Hongkong

Überprüfung der Rechnungslegung durch die Börse von Hongkong zeigt keine bedeutenden Fehler

06.02.2013

Die Börse von Hongkong (Stock Exchange of Hong Kong Limited) hat einen Bericht veröffentlicht, in dem wesentliche Ergebnisse und Feststellungen einer von ihr durchgeführten Überprüfung von 120 Abschlüssen von an der Börse gelisteten Unternehmen, die zwischen Mai 2011 und September 2012 veröffentlicht wurden, zusammengefasst sind. Bei der Überprüfung haben sich nach Meinung der Börse keine bedeutenden Verletzungen der Notierungsvorschriften oder der Rechnungslegungsstandards ergeben, die die Abschlüsse irreführend gemacht, ihre Neudarstellung erforderlich gemacht oder disziplinarische Maßnahmen erfordert hätten.

Eine Reihe von unterlassenen Angaben wurden während der Überprüfung identifiziert, aber nach Ansicht der Börse waren sie im Verhältnis zum gesamten Abschluss nicht wesentlich. Die Börse ließ sich von den entsprechenden Emittenten bestätigen, dass diese Angaben in künftigen Abschlüssen geleistet werden würden.

Bei der Überprüfung wurden die folgenden Schwerpunkte gesetzt:

  • Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten,
  • Telecommunikations- und Internetunternehmen,
  • nicht auf Rechnungslegungsstandards basierende Finanzinformationen.

Zu den Ergebnissen und Empfehlungen aus der Überprüfung gehören die folgenden:

  • Emittenten halten sich immer noch bei der Erklärung bedeutender Ereignisse und Geschäftsvorfälle wie beispielsweise in IAS/HKAS 34 Zwischenberichterstattung gefordert in ihren Zwischen- und Jahresabschlüssen zurück.
  • Die Emittenten sollten sich mit IFRS 3/HKFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse vertraut machen, wenn die Unternehmen oder Vermögenswerte erwerben, um eine nicht sachgerechte Anwendung des Standards zu vermeiden.
  • Emittenten sollten ihre Angaben in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte verbessern und ausbauen, und die Unternehmensleitungen sollten sicherstellen, dass die Annahmen für Wachstumsraten, die in ihren abgezinsten Kapitalflüssen bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags nach IAS/HKAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten verwendet werden, im Betrachtungszeitraum erreichbar sind.
  • Emittenten sollten guter ausgeübter Praxis folgen, wenn sie nicht auf Rechnungslegungsstandards basierende Finanzinformationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass diese Informationen deutlich von denjenigen Finanzinformationen zu unterscheiden sind, die nach Rechnungslegungsstandards erstellt werden.

Die Ergebnisse der Überprüfung erfordern nach Meinung der Börse von Hongkong allerdings keine Weiterverfolgung. Sie "ermutigt" die Unternehmensleitungen nur, die Ergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und allgemein die notierungsvorschriften, Rechnungslegungsstandards und Regulierungsvorschriften zu befolgen.

Sie können sich die englischsprachige Presseerklärung, die eine Verknüpfung auf den Bericht enthält, direkt von der Internetseite der Hongkonger Börse herunterladen.

Börse von Hongkong verbietet Berücksichtigung von unrealisierten landwirtschaftlichen Gewinnen und Verlusten beim Börsengang

18.12.2012

Die Hongkonger Börse (Hong Kong Exchanges and Clearing Limited, HKEx) hat einen Hinweis veröffentlicht, wie Unternehmen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit Bewertungserfolge aus der Zeitwertbewertung zu behandeln haben, wenn sie einen Börsengang anstreben. In dem Schreiben heißt es, dass die Verwendung von "unrealisierten Bewertungserfolgen aus der Zeitwertbewertung von biologischen Vermögenswerten zur Erfüllung der Vorschriften in Bezug auf Handelsergebnisse den Prinzipien der Notierungsvorschriften widerspricht". Stattdessen werden zur Erfüllung der Vorschriften "dokumentierte Veräußerungen von biologischen Vermögenswerten/landwirtschaftlichen Produkten und Renditen (ohne unrealisierte Bewertungserfolge aus der Zeitwertbewertung biologischer Vermögenswerte)" gefordert.

Nach den Vorschriften der HKEx müssen bei einem Börsengang bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf die Ertragslage in den letzten drei Jahren eingehalten werden. Aus diesen Ergebnissen sind alle Gewinne und Verluste auszuschließen, die aus Aktivitäten entstehen, die nicht zur normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens gehören.

In dem jetzt veröffentlichten Hinweis werden folgende Bedenken der HKEx festgehalten:

Wir sind der Meinung, dass der Verkauf von biologischen Vermögenswerten/landwirtschaftlichen Produkten die wesentlichen Tätigkeiten in der eigentlichen normalen Geschäftstätigkeit eines Börsenbewerbers sind, der sich landwirtschaftlichen Aktivitäten widmet. Darüber hinaus sind landwirtschaftliche Vermögenswerte inhärenten Risiken unterworfen, und ihre Bewertung geht normalerweise mit höherer Unsicherheit einher, weil komplexe und nicht leicht zu verifizierende Annahmen getroffen werden.

Im Hongkonger Rechnungslegungsstandard HKAS 41 Landwirtschaft (der mit IAS 41 Landwirtschaft äquivalent ist) wird allgemein vorgeschrieben, dass biologische Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten sind. Nun wurde klargestellt, dass Hongkonger Unternehmen für Zwecke des Börsengangs keine unrealisierten landwirtschaftliche Gewinne, sie sie als Ergebnis der Anwendung von HKAS 41 erfassen, zur Erfüllung der Vorschriften in Bezug auf die Schwellenwerte bei der Ertragslage anführen können.

Die Bewertung von landwirtschaftlichen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert ist ein umstrittenes Thema in Asien, und Bemühungen verschiedener Standardsetzer wie beispielsweise des malaysischen MASB haben dazu geführt, dass der IASB ein eng begrenztes Projekt zur Behandlung von 'produzierenden' biologischen Vermögenswerten wie beispielsweise Obstbäumen und Weinbergen nach IAS 41 auf seine Agenda genommen hat. Ein Entwurf des IASB wird im ersten Halbjahr 2013 erwartet.

Aufgrund ihres Charakters werden Zunahmen des beizulegenden Zeitwerts von produzierenden Vermögenswerten nur bei Veräußerung realisiert (ein Obstbaum produziert jedes Jahr Früchte, die verkauft werden können, aber der zugrundeliegende (und gegebenenfalls zu- oder abnehmende) Wert des Baumes bleibt unrealisiert). Veränderungen im Wert produzierender biologischer Vermögenswerte wären demnach nach den Leitlinien der HKEx von der Berechnung der Schwellenwerte ausgenommen, obwohl sie große Auswirkungen haben können (zum Beispiel im Fall des Auswachsens von biologischen Vermögenswerten).

Sie können sich den Leithinweis in englischer Sprache direkt von der Internetseite der HKEx herunterladen.

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