Status und Zweck des Rahmenkonzepts. Im ersten Abschnitt wird festgehalten, dass das Rahmenkonzept den Zweck hat, den IASB bei der Entwicklung und Überarbeitung von IFRS zu unterstützen, die auf konsistenten Konzepten beruhen, den Erstellern bei der Entwicklung konsistenter Rechnungslegungsgrundsätze für Bereiche zu helfen, die nicht durch einen Standard abgedeckt sind oder für die es eine Rechnungslegungsoption gibt, und allen Parteien zu helfen, die IFRS zu verstehen und zu interpretieren. Dazu wird festgestellt, dass das Rahmenkonzept keiner speziellen Regelung im Rang vorgeht. Falls eine zu entwickelnde Regelung im Widerspruch zum Rahmenkonzept steht, wird der IASB diese Tatsache hervorheben und in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutern.
Kapitel 1 - Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung. Dies ist das erste von zwei Kapiteln, die im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurden, daher gibt es nur geringfügige Änderungen. In dem Kapitel wird festgehalten, dass das Ziel Mehrzweckfinanzberichterstattung darin besteht, Finanzinformationen über die Berichtseinheit bereitzustellen, die für bestehende und potenzielle Anleger, Kreditgeber und andere Gläubiger nützlich sind, um Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. Dies sind Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens und die Ansprüche gegen die Berichtseinheit sowie Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, die die wirtschaftlichen Ressourcen und Ansprüche der Berichtseinheit verändern. Dem Kapitel neu hinzugefügt ist die Betonung, dass diese Informationen von den Adressaten auch genutzt werden können, um beurteilen zu können, ob die Unternehmensleitung verantwortlich mit den Ressourcen des Unternehmens umgeht (sog. stewardship).
Kapitel 2 - Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen. Dies ist das zweite Kapitel, das im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurde (es wurde als Kapitel 3 in das Rahmenkonzept von 2010 aufgenommen). Wieder sind die Änderungen begrenzt. Das Kapitel erläutert die grundlegenden qualitativen Merkmale (Relevanz und wirklichkeitsgetreue Darstellung) und die verbessernden qualitativen Merkmale (Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit) entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und verweist aud die Kostengrenze. Wesentlichkeit wird als unternehmensspezifischer Aspekt von Relevanz behandelt. Das Kapitel führt wieder einen ausdrücklichen Hinweis auf den Begriff der Vorsicht ein und stellt fest, dass das Ausüben von Vorsicht Neutralität unterstützt. Vorsicht wird als umsichtige Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit definiert. Das Kapitel enthält auch einen Zusatz, mit dem klargestellt wird, dass getreue Darstellung die Darstellung des Gehalts eines wirtschaftlichen Phänomens und nicht nur die Darstellung seiner rechtlichen Form bedeutet.
Kapitel 3 - Der Abschluss und die Berichtseinheit. In diesem Kapitels werden die Zielsetzung von Abschlüssen (Zurverfügungstellung von Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, das Eigenkapital und die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens, die Abschlussadressaten helfen, die Aussichten für Nettokapitalzuflüsse in das Unternehmen abzuschätzen und den verantwortlichen Umgang der Unternehmensleitung mit den Ressourcen des Unternehmens zu beurteilen) und die Annahme der Unternehmensfortführung erörtert. Der IASB nennt nur noch zwei Aufstellungen explizit: die Vermögensdarstellung und die Darstellung des finanziellen Erfolgs (letztere ist die frühere Gesamtergebnisrechnung); der Rest sind "andere Darstellungen und Angaben". In dem Kapitel wird festgehalten, dass Abschlüsse für einen bestimmten Zeitraum erstellt werden und Vergleichsinformationen und unter bestimmten Umständen zukunftsgerichtete Informationen enthalten. Neu im Rahmenkonzept ist die Definition einer Berichtseinheit und ihrer Begrenzung. Das Kapitel bekräftigt schließlich die Überzeugung des IASB, dass konsolidierte Abschlüsse mit großer Wahrscheinlichkeit den Abschlussadressaten entscheidungsnützlichere Informationen bieten als nicht konsolidierte Abschlüsse.
Kapitel 4 - Elemente des Abschlusses. Schwerpunkt dieses Kapitels sind die geschärften Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Die Definitionen zitieren wir nachfolgend: Vermögenswert. Eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die vom Unternehmen als Ergebnis früherer Ereignisse kontrolliert wird. Eine wirtschaftliche Ressource ist ein Recht, das das Potenzial aufweist, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen. Schuld. Eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen. Eigenkapital. Der Residualanspruch an den Vermögenswerten des Unternehmens, nachdem alle seine Schulden abgezogen wurden. Erträge. Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Zunahmen, die sich auf Beiträge von Eigentümern von Eigenkapitalansprüchen beziehen. Aufwendungen. Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Schulden, die zur Verringerung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Verringerungen, die sich auf Ausschüttungen an Eigentümer von Eigenkapitalansprüchen beziehen. Neu ist die Einführung einer separaten Definition einer wirtschaftlichen Ressource, um die Verweise auf künftige wirtschaftliche Nutzenströme aus den Definitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld zu entfernen. Der Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" anstatt "Ressource" betont, dass der IASB Vermögenswerte nicht mehr als physische Objekte, sondern als eine Bündel von Rechten betrachtet. Außerdem beziehen sich die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden nicht mehr auf "erwartete" Zu- und Abflüsse. Stattdessen bezieht sich die Definition einer wirtschaftlichen Ressource auf das Potenzial eines Vermögenswertes/einer Schuld, eine Übertragung des wirtschaftlichen Nutzens zu erzeugen/zu verlangen. Die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital ist nicht Bestandteil des neuen Rahmenkonzepts, sondern wurde in das Forschungsprojekt des IASB zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital verlagert.
