Kurzfristiges Konvergenzprojekt: Ertragssteuern

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Ausnahme bezüglich Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Der Board diskutierte einen Vorschlag des Mitarbeiterstabs, wonach die im gegenwärtigen Standardentwurf vorgesehene Ausnahme für den Ansatz latenter Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge ausländischer Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen auf die Rechtskreise begrenzt wird, in denen solche innerbetrieblichen Ausschüttungen besteuert werden. Dieser Vorschlag war das Ergebnis einer, vom Mitarbeiterstab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse.

Der Board widersprach diesem Diskussionsvorschlag des Stabes. Als Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS eher vergrößern als aufheben würde. Dennoch stimmte der IASB einem Vorschlag zu, wonach er in die Aufforderung zur Stellungnahme des Standardentwurfs eine entsprechende Fragestellung integrieren würde, ob der Wegfall der gegenwärtig in IAS 12.39 festgehaltenen Ausnahme sinnvoll und richtig wäre.

Übergang

Der IASB diskutierte die Vorschläge des Stabes zu den Übergangsvorschriften. Als Ergebnis wurden die Vorschläge durch den Board dahin gehend modifiziert, dass zwei Sätze von Übergangsvorschriften anwendbar sind, je nachdem, ob es sich bei dem anwendenden Unternehmen um ein bereits nach IFRS-bilanzierendes Unternehmen oder um einen IFRS-Erstanwender handelt.

(a) Gegenwärtige Anwender

Der Board stimmte darin überein, dass gegenwärtige Nutzer die Ergänzungen auf ihre Vermögenswerte und Schulden in der Eröffnungsbilanz der Berichtsperiode anzuwenden haben, welche unmittelbar auf die Periode der Veröffentlichung der Ergänzung folgt. Darüber hinaus sind die Ergänzungen auf alle nach diesem Zeitpunkt statt findenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse anzuwenden. Im Zuge der Anwendung der Ergänzung auf alle Vermögenswerte und Schulden in dieser Eröffnungsbilanz sollte(n):

(i) eine erneute Analyse der kumulierten, erfolgswirksam oder im Eigenkapital erfolgsneutral erfassten Beträge nicht erlaubt sein; und

(ii) Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände für den erstmaligen Ansatz fallen, so behandelt werden, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

(b) Erstanwender

Der Board modifizierte die Empfehlung des Stabs dahingehend, dass erstmalige Anwender mit einem Übergangszeitpunkt nach einem bestimmten Datum kurz nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards die Ergänzungen rückwirkend anzuwenden haben mit Ausnahme:

(i) der Anforderungen bezüglich der Zurechnung von Steuern auf Anteile von Gewinnen und Verlusten und Eigenkapital, welche prospektiv auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS angewendet werden sollten; und

(ii) der Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände bezüglich des erstmaligen Ansatzes fallen und welche so bestimmt werden sollten, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

Der IASB kam außerdem darüber überein, dass erstmalige Anwender, deren Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS vor dem oben spezifizierten Datum liegt, die Ergänzungen rückwirkend anwenden sollten. Ausnahmen bestehen für solche Situationen, in denen Informationen und Daten bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs benötigt und somit Annahmen und Ermessensentscheidungen notwendig werden. In solchen Situation wird die gegenwärtige Version von IAS 12 angewendet. Dieser Ansatz ist vergleichbar mit dem bereits angenommenen Ansatz zum Übergang auf die Ergänzungen zu IAS 39.

Die Mitglieder des Board wurden außerdem gefragt, ob abweichende Meinungen im Standardentwurf präsentiert werden sollten. Zwei der Mitglieder bejahten dies, wollten aber zuerst den Entwurf eines Standardentwurfs lesen, bevor sie sich festlegen.

Unsichere Steuerposten

Mitarbeiter des FASB gaben dem IASB einen Überblick über die jüngsten Diskussionen und Beratungen des FASB über den ED Bilanzierung von ungewissen Steuerpositionen – eine Interpretation des FASB Statement No. 109, herausgegeben im Juli 2005.

Anwendungsbereich

Keine Diskussionen.

Ansatz

Der IASB nahm zur Kenntnis, dass der FASB im Zuge der jüngsten Beratungen die Ansatzhürde auf „more likely than not‟ („mehr Gründe dafür als dagegen‟) verringert hatte. (Der Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen‟ entspricht dem in den IFRS gebrauchten Ausdruck „probable‟ (wahrscheinlich)). Das Board begrüßte diese Entscheidung, da dies zu einer gleichartigen Ansatzhürde für alle steuerlichen Vermögenswerte führen würde.

