Schulden - Änderungen an IAS 37

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Der Zweck dieser Sitzung war es, den derzeitigen Stand des Projektes zusammenzufassen, ungelöste Sachverhalte herauszuarbeiten und sich über das Ausmaß der Arbeit zu einigen, die bezüglich dieser Sachverhalte im Rahmen des Projektes zu IAS 37 noch nötig sei.

Abgrenzung einer Schuld gegen ein Betriebsrisiko

Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dass das Auftreten eines zurückliegenden Ereignisses (d.h. nicht ein möglicher Abfluss wirtschaftlichen Nutzens) eine Schuld von einem Betriebsrisiko unterscheidet. Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, nachdem etwas geschehen ist. Im Gegensatz dazu ist ein Betriebsrisiko etwas, das in der Zukunft als Ergebnis von Umständen, die zu Bilanzstichtag bestehen, geschehen kann.

Der Board erörterte dann einen verwandten Sachverhalt in Bezug auf die Definition einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum", die in Paragraph 13 des Entwurfs verwendet wird, um zu beschreiben, wann und warum ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, mehrdeutig sein könne. Er fragte deshalb den Board, ob diese Formulierung durch eine aussagekräftigere wie beispielsweise "unwiderruflich verpflichtet", "kein Ermessensspielraum" oder "etwas, das ein Unternehmen nicht umgehen kann" ersetzt werden solle.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Hauptproblem bezüglich der Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" darin bestehe, dass sie manchmal angewendet würde, um die Frage zu beantworten, ob der Abfluss von Ressourcen vermieden werden könne.

Insgesamt war der Board nicht überzeugt, dass die Verwendung einer aussagekräftigeren Formulierung eine Verbesserung darstelle, und entschied, die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" beizubehalten.

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen

Der Board bekräftigte, dass eine Leistungsbereitschaftsverpflichtung die Definition einer Schuld erfüllen müsse und dass der BEgriff "Leistungsbereitschaftsverpflichtung" nur ein Etikett für Situationen sei, in denen ein Unternehmen eine unbedingte Verpflichtung in Verbindung mit einer Vertragsverpflichtung habe (beispielsweise im Fall einer Produktgarantie oder einer geschriebenen Option).

Der Stab stellte überarbeitete Formulierungen für die Paragraphen 22 und 26 des Entwurfs vor, die die vorläufigen Schlüsse des Boards widerspiegeln. Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board zu.

Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

Der Board arbeitete drei allgemeine Situationen heraus, in denen Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung aufkommen könne:

(a) Gibt es ein Ereignis in der Vergangenheit?

(b) Wie sind die verbindlichen Leitlinien (einschließlich Satzung, Gesetze, Verträge und aufsichtsrechtliche Vorschriften) auf gegebene Tatsachen anzuwenden)

(c) Wenn gesetzliche Durchsetzbarkeit nicht gegeben ist, bestehen genügend Hinweise in Form von Ereignissen und Umständen, die in ihrer Summe bestätigen, dass eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt?

Situationen (a) und (b)

Der Board hielt fest, dass ein Unternehmen immer Augenmaß anzuwenden habe bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege. Desgleichen hängen die Hinweise, die ein Unternehmen betrachtet, und das relative Gewicht, das jedem einzelnen Indiz beigemessen wird, von den einzelnen Tatsachen und Umständen jedes Falles ab. Vorbehaltlich editorischer Änderungen wurde entschieden, dass zusätzliche Leitlinien bezüglich der Situationen (a) und (b) durch Aufnahme der folgenden Indikatoren hinzugefügt werden sollten:

die eigenen Erfahrungen des Unternehmens bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,

die Erfahrungen anderer bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,

die Meinung von Experten,

zusätzliche Hinweise, die aus Ereignissen nach dem Bilanzstichtag entstehen und die Umstände aufzeigen, die zum Bilanzstichtag bestanden,

jegliche Hinweise, die auf einen möglichen Zusammenbruch oder eine mögliche Schwäche in den internen Kontrollen des Unternehmens hinweisen (beispielsweise Beschwerdebriefe, die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens oder ein Bericht einer internen Revision).

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Zweck dieser Indikatoren darin bestehe, anzuzeigen, ob ein bestimmtes Ereignis, das eingetreten ist, zu einer Schuld führt. Die Indikatoren sollten nicht nur anzeigen, ob ein Ereignis eingetreten ist. Dies sollte im Standard klargestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kehrte der Board zum "Hamburger-Beispiel" zurück. Der Board hatte dieses Beispiel im März und im Mai 2007 erörtert aber war zu keiner Entscheidung gekommen, ob

der Verkauf an sich eine gegenwärtige Verpflichtung darstelle, und alle zur Verfügung stehenden Informationen genutzt werden, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren, oder

eine gegenwärtige Verpflichtung entstehe, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen würden geprüft, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht.

Ein Boardmitglied rief eine frühere Diskussion in Erinnerung, in der der Board sich bereit gefunden hatte, zu dem Schluss zu kommen, dass die Durchführung einer Operation in einem Krankenhaus keine Verpflichtungen entstehen lasse, es sei denn, die Operation gehe schief. Es gäbe da eine starke Ähnlichkeit zwischen den Beispielen. Einige Boardmitglieder hielten jedoch fest, dass der Stab einen spürbaren Fortschritt in der Lösung eines sehr realen Rechnungslegungsproblems gemacht habe, und ermutigten den Stab, noch ein bisschen mehr Zeit aufzuwenden, um festzustellen, ob eine definitive Lösung entwickelt werden könne. Der Board stimmte zu, den Stab um weitere Untersuchungen zu dem Sachverhalt zu bitten.

Situation (c)

Wie auf der Maisitzung beschlossen worden war hatte der Stab die folgenden drei Möglichkeiten weiter untersucht, wie Unsicherheit im Entwurf adressiert werden sollte:

Möglichkeit 1: Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

Möglichkeit 2: Man erkennt faktischen Verpflichtungen an, die man vor Gericht einklagen kann, und faktische Verpflichtungen, die „durch gleichwertige Mittel" durchsetzbar sind, und untersucht den Begriff „durch gleichwertige Mittel" weiter;

Möglichkeit 3: Wie Möglichkeit 2, aber man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text als Ausgangspunkt für die Erklärung des Begriffs „durch gleichwertige Mittel‟. Der Stab schlug folgende überarbeitete Formulierung vor:

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Außenstehender das Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies nur der Fall sein, wenn

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt,

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

Der Board kam überein, mit Möglichkeit 3 fortzufahren. Der Board weist besonders auf die Formulierung „ein Außenstehender hat das Recht" hin, d.h. jede Form von wirtschaftlichem Zwang würde die Merkmale der Verpflichtung nicht erfüllen.

Ansatzkriterium „mehr Gründe dafür als dagegen"

Der Board wurde gefragt, ob ein explizites „mehr Gründe dafür als dagegen"-Kriterium in einen endgültigen Standard aufgenommen werden sollte.

Die Boardmitglieder waren fast je genau zur Hälfte dafür und dagegen. Boardmitglieder, die dagegen waren, argumentierten, dass die Einschätzung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege, ein Frage von Beurteilung sei, nicht von mathematischen Berechnungen. Darüber hinaus würde die Aufnahme eines solchen Kriteriums einen sicheren Hafen für diejenigen Ersteller darstellen, die schwierigen Entscheidungen ausweichen wollten. Diejenigen Boardmitglieder, die für die Aufnahme des Kriteriums waren, würden es nur unter der Bedingung aufnehmen, dass es nicht als bestimmend angesehen werden würde.

Der Board wird seine Erörterungen auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

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