Kapitel 5 - Ansatz und Ausbuchung. Im Rahmenkonzept wird festgehalten, dass nur Posten, die die Definition eines Vermögenswerts, einer Schuld oder von Eigenkapital erfüllen, in der Vermögensdarstellung erfasst werden und nur Posten, die die Definitionen von Erträgen oder Aufwendungen erfüllen, in der Darstellung des finanziellen Erfolgs erfasst werden. Ihr Ansatz hängt jedoch von zwei Kriterien ab - er muss Abschlussadressaten Folgendes bieten: (1) relevante Informationen über den Vermögenswert oder die Schuld und über jegliche Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital und (2) eine getreue Darstellung des Vermögenswerts oder der Schuld und jeglicher Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital. Es wird auch auf die Kostengrenze verwiesen. Neu im Rahmenkonzept ist die Erörterung von Ausbuchung. Die Ausbuchungsvorschriften werden von zwei Zielen bestimmt: Zum einen sollen die Vermögenswerte und Schulden, die nach dem Geschäftsvorfall oder anderweitigem Ereignis, der/das zu einer Ausbuchung führte, zurückbehalten werden, getreu dargestellt werden; zum anderen muss auch die Veränderung in den Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens als Ergebnis des Geschäftsvorfalls oder anderweitigen Ereignisses ebenfalls getreu dargestellt werden. Im Rahmenkonzept werden Alternativen beschrieben, falls es nicht möglich ist, beide Ziele zu erreichen.
Kapitel 6 - Bewertung. Dieses Kapitel ist der Beschreibung verschiedener Bewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert (beizulegender Zeitwert, Nutzungswert/Erfüllungswert und gegenwärtige Kosten)), der Informationen, die sie bieten, und ihrer Vor- und Nachteile gewidmet. Gegenwärtige Kosten wurden neu in das Rahmenkonzept aufgenommen, weil dafür in der akademischen Literatur breit geworben wird. Eine Tabelle bietet einen Überblick über die Informationen, die aus den verschiedenen Bewertungsmaßstäben abgeleitet werden können. Im Rahmenkonzept werden auch Faktoren erörtert, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Bewertungsmaßstab ausgewählt wird (Relevanz, getreue Darstellung, verbessernde qualitative Merkmale, Faktoren, die sich auf Erstbewertungen beziehen, sowie mehr als ein Bewertungsmaßstab), und es wird darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Zielsetzung der Finanzberichterstattung, der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und der Kostenbeschränkung wahrscheinlich zur Auswahl unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe für unterschiedliche Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen führen wird. Das Rahmenkonzept gibt keine detaillierte Anleitung, wann ein bestimmter Bewertungsmaßstab sachgerecht wäre, da die Eignung bestimmter Bewertungsmaßstäbe je nach Sachverhalt und Umständen variiert. In Bezug auf das Eigenkapital bietet das Rahmenkonzept eine gewisse Erörterung, obwohl das Eigenkapital insgesamt nicht direkt bemessen wird. Dennoch kann es sinnvoll sein, einzelne Eigenkapitalklassen oder Komponenten des Eigenkapitals direkt zu bewerten, um entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Kapitel 7 - Ausweis und Angaben. In diesem Kapitel des Rahmenkonzepts werden Konzepte erörtert, nach denen bestimmt wird, welche Informationen in den Abschluss aufgenommen werden und wie diese Informationen ausgewiesen und angegeben werden sollen. Die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Ergebnis werden jetzt neu als "Darstellung des finanziellen Erfolgs" bezeichnet, allerdings wird dabei nicht festgelegt, ob die Erfolgsrechnung zwei getrennte oder nur eine Darstellung umfassen soll. Es wird nur festgehalten, dass es eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis geben soll. Es wird ferner festgestellt, dass die Gewinn- und Verlustrechnung die primäre Informationsquelle über die finanzielle Leistung eines Unternehmens für die Berichtsperiode ist und dass der Board nur unter "außergewöhnlichen Umständen" der Board entscheiden kann, dass Erträge oder Aufwendungen in das sonstige Gesamtergebnis einzubeziehen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Periodenergebnis im Entwurf nicht definiert wird. Die Frage, was mithin in der Gewinn- und Verlustrechnung und was im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist, bleibt also weiterhin offen.
Kapitel 8 - Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte. Die Inhalte in diesem Kapitel wurden unverändert aus dem bestehenden Rahmenkonzept übernommen. In dem Kapital werden Kapitalkonzepte (finanziell und physisch), Konzepte der Kapitalerhaltung (wiederum finanziell und physisch) und Gewinnermittlung sowie Kapitalerhaltungsanpassungen erörtert. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Überarbeitung Erörterung von Kapital und Kapitalerhaltung die Fertigstellung des Rahmenkonzepts erheblich hätte verzögern können. Der Board kann eine Überarbeitung der Beschreibung und Erörterung von Kapitalerhaltung in der Zukunft immer noch in Erwägung ziehen, wenn er eine solche Überarbeitung für notwendig hält.
|