bieten kann, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung identifiziert wurden. Es wurde entschieden, die Überprüfung damit abzuschließen und keine Änderungen an IFRS 13 vorzunehmen.

Lageberichterstattung

Der IASB überarbeitet derzeit sein Leitliniendokument zur Lageberichterstattung. Die Boardmitglieder hielten fest, dass sich das Leitliniendokument mit der langfristigen Wertschöpfung, der Verknüpfung innerhalb des Berichtspakets und dem Kontext der aktuell berichteten Erfolge befassen sollte. Der Board einigte sich, dass man vorsichtig in Bezug auf die Sprache sein müsse, in der über das Projekt kommuniziert wird, und dass man bedenken muss, wie sich das Projekt in eine allgemeinere Unternehmensberichterstattung einfügt. Die Bewerbungsfrist für die Beratungsgruppe zur Unterstützung des Projekts endet am 20. April 2018.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

 

EFRAG veröffentlicht Ergebnisse einer Literaturanalyse zu IFRS 9 und langfristiger Anlagetätigkeit

28.03.2018

Im Kontext ihrer Untersuchungen zu den möglichen Auswirkungen von IFRS 9 auf langfristige Anlagen hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine Literaturanalyse zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Die Analyse ergänzt das Anfang März 2018 veröffentlichte EFRAG-Diskussionspapier zu Wertminderung und Recycling von Eigenkapitalinstrumenten.

Die EU-Kommission hat EFRAG um fachlichen Rat zu diesem Thema gebeten. EFRAG hat bereits quantitative Daten über den aktuellen Bestand an Eigenkapitalinstrumenten und deren bilanzielle Behandlung erhoben und untersucht, ob Unternehmen erwarten, dass die neuen Rechnungslegungsvorschriften ihre Entscheidungen in Bezug auf Investitionen in Eigenkapitalinstrumente beeinflussen werden. EFRAG berichtete im Januar 2018 über ihre Ergebnisse aus dieser ersten Phase.

In der zweiten Phase untersucht EFRAG, ob und wie die Anforderungen von IFRS 9 in Bezug auf die Bilanzierung von Investitionen in Eigenkapitalinstrumenten verbessert werden könnten. EFRAG hat am 1. März 2018 das bereits erwähnte Diskussionspapier veröffentlicht, um die Meinungen der Anwender zum Recycling und zur Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten einzuholen, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bilanziert werden. Die parallel dazu in Auftrag gegebene Literaturanalyse kommt zu folgendem Schluss:

Die begrenzten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen von IFRS 9 und damit zusammenhängenden Recyclingfragen erschweren Rückschlüsse auf die möglichen Auswirkungen von Rechnungslegungsvorschriften auf die Anlagestrategien langfristiger Anleger. Dennoch schlagen wir vor, dass Standardsetzer berücksichtigen, dass Recycling ein komplexes Thema ist und dass Anleger und andere Nutzer von Finanzinformationen das Thema möglicherweise nicht klar verstehen.

Die Analyseergebnisse in englischer Sprache stehen Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung.

Tagesordnung für die Sitzung von EFRAG-CFSS

28.03.2018

Das Beratungsforum der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 5. April 2018 in Brüssel tagen. Für die Sitzung sind jetzt eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen verfügbar.

Am ausführlichsten besprochen werden sollen die Themen Warenanleihen und virtuelle Währungen, preisregulierte Geschäftsvorfälle, primäre Abschlussbestandteile, und Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten.

Die Tagesordnung und Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Anmelden für die Sitzung können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Dort finden Sie auch die Möglichkeit, sich für die Live-Übertragung zu registrieren.

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im März

28.03.2018

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im März 2018.

Wie bereits berichtet, waren im März die folgenden Entwicklungen zu verzeichnen:

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen von den Sitzungen des EFRAG-Boards und von EFRAG TEG im März 2018 und verweist auf EFRAG-Konsultationsdokumente, die noch kommentiert werden können.

Noch nicht im Monatsrückblick beinhaltet ist die Tatsache, dass EFRAG heute die Ergebnisse einer Literaturanalyse zu den Auswirkungen von IFRS 9 auf langfristige Investitionen veröffentlicht hat.

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB und IFRS-Stiftung reagieren auf Fitness-Check zur öffentlichen Berichterstattung von Unternehmen in der EU

27.03.2018

Am 21. März 2018 hat die Europäische Kommission ein Konsultationsdokument "Fitness-Check des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen" veröffentlicht, das das gewünschte Ergebnis zu enthalten scheint, künftig sogenannte 'Carve-ins' zuzulassen, wenn IFRS für die Anwendung in der EU übernommen werden.

Wie bereits berichtet scheint das Dokument seltsam gegen die Anwendung der IFRS wie vom IASB herausgegeben eingenommen zu sein. Die Vorsitzenden von IASB und IFRS-Stiftung haben jetzt eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie zwar eingestehen, dass jeder Rechtskreis frei entscheiden kann, wie und ob er die IFRS übernimmt, aber sie fragen sich auch, warum ein Rechtskreis einen Weg wählen wollen würde, der den Zielen der G-20 zuwiderläuft, vor dem erst kürzlich in demselben Rechtskreis gewarnt wurde und der zu einem Zustand führt, der in anderen Rechtskreisen als nicht ideal identifiziert wurde.

