IFRIC D20: IAS 18 – Kundenbindungsprogramme

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IFRIC führte die wieder aufgenommenen Beratungen über den Interpretationsvorschlag im Licht der eingegangenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme fort. In der Sitzung wurde ein überarbeiteter Interpretationsentwurf diskutiert, insbesondere Änderungen, die als Ergebnis der Sitzung im März 2007 vorgenommen wurden.

Aufteilung der Gegenleistung auf die Prämiengutschriften

Im März 2007 hatte IFRIC verlangt, dass die Interpretation keine Festlegung enthalten solle bezüglich der Frage, wie der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung zwischen den gelieferten Gütern und Dienstleistungen und den von den Kunden erhaltenen Prämiengutschriften aufzuteilen ist. Der Stab schlug vor, dass die Interpretation weiterhin die Verpflichtung zur Verwendung der Methode des relativen beizulegenden Zeitwerts beinhalten soll. Gleichzeitig sollten aber Anwendungshinweise (verpflichtende Teile) ergänzt werden, aus denen hervorgehe, dass der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschrift ein zu akzeptierender Ersatz sein könne. IFRIC lehnte dies ab und wies den Stab an, die Interpretation dahingehend zu entwerfen, dass die auf die Prämiengutschriften aufgeteilte Gegenleistung mit Bezug auf deren beizulegenden Zeitwert bewertet werden soll – der Betrag, für den sie eigenständig verkauft werden könnten. Es gab einige Diskussionen darüber, wie diese Methode in der Interpretation und den damit zusammenhängenden Grundlagen am besten erklärt werden könne.

Von Dritten angebotene Prämien

Im März 2007 entschied IFRIC, die Interpretation zu ändern:

(a) um zu betonen, dass ein Unternehmen die auf Prämiengutschriften aufgeteilte Gegenleistung im Auftrag für Dritte sammeln könne, die Prämien anbieten; und

(b) um die Folgen für die Bewertung und Erfassung der Erträge in einem solchen Fall zu erklären.

IFRIC diskutierte überarbeitete Formulierungen sowie ein damit verbundenes erläuterndes Beispiel; beides war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Materialien enthalten.

IFRIC schien damit einverstanden, dass falls der Verkäufer im Auftrag für den Anbieter handelt, Erträge auf der Basis der erhaltenen Gegenleistung abzüglich des an den Anbieter der Prämie zu zahlenden Betrags zu erfassen. Die Erfassung würde zu dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem das Unternehmen verpflichtet ist, die Gegenleistung an den Dritten zu übergeben.

IFRIC stimmte zu, dass die Art der Prämie nicht den Zeitpunkt der Ertragserfassung verändern sollte. Daher ist die Ertragserfassung im Falle eines Hotels, dass einen Gutschein vergibt, der von Dritten (z.B. einem Kaufhaus) zur Verfügung gestellt wird, zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Gutschein an den Kunden übergeben wird, nicht wenn der Kunde den Gutschein für eine Transaktion im Kaufhaus verwendet.

Änderungen in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode

Im März 2007 forderte IFRIC, einen Kommentar in den Übergangsabschnitt einzufügen, um zu betonen, dass Unternehmen, die zuvor Kosten der Prämiengewährung abgegrenzt haben, bei erstmaliger Anwendung der Interpretation eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vornehmen, nicht die Änderung einer Schätzung. Während dieser Sitzung stimmte IFRIC einer Analyse des Stabs zu, dass dieser Kommentar unnötig sei, da offensichtlich sei, dass die Abgrenzung einer Schuld und die Zurückstellung von Erträgen unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind, auch wenn die Auswirkungen der Änderung nicht wesentlich sind.

Andere Angelegenheiten

Einige IFRIC-Mitglieder äußerten Besorgnis darüber, dass der derzeitige Interpretationsentwurf impliziere, dass Informationen Transaktion für Transaktion beurteilt werden müssten. Der Stab verbesserte die Abhandlung über die Aufteilungsmethode in der Grundlage für Schlussfolgerungen so, dass diese Lesart nicht länger möglich ist. Das höchste Aggregationsniveau wären jedoch die gewährten Prämiengutschriften eines Jahres.

Einige IFRIC-Mitglieder diskutierten auch das „Kreditkarten-Beispiel‟ und stimmten überein, dass die Interpretation klarstellen solle, dass Prämiengutschriften von einer Partei (dem Kreditkarteninstitut) als Folge einer Transaktion zwischen dem Kunden und einer dritten Partei (dem Händler, der die Zahlung per Kreditkarte akzeptiert) gewährt werden können. Der Stab wies darauf hin, dass die Interpretation dies nahe lege, stimmte aber zu, diesen Sachverhalt zu klarer darzustellen.

Ein IFRIC-Mitglied drückte Besorgnis hinsichtlich der Art und Weise aus, in der die Leitlinien zu belastenden Kundenbindungsprogrammen ausgedrückt wurden. Die Schlussfolgerung scheine möglich, dass zusätzliche Schulden erfasst würden. Der Stab stimmte zu, mit dem IFRIC-Mitglied zusammen zu arbeiten, um die unbeabsichtigte Möglichkeit dieser Schlussfolgerung zu beseitigen

IFRIC hält zusätzliche Angabepflichten nicht für notwendig. Die bestehenden Verpflichtungen aus IAS 1 und IAS 18 wurden als ausreichend erachtet.

Neuer Entwurf

IFRIC stimmte mit dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC kam überein, dass die Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft treten soll. Falls die Einführung der Interpretation eine Änderung der Bilanzierungs- und Bilanzierungsmethoden erfordert, wäre IAS 8 anzuwenden.

Zustimmung

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.

Nächste Schritte

Der Stab wird IFRIC so schnell wie möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten. Es besteht Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im Juli 2007 veröffentlicht werden.

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