IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit

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14.09.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8)' herausgegeben, um die Definition von 'wesentlich' zu schärfen und um die verschiedenen Definitionen im Rahmenkonzept und in den Standards selbst zu vereinheitlichen. Stellungnahmen werden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.

 

Hintergrund

Das Projekt zu Wesentlichkeit des IASB entstand als der Angabeninitiative des IASB, die 2012 angestoßen wurde. Das erste Dokument, das im Rahmen der Initiative veröffentlicht wurde war die Zusammenfassung der Rückmeldungen vom Angabeforum vom Mai 2013, in der die Erwägung einer Reihe von weiteren Initiativen einschließlich eines Projekts zu Wesentlichkeit angekündigt wurde, in dessen Rahmen entweder Anwendungsleitlinien oder Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit mit Hilfe eines Beirats entwickelt werden sollten.

Ein Entwurf eines Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit wurde am 28. Oktober 2015 herausgegeben, allerdings wurde nachfolgend klar, dass einige der vorgeschlagenen Leitlinien verbindlich sein müssten, wenn sie den gewünschten Effekt haben sollten. Daher wurde das Projekt aufgespalten in eine Teil, als dessen Ergebnis ein Leitliniendokument veröffentlicht werden sollte, und in einen Teil, der zu Änderungen an IAS 1 und IAS 8 führen sollte. Sowohl das endgültige Leitliniendokument als auch der Entwurf vorgeschlagener Änderungen wurden heute veröffentlicht. Weiterführende Informationen zum Leitliniendokument 2 Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen finden Sie hier.

 

Vorgeschlagene Änderungen und deren Begründung

Die im Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) vorgeschlagenen Änderungen gelten alle einer Schärfung der Definition von 'wesentlich', die wir nachfolgend aus dem Entwurf zitieren (eigene Übersetzung):

Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die auf der Basis des Mehrzweckabschlusses eines bestimmten Unternehmens getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Adressaten dieses Abschlusses beeinflussen.

Drei neue Aspekte der vorgeschlagenen überarbeiteten Definition sollten insbesondere beachtet werden:

  • Verschleierung. In der bestehenden Definition wurde nur auf das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen eingegangen. Der Board ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass eine Verschleierung von wesentlichen Informationen durch Informationen, die weggelassen werden können, ähnliche Auswirkungen haben kann. Obwohl der Ausdruck Verschleierung neu in die Definition aufgenommen wurde, war er bereits Bestandteil von IAS 1 (IAS 1.30A).
  • Vernünftiger Weise zu erwarten ist. In der bestehenden Definition heißt es schlicht "beeinflussen könnten". Der Board war der Meinung, dass dies so gelesen werden könnte, dass zu viele Informationen gefordert werden, weil fast alles die Entscheidungen einiger Adressaten beeinflussen "könnte", auch wenn die Wahrscheinlichkeit äußerst gering ist.
  • Primäre Adressaten. In der bestehenden Definition wird auf "Adressaten" ohne weitere Einschränkung Bezug genommen. Wiederum war der Board der Meinung, dass dies zu allgemein verstanden werden und so ausgelegt werden könnte, dass alle denkbaren Adressaten von Abschlüssen zu berücksichtigen sind, wenn entscheiden wird, welche Informationen angegeben werden.

Darüber hinaus werden im Entwurf folgende Klarstellungen der Erläuterungen vorgeschlagen, die der Wesentlichkeitsdefinition beigegeben sind:

  • Verlagerung von Informationen, die eher erklärend als definierend sind, von der Definition in die erläuternden Textziffern, die die Wesentlichkeitsdefinition begleiten;
  • Aufnahme einer Beschreibung der Merkmale der primären Adressaten von Abschlüssen;
  • Feststellung, dass die Erwägung der Merkmale der Adressaten unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens erfolgen muss;
  • Erläuterung, dass selbst gut informierte und gewissenhafte Adressaten von Zeit zu Zeit ggf. auf die Hilfe von Beratern zurückgreifen müssen; und
  • Hervorhebung, dass Informationen entweder für sich genommen oder in Kombination mit anderen Informationen wesentlich sein können.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Dennoch hat der Board bereits entschieden, dass die Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollen und dass eine vorzeitige Anwendung gestattet sein soll.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Zugehörige Themen

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