Bewertung

Der IASB führte eine weit reichende Diskussion über einen möglichen Ansatz zur Bewertung von ungewissen Steuerpositionen. Es wurde dabei keine wirkliche Lösung gefunden, mit Ausnahme der Tatsache, dass der FASB an dem vom IASB für die Überarbeitungen des IAS 37 entwickelten Erwartungswertmodell Interesse zeigte.

Ansatz und Bewertung in nachfolgenden Perioden

Der IASB stellte fest, dass der FASB während seiner jüngsten Beratungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die bestmögliche Schätzung zum Bilanzstichtag auf allen dem Management zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen beruhen würde. Absolute Sicherheit über die Auflösung der ungewissen Steuerposition oder die Endgültigkeit des Wertansatzes wäre nicht notwendig. Jedenfalls würden Änderungen in den Einschätzungen über Ansatz und Bewertung auf, dem Unternehmen neu zur Verfügung stehenden Informationen beruhen, nicht jedoch auf einer neuen Interpretation alter oder bereits vorher verfügbarer Informationen.

Der IASB stimmte (8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen) für eine Übernahme der Lösung des FASB (insbesondere in Bezug darauf, dass jede in nachfolgenden Perioden statt findende Änderung im Ansatz oder der Bewertung auf neuen Informationen basieren sollte) in den bald erscheinenden IASB Standardentwurf.

Änderungen von Schätzungen

Der IASB nahm die Beschlüsse des FASB während seiner jüngsten Beratungen zur Kenntnis, wonach die Zwischenberichterstattung sich nach den Vorgaben in „Opinion 28‟ und der „Interpretation 18‟ richten solle, welche gegenwärtig Änderungen von Einschätzungen in Zwischenberichtsperioden behandeln.

Zinsen und Strafzahlungen

Der Board bemerkte die Schlussfolgerungen des FASB während seiner jüngsten Beratungen, wonach Zinsen und Strafzahlungen in der Periode angesetzt werden sollen, in welcher sie mutmaßlich vereinnahmt werden, basierend auf den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Zinsen sollten in Höhe der Gesamtdifferenz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz periodengerecht erfasst werden. Darüber hinaus soll die Einteilung in Zinsen und Strafzahlungen wie die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode behandelt werden. Eine solche Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode soll ebenso offen gelegt werden wie auch der Betrag der im Jahresabschluss erfassten Zinsen und Strafzahlungen.

Mehrere Board-Mitglieder äußerten Ihre Ablehnung einiger oder aller Schlussfolgerungen des FASB. Andererseits wurde nach einer lebhaften Debatte beschlossen, die Schlussfolgerungen des FASB in den Standardentwurf des IASB aufzunehmen.

Einteilung (Klassifizierung)

Der Board bemerkte, dass der FASB seine Schlussfolgerungen in seinem Standardentwurf bekräftigt hat, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen den angesetzten Beträgen in der Handelsbilanz und den Beträgen in der Steuerbilanz als kurzfristige Schuld angesetzt wird, sofern von einer Bezahlung der Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate oder während des normalen Geschäftszyklus (wenn dieser länger ist) ausgegangen wird.

Weiterhin würden Beträge solange nicht als passive latente Steuer behandelt, wie sie nicht aus einer zu versteuernden, zeitlichen Differenz entstammen, wie dies in SFAS 109 definiert ist.

Der Board schien einen ähnlichen Ansatz für den bald erscheinenden IASB-Standardentwurf zu unterstützen.

Übergang

Der IASB bemerkte, dass der FASB die Schlussfolgerung gezogen hat, dass beim Übergang der kumulierte Effekt aus dem Wechsel einer Bilanzierungsmethode berücksichtigt werden sollte. Eine Reinvermögensänderung als Ergebnis der Anwendung dieses Grundsatzes sollte in den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Eine rückwirkende Anwendung wäre nicht zulässig.

Der IASB war sich darüber einig, diesen Ansatz für seinen Standardentwurf zu

übernehmen.

Datum des Inkrafttretens

Der Standardentwurf des IASB würde keinen Datumsvorschlag für das Inkrafttreten beinhalten.

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