IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)

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Auf seiner Sitzung im Januar 2006 diskutierte der Board erstmalig den vorläufigen Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft - ED) für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Diskussion bezüglich des Entwurfs wurde im Februar fortgesetzt.

Am 30. und 31. Januar 2006, im Anschluss an die Januar-Sitzung des Boards, traf sich die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen in London, um den Entwurf eines Standardentwurfs zu diskutieren. Eine vorläufige Zusammenfassung der Ansichten und Empfehlungen der Arbeitsgruppenmitglieder, die im Rahmen dieser Januar Sitzung geäußert wurden, wurde dem Board vor der Board Sitzung im Februar zur Verfügung gestellt. Bei der Durchsicht des Entwurfs zogen die Boardmitglieder die Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit in ihre Überlegungen ein.

Der Board traf die folgenden Entscheidungen hinsichtlich wesentlicher Sachverhalte:

Zwingender Rückgriff auf die "Full-IFRS"

Der Board diskutierte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für einen eigenständigen, in sich geschlossenen IFRS für KMU – mit verpflichtendem Rückgriff auf die vollständigen IFRS bei bestimmten Sachverhalten, nicht aber einem generell zwingenden Rückgriff (so genannter "mandatory fallback"). Bei der der Diskussion nachfolgenden Abstimmung wurde diesbezüglich mit 11:3 Stimmen folgende Position beschlossen:

Vorschriften in den vollständigen IFRS, die sich mit Transaktionen, Ereignissen oder Umständen, denen KMUs üblicherweise ausgesetzt sind, beschäftigen, sollten entweder direkt oder durch einen Querverweis auf die vollständigen IFRS; in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Andererseits sollten Standards die sich auf Transaktionen, Ereignisse oder Umstände beziehen, denen KMUs üblicherweise nicht ausgesetzt sind, nicht in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Ziel ist es, die Umstände unter denen ein KMU auf die vollständigen IFRS zurückgreifen muss, zu minimieren.

Wenn ein IFRS für KMUs eine bestimmte Transaktion, Ereignis oder einen Umstand nicht abdeckt, ist ein KMU verpflichtet, anderswo in den IASB-Standards für KMUs nach Regelungen und Hinweisen zu gucken, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, d.h. eine angemessene Bilanzierungsmethode im Wege der analogen Anwendung zu finden. Ist dies nicht möglich, sollte das KMU verpflichtet sein, Regelungen und Hinweise der IFRS und Interpretationen der IFRS, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, heranzuziehen.

Ausweisvorschriften

Alle Ausweisvorschriften sollen in einem separaten Abschnitt zusammengefasst werden.

Glossar

Alle Begriffe sind in einem Glossar am Ende der IFRS für KMUs zu definieren. Definierte Begriffe sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung hervorgehoben werden.

Vorwort

Ein kurzes Vorwort, welches das Wesen von IFRS für KMUs beschreibt, sollte den IFRS für KMU beigefügt werden. Dies steht derzeit in dem Einführungsabschnitt zu des Entwurfs.

Grundlage der Schlussfolgerungen

Der Standardentwurf der IFRS für KMU wird eine Grundlage der Schlussfolgerungen, welche die Grundlage für sämtliche Änderungen im Vergleich zu den IFRS beschreibt, beinhalten.

Anwendungsbereich

Eine Definition der KMU sollte im Abschnitt zum Anwendungsbereich enthalten sein. Diese ist derzeit in dem Einführungsabschnitt des Entwurfs enthalten.

IASB Rahmenkonzept

Der Entwurf eines Standardentwurfs enthält derzeit die Ziele der Finanzberichterstattung, qualitative Merkmale, Definitionen der Jahresabschlusselemente und Ansatzkonzepte des IASB Rahmenkonzeptes. Dieser Abschnitt sollte beibehalten werden.

Grundlegende Prinzipien

Der Entwurf des Standardentwurfs enthält bestimmte grundlegende Bewertungsprinzipien, die helfen sollen, wenn die IFRS für KMUs eine Transaktion, ein Ereignis oder einen Umstand dem ein KMU ausgesetzt ist, nicht abdeckt. Einige der Boardmitglieder befürworteten diese grundlegenden Prinzipien mit einigen Änderungen beizubehalten. Andere befürworteten diese zu löschen. Im Anschluss an die Diskussion bat der Board den Stab, überarbeitete Grundlegende Prinzipien für eine Erörterung auf einer späteren Sitzung vorzubereiten.

True and Fair Override

Der Board entschied, dass ein True and Fair Override in Anlehnung an IAS 1.17 nicht in den IFRS für KMUs enthalten sein sollte. Nichtsdestotrotz soll eine Frage, ob eine solche Regelung enthalten sein sollte, in die Bitte zur Stellungnahme zum Standardentwurf aufgenommen.

