Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - Erneute Erörterung von Restanten aus dem Entwurf

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Im Mai 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument, um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.) Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch demonstriert werden könne, dass das Instrument zum beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden Zeitwert kündbar ist.

Forderung nach einer Ausnahme zu der Bedingung

Einige Anwender hielten fest, dass die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.

Nach Ansicht dieser Anwender wäre "etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme" ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage einer Formel.

Der Board entschied, dass eine jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.

Umfang einer Ausnahme zu der Bedingung

Der Board erörterte dann, welcher Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme.

Der Stab zeigte verschiedene Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h. die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung, damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde. Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:

1. Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.

2. Das Instrument wird zu einem festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen (vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)

3.Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen. Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.

Der Board diskutierte ausführlich aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3). Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.

Der Sachverhalt wird auf der Septembersitzung weiter erörtert.

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