Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH

Date recorded:

Auf der Sitzung im November 2008 hatte IFRIC beschlossen, diese Frage nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRIC hatte den Stab gebeten, die Rechte herauszuarbeiten, die ein Unternehmen unter REACH erwirbt, und die Merkmale von REACH-Einhaltungskosten, die eine Interpretation notwendig machen. Diese Informationen würden IFRIC gestatten, festzustellen, ob ein angemessener Umfang für dieses Projekt festgelegt werden kann, womit eine Aufnahme auf die Agenda möglich wäre.

Der Zweck der Erörterung auf der Sitzung im März 2009 lag darin, zu entscheiden, ob dieser Sachverhalt die Kriterien für eine Aufnahme auf die IFRIC-Agenda erfüllt.

Der Stab stellte eine Analyse vor, ob die REACH-Einhaltungskosten die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfüllen.

Identifizierbarkeit

Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung ein gesetzliches Recht ist, das nach EU-Recht von einer Behörde verliehen wird. Daher erfülle die Registrierung die Identifizierbarkeitskriterien.

Beherrschung einer Ressource

Der Stab ist der Meinung, dass die Möglichkeit eines Unternehmens, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus der Registrierung zu kontrollieren, aus den gesetzlichen Rechten, die nach EU-Recht von einer Behörde verliehen werden, entstammen. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, kann die Behörde nicht willkürlich die Registrierung zurückziehen. Dritte Parteien haben keinen freien Zugang zu den Testdaten.

Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens

Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung das Kriterium des Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens auf zwei Arten erfüllen würde:

Es resultiert künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus der Registrierung, weil die Registrierung dem Unternehmen gestattet, die Substanzen oder Produkte in der EU herzustellen oder zu verkaufen und einen künftigen Kapitalzufluss zu generieren. Ohne Registrierung können die Substanzen oder Produkte nicht länger in der EU hergestellt oder verkauft werden.

Kosten einer frühzeitigen Registrierung werden durch spätere Registrierungen kompensiert.

Der Stab ist außerdem der Ansicht, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen auch durch Analogie zu Paragraph 11 von IAS 16 Sachanlagen eingeschätzt werden kann. REACH-Einhaltungskosten weisen die gleichen Merkmale wie Vermögenswerte auf, die aus Umwelt- oder Sicherheitsgründen installiert werden. IAS 16.11 besagt, dass diese Vermögenswerte nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, aber dass sie als Vermögenswerte angesetzt werden, da ohne sie das Unternehmen nicht in der Lage wäre, Chemikalien herzustellen oder zu verkaufen.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Erstattung von Testkosten zwischen einem frühzeitigen Registranten und einem späteren Registranten erfolgt, wären das Kriterium der Beherrschung einer Ressource und das Kriterium des Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens nicht länger durch den Betrag der Erstattung erfüllt (nicht der gesamte Betrag der Gesamtkosten).

Wahrscheinlichkeit, dass der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließt

Der Stab ist der Ansicht, dass die Erfüllung dieses Kriteriums von der Wahrscheinlichkeit aufsichtlicher Zustimmung abhängen würde sowie von der Möglichkeit, die Kosten wieder einzubringen. Im Endeffekt wäre die Einschätzung dieses Kriteriums eine Ermessensfrage.

Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte und andere Ansatzkriterien

Die Stab hielt fest, dass die Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte und die anderen Ansatzkriterien von den folgenden Faktoren abhängen würden:

ob die Substanzen neue oder bestehende Substanzen sind,

ob die Testdaten von einem früheren Registranten erworben wurden.

Wenn neue Substanzen entwickelt und registriert werden, wären die Registrierungskosten Teil der Entwicklungskosten und sollten als selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn sie alle Ansatzkriterien in IAS38.57 erfüllen.

Die Registrierungskosten eines selbsterzeugten immateriellen Vermögenswerts wäre die Summe der Aufwendungen, die ab dem Datum entstehen, zu dem der immaterielle Vermögenswert erstmalig die Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38 erfüllen. Die Kosten eines selbsterzeugten immateriellen Vermögenswerts würden alle direkt zuzuschreibenden Kosten nach IAS 38.66 umfassen.

