FASB nimmt Erörterungen zum alternativen Wertminderungsmodell auf

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24.08.2012

Auf seiner Boardsitzung diese Woche hat der US-amerikanische Standardsetzer FASB damit begonnen, eine Alternative zum Modell der drei Portfolien in Bezug auf die Wertminderung, das er gemeinsam mit dem IASB entwickelt hatte, zu erörtern.

 

Hinweis: Auf seiner Boardsitzung am 1. August 2012 hatte der FASb seinen Stab angewiesen, ein alternatives Modell zum Modell der drei Portfolien zu entwickeln, um so Bedenken seiner Anwender geecht zu werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Nachricht vom 3. August 2012.

Bei dieser Sitzung fällte der FASB folgende vorläufigen Entscheidungen (Protokoll der Sitzung in englischer Sprache auf der Internetseite des FASB):

  • Das Bewertungsziel des alternativen Modells würden die erwarteten Kreditverluste sein und zwar als Erwartungswert und nicht als das wahrscheinlichste Ergebnis. Außerdem würde der Zeitwert des Geldes berücksichtigt.
  • Im alternativen Modell gäbe es keine Ansatzschwelle, und Zinseinkünfte würden von den Kreditverlusten abgekoppelt.
  • Zu den berücksichtigten Informationen würden vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und vernünftige und zu rechtfertigende Voraussagen gehören.
  • Im alternativen Modell würde keine Buchungseinheit vorgeschrieben.
  • Der Ansatz von Wertminderungen bei finanziellen Vermögenswerten, die bei Erwerb schon kreditwertgemindert sind, würde dem gleichen Modell folgen.
  • Unrealisierte Verluste bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, wären zu erfassen, wenn das Unternehmen sich entschließt, diese zu veräußern. Unrealisierte Verluste bei finanziellen Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, wären zu erfassen, wenn das Unternehmen diese tatsächlich veräußert.
  • Kreditwertminderungen würden als Rückstellung angesetzt; es würde keine direkte Abschreibung erfolgen.
  • Bei finanziellen Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, wären in der Darstellung der Finanzlage auch die fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich der Risikovorsorge anzugeben. Im Anhang wäre eine Überleitung der fortgeführten Anschaffungskosten auf den beizulegenden Zeitwert anzugeben.

Die vorläufigen Entscheidungen würden für alle finanziellen Vermögenswerte gelten - sowohl für die zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten als auch für diejenigen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Der FASB wies allerdings darauf hin, dass sich diese Entscheidungen noch vor dem Hintergrund anderer derzeit laufender Projekte des FASB ändern können.

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