IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Entflechtungen und andere unbare („in-specie‟, also in gleicher Leistung zu begleichende) Ausschüttungen

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Möglicher Anwendungsbereich des Projektes

IFRIC traf die folgenden Entscheidungen:

In-specie-Ausschüttungen werden als bedingungslose, nicht umkehrbare Übertragungen von Vermögenswerten durch ein Unternehmen an seine Eigenkapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Eigenkapitalgeber definiert.

Alle Eigenkapitalgeber eines Unternehmens in der gleichen Klasse werden gleich behandelt.

Nach der Ausschüttung hat das Unternehmen, das den Vermögenswert ausgeschüttet hat, keine weiteren Rechte auf den wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Vermögenswert resultiert.

Ausgeschüttete Vermögenswerte können jegliche unbare Vermögenswerte sein (einschließlich Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures).

Die Leitlinien würden sich nur der bilanziellen Behandlung im Abschluss des ausschüttenden Unternehmens widmen, und die Auswirkungen der in-specie-Ausschüttungen würden aus Sicht dieses Unternehmens dargestellt.

Der Stab wies darauf hin, dass Situationen, in denen die Eigenkapitalgeber eines Unternehmens, die zu der gleichen Klasse gehören aber nicht gleich behandelt werden, nicht in den Anwendungsbereich fallen, da solche Transaktionen ihrer Natur nach eher Tauschtransaktionen entsprächen und nahelegten, dass es weitere Transaktionen zwischen den Eigenkapitalgebern gäbe. Solcher Sachverhalten sollte man sich in einem zweiten Schritt annehmen, wenn man es für nötig halte.

IFRIC erörterte kurz, ob die durch die Eigenkapitalgeber ausübbare Option zur Barausschüttung in Erwägung gezogen werden sollte. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Barausschüttungsoptionen nicht adressiert werden sollen, aber dass das Bestehen solcher Optionen den allgemeinen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden in-specie-Ausschüttungen nicht einschränken.

Mögliche alternative Behandlungsweisen der ausgeschütteten Vermögenswerte

Auf Grundlage des vorläufigen Anwendungsbereiches erörterte IFRIC die folgenden Sachverhalte:

Sind die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttungen neu zu bewerten und was würde die Neubewertung auslösen?

Wenn eine Neubewertung erfolgt, zu welchem Wert sollten die Vermögenswerte neu bewertet werden?

Wie würden die Differenzen zwischen den Buchwerten und den Neubewertungen bilanziert?

Der Stab schlug die folgenden Alternativen vor:

Alternative 1:

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht neu zu bewerten, d.h.:

Ausschüttungen werden zu den Buchwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte erfasst, die unmittelbar vor der Ausschüttung bestimmt wurden.

Es werden keine Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Stattdessen werden die beizulegenden Zeitwerte der ausgeschütteten Vermögenswerte in die Angaben des Abschlusses aufgenommen.

Alternative 2:

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung neu zu bewerten, d.h.:

Die Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit ihrem beizulegenden zeitwert neu bewertet. Es gibt keine Ausnahme zu der Anforderung, mit dem beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten.

Jegliche Differenzen zwischen Buchwerten und beizulegenden Zeitwerten werden sofort erfolgswirksam erfasst.

IFRIC diskutierte ausführlich, und die Meinungen waren fast genau hälftig zwischen den Alternativen aufgeteilt.

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 1 befürworteten, wiesen darauf hin, dass die IFRS (die heute bestehen), keine Neubewertung im Fall von Ausschüttungen auslösen, und das eine Ausschüttung keine Veräußerung von Vermögenswerten darstellt. Demzufolge würden Differenzen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte nicht erfasst. Darüber hinaus äußerten sich zwei IFRIC-Mitglieder besorgt, dass in-specie-Ausschüttungen nicht der Definition von Erträgen nach Paragraph 92 des Rahmenkonzepts entsprächen, da sie nicht zu einer Vermehrung von Vermögenswerten oder einer Verminderung von Schulden führten.

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 2 befürworteten, argumentierten, dass die betroffenen ermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung kapitalisiert würden und dass eine solche Veränderung eine Neubewertung auslösen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die bilanzielle Behandlung von in-specie-Ausschüttungen nicht anders sein sollte als die von Situationen, in der der betroffene Vermögenswert zuerst verkauft wird und hinterher die Barmittel an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden.

Ein IFRIC-Mitglied bot eine andere Lesart an: Die Ausschüttung sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (weil die Eigenkapitalgeber etwas mit einem Wert vom Unternehmen bekommen). Die Ausschüttung wird erfasst und nur einmal bewertet. Es ist die Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung, die die Neubewertung des Vermögenswertes auslöst, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird.

Eine Probeabstimmung der Mitglieder ergab, dass es genügend Unterstützung für Alternative 2 gab, so dass eine weitere Analyse dieser Alternative durch den Stab gerechtfertigt ist. Um den Bedenken der Mitglieder entgegenzutreten, die Alternative 1 bevorzugten, schlug die Führung des Stabs vor, während der Neuausarbeitung des Papiers für die nächste Sitzung auch den folgenden Ansatz weiter zu untersuchen:

Es ist zu bestimmen, ob eine Verpflichtung geschaffen wird durch die Erklärung, dass die Dividende durch eine unbare Ausschüttung erfolgen wird.

Wenn eine solche Verpflichtung entstanden ist, wie ist die zugehörige Schuld zu bemessen?

Es ist zu bestimmen, ob die Kapitalisierung oder die fiktive Kapitalisierung des ausgeschütteten Vermögenswertes, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird, zu einem Gewinn/Verlust führt und ob ein Gewinn oder Verlust im Abschluss gezeigt wird.

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