Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Definition des Begriffs "Beizulegender Zeitwert"

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Unterschiede zwischen der Fair-Value-Definition des FASB-Standardentwurfs "Fair Value Measurements (FVM)" und der nach IFRS herausgearbeitet und verglichen werden. Dieser Vergleich dient der Unterstützung des IASB bei der Entscheidung, ob man die gegenwärtige Fair-Value-Definition in den IFRS ersetzen und durch die des FVM-Standards ersetzen sollte. Allerdings machte der Stab deutlich, dass man damit nicht sage, dass diese Definition auf alle Sachverhalte anzuwenden sein sollte, bei denen das Konzept des Fair Value gegenwärtig zur Anwendung kommt. Diese Abgrenzung ist Thema einer eigenen Diskussion, die sich über mehrere Board-Sitzungen erstrecken wird.

Vor dem Hintergrund der Analyse des Stabes erörterte der Board die verschiedenen Bestandteile der gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Definition des beizulegenden Zeitwerts im einzelnen. Auch wenn der Board generell darin übereinstimmte, die im FVM-Standard vorgeschlagene Definition zu übernehmen, wurden die folgenden Anmerkungen gemacht:

Einige Board-Mitglieder waren dafür, die verschiedenen diskutierten Sachverhalte zu bündeln und so logisch darzustellen, dass die Herangehensweise an das Thema Beizulegender Zeitwert klargestellt wird. Wie unten angeführt war der Board besorgt, dass die vorgeschlagene Begriffsabgrenzung unbeabsichtigt für Verwirrung sorgen könnte.

Einige Board-Mitglieder waren über die Ersetzung des Begriffs "Betrag" ("Amount") durch den Begriff "Preis" ("Price") besorgt, da dies die Bedeutung des Fair-Value-Begriffes verändern könne. Der Grund hierfür schien die Behandlung von Transaktionskosten zu sein.

Die ausdrückliche Erörterung von "Abgangswerten" im Entwurf wurde von einigen als problematisch angesehen. Anhand von Beispielen wurde dargestellt, dass der vereinbarte Preis zum Transaktionszeitpunkt sowohl einen "Zugangs-" als auch einen "Abgangs-"Wert für den entsprechenden Vermögenswert oder die entsprechende Schuld darstellt. Andere merkten an, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtig bestehende Definition des beizulegenden Zeitwerts das Konzept des "Abgangswerts" bereits beinhalte.

Auf diesem Sachverhalt aufbauend äußerten einige Board-Mitglieder, dass sie der Ansicht seien, dass das Konzept der "Marktteilnehmer" ("Marketplace participants") eine dem Konzept der "sachverständigen, vertragswilligen Parteien" ("knowledgeable, willing parties") unterlegene Formulierung darstelle, da diese eingänglicher auf Geschäftsvorfälle zwischen Parteien anwendbar sei, ohne dass hierfür die Existenz eines "Marktes" erforderlich wäre. Die Absicht des FASB, durch die Einführung des Begriffes der "Marktteilnehmer" unternehmensspezifische Faktoren bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts weitestgehend zu eliminieren, wurde angemerkt.

Der Board wird um eine Erörterung des Konzepts des "Referenzmarktes" ("reference market") auf zukünftigen Sitzungen gebeten werden.

Anwendungsbereich des Projekts "Bemessung des beizulegenden Zeitwerts"

Der Board erörterte ein Papier in dem auf Einzelstandardebene dargelegt wurde, welche Standards im einzelnen aus dem Anwendungsbereich des Projekts herausgenommen werden sollen. Das Papier war in drei Abschnitte unterteilt:

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben

Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben.

Innerhalb jedes Abschnitts unterbreitete der Stab dem Board verschiedene Vorschläge. Generell empfahl der Stab, die bestehenden Formulierungen bezüglich der Verlässlichkeit sowie die Praktikabilitäts-Ausnahmen im Rahmen dieses Projekts nicht zu ändern. Der Stab kam zu der Auffassung, dass derartige Änderungen zu wesentlichen Änderungen der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis führen könnten und dass jedwede Änderungen, von diesem Projekt abgekoppelt auf Einzelstandardebene, erörtert werden sollten.

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben

Die folgenden Standards schreiben unter bestimmten Umständen die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert vor:

IAS 11 Fertigungsaufträge

IAS 16 Sachanlagen

IAS 17 Leasingverhältnisse

IAS 18 Erlöse

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

IAS 33 Ergebnis je Aktie

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 41 Landwirtschaft

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (ebenso Entwurf vom Juni 2005)

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes (wie in den Oberver Notes dargestellt) bezüglich der einzelnen Standards zu, außer in den folgenden Fällen:

IAS 18 - Der Stab kam zu dem Schluss, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Gegenleitung für wertmäßig unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen erhält, das Ziel der Bewertung nicht im Einklang mit dem FVM-Standardentwurf stehe. Aus diesem Grund sollte IAS 18 von dem Anwendungsbereich dieses Projekts ausgeklammert werden. Der Board nahm dies zur Kenntnis, deutete jedoch an, dass man es vorziehen würde, IAS 18 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen, da dieser Sachverhalt nur einen unwesentlichen Bestandteil der Vorschriften zum beizulegenden Zeitwert von IAS 18 darstelle. Die Verwirrung, die eine Herausnahme von IAS 18 aus dem Anwendungsbereich des Projekts im Markt auslösten würde, sei unerwünscht.

IFRS 2 - Aufgrund der Bewertung zum Gewährungszeitpunkt merkte der Board an, dass es Probleme geben kann, wenn ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen auf Grundlage der gewährten Eigenkapitalinstrumente und nicht der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen bewertet. Andererseits entschied der Board mit derselben Begründung wie zu IAS 18, IFRS 2 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen.

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben

IAS 2 Vorräte

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen

IAS 31 Anteile an Joint Ventures

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis

IFRS 4 Versicherungsverträge

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes zu, dass eine Erörterung der oben genannten Standards nicht notwendig sei, da diese keine zusätzlichen Vorschriften zu Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert enthalten.

Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts vorschreiben

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 7 Kapitalflussrechnungen

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

IAS 12 Ertragsteuern

IAS 14 Segmentberichterstattung

IAS 23 Fremdkapitalkosten

IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen

IAS 34 Zwischenberichterstattung

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

IFRS 6 Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen

Mit Bezug auf IAS 37 stimmte der Board dem Stab zu, dass die dortigen Bewertungsgrundsätze im in vielerlei Hinsicht im Einklang mit Fair-Value- Grundsätzen stehen und merkte darüber hinaus an, dass er in der abschließenden Überarbeitung der Änderungen an IAS 37 zur Klarstellung der Thematik eine explizite Aussage bezüglich des beizulegenden Zeitwerts hinzufügen werde.

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