Erlöserfassung

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Der Board setzte seine Erörterungen zum „Bewertungsmodell" fort, die im November 2007 begonnen worden waren (s. Notizen den Beobachter von Deloitte vom November 2007). Das Bewertungsmodell ist eines von zwei Modellen, die für die Aufnahmen in das demnächst erscheinende Diskussionspapier von FASB und IASB zur Erlöserfassung in Erwägung gezogen werden. Dieser Sitzungsteil zielte darauf ab, sicherzustellen, dass die Sachverhalte, die bei den zur Stellungnahme gebetenen Anwendern vorgebracht werden sollten, herausgearbeitet und in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten.

Der Stab erinnerte die Sitzungsteilnehmer daran, dass nach dem Bewertungsmodell Erlöse nicht definiert seien. Erlöse spiegelten vielmehr die Änderungen im Abgangspreis des vertraglich festgelegten Vermögenswertes oder der vertraglich festgelegten Schuld aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zum Datum der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Der Board erörterte vier mögliche Ansätze. Kurz zusammengefasst waren die Ansätze die folgenden:

1. Alle vertraglichen Erlöse würden in der Erlöszeile ausgewiesen. Alle Verluste aus dem Vertrag würden in einer eigenen Zeile ausgewiesen. Der Gesamterlös könnte den vertraglich vereinbarten Erlös übersteigen.

2. Die Auswirkungen der Preisänderung werden als Erlös dargestellt – Erlöse und Änderungen im Abgangspreis des Kundenvertrags würden in der gleichen Zeile dargestellt. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten Erlös; in jeder Periode jedoch könnte der Erlös negativ sein.

3. Darstellung der Auswirkungen von Preisveränderungen außerhalb der Erlöse – bei dieser Darstellungsweise würden alle Veränderungen des Abgangspreises getrennt von den Erlösen als Bewertungsgewinne und -verluste aus Verträgen ausgewiesen. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten Erlös.

4. Die Auswirkungen der Änderungen des Abgangspreises werden als eine Anpassung der Erlöse dargestellt – innerhalb von „Erlösen" gäbe es eine Auswertung der Bewertungsgewinne und -verluste aus dem Vertrag. Insgesamt gäbe es „Vertragserlöse" die dem vertraglich vereinbarten Erlös entsprächen.

Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Neubewertung erforderlich sei, wenn entweder der Abgangspreis sich verändere oder wenn das Unternehmen im Rahmen des Vertrags etwas vornehme.

Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Analyse nützlich für komplexe, selten auftretende Geschäftsvorfälle sei (wie beispielsweise der Bau eines Atommeilers). Für solche Geschäftsvorfälle gebe es jedoch keinen Markt, und es wäre schwer, Abgangspreise (wie sie derzeit verstanden werden) zu bestimmen. Darüber hinaus forderte das Boardmitglied den Stab und die anderen Boardmitglieder mit der Frage heraus, ob und wie diese Information nützlich für die Vorhersage der zukünftigen Cashflows eines Unternehmens sei. Ein anderes Boardmitglied teilte diese Bedenken und fragte, ob Analysten diesen Ansatz nützlich finden würden.

Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass Analysten eher an Margen interessiert seien als an Erlösen; Erlöse seien wichtig aber nicht vorrangig. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass, wenn die Analyse von Margen nützlich und stimmig sein solle, alle Bestandteile der Bruttomarge den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln müssten (mindestens ein Boardmitglied stimmte hier nicht zu und hielt fest, dass das Projekt auf Erlöse beschränkt sei). Es wurde festgehalten, dass obwohl die Informationen, die durch ein solches Bewertungsmodell zur Verfügung gestellt würden, nützlich für die Setzung von Vergleichsmarken sein könne, sie nicht dabei helfen würden, zukünftige Cashflows vorherzusagen oder eine Margenanalyse durchzuführen. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Standardbeirat den Board gebeten habe, Änderungen, insbesondere umfassenden wie diese, vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit und der Nützlichkeit bei der Vorhersagezukünftiger Cashflows zu rechtfertigen.