In der Pressemitteilung wird darauf hingewiesen, dass die EU als G20-Mitglied das Ziel der G20, einen einheitlichen Satz hochwertiger globaler Rechnungslegungsstandards zu erreichen, stets nachdrücklich unterstützt hat. Man frage sich nun, warum die EU erwägen würde, dieses Ziel zu untergraben.

In der Pressemitteilung wird auch noch einmal festgehalten, dass sowohl die Maystadt-Überprüfung im Jahr 2013 als auch die Evaluierung der IAS-Verordnung im Jahr 2015, die beide von der EU selbst durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Einführung von Carve-ins zur Schaffung EU-eigener IFRS zur Entstehung von regionalen und nicht globalen beitragen könnte, was zu höheren Kapital- und Berichterstattungskosten für europäische Emittenten führen würde und die Tür für Lobbyarbeit für private Interessen während des Übernahmeprozesses weit öffnen würde.

Schließlich werden in der Pressemitteilung Belege aus anderen Rechtskreisen angeführt, um einige Behauptungen in der Konsultation zu widerlegen:

  • Sie bietet Zahlenmaterial, das belegt, dass die EU bei der unveränderten Übernahme der IFRS kein Ausreißer ist.
  • Wichtige Rechtskreise, die die IFRS überhaupt nicht übernommen haben (USA), erlauben trotzdem die Verwendung unveränderter IFRS für ausländische Emittenten, während die Einführung von Carve-ins einen Verlust dieses Privilegs bedeuten würde.
  • In wichtigen Rechtskreisen, die die Wahl zwischen unveränderten IFRS und lokal geänderten Standards bieten (Japan), hat kein Unternehmen die lokal geänderten Standards übernommen, um die verbesserte Vergleichbarkeit mit internationalen Wettbewerbern nicht zu verlieren und besser mit internationalen Investoren kommunizieren zu können.
  • Wichtige Rechtskreise mit lokalen Rechnungslegungsstandards, die im Wesentlichen mit den IFRS übereinstimmen (China, Indien), haben vor, im Laufe der Zeit zu einer vollständigen Konvergenz zu kommen, da der derzeitige Zustand vor allem aufgrund der begrenzten internationalen Anerkennung lokaler Standards nicht als ideal angesehen wird.

Die beiden Vorsitzenden kommen in ihrer Mitteilung zu folgendem Schluss:

Wie gesagt, wir akzeptieren voll und ganz, dass es Sache der EU ist, die Rechnungslegungsstandards nach eigenem Ermessen zu übernehmen. Aber wir glauben, dass die Einführung von EU-Carve-ins in die IFRSs in vielerlei Hinsicht eine Lösung ist, die nach einem Problem sucht. Es gibt keine zwingenden Beweise dafür, warum diese notwendig ist, während die Kosten für EU-Unternehmen, die den europäischen Kapitalmärkten Reibungsverluste verursachen werden, zweifellos die Vorteile übersteigen, was im Gegensatz zu dem steht, was mit dem Projekt der Europäischen Kapitalmarktunion erreicht werden soll.

Die vollständige Presseerklärung in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Von den großen europäischen Standardsetzern hat wie berichtet bisher nur das DRSC auf die Konsultation reagiert. Das DRSC befürchtet ein "politisch gewünschtes Ergebnis" und betont, dass es von großer Bedeutung ist, "dass die deutsche Wirtschaft in dieser wichtigen Befragung ihre Stimme erhebt und ein deutlich vernehmbares Signal in Richtung Brüssel sendet". Auch deutsche Familienunternehmen haben sich bereits gegen mögliche Änderungen der IFRS bei der Übernahme für die Anwendung in der EU positioniert.

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 8 in Bezug auf Agendaentscheidungen

27.03.2018

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Änderungen von Rechnungslegungsmethoden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8)' herausgegeben, in dem es insbesondere um Änderungen von Rechnungslegungsmethoden geht, die aus Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committees resultieren. Stellungnahmen werden bis zum 27. Juli 2018 erbeten.

 

Hintergrund

Bei Anwendung von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler ändert ein Unternehmen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur dann, wenn die Änderung durch einen IFRS vorgeschrieben ist oder dazu führt, dass die den Abschlussadressaten zur Verfügung gestellten Informationen entscheidungsnützlicher sind. Ein häufiger Grund, warum ein Unternehmen freiwillig eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ändert, ist jedoch die Berücksichtigung von nicht verbindlichen Erläuterungen, die in den vom IFRS Interpretations Committee veröffentlichten Agendaentscheidungen enthalten sind.

Um freiwillige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich aus Agendaentscheidungen ergeben, zu erleichtern, beabsichtigt der Board, IAS 8 zu ändern, um die Undurchführbarkeitsschwelle für die retrospektive Anwendung solcher Änderungen zu senken.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen im Entwurf ED/2018/1 Änderungen von Rechnungslegungsmethoden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8) sind auf eine Kosten-Nutzen-Analyse ausgerichtet:

  • Wenn ein Unternehmen freiwillig eine Rechnungslegungsmethode aufgrund einer Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee ändert, führt es eine Kosten-Nutzen-Beurteilung durch: Wenn die Kosten des Unternehmens für die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung der Änderung den erwarteten Nutzen für die Abschlussadressaten übersteigen, muss die neue Rechnungslegungsmethode nicht rückwirkend angewendet werden.
  • Der IASB schlägt ergänzend vor, für die Kosten-Nutzen-Beurteilung entsprechende Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.