Versicherungsverträge

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Gegenwärtiger Stand

Agendapapier 2

Das Paket der Papiere für diese Sitzung war dem Ansatz der variablen Gebühren gewidmet: Agendapapier 2 bot einen Überblick über den Ansatz und die bis dato gefällten Entscheidungen. In Agendapapier 2A wurden der Ansatz der variablen Gebühren und das allgemeine Modell miteinander verglichen, und es wurde der Frage nachgegangen, ob die beiden Ansätze als Teil eines einzigen Bewertungsmodells betrachtet werden können. In Agendapapier 2B wurden drei Folgesachverhalte für den Ansatz der variablen Gebühren aus den anderen vorläufigen Entscheidungen erörtert.

Vergleich des allgemeinen Modells mit dem Ansatz der variablen Gebühren

Agendapapier 2A

Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge für eingebettete Finanzgarantien

Beim Vergleich der Bewertungen nach dem allgemeinen Modell und nach dem Ansatz der variablen Gebühren werden zwei Unterschiede deutlich: einer in Bezug auf die Behandlung von eingebetteten Garantien, und einer in Bezug auf den Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die vertragliche Dienstleistungsmarge aufzuzinsen.

Nach dem allgemeinen Modell werden Änderungen in eingebetteten Garantien, die sich aus Änderungen in Markvariablen ergeben, als Teil der Änderungen des zugrundliegenden Postens behandelt und im Gesamtergebnis erfasst (je nach Wahl der Bilanzierungsmethode entweder nur in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung und im sonstigen Gesamtergebnis).

Beim Ansatz der variablen Gebühren wird das Teilen der Ergebnisse mit den Policeninhabern widergespiegelt. In dem Maße, in dem die Garantien wirksam werden, werden die Ergebnisse nicht geteilt, und dies stellt eine Leistung an den Policeninhaber dar. Daher werden Änderungen in den Garantien in der vertraglichen Dienstleistungsmarge erfasst, bis diese erschöpft ist, und fließen dann in die Gewinn- und Verlustrechnung.  Die unterschiedliche Behandlung soll das unterschiedliche Wesen der Verträge widerspiegeln, wobei ein Satz von Kriterien zu erfüllen ist, um den Ansatz der variablen Gebühren anwenden zu können.

Der Board wurde gebeten, zu bestätigen, dass nach dem Ansatz der variablen Gebühren Änderungen in den Erfüllungszahlungsströmen aus den in Versicherungsverträge eingebetteten Garantien Anpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge bewirken, bevor sie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Abzinsungsätze

In Bezug auf die vertragliche Dienstleistungsmarge werden nach dem allgemeinen Modell festgelegte Anbzinsungssätze verwendet, während nach dem Ansatz der variablen Gebühren gegenwärtige Abzinsungssätze verwendet werden. Das Hauptargument, das dafür vorgebracht wird, zwei unterschiedliche Aufzinsungsmechanismen beizubehalten, ist, dass die Einführung von gegenwärtigen Sätzen für alle Verträge zu komplex wäre.

Ermessen

Schließlich wird der Board gefragt, explizit die Behandlung von Ermessen in der vertraglichen Dienstleistungsmarge für teilnehmende Verträge nach dem allgemeinen Modell zu erwägen. Vier Ansätze werden im Papier vorgestellt, mit denen analysiert wird, was dem Policeninhaber zugesagt ist und was im Ermessen des Versicherers steht. Die vorgeschlagene Definition der Auswirkungen von Ermessen, die in der vertraglichen Dienstleistungsmarge erfasst würde, wären die Änderungen in den erwarteten Kapitalflüsse Ausnahme der Änderungen, die eine Veränderung in Marktbedingungen ausgleichen.

Erörterung durch den Board und vorläufige Entscheidungen

Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge für eingebettete Finanzgarantien

Ein Boardmitglied argumentierte, dass alle Finanzgarantien besser in der Gewinn- und Verlustrechnung oder zumindest im sonstigen Gesamtergebnis und nicht in der vertraglichen Dienstleistungsmarge ausgewiesen werden sollten. Andere Boardmitglieder waren jedoch mit dem Stab der Meinung, dass die Erfassung von Finanzgarantien in der Gewinn- und Verlustrechung zu zu viel Komplexität führen würde. Das Unternehmen müsste den Wert der Garantie von den Zahlungen für die Garantie über die Zeit hinweg trennen. Der gegenwärtige Buchertrag der zugrunde liegenden Vermögenswertentscheidung wäre ebenfalls betroffen. Auf der anderen Seite wäre es aber auch problematisch, 'ein Modell' zu erreichen und Finanzgarantien für Verträge mit nicht-variablen Gebühren in der vertraglichen Dienstleistungsmarge zu erfassen, weil solche Garantien nicht genau definiert sind. Viele der Boardmitglieder waren der Meinung, dass angesichts des Stands des Projekts die Notwendigkeit einer praktischen Lösung für unterschiedliche Arten von Verträgen die möglichen sprunghaften Änderungen ("Klippeneffekte") aus dem Bestehen von zwei Modellen überwiegt.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Dabei stimmten 12 Boardmitglieder für die Empfehlung und zwei dagegen.