Verwendung der IFRS für KMUs für kleine börsennotierte Gesellschaften

Der Board ist der Meinung, dass die Verwendung der vollständigen IFRS für Unternehmen, die Wertpapiere zum Handel begeben haben, angemessen ist. Dies sollte in der Grundlage der Schlussfolgerungen erklärt werden. Länder, die der Meinung sind, dass die Standards in den IFRS für KMUs auch für börsennotierte Unternehmen angemessen sind, könnte diese Standards eins zu eins als ihre nationalen Standards für kleine börsennotierte Unternehmen übernehmen. In diesem Fall könnten die Jahresabschlüsse als übereinstimmend mit nationalen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet werden.

Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung sowie Eigenkapitalveränderungsrechnung

Die IFRS für KMUs werden vorsehen, dass wenn die einzigen Änderungen am Eigenkapital eines KMUs während einer Periode durch den Jahresüberschuss/-fehlbetrag und die Zahlung von Dividenden entsteht, es dem KMU erlaubt ist, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Rücklagenüberleitung anstelle einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu zeigen.

Kapitalflussrechnung

Die IFRS für KMUs werden nur die indirekte Methode erläutern. Ein KMU, das die direkte Methode wählt, würde auf die Vorschriften und Erläuterungen des IAS 7 verwiesen.

Konsolidierung

Ein KMU-Konzern (Muttergesellschaft und eine oder mehrere Tochtergesellschaften) werden dazu verpflichtet sein, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die IFRS für KMUs werden nur grundlegende Prinzipien zur Konsolidierung mit einem Querverweis auf IAS 27 für detaillierte Erläuterungen enthalten.

Zusammengefasste Abschlüsse

Erläuterungen Aufstellung zusammengefasster Abschlüsse von zwei KMUs, die vom selben Eigentümer kontrolliert werden, sollten beigefügt werden.

Korrektur von Fehlern

Retrospektive Anwendung sollte der Grundsatz sein, wie er auch in IAS 8 festgelegt ist. Anpassungen der Gewinnrücklagen, wenn die retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist.

Anteile an assoziierten Unternehmen

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an assoziierten Unternehmen entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zur Equity-Methode. Ein Querverweis auf IAS 28 würde die Erläuterungen zur Equity-Methode ersetzen.

Anteile an Joint Ventures

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an Joint Ventures entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zu (c) der Equity-Methode und (d) der Quotenkonsolidierung. Ein Querverweis auf IAS 31 würde die Erläuterungen zu den Methoden (c) und (d) ersetzen.

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Der Abschnitt über als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte kurz sein. Eine einfache Definition von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte im Glossar enthalten sein. Das Bilanzierungswahlrecht in IAS 40 zwischen (a) einem Ansatz zu Anschaffungskosten mit Wertminderungen und (b) dem Fair-Value-Modell soll beibehalten werden. Ein KMU welches (a) wählt sollte den Abschnitt zu Sachanlagen der IFRS für KMUs anwenden. Ein KMU welches (b) wählt, sollte auf IAS 40 verwiesen werden.

Unternehmenszusammenschlüsse

KMUs sind nicht verpflichtet, erworbene immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert zuordenbar sind, zu separieren, sondern können diese im Geschäfts- oder Firmenwert subsumieren.

Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert werden

Ein Wertminderungstest ist nur durchzuführen, wenn es Anzeichen für eine Wertminderung gibt. Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung wird vom Board nicht unterstützt.

Leasingverhältnisse

Die Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing soll beibehalten werden.

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

Kein separater Bereich in den IFRS für KMUs. Einzubeziehen in den Abschnitt zu Sachanlagen.

Rückstellungen

Es sollte überlegt werden, diesen Abschnitt zu vereinfachen. Es sollte überlegt werden, welche der Beispiele aus dem Anhang von IAS 37 in die IFRS für KMUs miteinbezogen werden sollte. Angesprochen werden sollten beispielsweise Restrukturierungen und belastende Verträge.

Eigenkapital – Kündbares und rückforderbares Kapital

Der IASB entwickelt einen grundlegenden Standardentwurf zu diesem Thema. Dies ist ein Geschäftsvorfall dem KMU öfters ausgesetzt sind. Die grundlegenden Prinzipien des Standards sollten in die IFRS für KMUs mit einbezogen werden. Auch die Erläuterungen zu Genossenschaften aus IFRIC 2 sollte mit einbezogen werden.

Die nächsten Schritte

Der Board wird seine Beratungen der noch ausstehenden Abschnitte des Entwurfs auf seiner Sitzung im März 2006 weiterführen. Der Stab plant, dem Board auf seiner Sitzung im Mai 2006 einen überarbeiteten Entwurf vorzustellen, der auch die zwei Abschnitte (Finanzinstrumente und Ertragsteuern) beinhalten wird, die im derzeitigen Entwurf nicht enthalten sind.

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