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die eigenen Kosten wichtig für die Schätzung zukünftiger Cashflows seien und dass weder das Bewertungsmodell noch das Modell der Kundengegenleistung (das später erörtert werden soll) das Problem lösen würden. Das Bewertungsmodell mache jedoch alle vorausbezahlten Verträge zu potenziellen Derivativen nach IAS 39 (beispielsweise durch Streichung der Vorstellung von „normalen Kaufs- und Verkaufs-"verträgen). Darüber hinaus stellten das Kündigungsrecht und das Recht auf Rückgabe bei voller Erstattung eine Herausforderung des Bewertungsmodells dar. Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass die „schwierigen Sachverhalte" wie beispielsweise diese letzten beiden dem Bewertungsmodell und dem Modell der Kundengegenleistung gemeinsam wären und durch keines der beiden gelöst würden.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob mit irgendeinem der Unternehmen, die bereits einen ähnlichen Ansatz verwenden, Rücksprache genommen worden sei. Er wies insbesondere auf einige Nicht-Lebensversicherungen in Australien hin und Unternehmen, die Goldminen betreiben, und ähnliche Waren produzieren. Viele Goldproduzenten verkaufen ihre Produktion auf Termin; was für die Analysten von größtem Interesse ist, ist, wie diese Unternehmen den Marge zwischen Terminpreis und Kassapreis managen (es gibt einen einheitlichen und aktiven Markt für solche Geschäftsvorfälle). Damit dies funktioniert, bewerten diese Unternehmen ihre Lieferverträge beständig neu (von Minute zu Minute im Prinzip). Das Boardmitglied war der Meinung, dass die Neubewertung des Vertrags täglich erfolgen müsse, damit das Bewertungsmodell wirklich nützlich sein könne.

Bewertungsmodell – sollte das Modell einen größeren Satz von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigen?

Der Board wendete sich dann der Frage zu, ob die Scherpunktlegung auf vertragliche Vermögenswerte und Verpflichtungen zu eng gefasst sei, um die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens getreu wiederzugeben. Bei Erörterung dieser Frage wies der Stab auf die folgenden Auswirkungen des Bewertungsmodells hin:

Die alleinige Bewertung von vertraglichen Vermögenswerten und Verpflichtungen zur gegenwärtigen Abgangspreis würde zu einer Rechnungslegungsinkongruenz in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, die wirtschaftliche Inkongruenzen nicht notwendigerweise getreu widerspiegeln würde.

Die Gewinn- und Verlustrechnung würde die Veränderung in einer kleinen Gruppe von Vermögenswerten und Verpflichtungen widerspiegeln, die ein unvollständiges Bild der Veränderungen in den Vermögenswerten und Verpflichtungen des Unternehmens während des Vertrages darstellen würde.

Der Board verwendete das Beispiel eines Bauherrn, der ein Haus „ab Plan" baut. Das Beispiel machte deutlich, dass zusätzlich zur Bautätigkeit der Erlös nach dem Bewertungsmodell auch von dem Wert des Hauses an sich getrieben wird. Dies würde bedeuten, dass, um den Geschäftsvorfall korrekt abzubilden, der Erlös zwischen dem „vertraglichen " Erlös und dem „Erstellungs-"Erlös aufgeteilt werden müsste oder dass die Bruttomarge den Nettoerlös, den Produktionsgewinn und die Aufwendungen enthalten würde.

Der Stab wies darauf hin, dass die Gruppe von FASB und IASB, die am Bewertungsmodell arbeitet, über die engen Grenzen von Verträgen hinausgehen wolle sich aber nicht sicher sei, ob die Definition von Erlös überarbeitet werden solle oder die zusätzlichen Punkte als andere Bestandteile des Einkommens behandelt werden sollten. Einige Boardmitglieder wiesen auf die Ähnlichkeiten hin, die zwischen dem, was der Stab erreichen wolle, und die Darstellung, die sich aus dem Ansatz biologischer Veränderungen in IAS 41 ergeben würden, bestehen würden. Einige Boardmitglieder hielten auch fest, dass die Diskussionen Zeigen würden, dass Ansatz und Bewertung die Hauptherausforderungen seien und nicht Bewertung an sich.

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