Abzinsungsätze

Es gab einige Diskussion um den Ausdruck 'Neubewertung', der in der Fragestellung verwendet wurde. Der Board kam überein, dass der Ausdruck 'Akkretion und Entkoppelung beim gegenwärtigen Satz' sachgerechter sei.

Die Boardmitglieder stimmten der Analyse des Stabs zu, dass beim allgemeinen Modell die vertragliche Dienstleistungsmarge eine Restgröße ist, die nicht den Barwert künftiger Kapitalflüsse widerspiegelt, weil dabei von der ursprünglich berechneten Prämie ausgegangen wird und nicht von der Prämie, die der Versicherer zum Berichtsstichtag für dieselbe nicht verfallene Versicherungsabdeckung berechnet hätte. Dies unterschiedet sich von direkt teilnehmenden Verträgen, wo bei der Dienstleistungsmarge der Ansatz der variablen Gebühren verwendet wird, wo wiederum die zugrunde liegenden Vermögenswerte genutzt werden, um den Gegenwartswert von künftigen variablen Gebühren zu berechnen, der zu jedem Berichtsstichtag erwartet wird.

Zusätzlich zur Aufzinsung und Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge würde die Verwendung aktueller AbzinsungssätzeI auch dazu führen, die Eröffnungsbilanz der vertraglichen Dienstleistungsmarge für jede Berichtsperiode neu berechnen zu müssen. Der Stab und einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass solche aufholenden Anpassungen zu weiterer Komplexität führen würden und schwer zu erklären wären, da sie sich nicht auf künftige Kapitalflüsse beziehen. Einige Boardmitglieder sahen hier eine Parallele dazu, die Marge nach IFRS 15 nicht neu zu bewerten. Andere argumentierten dagegen, dass die Entkopelung und Aufzinsung zu gegenwärtigen Sätzen konzeptionell vorzuziehen sei; dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der lnagen Laufzeit der Verträge und der bedeutenden Anlagemargen in der vertraglichen Dienstleistungsmarge. Ihrer Meinung nach erfordert die Verwendung festgelegter Sätze das Nachhalten historischer Daten und führt zu einer passiven Überfrachtung der Bilanz, bei der verschiedene Teile unter Verwendung unterschiedlicher Sätze bewertet werden.

Es gab auch einige Diskussion dazu, welcher 'aktuelle Satz' - wenn zulässig - für die Aufzinsung verwendet werden sollte: der Satz für die Abzinsung der Erfüllungskapitalströme oder ein Satz, der derselbe unter einem Ansatz der variablen Gebühren gewesen wäre. Die Boardmitglieder erörterten die Gewährung einer Entkoppelung zu aktuellen Abzinsungssätzen als Option, aber hatten Schwierigkeiten, diese Option weiter einzukreisen oder sie mit anderen Wahlrechten in Bezug auf die Bilanzierung in Zusammenhang zu bringen, die im Rahmen des Neuen Standards zu Versicherungsverträgen gewährt werden sollen. Schließlich wurden sie von dem Argument überzeugt, dass die vorläufige Entscheidung in Bezug auf den Ausweis im sonstigen Gesamtergebnisnur den Ausweis betrifft, während ein Wahlrecht in Bezug auf die Aufzinsung/Entkoppelung der vertraglichen Dienstleistungsmarge die Bewertung betreffen würde und den Buchwert der Verischerungsverträge in der Darstellung der Finanzlage beeinflussen würde.

Der Board folgte also der Empfehlung des Stabs, im allgemeinen Modell die Verwendung aktueller Sätze  nicht zuzulassen, um Entkoppelungsanpassungen und die Aufzinsung des Zeitwerts des Geldes des Saldos der vertraglichen Dienstleistungsmarge zu berechnen. Die Abstimmung erfolgte mit 10 zu 4 Stimmen.

Ermessen

Dieser Sachverhalt führte zu den meisten Diskussionen während der Sitzung. Der Stab stellte ein Beispiel mit vier Arten von Auswirkungen von Ermessen auf teilnehmende Verträge vor, die nicht die Definition direkter Teilnahme erfüllen und von der Anwendung des Ansatzes der variablen Gebühren ausgeschlossen sind.

