Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS - 2006

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Der Board erörterte drei Empfehlungen bezüglich seines Prozesses der jährlichen Verbesserungen der IFRS.

Übereinstimmende Berichterstattung mit den IFRS

Der Board erörterte, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses ergänzt werden sollte, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen Abschlüsse eines Unternehmens auf IFRS basieren, mit diesen allerdings nicht vollständig übereinstimmen. Dieser Sachverhalt kam aufgrund von Bedenken des IAASB hinsichtlich des Beziehens auf IFRS in Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten auf, wenn Bilanzersteller diese nicht vollständig anwenden. Das Bedenken bezieht sich hauptsächlich auf die Missverständlichkeit der aufgezeigten Informationen.

Der Board stimmte mit diesem Sachverhalt überein und war der Meinung, dass etwas unternommen werden müsste

Die folgenden Ergänzungen an IAS 1 wurden vorgeschlagen:

14A: Ein Unternehmen, in dessen Abschluss erklärt wird, dass dieser auf den IFRS basiert, aber nicht vollständig mit den IFRS übereinstimmt muss:

a. Anhangsangaben in allen Fällen, bei denen es keine Übereinstimmung mit den IFRS gibt, vornehmen;

b. die Wesentlichkeit dieser Differenzen im Jahresabschluss aufzeigen

Beim Betrachten dieses Vorschlages zeigten die Mitglieder des Board spezielle Bedenken bezüglich des Vorschlages in 14A(b). Des Weiteren wurde hinterfragt, ob Stellungnehmende mit der Vorschrift der "Bedeutsamkeit" umgehen können. Der Board drückte auch seine Bedenken dahingehend aus, ob Bedeutsamkeit ein unklarer Ausdruck sei, und erörterte, ob dieser nicht ausreichend durch "Wesentlichkeit" ersetzt werden sollte.

Der Board stellte fest, dass es in der Sitzung vom November keine Entscheidung hierzu geben wird und beauftragte den Mitarbeiterstab, eine Änderung des zweiten vorgeschlagenen Satzes sowie die Notwendigkeit weiterer Leitlinien zu untersuchen.

Darstellung von "Netto-Finanzierungskosten" in der Gewinn- und Verlustrechnung

Der Board erörterte die Möglichkeiten zur Lösung des Konfliktes zwischen den Vorschriften von IAS 1 und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der Darstellung von Netto-Finanzierungskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Board entschied IFRS 7.IG13 zu streichen, da dieser verwirrend sei. Dies würde klarstellen, dass nur IAS 1 die Darstellung von Netto-Finanzierungskosten regelt und somit klarstellen, dass Zinserträge und Zinsaufwendungen nicht saldiert in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden (sofern es nicht, wie zuvor durch IFRIC entschieden, einen Bruttoausweis von Zinserträgen und Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gibt).

Klassifizierung der Schuldenkomponente eines wandelbaren Instrumentes

Der Board erörterte, ob die Schuldkomponente eines wandelbaren Instrumentes, die eine Verpflichtung enthält, diese in bar oder durch andere Vermögenswerte später als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu begleichen, als kurz- oder langfristig klassifiziert wird.

Der Board erörterte diesen Sachverhalt und stimmte überein den IAS 1.60(d) zu ändern, um Auszudrücken, dass eine Schuld als kurzfristig zu designieren ist, wenn das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Verpflichtung der Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag hat.

Das würde den Widerspruch von IAS 1.60(d) mit IAS 1.62 und IAS 32.16 aufheben, welcher darin bestand, die Umwandlung einer Verpflichtung zu Eigenkapital als Begleichung der Schuld anzusehen. Eine Klassifizierung einer Schuld in der Bilanz, die darauf basiert, ob ein uneingeschränktes Recht zur Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten vorliegt, würde die Liquiditätssituation eines Unternehmens besser widerspiegeln.

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