Kosten der Befolgung von REACH (Europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)

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Der Stab gab an, dass IFRIC entscheiden müsse, ob ein Projekt zu Kosten der Befolgung von REACH auf die Agenda von IFRIC genommen werden solle. Nach der IFRIC-Sitzung im März hatte der Stab die IFRIC-Mitglieder und einen nationalen Standardsetzer gebeten, Informationen hinsichtlich ihrer Erfahrung in ihren eigenen Organisationen und Ländern zu Verfügung zu stellen, um zu eruieren, ob es in der Praxis unterschiedliche Handhabungen gibt. Aus den Antworten, die der Stab erhielt, (nicht verfügbar für Beobachter) ergab sich für ihn der Schluss, dass dies nicht der Fall ist.

Die meisten erfassen die REACH-Kosten bei ihrem Auftreten als Aufwand und aktivieren sie nicht. Einige begründeten dies mit mangelnder Wesentlichkeit, und dies mag sich in den nächsten Jahren ändern, wenn die Kosten höher werden. Andere Arten von Registrierungskosten scheinen als Aufwand erfasst zu werden, weil sie nicht wesentlich sind. Unternehmen üben bei der Entscheidung, ob Kosten als Aufwand erfasst oder aktiviert werden nach IAS 38 Ermessen aus.

Die Ansicht des Stabs ist, dass in IAS 38 eine genügend klare Definition eines immateriellen Vermögenswerts und genügend klare Ansatzkriterien zu Verfügung gestellt werden, die auf Kosten, die im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung stehen, angewendet werden können, und die Erfüllung dieser Kriterien einschließlich der Vorschrift des Nachweises künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist eine Ermessensfrage.

Ein IFRIC-Mitglied stimmte der Entscheidung, den Sachverhalt aus Wesentlichkeitsgründen nicht auf die Agenda nehmen zu wollen, nicht vollständig zu. Insgesamt gesehen sind die Kosten der Befolgung von REACH immens. Das IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass IFRIC irgendeine Form von Leitlinien entwickeln solle oder alternativ spezifischere Gründe in der Ablehnungsentscheidung angeben solle, da IAS 38 eben nicht eindeutig sei. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Tatsache, dass etwas derzeit nicht wesentlich sei, nicht gleichbedeutend mit der Tatsache sei, dass es von IFRIC nicht behandelt wird.

Ein anderes Boardmitglied stimmte zu, dass IAS 38 nicht völlig eindeutig sei und dass die Ablehnungsentscheidung angemessene Verweise enthalten solle, so dass verstanden werden könne, dass der Standard doch eindeutig sei. Ein anderes IFRIC-Mitglied unterstützte dies und gab an, dass IFRIC eine besser begründete Ablehnungsentscheidung veröffentlichen sollte.

Der Stab gab zur Antwort, dass Ablehnungsentscheidungen keine Leitlinien enthalten sollten. Deshalb wollten sie keine Paragraphennummern angeben; sie stimmten jedoch zu, das Wort "klar" aus der Agendaentscheidung zu streichen.

Ein anderes IFRIC-Mitglied schlug vor, dass IFRIC diesen Sachverhalt auf die Agenda nehmen solle, da IAS 38 nicht dabei helfe, zwischen intern generierten Vermögenswerten und extern bestehenden und damit in Verbindung stehenden Kosten zu unterscheiden. Daher stehe die Vermutung nahe, dass sich in der Praxis Abweichungen entwickeln würden.

Ein anderes IFRIC-Mitglied wies dann darauf hin, dass in Paragraph 34 der Stabunterlagen ein großer Schritt gemacht werde. In dem Paragraphen heißt es:

Der Stab ist der Ansicht, dass die Registrierungskosten für bestehende Substanzen auch das Ansatzkriterium für Vermögenswerte erfüllen, egal welche der obigen Ansichten vertreten wird, also auch bei Sichtweise 1 müssen die Kosten nicht bei ihrem Auftreten als Aufwand erfasst werden.

Das IFRIC-Mitglied gab an, dass in dem Paragraphen sprunghaft geschlossen werde, denn IAS 38 sieht eine solche Aktivierung nur "selten" vor. Das bedeute eine Lizenz zum Weitermachen wie bisher zu vergeben. Das IFIRC-Mitglied fragte, wie man hier zu "selten" gekommen wäre (vorausgesetzt, man beziehe sich hier auf den Paragraphen 20).

Ein anderes Mitglied fragte, wie man zu dem Schluss kommen könne, dass IAS 38 eindeutig sei, wenn IFRIC Monate gebraucht habe, um zu entscheiden, ob das der Fall sei.

Andere IFRIC-Mitglieder unterstützten den Vorschlag, den Sachverhalt mit der Begründung nicht auf die Agenda zu nehmen, dass die Interpretation Anwendungsleitlinien gleichkäme, und nicht in der Agendaentscheidung anzugeben, dass IAS 38 eindeutig sei. Sie schlugen vor, die Wörter "genügend" und "klar" zu streichen. Andere stimmten diesem Vorschlag zu. Ein anderes IFRIC-Mitglied fügte hinzu, dass die Tatsache, dass unter allen Umständen Urteilsvermögen eingesetzt werden müsse, auch in die Agendaentscheidung aufgenommen werden sollte.

Der Vorsitzende bat um Abstimmung um zu eruieren, ob irgendjemand dagegen sei, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Das war bei nur zwei IFRIC-Mitgliedern der Fall.

Es wurde hervorgehoben, dass die Stabunterlagen sehr gut geschrieben seien und ausgezeichnete Hintergrundinformationen für die Frage böten, wie REACH-Kosten zu bilanzieren seien. ES wurde festgehalten, dass REACH ein Thema für die Abteilung für die Erstellung von Lehrmaterialien sein könnte, die Leitlinien herausgeben könne. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung von IFRIC.

Eine in Bezug auf die Formulierung überarbeitete Agendaentscheidung wird nach der Sitzung an die IFRIC-Mitglieder gesendet.

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