Eine Sichtweise war, dass jegliche Kapitalflüsse, die geringer als die ursprüngliche Erwartung ausfallen, vorbehaltlich einer Mindestgarantie; ermessen darstellen (Sichtweise a). Sichtweise b war, dass das Unternehmen zusagt, Rendite auf die von ihm gehaltenen Vermögenswerte (abzüglich einer Marge) zu zahlen, vorbehaltlich einer Mindestgarantie. Sichtweise c war, dass das Unternehmen eine Rendite auf Grundlage von Marktbedingungen abzüglich einer Marge zahlt, vorbehaltlich einer Mindestgarantie, und dass das Zahlen einer höheren Rendite als der Markt (weil die Rendite der zugrunde liegenden Vermögenswerte höher war) Ermessen darstellt. Die letzte Sichtweise basierte ausschließlich auf vertraglichen Verpflichtungen, so dass alle Kapitalflüsse oberhalb der Mindestgarantie Ermessen darstellten (Sichtweise d).

Ein Großteil der Diskussion dreht sich um die Definition in den Sichtweisen b und c. Der Stab empfahl Sichtweise c, um eine Verknüpfung zu den Vermögenswerten zu vermeiden, die vom Versicherer gehalten werden. Ein Boardmitglied stimmte zwar der Empfehlung des Stabs zu, aber wollte, dass das Unternehmen zu Beginn definiert, welche Haltung es bezüglich der erwarteten im Ermessen stehenden Kapitalflüsse einnimmt. Zu Beginn würde das Unternehmen eine Rendite bestimmen, die es aus einem Satz von Vermögenswerten einzunehmen erwartet. Das Modell würde dann noch einmal durchlaufen mit der tatsächlichen Rendite des erwarteten Satzes. In dem Ausmaß, zu dem ein Unternehmen etwas Anderes zahlt, hat es Ermessen ausgeübt. Andere Boardmitglieder zogen Sichtweise c vor, die auf dem Erfolg der Vermögenswerte aufbaut. Sie argumentierten, dass der Versicherer übrlicherweise Ermessen durch die Zusammensetzung der Vermögenswerte ausübt, die er hält. Allerdings die Betrachtung der Renditezusage des Versicherers auf Grundlage der tatsächlich gehaltenen Vermögenswerte, den Vertrag in den Ansatz der variablen Gebühren schieben, und einige andere Boardmitglieder äußerten Unbehagen darüber.

Einige Boardmitglieder, die sich für Sichtweise b aussprachen, zeigten sich besorgt, weil in dem Beispiel im Papier des Stabs Sichtweise c immer noch einen Saldo aus der vertraglichen Dienstleistungsmarge zeige, wenn der Vertrag belastend geworden sei. Sie waren auch angesichts des Grads der variablen Ergebnisse besorgt, die nach Sichtweise c entstehen, wenn die Szenarioannahmen sich ändern. Ins besondere bei Vermögenswerten mit langer Laufzeit würden sich Schuld und vertragliche Dienstleistungsmarge erhöhen, wenn sich die Zinssätze erhöhen, aber der Versicherer stände nicht schlechter da, als ob die zugrundel liegenden Vermögenswerte variable Sätze lieferten.

Vor dem Hintergrund all dieser Bedenken sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung zu kommen (nur sechs Mitglieder unetrstützten die Empfehlung des Stabs). Der Sachverhalt soll bei der Sitzung im Dezember erneut erörtert werden.

Folgesachverhalte, die sich aus dem Ansatz der variablen Gebühren ergeben

Agendapapier 2B

Sachverhalt 1 - Ausweitung der Möglichkeit, eine Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten zu können

Der Board wurde gebeten, die Möglicheit, einige Vermögenswerte, die den direkt teilnehmenden Verträgen zugrundeliegen, zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten zu können. Dies soll analog zu der Art und Weise geschehen, wie diese Ausnahme bereits für unit-linked-Verträge gewährt wird.

Sachverhalt 2 - Vertragliche Dienstleistungsmarge beim Übergang

Bei der Bestimmung der vertraglichen Dienstleistungsmarge beim Übergang nach dem Ansatz der variablen Gebühren muss das Unternhmen die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte kennen, die den Versicherungsverträgen zugrunde liegen. Bei der Bestimmung der vertraglichen Dienstleistungsmarge beim Übergang kann dies schwierig sein, ohne spätere Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Deshalb wurde im Agendapier folgende Vereinfachung vorgeschlagen:

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bewertet ein Unternehmen einen Vertrag unter Verwendung des Ansatzes der variablen Gebühren als

Beizulegender Zeitwert des Anteils des Unternhmens an den zugrunde liegenden Vermögenswerten

abzüglich

Gegenwärtige Schätzung der verbleibenden Nettokosten für die Verfügungstellung des Vertrags

abzüglich

Akkumulierte Gebühr für bereits in der Vergangenheit erbrachte Leistungen durch Vergleich der verbleibenden Abdeckung mit der Gesamtabdeckung

Die vertragliche Dienstleistungsmarge für die Vorperiode wird neudargestellt, indem die vertragliche Dienstleistungsmarge genommen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmt wird, und indem angenommen wird, dass die gesamte Gebühr für den Vertrag sich seit Beginn der frühesten dargestellten Periode Tnicht geändert hat.

