Versicherungsverträge Phase II

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Im Rahmen der Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen/p

Die erste gestellte Frage bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie verwendeten. Einige Board- Mitglieder stimmten mit dieser Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des Vertrages unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen möglicherweise andere Ziele verfolgen können als normale langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche Regelungen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen seien.

Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von Verträgen nach sich ziehen sollten. Der Board erörterte kurz die Frage, ob der Preis der einzige signifikante Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem Schluss, dass dies wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss, auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.

Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden Zahlungen. Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes, nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle, vernünftig erschien, allerdings nicht aus den genannten Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die Zahlungen habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage zu stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf den Erhalt dieser Zahlungen habe.

Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn die erwarteten Zahlungen vertraglich festgelegt seien. In diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich festgelegt seien. Aus diesem Grunde ändere sich der Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein ansatzfähiger Vermögenswert.

Der Board debattierte ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein zusätzliches Thema war die Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber seine Prämien nicht zahlt. Der entscheidende Punkt ist, wie stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe.

Die Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.

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