IAS 21 – Nettoinvestition in eine ausländische Teileinheit – IAS 21.32

Date recorded:

Der Board erörterte, ob auf Wechselkursunterschiede bei monetären Posten, die in unterschiedliche Währungen lauten, verschiedene Bilanzierungsmethoden angewendet werden sollten. Der Board diskutierte auch, ob die einem ausländischen Geschäftsbetrieb durch ein Konzernunternehmen, das nicht das Berichtsunternehmen ist, gewährte Finanzierung als Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in den ausländischen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit IAS 21.32 anzusehen ist.

Der Board stimmte darin überein, dass beabsichtigt sei, monetäre Posten, die auf eine Drittwährung lauten und Teil der Nettoinvestition einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind, ähnlich zu behandeln, als lautete der monetäre Posten auf die funktionale Währung des Berichtsunternehmens oder der ausländischen Betriebsstätte.

Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.33 zu streichen, um die Ungereimtheit zu beseitigen. Der Board deutete demgegenüber seine Präferenz dafür an, lediglich die letzten beiden Sätze des Paragraphen zu streichen und zusätzliche Hinweise einzufügen. Die Sätze, die man streichen würde, wären folgende:

IAS 21.33 "[...] Ein monetärer Posten, der Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellt, kann jedoch auch in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben sein. Die Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des monetären Postens in die funktionalen Währungen des berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben, werden in den Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen umfassen, nicht als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert (d.h. sie werden weiterhin im Ergebnis erfasst)."

Der Board stimmte zu, dass die Möglichkeit, Wechselkursunterschiede in Eigenkapital zu bilanzieren - wie nach IAS 21.32 vorgesehen - , nur dann zur Verfügung stehen sollte, wenn der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist (d.h. Mutter- oder Tochterunternehmen stellen ausländischem Geschäftsbetrieb Kapital zur Verfügung). Zwischen Schwestergesellschaften ausstehende monetäre Posten würden für eine Eigenkapitalbehandlung in Frage kommen, dies schlösse allerdings Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nicht ein. Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.15 wie folgt zu ändern:

IAS 21.15 "Ein Berichtsunternehmen oder ein Unternehmen, das konsolidiert, quotenkonsolidiert oder mittels Equity-Methode in den Konzernabschluss des Berichtsunternehmens einbezogen wird, Ein Unternehmen kann über monetäre Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein derartiger Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar und wird gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu solchen monetären Posten können langfristige Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gezählt werden."

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, ob die vorstehende Änderung hinreichend restriktiv ist, um ihre Anwendung auf eine Situation zu begrenzen, bei der der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist.

Rahmenkonzept - Qualitative Merkmale

Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale erwogen wurden. Im Mai hatten die Boards die qualitativen Merkmale Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board diskutierte alle qualitativen Merkmale außer Relevanz und getreuer Darstellung.

Vergleichbarkeit

Der Stab gab folgende Empfehlungen:

Vergleichbarkeit ist ein wichtiges Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als qualitatives Merkmal in ein konvergiertes Rahmenkonzept aufgenommen werden.

Der Board verschob die Entscheidung zu diesem Sachverhalt auf die nächste Sitzung.

Vergleichbarkeit und Stetigkeit sollten getrennt definiert werden.

Der Board stimmte dem zu.

Relevanz und getreue Darstellung sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen.

Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als die Vergleichbarkeit übertrumpfend angesehen würden.

Angaben können als Ausgleich dienen, falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres Erfordernis nach Relevanz oder getreuer Darstellung außer Kraft gesetzt werden.

Der Board stimmte dem zu.

Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden folgende Anmerkungen:

In der Praxis werde der Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit willen führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern. Dementsprechend sollte man sich vor 'scheinbarer Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit darstelle.

Der Stab wurde gebeten, die Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten. Die Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung vergleichbar sein sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt derselbe ist.

Stetigkeit wird unter die Vergleichbarkeit gefasst.

Verständlichkeit

Der Stab gab folgende Empfehlungen:

Adressaten (dass schließt nicht Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass sie eine angemessene Kenntnis des Wirtschaftsgeschehens besitzen und willens sind, die Information mit angemessener Sorgfalt zu studieren.

Während der Board dem zustimmte, wurde der Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte Adressat der IFRS sei solle, weil dies dem Board bei der Festlegung des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen helfen würde.

Verständlichkeit ist die Güte an Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu erfassen.

Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".

Relevante Information sollte nicht deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu komplex oder schwer zu verstehen ist.

Der Board stimmte dem zu.

Verständlichkeit wird durch die Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und Darstellung finanzieller Information verbessert.

Der Board stimmte dem zu.

Wesentlichkeit

Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board zustimmte:

Wesentlichkeit steht in Beziehung zu getreuer Darstellung, neben der Relevanz.

Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet werden, um festzustellen, ob Informationen hinreichend bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen.

Andere Kandidaten für qualitative Merkmale

Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und FASB vorkommen, erörterte der Board, ob andere Merkmale hinzugefügt werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt und vom Board diskutiert:

Transparenz

Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept verwendet oder abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes Merkmal sein sollte.

Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.