Wenn bestehende Substanzen registriert werden, Waren die Substanzen bereits vor der Einführung der REACH-Verordnung auf dem Markt. Einige Leitlinien von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weisen auf alternative Sichtweisen hin:

Sichtweise 1: Diese Kosten sollten zum Zeitpunkt ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden, da sie Folgeentwicklungskosten zu einem bestehenden Produkt nach IAS 38.20 darstellen. Sichtweise 2: Diese Kosten sollten als selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn sie die Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38 erfüllen. Sichtweise 3: Diese Kosten sollten als separat erworbene immaterielle Vermögenswerte ähnlich einer produktspezifischen Lizenz angesetzt werden.

Der Stab ist der Ansicht, dass die Registrierungskosten für bestehende Substanzen auch das Kriterium für einen Ansatz als Vermögenswert erfüllen, unabhängig davon, welche der obigen Sichtweisen eingenommen wird, also auch bei Sichtweise 1, und die Kosten nicht zum Zeitpunkt ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden müssen.

Der Stab seine Ausführungen mit der Ansicht, dass die REACH-Einhaltungskosten die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 erfüllen. Der Stab ist der Ansicht, dass der Sachverhalt nicht die Kriterien für eine Aufnahme auf die Agenda erfüllt, da in den IAS ausreichend klare Kriterien für einen Ansatz als immaterielle Vermögenswerte zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden und keine eigene Interpretation entwickelt werden muss. Eine Abweichung in der Praxis wird nicht erwartet. Der Vorschlag des Stabs für die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung ist in Anhang A von Agendapapier 3 dargestellt.

Die Mitglieder von IFRIC wurden dann gebeten, die Analyse des Stabs und seine Schlussfolgerungen zu kommentieren.

Ein IFRIC-Mitglied hielt fest, dass die Formulierung der Agendaentscheidung so gelesen werden könnte, dass jegliche Kosten, die einen Vermögenswert erhalten, aktiviert werden könnten. Das IFRIC-Mitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Analogie zu IAS 16.11 unangemessen sei. Die Bedenken gingen dahin, dass, wenn IAS 16.11 auf andere Arten von Kosten per Analogie angewendet werde, dieser Schluss auf andere Kosten ausgeweitet werden könnte, die aber eigentlich als Aufwand erfasst werden sollten.

Ein anderes IFRIC-Mitglied brachte die Punkt auf, dass es einige Verwirrung darüber gebe, was der Vermögenswert sei, dem die Agendaentscheidung gewidmet sei. Sei es das Recht, in einem spezifischen Rechtskreis tätig zu sein? Der Stab verdeutlichte, dass es ein Recht sei, dass an eine bestimmte Substanz gebunden sei, und nicht das Recht, geschäftlich tätig zu sein.

Es wurde weiterhin klargestellt, dass der Vermögenswert, auf den Bezug genommen wird, die Registrierung der Substanz sei, nicht die Entwicklung der Substanz.

Andere brachten die Frage nach dem Fehlen der Ausschließlichkeit in Bezug auf das Recht auf. Andere IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie Schwierigkeiten hätten, den Vermögenswert zu verstehen, weil die Registrierung nicht den wirtschaftlichen Nutzen erhöhe, sie erhalte den wirtschaftlichen Nutzen nur. Sind Vermögenswerte nur solche, die wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, oder können sie auch ausgeweitet werden auf solche, die wirtschaftlichen Nutzen erhalten? Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass, wenn ein Unternehmen eine Substanz nicht registriere, es keinen Nutzen haben würde, und ihm die Verwendung der Substanz nicht länger gestattet wäre. Ein anderes IFRIC-Mitglied antwortete darauf, dass dies auf das Erhaltungsargument zurückgehe (auf das früher hingewiesen worden sei), und sie könne sich damit nicht anfreunden.

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass man mit dieser Frage in Wahrheit zu klären versuche, ob das Prinzip aus IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte, die ein einzigartiges Recht gewähren, auf nicht einzigartige Rechte angewendet werden kann (wie die REACH-Einhaltungskosten). Dies sei eine andere Frage als die, die der Stab in dem Agendapapier untersucht habe.

IFRIC traf keine Entscheidung, ob dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden solle. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen zu bestimmten Registrierungskosten vorzunehmen und allgemeine Anforderungen für solche Kosten zu identifizieren, einschließlich der gegenwärtigen Praxis für andere Registrierungskosten und in welchen Fällen diese aktiviert würden. Der Stab wurde außerdem gebeten, zu verifizieren, ob es Abweichung in der der Praxis gebe.

Die Ergebnisse dieser weiteren Untersuchungen werden auf der nächsten IFRIC-Sitzung erörtert.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.