Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

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Die folgenden Fragen ergaben sich aus den Änderungsentwürfen zu IAS 12:

1. Die Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz unterscheidet

Der Stab empfahl, sämtliche Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem beizulegenden Zeitwert. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim erstmaligen Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum beizulegenden Zeitwert neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten, würden, so dass diese zum Fair Value neubewertet würden, unter Annahme, dass der Steuerwert dem beizulegenden Zeitwert entspreche.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise den Anschaffungskosten und somit dem beizulegenden Zeitwert zu diesem Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert der Steuerwert nicht dem früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem Vermögenswert sieht. Aufgrund der möglichen Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in die Literatur aufzunehmen.

2. Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde eine Ausnahme vom "Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109 beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich, mit dem Ziel, diesen transparenter zu machen.

Im Einklang mit seiner im Rahmen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes in IAS 12.

Der Board entschied, dass die Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am FASB zu orientieren.

Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom Board diskutiert

2.1 Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital

Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109 enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen, bei denen die Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war. Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls erfolgsneutral angesetzt; SFAS 109 sieht deren erfolgswirksamen Ansatz vor.

Einige Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt handelte. Nach einer gewissen Diskussion beschloss der Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von Stellungnahmen zu bitten.

2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten

Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten) über steuerliche Landesgrenzen hinaus stellt einen steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen Rechtsraum des Käufers führt. Dieser neue Steuerwert ist in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene Parteien veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter Steuern auf die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte früher beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109 zu streichen.

Der Board merkte an, dass ein derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt. Andererseits handelt es sich um einen steuerbaren Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der Board die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe des die vom Käufer bezahlten Steuern überschießenden Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine Änderung notwendig sei.

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