Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten

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Auf seiner Sitzung im März vereinbarte IFRIC, dass Anteile an Geldmarktfonds und anderen leicht leicht einlösbare Fonds keine Zahlungsmitteläquivalente sind. Dies liegt daran, dass sie im Grunde Eigenkapitalinstrumente sind, die keine Laufzeit aufweisen.

Daher entscheid IFRIC, dass man erwägen müsse, ob Anteile an Geldmarktfonds im wesentlichen Zahlungsmitteln äquivalent sein sollten. IFRIC entschied außerdem, dass das Kriterium in der Definition, dass Zahlungsmitteläquivalente in bekannte Zahlungsmittelbeträge umwandelbar sein müssen, bedeutet, dass der Zahlungsmittelbetrag, der erhalten wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Investition bekannt sein muss. Das heißt, dass die Anteile nicht als Zahlungsmitteläquivalente angesehen werden könne, weil sie nicht zu jedem Zeitpunkt zum damaligen Marktpreis eingetauscht werden können. Dies würde nicht notwendigerweise das Kriterium erfüllen, dass sie nur einem unbedeutenden Risiko von Wertschwankungen unterworfen sind.

Der Stab führte in das Papier ein, in dem er darauf hinwies, das dessen Ziel sei, die zusätzlichen Untersuchungen zu bieten, die von IFRIC zu diesem Thema gefordert worden waren, und eine Empfehlung darzustellen hinsichtlich der Frage, ob IFRIC diesen Sachverhalt auf die Agenda nehmen solle.

Auf der Sitzung im März war IFRIC zu dem Schluss gekommen, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte, sondern hatte den Stab gebeten, entweder einen Formulierungsvorschlag für eine vorläufige Agendaentscheidung oder eine vorgeschlagene Formulierung einer Änderung an IAS 7 zu entwickeln. Als Ergebnis der Untersuchungen, die in dem Stabpapier dargestellt waren, war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass keine Änderung an IAS 7 notwendig sei, da die wesentlichen Kriterien im Standard eindeutig seien. Der Stab schlug Formulierungen für eine vorläufige Agendaentscheidung vor.

Auf der Sitzung im März ging bei IFRIC eine weitere Bitte um Leilinien in Bezug auf IAS 7 ein, die der Stab als Zusatz in sein Stabpapier aufnahm. Diese Anfrage bezog sich auf die Klassifizierung von festen Einlagen oder ähnlichen Instrumenten mit eine ursprünglichen Laufzeit von mehr als drei Monaten als Zahlungsmitteläquivalente. Die Instrumente erbringen Zinsen zu einem bestimmten Satz, der zum Zeitpunkt der Einlage festgelegt wird., sie können jederzeit eingelöst werden, sind aber einer Strafzahlung bei vorzeitiger Einlösung unterworfen. Die Höhe der Strafzahlung verringert sich in Abhängigkeit der verbleibenden Laufzeit. In der Anfrage wurde eindeutig festgehalten, dass der Einlagenbetrag immer in voller Höhe zurückerhalten wird.

Die Empfehlung des Stabs lautete, dass einlösbare Einlagen mit fester Laufzeit Zahlungsmitteläquivalente sind, will sie die wichtigen Kriterien in der Definition erfüllen:

(a) sie sind während ihrer Laufzeit leicht in einen bekannten Zahlungsmittelbetrag umwandelbar und

(b) sie unterliegen nur einem unbedeutenden Risiko der Wertveränderung gemessen am Betrag zum Zeitpunkt der Einlage.

Ein IFRIC-Mitglied glaubte nicht, dass die Agendaentscheidung die Tatsachen des Zusatzes zur Gänze abdeckt. Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern gab an, dass das Hauptargument sei, dass das Instrument jederzeit einlösbar sei.

Ein anderes IFRIC-Mitglied merkte an, dass der einzige Betrag, der zahlungsmitteläquivalent sei, der Einlagebetrag sei. Jegliche erhaltene Zinsen sollten getrennt bilanziert werden. Ein anderes IFRIC-Mitglied gab an, dass, wenn ein Instrument innerhalb von drei Monaten kündbar sei, es immer noch ein Zahlungsmitteäquivalent sein könne, auch wenn die Laufzeit länger wäre.

Der Stab fügte dann hinzu, dass das Hauptargument für ein Zahlungsmitteläquivalent sei, dass man wiederbekommen, was man eingezahlt habe, nicht nur einen Teil davon. Wenn die Einlage also 100 wäre und man bekommt zu einem beliebigen Zeitpunkt nur 50 zurück, dann sei das kein Zahlungsmitteläquivalent.

Ein anderes IFRIC-Mitglied schlug vor, dass die Absicht der Unternehmensführung wichtig sei. Wenn also beispielsweise die Absicht besteht, eine Anlage fünf Jahre zu halten, wäre es nicht als Zahlungsmitteläquivalent zu betrachten.

Es wurde dann vorgeschlagen, dass eventuell Formulierungen der Agendaentscheidung hinzugefügt werden könnten, die in etwa wie folgt lauten könnten: "solange wie nur ein unbedeutendes Risiko einer Änderung im Buchwert zum Berichtsstichtag vorliegt, kann es als Zahlungsmitteläquivalent angesehen werden." Einige äußerten hierbei Bedenken. Wenn das Unternehmen beabsichtige, den Betrag investiert zu lassen, sei es kein Zahlungsmitteläquivalent.

Der Vorsitzende fragte IFRIC dann, ob der Entscheidung zugestimmt würde, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu.

Der Vorsitzende bat IFRIC dann, die jeweiligen Faktenlagen getrennt zu erwägen.

In Bezug auf die ursprünglichen Fakten erörterte IFRIC Abweichungen in den Zahlungsströmen und vereinbarte, die Agendaentscheidung so zu ändern, dass die Formulierung den ersten Satz von IAS 7.7 widerspiegelt, dass der Zweck sein müsse, kurzfristige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und in nicht Anlagetätigkeit oder irgendeinem anderen Zweck bestehe.

In Bezug auf den Zusatz kam IFRIC zu dem Schluss, dass vor dem Hintergrund der Änderungen an der Agendaentscheidung dieses besondere Tatsachenmuster nicht getrennt erörtert werden muss.

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