Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Übergreifendes Projekt

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Der Board führte seine Beratungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurement, FVM) fort und erörterte eine Reihe der wichtigsten Sachverhalte bezüglich Ansatz und Bewertung.

Verlässlichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der Board erörterte die Frage, ob alle Finanzinstrumente und verwandte Posten mit hinreichender Verlässlichkeit zu angemessenen Kosten ermittelt werden können. Der Board stellte fest, das insbesondere für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und langfristige Derivate subjektive Annahmen getroffen werden müssen. Allerdings wurde entschieden, dass keine Ausnahme erlaubt sind. Die Frage, ob die Kosten den Nutzen übertreffen könnten, wurde in der Sitzung nicht erörtert.

Betrachtungseinheit für den Ansatz

Im Papier des Stabes wurden die nachfolgenden Möglichkeiten von Betrachtungseinheiten hinsichtlich des Ansatzes betrachtet:

ein Teil des individuellen Instrumentes (Individualansatz)

das individuelle Instrument

ein verbundenes (synthetisches) Instrument

Der Board entschied, das individuelle Instrument als Ausgangspunkt zum Zwecke des Ansatzes zu verwenden. Er merkte an, das dieser Ansatz allerdings von einer spezifischen Vorschrift eines Standards aufgehoben werden kann, wie etwa durch die Erlaubnis zum Ansatz von verbundenen Finanzinstrumenten.

Erstmalige Bewertung

Der Board erörterte, ob ein Finanzinstrument folgendermaßen erstmalig bewertet werden sollte:

Veräußerungswert

Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert

Einige Board-Mitglieder merkten an, dass der Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert bei der erstmaligen Bewertung sich nicht von dem Veräußerungswert unterscheiden sollte. Andere Mitglieder des Board waren der Meinung, das ein Unterschied basierend auf dem vom Unternehmen bei der Erstbewertung verwendeten Bewertungsmodell vorhanden sein könnte. Letztendlich war der Board geteilter Meinung zwischen dem Modell des Veräußerungswerts und dem Modell des Wiederbeschaffungswerts. Keine endgültige Entscheidung wurde getroffen. Jedoch wurde angemerkt, dass für die Folgebewertung der Veräußerungswert maßgeblich sei.

Bewertungseinheit

In dem Diskussionspapier wurden die folgenden Bewertungseinheiten betrachtet:

individuelles Instrument

Portfolio von Instrumenten

a. Portefeuille von identischen Finanzinstrumenten, die in einem aktiven Markt gehandelt werden

b. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken aufweisen

c. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die einzeln ausgleichende Risikopositionen darstellen

Der Board war der Meinung, dass individuelle Instrumente als Ausgangspunkt hinsichtlich der Bewertung genommen werden sollten, die Portefeuille-Kategorien a. und b. allerdings auch angemessene Bewertungseinheiten darstellen könnten.

Darstellung von nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten

Der Board erörterte, wie nicht-realisierte Gewinne und Verluste, die bei der erneuten Bewertung von Finanzinstrumenten entstehen, dargestellt werden sollen. Der Board war der Meinung, nicht zwischen realisierten und nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten zu unterscheiden. Alle realisierten und nicht-realisierten Gewinne und Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.

Bewertung von garantierten Verbindlichkeiten

Der Board erörterte, ob eine Finanzgarantie die Bewertung einer garantierten Verbindlichkeit beeinflusst und ob die Garantie getrennt von der Verbindlichkeit berücksichtigt werden sollte (und daher keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit des Schuldners hat). Hierzu gab es keine Entscheidung, allerdings wurde der Mitarbeiterstab beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, um diesen dann in einer zukünftigen Sitzung zu erörtern. Zur Berichterstattung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund Änderungen des unternehmenseigenen Ausfallrisikos oder eigenen Aktienkurses wurde keine Entscheidung getroffen. Der Stab wurde beauftragt diesen Sachverhalt weiterhin zu untersuchen, um diesen dann bei einer zukünftigen Sitzung erneut aufzugreifen.

Bewertung von bestimmten Optionen und eingebetteten Optionen

Dieser Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob erwartete Zahlungsströme bei der Bewertung eines gegenwärtigen vertraglichen Rechtes bzw. Verpflichtung eines Unternehmens verwendet werden sollen. Als Beispiel verwendete der Board eine geschriebene Option eines Kreditkarten-Unternehmens, die das Recht einräumt, entweder Bargeld zu erhalten oder die Karten zu verwenden, um Produkte und Dienstleistungen zu erhalten.

Zwei Ansätze wurden diskutiert:

Ansatz A: Die verwendeten Zahlungsströme lassen vermuten, dass die Ausübung der Option nur dann vorgenommen wird, wenn eine Wertpapieroption ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der Bezugspreis der Option zum Kauf eines Gegenstandes kleiner als der Marktpreis dieses Gegenstandes ist.

Ansatz B: Alle erwarteten Zahlungsströme eines Marktteilnehmers werden bei der Bewertung des Optionsvertrages berücksichtigt, wie bspw. die Verwendung aller möglichen Zahlungsströme die durch den bestehenden Vertrag auftreten.

Der Board entschied Ansatz B anzuwenden.

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