Sachverhalt 3 - Eingebettete Garantien

Die Änderungen in den in den Versicherungsvertrag eingebetteten Garantien werden nach dem Ansatz der variablen Gebühren in der vertraglichen Dienstleistungsmarge erfasst. Allerdings können diese Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, wenn ein Unternehmen ein eigenständiges Derivat verwendet, das das Finanzmarktrisiko der Garantie als Teil seiner Risikomanagmentstrategie abmindert. Diese Strategie muss ohne die Vewendung späterer Erkenntnisse dokumentiert werden.

Daher wird zwecks Vermeidung der Verwendung späterer Erkenntnisse vorgeschlagen, dass die Option nach dem Ansatz der variablen Gebühren, die Änderungen in den eingebetteten Garantien in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, nur prospektiv vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards angewendet werden kann.

Erörterung durch den Board und vorläufige Entscheidungen

Ausweitung der Möglichkeit, eine Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten zu können

Nach kurzer Diskussion unterstützte der IASB einstimmig die Empfehlung des Stabs aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen direkt teilnehmenden und unit-linked-Verträgen.

Vertragliche Dienstleistungsmarge beim Übergang

Während der Diskussion erhob ein Boardmitglied eine Reieh von bedenken hinsichtlich des Ansatzes der vereinfachten rückwirkenden Anwendung. Insbesondere wurden die folgenden Fragen erhoben:

  • Würde der Ansatz Boni und Ausschüttungen berücksichtigen, die seit der frühesten dargestellten peiode aufgetreten sind?
  • Ist es sachgerecht, dass nur der Anteil des Unternehmens an der Rendite aus den zugrunde liegenden Postenzum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (und nichtalle zugrunde liegenden Posten)?
  • Wäre es den Erstellern klar, wie die neu dargestellte vertragliche Dienstleistungsmarge bei erstmaligen Ansatz zu schätzen ist, wenn vereinfachte Annahmen genutzt werden, um die erwarteten Kapitalflüsse, die Abzisnungssätze und die Risikoanpassungen neu darzustellen?

Nach einiger Erwägung dieser Sachverhalte stimmten die Boardmitglieder dieser Zielsetzung zu, aber baten darum, die Formulierungen zu überarbeiten.

Die Boardmitglieder stimmten einstimmig für die Empfehlung des Stabs.

Eingebettete Garantien

Ein Boardmitglied gab an, dass es besser wäre, wenn die Option vom Beginn der Vergleichsperiode angewendet würde als vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards, da dies die vergleichbarkeit erhöhen würde und es kein großes Risiko gäbe, dass spätere Erkenntnisse genutzt würden. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken in Bezug auf diese Sichtweise, da sie sich grundlegend von dem Ansatz unterscheidet, der für IFRS 9 Finanzinstrumente vereinbart wurde.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass Versicherer die Ergebnisse kennen würden, was ihre Entscheidung beeinflussen, ob sie die Option anwenden wollen. Darauf antwortend fragte ein anderes Boardmitglied, ob diese Bedenken abgeschwächt werden könnten, wenn die Designierung zum Zeitpunkt des Beginns der Vergleichsperiode festgelegt werden müsste. Es gab Diskussionen darüber, ob es notwendig sei, Dokumentierung vorliegen zu haben (die bei manchen Versicherern bereits als Teil der Steuerung von Vermögenswerten und Schulden existieren mag), um einen solchen Ansatz zu unterstützen, aber der Stab wies darauf hin, dass zwar eine solche Dokumentierung existieren möge, dass aber Versicherer die Option nicht würden wählen dürfen, weil sie bereits wüssten, was das Ergebnis sei. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass, um das "Rosinenpicken" zu vermeiden, einem Versicherer vorgeschrieben sein müsste, zu handeln, als ob er den neuen Standard bereits angewendet habe, bevor er dies tatsächlich tue. Es sei allerdings schwer, einen solchen Ansatz vor dem Hintergrund der Entscheidungen, die der IASB im Hinblick auf IFRS 9 gefällt hat, zu rechtfertigen.

13 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, 1 dagegen.

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